Urteil
31 K 397.19 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0919.31K397.19A.00
29Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Gruppe gilt als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. (Rn.17)
2. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.19)
3. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller vorgeschädigt ausgereist ist. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gruppe gilt als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. (Rn.17) 2. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.19) 3. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller vorgeschädigt ausgereist ist. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist statthaft erhoben. Soweit der Kläger die Verpflichtung zur Schutzgewähr (Ziff. 1 bis 4 des Bescheides) begehrt, ist sie als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung und den Ausspruch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet (Ziff. 5 und 6 des Bescheides), als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A –, S. 3f., Veröffentlichung in juris beabsichtigt). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist indes nicht begründet. I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2017 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), Gewährung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder Feststellung eines Abschiebungsverbots (dazu 3.). 1. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer ihm in Guinea drohenden Verfolgung (§ 3 AsylG) durch den Staat oder einen der in § 3c AsylG genannten Akteure liegen im Fall des Klägers nicht vor. Der Zuerkennung steht insoweit bereits entgegen, dass der kein Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG ersichtlich ist. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Guinea als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Daran fehlt es hier, denn Anhaltspunkte für die im Termin geäußerte Vermutung, dass diejenigen Personen, die sich der Willkür des Militärs F... widersetzen in Guinea als eine deutlich abgegrenzte Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG seiner „Gegner“ wahrgenommen werden, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers, noch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung (Nr.2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Nr.3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c und § 3d AsylG kann die Schädigung ausgehen vom Staat, quasistaatliche Akteuren (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird r subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht, d.h. der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 18). Bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts müssen die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem solchen Schaden hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118/90 –, juris Rn. 17, und vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25/10 –, juris Rn. 24). Diese kann sowohl auf einem bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden (Vorschaden) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe; § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller vorgeschädigt ausgereist ist. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Dementsprechend ist es für das Eingreifen der Beweiserleichterung erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Ob diese Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (so zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 –, Rn. 31 und – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). a. Nach diesem Maßstab droht dem Kläger in Guinea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch den Staat oder einen der in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG genannten Akteure. Dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung droht, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts. Zwar stellen der vom Kläger geschilderte tätliche Angriff und die Bedrohung des Militärs F... möglicherweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Diese gingen gegebenenfalls jedoch nicht vom Staat aus, weil der Fofana auch nach Schilderung des Klägers nicht vorgab, als Vertreter des Militärs unter Ausübung staatlicher Befugnisse zu tätig zu werden, sondern in der offengelegten privaten Absicht handelte, ein vermeintlich dem eigenen Vater zustehendes Grundstück an sich zu bringen. Gegen dieses somit von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehende Verhalten hat der guineische Staat dem Kläger indes möglicherweise keinen ausreichenden Schutz gewährt (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG). Einer Zuerkennung subsidiären Schutzes steht jedoch auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags