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Beschluss

3 B 11/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV enthält keinen behördlichen Beurteilungsspielraum; die Gerichte prüfen vollumfänglich. • Ein Kastenstand muss jedem darin gehaltenen Schwein jederzeit das ungehinderte Aufstehen, Hinlegen sowie in Seitenlage das vollständige Ausstrecken der Gliedmaßen auf beiden Seiten ermöglichen. • Die Anordnung der Behörde, die Erfüllung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV sicherzustellen, ist hinreichend bestimmt. • Erfordernisse aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen begründen nicht ohne weiteres Bestandsschutz gegenüber tierschutzrechtlichen Anforderungen.
Entscheidungsgründe
Kastenstände: Anspruch auf ungehinderte Bewegungsmöglichkeit der Sau nach § 24 Abs.4 Nr.2 TierSchNutztV • § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV enthält keinen behördlichen Beurteilungsspielraum; die Gerichte prüfen vollumfänglich. • Ein Kastenstand muss jedem darin gehaltenen Schwein jederzeit das ungehinderte Aufstehen, Hinlegen sowie in Seitenlage das vollständige Ausstrecken der Gliedmaßen auf beiden Seiten ermöglichen. • Die Anordnung der Behörde, die Erfüllung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV sicherzustellen, ist hinreichend bestimmt. • Erfordernisse aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen begründen nicht ohne weiteres Bestandsschutz gegenüber tierschutzrechtlichen Anforderungen. Die Klägerin betreibt eine Schweinezucht mit Jungsauen und Sauen in Kastenständen. Bei einer Kontrolle wurden 80 von 785 Kastenständen als zu schmal beanstandet. Die Behörde ordnete an, die Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann (§ 24 Abs.4 Nr.2 TierSchNutztV). Die Klägerin wandte sich hiergegen und bestritt insbesondere, dass die Vorschrift ein Verbot enthält, die Gliedmaßen eines Schweins in einen belegten Nachbarstand auszustrecken oder dass die Anordnung ohne Übergangsfrist und unabhängig von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen durchsetzbar sei. Streitpunkt war vor allem die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und der präzisierende Inhalt der Pflicht zum ungehinderten Ausstrecken der Gliedmaßen. • Kein Beurteilungsspielraum: § 24 Abs.4 Nr.2 TierSchNutztV konkretisiert die allgemeinen Gebote des § 2 TierSchG und verfolgt das Ziel, Mindestbedingungen verbindlich festzulegen; deshalb ist die Vorschrift gerichtlich voll überprüfbar. • Wortlaut und Entstehungsgeschichte: Die Verordnung ist eng am Wortlaut auszulegen; das Adverb »ungehindert« bezieht sich auf alle genannten Bewegungsmöglichkeiten und verlangt, dass das Ausstrecken der Gliedmaßen jederzeit möglich ist. • Individualschutzprinzip: Die Vorgabe gilt für jeden Kastenstand und jedes einzelne Schwein; Standardmaße dürfen nur verwendet werden, soweit sie die Anforderungen für alle betroffenen Tiere erfüllen. • Räumliche und zeitliche Dimension: Ungehinderte Ausstreckmöglichkeit umfasst vollständiges Ausstrecken ohne Anstoßen an Hindernisse und ist jederzeit zu gewährleisten; das schließt nicht aus, dass die nötige Breite durch größere Stände, Lücken oder andere Belegungsregelungen erreicht wird. • Keine einseitige Seite: Die Vorschrift verlangt die Möglichkeit, in beiden Seitenlagen ungehindert auszustrecken. • Vereinbarkeit mit Verletzungsausschluss: § 24 Abs.4 Nr.1 (Vermeidung von Verletzungen) und Nr.2 sind kumulativ zu erfüllen; ein Zielkonflikt rechtfertigt keine einschränkende Auslegung von Nr.2. • Bestimmtheit der Anordnung: Die angefochtene Anordnung wiederholt im Wesentlichen die Rechtsnorm, erläutert Kontext und Folgen für die Gestaltung der Kastenstände und ist für den Adressaten ausreichend bestimmt. • Immissionsschutzrechtliche Fragen: Vorliegen oder Inhalt immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen begründet nicht automatisch Bestandsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnungen; die Klägerin hat keinen konkreten Nachweis erbracht, dass die Genehmigung die Nichteinhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen zulässt. • Übergangsfristen/Ermessen: Es bestand kein allgemeiner Anspruch auf eine Übergangsfrist; die Frage nach einer grundsätzlich zwingenden Übergangsfrist ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt sind. • Keine Revisionszulassung: Die vorgelegten Fragen sind entweder mit den üblichen Auslegungsregeln beantwortbar oder knüpfen an nicht festgestellte Tatsachen an, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg hat. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben § 24 Abs.4 Nr.2 TierSchNutztV dahin ausgelegt, dass jeder Kastenstand jedem darin gehaltenen Schwein jederzeit das ungehinderte Aufstehen, Hinlegen sowie in Seitenlage das vollständige Ausstrecken der Gliedmaßen auf beiden Seiten ermöglichen muss. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht; Gerichte überprüfen die Vorschrift vollumfänglich. Die angefochtene Anordnung ist hinreichend bestimmt und deshalb durchsetzbar; immissionsschutzrechtliche Genehmigungen schaffen nicht ohne weiteres Bestandsschutz gegen tierschutzrechtliche Anforderungen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, sodass die Klägerin die Anordnung erfüllen muss oder geeignete Gestaltungen (z. B. breitere Stände, Lücken, geänderte Belegung) vorzunehmen hat, um die gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen.