Beschluss
31 L 158/21 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0826.31L158.21A.00
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Leitsätze
1. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (Rn.9)
2. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Polen lassen keine gravierenden Funktionsstörungen erkennen, die die Gefahr einer unvereinbaren Behandlung mit sich bringen und einer Überstellung nach Polen regelmäßig entgegenstehen. (Rn.13)
3. Mit den bekannten Problemen wird nicht die hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die an die Annahme systemischer Schwachstellen vor dem Hintergrund der auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beruhenden Vermutung einer der Europäischen Grundrechtecharta entsprechenden Behandlung zu stellen sind. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (Rn.9) 2. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Polen lassen keine gravierenden Funktionsstörungen erkennen, die die Gefahr einer unvereinbaren Behandlung mit sich bringen und einer Überstellung nach Polen regelmäßig entgegenstehen. (Rn.13) 3. Mit den bekannten Problemen wird nicht die hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die an die Annahme systemischer Schwachstellen vor dem Hintergrund der auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beruhenden Vermutung einer der Europäischen Grundrechtecharta entsprechenden Behandlung zu stellen sind. (Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der im Juni 2003 geborene Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. April 2021 auf dem Landweg aus Polen kommend in das Bundesgebiet ein. Nach Polen war er zuvor mit einem am 6. April 2021 vom polnischen Außenministerium ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom 9. April 2021 bis 13. Mai 2021) eingereist. Am 28. Mai 2021 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für diesen unter Beifügung einer „Bescheinigung über Krankenhausaufenthalt“ des Helios Klinikums Emil von Behring, Akademisches Lehrkrankenhaus der Charité, in Berlin und einer „Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit“ von XENION - Psychosoziale Hilfe für politisch Verfolgte e.V. vom 26. Mai 2021 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens überreichte der Antragsteller des Weiteren einen Arztbrief des Helios Klinikums Emil von Behring, Akademisches Lehrkrankenhaus der Charité, vom 28. Mai 2021. Danach bestehen bei dem Antragsteller unter anderem die Diagnosen einer autonomen, somatoformen Störung mehrerer Organsysteme (Urogenitalsystem, Krankheiten des Ohres; ICD-10-GM F45.37), darunter Dysurie und Pollakisurie ICD-10-GM R30.0, R35) und Tinnitus aurium, chronisch (ICD-10-GM H93.1, in Verbindung mit psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen, ICD-10-GM F.54), sowie des dringenden Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10-GM F43.1 bzw. F43.8). Mit Bescheid vom 30. Juni 2021 stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin, Jugendamt, Regionaler Sozialpädagogischer Dienst / Jugendberatung, Region Süd, fest dass der Antragsteller dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 SGB IX zugeordnet wird. Die ärztlich gestellten Diagnosen umschrieben eine wesentliche seelische Behinderung. Aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehöre der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Er habe daher dem Grunde nach unter anderem Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII). Mit seiner am 10. August 2021 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 31 K 159/21 A) wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2021, dem Antragsteller zugestellt am 4. August 2021. Darin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1). Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Abschiebung des Antragstellers nach Polen wurde angeordnet (Ziffer 3). Außerdem wurde für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, dessen Dauer auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Ziffer 4). Ebenfalls am 10. August 2021 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht geltend, einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Antragsgegnerin zu haben. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass es sich bei ihm um einen gesundheitlich schwerstmehrfach belasteten, besonders schutzbedürftigen Schutzsuchenden handele, der zudem erst vor wenigen Monaten die Volljährigkeit erreicht habe. In Polen stünden für traumatisierte Geflüchtete keine adäquaten Behandlungsangebote bereit, unterstützende Gespräche würden pandemiebedingt - wenn überhaupt - nur telefonisch angeboten. Nachdem eine Psychotherapie nach fachärztlicher Einschätzung dringend indiziert sei und er in Deutschland bereits über eine medizinische Anbindung verfüge, lägen humanitäre Gründe von so erheblichem Gewicht vor, dass sich das durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen „auf Null“ verdichtet habe. Jedenfalls lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Polen vor. Die Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 159/21 A gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2021 anzuordnen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO gerichtete Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist aus § 36a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die von ihm angegriffene Abschiebungsanordnung nach Polen lässt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keine Rechtsfehler erkennen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach erfüllt. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung nicht die Antragsgegnerin zuständig, sondern Polen. Die Zuständigkeit Polens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO. Dem Antragsteller war am 6. April 2021 ein polnisches Schengen-Visum ausgestellt worden, das vom 9. April 2021 bis 13. Mai 2021 gültig war und mithin bei der am 28. Mai 2021 erfolgten Asylantragstellung in Deutschland seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Asylantragstellung im vorliegenden Zusammenhang § 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt, haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 7 Juli 2021 auf ein Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2021 geantwortet und erklärt, für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig zu sein. Dies zieht auch die Verpflichtung nach sich, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Nichteinhaltung der Verfahrensbestimmungen, insbesondere der maßgeblichen Fristen der Dublin III-Verordnung, auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2021 liegt innerhalb der Fristen aus Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Annahme des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Sie war während des Eilverfahrens unterbrochen und beginnt mit dieser Entscheidung, mit der der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen wird, neu zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - BVerwG 1 C 15/15 -, juris Rn. 12). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist des Weiteren auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Soweit hiernach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat wird, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, und kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17, Jawo -, juris; zu den Maßstäben im Einzelnen zusammenfassend z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris Rn. 26 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 38, 41 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheide vom 21. Juni 2021 - VG 31 K 96/21 A -, S. 5 f. d. amtl. Abdr., und vom 20. Oktober 2020 - VG 31 K 1033.18 A -, S. 6 f. d. amtl. Abdr., sowie Beschluss vom 18. Februar 2021 - VG 31 L 13/21 A -, S. 3 ff. d. amtl. Abdr.), liegen diese Voraussetzung hier nicht vor. Die erkennende Kammer hat bereits entschieden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen keine gravierenden Funktionsstörungen erkennen lassen, die die Gefahr einer mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung mit sich bringen und einer Überstellung nach Polen regelmäßig entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VG 31 L 577.19 A -, S. 9 d. amtl. Abdr.; unter Hinweis auf die eingehenden Ausführungen in VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 - VG 33 K 372.19 A, S. 3 ff. d.amtl. Abdr. ). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken, die im Übrigen auch von der überwiegenden Mehrheit der Verwaltungsgerichte in Deutschland geteilt wird (vgl. aus jüngster und jüngerer Zeit z.B. VG Ansbach, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 - AN 18 S 20.50221 -, juris Rn. 29 ff., und vom 1. Oktober 2020 - AN 18 S 19.50476 -, juris Rn. 29 ff.; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 16. März 2021 - 2 K 885/19.A -, juris Rn. 27, und Beschluss vom 28. Januar 2021 - 2 K 79/20.A -, juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 24. August 2020 - 7 K 203/20.TR -, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 - 22 K 8762/18.A -, juris Rn. 149 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 - RO 12 S 20.50020 -, juris Rn. 46 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 3 B 20/20 -, juris Rn. 2 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020 - W 8 S 19.50825 -, juris Rn. 14 ff.). Insbesondere geht die Antragsgegnerin im Bescheid vom 30. Juli 2021 zu Recht davon aus, dass das Gesundheitssystem in Polen an keinen nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO i.V.m. Art. 4 GRCh beachtlichen Mängeln leidet (vgl. z.B. auch VG Trier, Urteil vom 24. August 2020, a.a.O., Rn. 33, 35 u. 40; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020, a.a.O., Rn. 22 ff.). Das gilt grundsätzlich auch, soweit es um Schutzsuchende geht, die an psychischen Beeinträchtigungen leiden (vgl. z.B. auch VG Osnabrück, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 5 B 283/20 -, juris ; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020, a.a.O.). Aus der von dem Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren angeführten Quelle (Asylum Information Database , Country Report: Poland, 2020 update) ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil, heißt es dort ausdrücklich (S. 66): „Access to health care for asylum seekers is guaranteed in the law under the same conditions as for Polish nationals who have health insurance. Health care for asylum seekers is publicly funded. If an asylum seeker is deprived of material reception conditions or they are limited, they are still entitled to health care.“ Und weiter (ebd.): „Health care for asylum seekers includes treatment for persons suffering from mental health problems. In 2020, psychologists worked in all centres for at least 4 hours a week for every 120 asylum seekers. This was extended to 1 Hour for every additional 50 asylum seekers. Asylum seekers can also be directed to a psychiatrist or a psychiatric hospital. Reportedly, the Office for Foreigners tries to provide the assistance of only one psychologist to a specified asylum seeker, ‚so that the person has a sense of security and does not have to discuss his/her situation several times‘.“ Zwar weist der Bericht auch auf gewisse Grenzen hin, denen die psychologische und psychotherapeutische Betreuung Schutzsuchender in Polen - zumindest temporär - unterliegt, wenn dort ausgeführt wird (ebd.): „The psychological assistance in the reception centres is limited to basic consultations, however. Moreover, due to pandemic COVID-19, it was not provided in person by psychologists, but by phone. Some asylum seekers consider psychologists working in the centre as not neutral enough as they are employed (indirectly) by the Office for Foreigners. Furthermore, according to some experts and many NGOs, specialised treatment for victims of torture or traumatised asylum seekers is not available in pratice. NGOs still point out the lack of proper treatment of persons with PTSD. The available psychological assistance is considered an intervention, not a regular therapy. There ist a shortage of psychologists prepared to work with vulnerable and traumatized asylum seekers. Moreover, there are only three specialised NGOs that provide psychological consultations and treatment to asylum seekers. In 2020, some form of psychological support was provided by NGOs, but it was affected by the pandemic (assistance by phone instead of in person).