entgegen, dass die ggf. bestehende Vermutung eines erneuten Schadens bei einer Rückkehr des Klägers nach Guinea mangels Wiederholungsträchtigkeit entkräftet ist. Stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger eine erneute Nachstellung durch den F... droht, resultieren vorliegend daraus, dass es an einem inneren Zusammenhang zwischen erlittenem und befürchtetem Schaden fehlt. Die vom Kläger bekundete Misshandlung und Bedrohung durch den F... erfolgte in der Absicht, den Kläger aus seinem Vaterhaus zu vertreiben, um dieses an sich zu bringen. Da dieser erstrebte „Erfolg“ mit der Flucht des Klägers erreicht worden ist, war die vom Kläger nach seiner Schilderung erlittene Vorschädigung zur Erlangung des Grundstücks bereits mit der Ausreise abgeschlossen. Dem korrespondiert für den Fall der Rückkehr des Klägers auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Misshandlungen durch den F... zu dem – abweichenden – Zweck der Verteidigung des bereits erlangten Grundstücks. Denn der F... muss im Fall einer Rückkehr des Klägers – welcher ihm körperlich unterlegen ist und nicht über Unterlagen verfügt, die die Berechtigung seines Vaters belegen könnten – nicht befürchten, von diesem mit Gewalt oder Rechtsmitteln von dem erlangten Grundstück vertrieben zu werden. b. Unabhängig davon steht der Zuerkennung subsidiären Schutzes entgegen, dass sich der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss. Es ist ihm zuzumuten, sich Conakry niederzulassen, um ggf. Nachstellungen seitens des Fofana zu entgehen. Einem vorgeschädigten Antragsteller kommt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (so zu den Vorgängerregelungen der Richtlinie 2004/83/EG: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 – juris Rn. 24 f). Für die anzustellende Prognose, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller sich dort niederlässt, besteht indes keine Vermutung des Gegenteils, da es insoweit an einem inneren Zusammenhang mit der gegebenenfalls vor der Ausreise erlittenen Schädigung fehlt. aa. Vorliegend besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger in Conakry ein ernsthafter Schaden durch den F... droht. Insbesondere sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger von dessen Leuten bereits am Flughafen erkannt und liquidiert werden wird. Dass der F... einen lokalen Militärtrupp in Labé für private Zwecke zu mobilisieren vermochte, lässt keinen Schluss darauf zu, dass er auch in der Lage wäre, mehr als sechs Jahre nach der Ausreise des Klägers die Einreiseaktivitäten am 400 km entfernten Flughafen von Conakry zu überwachen. Für eine Kontrolle der Einreisebewegungen durch das Militär ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nichts, vielmehr wird die Einreisekontrolle durch die Flughafenpolizei unter Mitwirkung von Gendarmerie und Zoll vorgenommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. Juli 2019, S. 14, Belgischer Flüchtlingsrat, Bericht zur Behandlung von Rückkehrern vom 2. Juli 2019, S. 8 f). In Ermangelung eines Meldewesens (AA, Lagebericht vom, S. 15) sprechen auch stichhaltige Gründe dagegen, dass der F...den Kläger in Conakry, einer Großstadt mit 1,7 Millionen Einwohnern (Munzinger Online, Eintrag Guinea gesamt, Stand 10. Mai 2019, S. 22), aufzufinden in der Lage wäre. bb. Ebenso ist es dem Kläger zumutbar, sich in Conakry niederzulassen. Von einem Antragsteller kann vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem verfolgungssicheren Ort niederzulassen, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum gesichert ist, was in aller Regel der Fall ist, wenn er am Ort des internen Schutzes durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris Rn. 92, 114 ff., Urteile vom 31. Januar 2013 ff. – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 20, vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris, Rn. 32 und 35 und vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris, Rn. 11). Eine zumutbare inländische Fluchtalternative setzt damit voraus, dass die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. zur Identität des Maßstabs von § 60 Abs. 5 AufenthG und § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3/17 –, juris Rn. 92, 114). Zu prüfen sind in diesem Rahmen die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, Rn. 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212, 278). Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris). Nach den eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Lage in Guinea wie folgt dar: Guinea zählt mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr von 850 US$, zu den am wenigsten entwickelten und den stark verschuldeten armen Staaten. Die Wirtschaftsstruktur ist schwach und infolge einer Konzentration auf den Rohstoffexport weltmarktabhängig. Förderprogramme von IWF und Weltbank konnten nur schwer umgesetzt werden. Die Wirtschaft leidet unter Misswirtschaft und Korruption und wurde durch den globale Wirtschaftsrückgang im Jahr 2014/15 und die die Ebolaepidemie 2013 bis 2016 mit ca. 2500 Toten im Land ausgebremst. Deren Abflauen Ende 2015, eine erhöhte Weltmarktnachfrage nach Bauxit und ein damit verbundener Bauboom führten in den Jahren 2016 und 2017 jedoch zu einem BIP-Wachstum von 10 bzw. 8 Prozent (Munzinger Online, S. 10, 11, 15). Derzeit reicht das Wachstum zwar nicht aus, um die im Land verbreitete Armut zurückzudrängen, Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (AA, Lagebericht S. 13). In der Landwirtschaft arbeiten 76 Prozent der Einwohner, in den Städten sind die Menschen zumeist im informellen Wirtschaftssektor tätig und haben oft mehrere Arbeitsverhältnisse um die Lebenshaltungskosten zu decken (Munzinger Online, S. 12). Kinderarbeit ist weit verbreitet und im informellen Bereich ab einem Alter von 12 Jahren zulässig (AA, Lagebericht, S. 8; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2018 vom 13. März 2019, S. 20). Knapp 2 % der Erwerbsbevölkerung lebt in Verhältnissen moderner Sklaverei (Munzinger Online, S. 17). Die Weltbank beziffert die Arbeitslosenquote in Guinea für das Jahr 2017 mit 4,5%, in den Städten mit 16 % (Amnesty International, Auskunft vom 29. Mai 2018, S. 8). Über 70 % der Bevölkerung sind von der Unterstützung der inländischen Großfamilie oder Auslandstransfers abhängig (Munzinger Online, S. 12). Etwa 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle, staatliche Unterstützung für bedürftige Personen ist nicht gegeben (AA, Lagebericht, S. 13). In Guinea, das seine Bevölkerung nicht aus eigener Kraft ernähren kann und von Nahrungsmittelimporten abhängig ist, galten 2018 19,7 % der Bevölkerung als unterernährt und 32,4 % aller Kinder unter fünf Jahren als untergewichtig oder körperlich unterentwickelt (Munzinger Online, S. 14). Die medizinische Versorgung ist mangelhaft, Medikamente für verbreitete Erkrankungen sind vorhanden, der Zugang indes selbst zu finanzieren und daher für Arme unerschwinglich (AA, Lagebericht S. 14; Munzinger Online, S. 18). Auf dem Land ist traditionelle Heilkunst verbreitet. Die während der Ebola-Krise erhaltene internationale medizinische Hilfe, hat nicht langfristig zur besseren Erstversorgung der Bevölkerung geführt (Munzinger Online S. 18). Bei einer Rückkehr nach Guinea ist weder mit Nachteilen noch mit Hilfen von Seiten des guineischen Staates zu rechnen (AA, Lagebericht S. 14). Die IOM hat in Zusammenarbeit mit der guineischen Regierung, Kinderschutz- und Ausbildungsorganisationen seit April 2017 rund 7.000 Rückkehrer betreut, von denen rund 2.500 soziökonomische und 500 psychosoziale Rückkehrhilfen erhielten. Seit April 2019 verfügt die IOM über ein Aufnahme-, Transit- und Orientierungszentrum mit einer Kapazität von 300 Plätzen. Freiwillige Rückkehrer erhalten eine Unterbringung für zwei Tage, finanzielle Soforthilfen und ein Telefon sowie Beratung über die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung und Unternehmensgründung; sie können sich zudem vorab über ihre Wiedereingliederung beraten lassen. Vulnerable Personen können länger untergebracht werden, für sie wird ein individueller Wiedereingliederungsplan erarbeitet (Belgischer Flüchtlingsrat, S. 6, 10 f.). Unter Zugrundelegung dessen verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche soziale Lage in Guinea problematisch ist und für den von Unterernährung betroffenen Teil der Bevölkerung zu unzumutbaren Verhältnissen führt. Für erwerbsfähige Personen kann indes keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden, dass die humanitären Bedingungen das notwendige Maß einer zur Verletzung von Art. 3 EMRK führenden Behandlung erreichen. Die Kammer geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde Rückkehrer trotz der in Guinea verbreiteten Armut selbst bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (siehe jüngst VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.19 A –, juris Rn. 30 m.w.N). Auch im Fall des Klägers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich ggf. zunächst durch Gelegenheitsarbeiten im informellen Sektor, eine Existenz, wenn auch auf niedrigem Niveau, aufzubauen. Die individuellen Umstände legen vielmehr nahe, dass er in der Lage wäre, dort wieder Fuß zu fassen. Für diese Prognose ist es ohne Belang, ob der 20jährige Kläger nach guineischem Recht bereits mit 18 oder erst mit 21 Jahren die Volljährigkeit erreicht (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 