Beschluss
8 B 59/19
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer zuständigen Dublin-Staatenfeststellung ist die Abschiebung dorthin gemäß § 34a Abs.1 AsylG anordnungsfähig, sofern keine Abschiebungsverbote bestehen.
• Systemische Mängel in Italien, die eine Verletzung von Art.3 EMRK/Art.4 GRC mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen, sind nicht ersichtlich; die Vermutung gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten ist nicht widerlegt.
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung bleibt nach Interessenabwägung ausgeschlossen, wenn die Klage im summarischen Verfahren keine Erfolgsaussicht hat.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Italien bei Dublin-Zuständigkeit zulässig; keine systemischen Mängel • Bei Vorliegen einer zuständigen Dublin-Staatenfeststellung ist die Abschiebung dorthin gemäß § 34a Abs.1 AsylG anordnungsfähig, sofern keine Abschiebungsverbote bestehen. • Systemische Mängel in Italien, die eine Verletzung von Art.3 EMRK/Art.4 GRC mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen, sind nicht ersichtlich; die Vermutung gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten ist nicht widerlegt. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung bleibt nach Interessenabwägung ausgeschlossen, wenn die Klage im summarischen Verfahren keine Erfolgsaussicht hat. Der Antragsteller, guineischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2019 nach Deutschland ein und stellte hier am 16.01.2019 einen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er bereits am 07.09.2018 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Das Bundesamt ersuchte Italien um Wiederaufnahme; Italien stimmte zu. Das Bundesamt erließ daraufhin am 08.02.2019 einen Bescheid, der den deutschen Asylantrag als unzulässig ablehnte, Abschiebungsverbote verneinte, die Abschiebung nach Italien anordnete und ein Einreiseverbot aussprach. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht prüfte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtsgrundlage: § 34a Abs.1 AsylG in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung bestimmt die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens; Art.13 i.V.m. Art.18 und Art.23/25 Dublin-VO führen zu Italiener Zuständigkeit. • Das Bundesamt hat die Fristen für das Wiederaufnahmeersuchen eingehalten; Italien hat der Wiederaufnahme binnen Frist zugestimmt, sodass die Überstellungspflicht gemäß Art.18 Dublin-VO besteht. • Systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem, die eine Verletzung von Art.3 EMRK bzw. Art.4 GRC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen würden, liegen nicht vor: Es bestehen ausreichende Aufnahmekapazitäten (CDA, SPRAR, CAS), Zugänge zur Gesundheitsversorgung und Unterstützungsmaßnahmen; einzelne Missstände begründen noch kein systemisches Versagen. • Bei der Prüfung von Art.3 EMRK/Art.4 GRC ist ein strenger Maßstab anzulegen; die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten ist nur bei überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit eines menschenrechtswidrigen Zustands zu widerlegen. • Konkrete Umstände des Antragstellers rechtfertigen keine abweichende Behandlung: er ist ein alleinstehender junger Mann ohne schwere Erkrankungen und gehört nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Kreis im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung. • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder § 60 Abs.7 AufenthG sind nicht gegeben; es liegen auch keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vor. • Vorläufiger Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten der aufschiebenden Wirkung ausfällt; hier überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da die Klage im summarischen Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 80 VwGO i.V.m. § 34a AsylG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wurde abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien ist rechtmäßig angeordnet; Italien ist nach der Dublin-III-Verordnung und der nationalen Rechtslage für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Es bestehen keine Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe nach § 60 AufenthG, und es sind keine systemischen Mängel in Italien feststellbar, die eine Überstellung wegen Art.3 EMRK/Art.4 GRC verbieten würden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Verbleibinteresse des Antragstellers; die aufschiebende Wirkung der Klage ist daher zu versagen. Die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.