“ Indes wird mit den benannten Problemen zur Überzeugung des Gerichts nicht die hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die an die Annahme systemischer Schwachstellen vor dem Hintergrund der auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beruhenden Vermutung einer der Europäischen Grundrechtecharta entsprechenden Behandlung zu stellen sind (vgl. für diese Vermutung und ihre Widerlegung EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 82 ff.). Auch im konkreten Fall des Antragstellers ergeben sich aus der zitierten Quelle (noch) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr nach Polen zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 88, und Beschluss vom 13. November 2019 - Rs. C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, juris Rn. 37) mangels ausreichender medizinischer Versorgung in einer solch schwerwiegenden Lage wiederfände, dass sie einer „folterähnlichen“, Art. 4 GRCh widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 93). Dass die medizinische Versorgung von Schutzsuchenden - auch solchen mit psychischen Beeinträchtigungen - in Polen grundsätzlich gewährleistet, wenn auch möglicherweise nicht in jeder Hinsicht optimal und mit der Versorgung in Deutschland vergleichbar ist, bestätigen daneben auch die sonst verfügbaren, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (vgl. z.B. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation , Anfragebeantwortung zu Polen: Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie; Möglichkeit auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher [a-11384], 8. Oktober 2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Polen - Gesamtaktualisierung am 4. September 2020, S. 12 ff. u. 16 f.; Respond, Global Migration: Integration Policies, Practices and Experiences - Country Report Poland, August 2020, S. 100 ff.; Raphaelswerk e.V., Polen: Informationen für Geflüchtete, die nach Polen rücküberstellt werden, November 2019, S. 8). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO hinzuweisen, wonach die Antragsgegnerin im Fall einer Überstellung gehalten ist, dem zuständigen Mitgliedsstaat unter anderem Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 16. August 2021 - VG 31 K 575.17 A -, S. 13 d. amtl. Abdr.; VG Würzburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 - W 8 E 20.235 -, juris Rn. 16, und vom 14. Januar 2020 - W 8 S 20.50010 -, juris Rn. 27). Auch sonst vermag das Gericht keine Gründe festzustellen, die anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls zu einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers führen würden. Insbesondere stellen die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers bei summarischer Prüfung keine individuellen Umstände dar, die so außergewöhnlich und schwerwiegend sind, dass sie zwingend die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gebieten würden. Das gilt auch dann wenn - wie der Antragsteller geltend macht und es die oben genannten Quellen in der Tat nahe legen könnten - namentlich eine etwaig erforderliche psychotherapeutische Begleitung des Antragstellers in Polen nicht in gleicher Weise gewährleistet sein sollte wie in Deutschland (vgl. auch den Rechtsgedanken von § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG, wonach selbst bei lebensbedrohlichen oder scherwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig sein muss mit der Versorgung in Deutschland). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gewährleistet keinen Anspruch auf eine bestmögliche Gesundheitsversorgung (vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 5, und Urteil vom 20. April 2018 - 2 A 811/13.A -, juris Rn. 26). Soweit die Bedingungen in Polen für die psychologische und psychotherapeutische Unterstützung insbesondere von Folteropfern bzw. traumatisierten Schutzsuchenden sowie Personen mit PTBS in den Erkenntnissen als problematisch beschrieben werden, ist das bis zu einem gewissen Grad, nämlich unterhalb der Erheblichkeitsschwellen von Art. 4 GRCh, § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 7 AufenthG und § 60a Abs. 2 AufenthG regelmäßig hinzunehmen, soweit sich die Antragsgegnerin in den entsprechenden Fällen nicht entscheidet, im Ermessenswege von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein (zielstaats- oder inlandsbezogenes) Abschiebungsverbot der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Polen im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG entgegenstehen könnte. Dass dem Antragsteller bei seiner Überstellung nach Polen dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer lebensbedrohlichen oder scherwiegenden Erkrankung droht, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), lässt sich anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials nicht feststellen (vgl. für die den Antragsteller insoweit treffende Obliegenheit zur Glaubhaftmachung ausdrücklich auch § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Ebenso wenig sind nach den Ausführungen des Gerichts zu Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO i.V.m. Art. 4 GRCh angesichts der inhaltlichen Entsprechung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh sowie EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 91; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris Rn. 81) die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Inländische Vollstreckungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls verpflichtet ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch , BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed., Stand: 1. April 2021, § 34a AsylG Rn. 14 m.w.Nachw.), sind gleichermaßen nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht erkennbar. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen wird diese Vermutung nicht entkräftet (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Im Übrigen kann einem ernsthaften Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit der Abschiebung des Antragstellers dadurch begegnet werden, dass geeignete Sicherungsvorkehrungen ergriffen werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2017 - OVG 11 S 14.17, OVG 11 M 5.17 -, juris Rn. 6 m.w.Nachw.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).