11. Juli 2019 – 31 K 462.17 A –, juris Rn. 13 ff.). Denn die Wahrscheinlichkeit, eine hinreichend bezahlte informelle Beschäftigung zu erlangen, wird maßgeblich von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und nicht von seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit bestimmt. Auch ob dieser Nahrung und eine bescheidene Unterkunft zu erlangen vermag, hängt allein davon ab, ob faktisch das Geld für diese aufzubringen vermag. Darauf, dass dem Kläger dies gelingen wird, spricht, dass dieser bereits in der Vergangenheit unter den widrigen Umständen in der Lage war, für sich selbst zu sorgen. Nach eigenen Angaben ohne Geldmittel aufgebrochen, konnte er sich auf seiner Reise selbst unterhalten und insbesondere in Algerien mit 14 Jahren Arbeit als Gebäudereiniger verschaffen. Ungeachtet seiner nur geringen guineischen Schulbildung, war er fähig, im Bundesgebiet binnen zweier Schuljahre die erweiterte Berufsbildungsreife zu erlangen. In der Folge gelang es ihm, zunächst ein Praktikum und sodann einen bezahlten Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu finden sowie das erste Lehrjahr mit Berufsschulnoten im guten und befriedigenden Bereich abzuschließen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger dabei die Unterstützung Dritter erfahren hat, weist dies darauf hin, dass der Kläger über erhebliche Fähigkeiten zur Selbstbehauptung unter widrigen Rahmenbedingungen verfügt und die Fähigkeit besitzt, vorhandene Hilfsmöglichkeiten für sich zu erschließen. Weiter spricht der Kläger neben seine Muttersprache Fula Französisch und Deutsch und hat bereits Grundkenntnisse des Glaserhandwerks erworben, was ihm auf dem Arbeitsmarkt einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Auch geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildungsvergütung in der Lage sein wird, die ggf. erforderliche Anschubfinanzierung für seinen Existenzerwerb aufzubringen. Dass er gesundheitlich vermindert belastbar wäre, ist nicht belegt. Seine Rückkehr ließe sich so gestalten, dass der Kläger vorab mit der IOM Kontakt aufnimmt, um sich über die Rahmenbedingungen einer Rückkehr zu informieren, dadurch ggf. durch seine Abwesenheit bedingte Kenntnislücken zu schließen, um deren Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und es der IOM erforderlichenfalls zu ermöglichen, seinen Hilfsbedarf mit dem anderer Rückkehrer zu koordinieren. Anhaltspunkte für die vom Kläger in der Verhandlung geäußerte Ansicht, dass die Angaben der IOM geschönt seien, sind weder dargetan noch ergeben sie sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. Auch aus dem angeführten Umstand, es lasse sich in anderen Ländern beobachten, dass Rückkehrer ungeachtet der Gewähr von IOM-Eingliederungshilfen erneut in das Bundesgebiet einreisten, folgt keine Untauglichkeit dieser Hilfen, Rückkehrer zum Erwerb des Existenzminimums zu befähigen, weil solche Rückkehrbestrebungen auch durch andere Härten motiviert sein können. 3. Soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend macht (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG), hat seine Klage ebenfalls keinen Erfolg. a. Der Kläger hat keine Erkrankung belegt, infolge derer die Abschiebung nach Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellen würde, so dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen ist. b. Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Insbesondere droht ihm aus den zu 2. genannten Gründen weder seitens des Fofana noch aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. c. Aus diesen Gründen droht dem Kläger auch nicht die extrem zugespitzte Gefahr, dass die Abschiebung ihn sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, aufgrund derer ihm trotz der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG für Gefahren aus der allgemeinen Lage resultierende Gefahren in verfassungskonforme Anwendung) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – BVerwG, 1 B 60.06 – juris Rn. 4). II. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). III. Auch das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines Verbots bestimmter Dauer zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.), ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 AufenthG entscheidet die die zuständige Behörde – im vorliegenden Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist dies gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Bundesamt – über die Länge der Befristung des zu erlassenden Verbots nach Ermessen. Bei dieser präventiv zu treffenden Ermessensentscheidung sind neben dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung eines Ausländers, der Anlass für Abschiebemaßnahmen gibt, die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen und damit die in § 55 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 53 Abs. 2 AufenthG n. F) genannten schutzwürdigen Belange – die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären Beziehungen sowie wirtschaftliche und sonstige Bindungen – in den Blick zu nehmen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 50 und 58). Erforderlich ist jedoch, dass die jeweilige Bindung eine Aufenthaltsbeendigung überdauert und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben kann (VGH München, Beschluss vom 06. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 13). Für die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch eine Pflicht zur verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22 f.). Die danach fortlaufend zu aktualisierende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Nach diesem Maßstab ist die vorliegende Befristung ist nicht zu beanstanden. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, juris Rn. 5 m.w.N., Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4; VG Berlin, Urteile vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32, vom 28. November 2018 – VG 6 K 745.16 A –, juris Rn. 47; und vom 21. Juni 2018 – VG 34 K 63.17 A –, juris Rn. 48). Besondere individuelle Umstände, die in die Ermessensausübung einzustellen wären, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere musste die Beklagte (noch) nicht berücksichtigen, dass der Kläger eine qualifizierte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Glasers durchläuft. Denn das Ausbildungsverhältnis entfaltet zwar während des Verbleibs des Klägers im Bundesgebiet Bedeutung, indem es die Grundlage einer Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) und nachfolgende Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§ 18a Abs. 1 lit a AufenthG) bildet, es wirkt aber nicht über eine Aufenthaltsbeendigung hinaus. Denn nicht schon das Durchlaufen einer Ausbildung im Bundesgebiet, sondern erst das Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes ermöglichen die Wiedereinreise zum Zweck der Berufsausbildung (§ 17 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 BeschV), oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§ 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV). Erst wenn künftig ein solches Stellenangebot vorliegen sollte, kann daher Anlass für eine nachträgliche Befristung nach § 11 Abs. 4 AufenthG bestehen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt insbesondere Schutz vor politischer Verfolgung in Guinea. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am...1999 geboren, verließ im Oktober 2013 seine guineische Heimat und reiste im Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Februar 2017 beantragte sein Vormund für ihn beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 30. Juni 2017 gab der Kläger an, Guinea verlassen zu haben, weil ein guineischer Militärangehöriger, der F..., nach dem Haus seines Vaters getrachtet habe. Nach dessen Tod sei der F... mit bewaffneten Militärs erschienen und habe die Mutter bedroht; nachfolgend habe er sie tätlich angegriffen, wodurch diese zu Tode gekommen sei. In der Folge habe der F... ihn selbst mit einem Messer angegriffen und später gedroht, ihn umzubringen. Er habe um sein Leben gefürchtet und das Land verlassen, weil die Polizei ihn nicht schützen könne. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er, von den Leuten des F... am Flughafen erkannt und getötet zu werden. Auch wisse er nicht, wo er leben solle. Mit Bescheid vom 18. Juli 2017, zugestellt am 20. Juli 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag vollumfänglich ab (Nr. 1 bis 3), da der Kläger, eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einen bei einer Rückkehr drohenden Schaden nicht glaubhaft habe darlegen können. Da ferner keine Abschiebungsverbote festzustellen seien (Nr. 4), drohte es die Abschiebung nach Guinea an (Nr. 5). Ferner befristete das Bundesamt das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Mit seiner am 27. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen aus der Anhörung und sucht die im Bescheid angeführten Glaubwürdigkeitsdefizite zu entkräften. Er ist der Ansicht, dass aufgrund seines Alters, seiner Unselbständigkeit und seiner langen Abwesenheit aus Guinea, nicht in der Lage sei, dort auf sich allein gestellt sein Überleben zu sichern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbot hinsichtlich Guinea vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 19. September 2019 ist der Kläger ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Bindungen im Bundesgebiet befragt worden, insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.