Beschluss
W 8 E 20.235
SG WUERZBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch gegen die ausführende Ausländerbehörde im Dublin-Verfahren ist zu verneinen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist.
• Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind im Dublin-Verfahren vorrangig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen; die Vollzugsbehörde hat insoweit keine eigenständige Entscheidungskompetenz.
• Die Dublin-III-VO verpflichtet zur Abstimmung mit dem Zielstaat und zur Übermittlung gesundheitlicher Informationen; eine ärztliche Begleitung und Kenntnis des Zielstaates können eine Aussetzung der Überstellung entbehrlich machen.
• Fehlen neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gegenüber bereits entschiedenen Verfahren, ist ein erneuter Eilantrag unbegründet.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch gegen Vollzugsbehörde bei Dublin-Überstellung trotz HIV-Erkrankung • Ein Anordnungsanspruch gegen die ausführende Ausländerbehörde im Dublin-Verfahren ist zu verneinen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind im Dublin-Verfahren vorrangig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen; die Vollzugsbehörde hat insoweit keine eigenständige Entscheidungskompetenz. • Die Dublin-III-VO verpflichtet zur Abstimmung mit dem Zielstaat und zur Übermittlung gesundheitlicher Informationen; eine ärztliche Begleitung und Kenntnis des Zielstaates können eine Aussetzung der Überstellung entbehrlich machen. • Fehlen neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gegenüber bereits entschiedenen Verfahren, ist ein erneuter Eilantrag unbegründet. Der nigerianische Antragsteller wehrt sich gegen seine nach Italien anberaumte Rücküberstellung im Dublin-Verfahren und beruft sich auf eine behandlungsbedürftige HIV-Infektion, die bei Nichtbehandlung lebensgefährlich werden könne. Die Rücküberstellung war für den 3. Februar 2020 angesetzt; der Dublin-Bescheid war bereits unanfechtbar. Der Antragsteller befürchtet in Italien Obdachlosigkeit und fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung; eine konkrete Garantieerklärung Italiens wurde nicht vorgelegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nach Auffassung der Behörden zuständig für die Prüfung sowohl ziel- als auch inlandsbezogener Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe; die örtliche Ausländerbehörde sieht sich nicht passiv legitimiert. Frühere Entscheidungen des Gerichts hatten die relevanten Punkte bereits geprüft; gegen das letzte Urteil wurde keine Berufung zugelassen. Neue Tatsachen wurden nicht vorgebracht. • Anordnungsanspruch: Der Antrag nach § 123 VwGO war nicht glaubhaft gemacht; es fehlt die Passivlegitimation der Ausländerbehörde, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Dublin-Verfahren zuständig ist. • Zuständigkeit: Das Bundesamt prüft zielstaatliche und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sowie Duldungsgründe; Landesbehörden vollziehen lediglich die Überstellungsanordnung. • Keine neuen Umstände: Die geltend gemachten gesundheitlichen und versorgungsbezogenen Argumente waren bereits Gegenstand rechtkräftiger Entscheidungen der 10. Kammer; es wurden keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. • Dublin-VO und Schutzpflichten: Nach Art. 29 und Art. 32 Dublin III-VO sind Mitteilungen an den Zielstaat und organisatorische Vorkehrungen, einschließlich ärztlicher Begleitung, ausreichend, um die Überstellung verantwortbar zu machen. • Existenz von Versorgung in Italien: Es bestehen in Italien nach Auffassung des Gerichts ausreichende Behandlungsmöglichkeiten; dem Überstellten ist zuzumuten, die dortigen Aufnahme- und Rechtsbehelfsverfahren zu nutzen. • Keine inlandsbezogenen Hindernisse: Es lagen keine Indizien für Reise- oder Transportunfähigkeit vor, die eine Duldung oder Aussetzung rechtfertigen würden. • Verfahrensfolgen: Mangels Erfolg war der Antrag kostenpflichtig; der Streitwert wurde nach Verwaltungsstreitwertkatalog festgesetzt. Der Eilantrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Es besteht kein Anspruch gegen die ausführende Ausländerbehörde auf Aussetzung der Überstellung, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Dublin-Verfahren zuständig ist und die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe nicht neu oder erheblich von bereits entschiedenen Verfahren abweichen. Die erforderlichen Abstimmungen und Mitteilungen an die italienischen Behörden sowie eine ärztliche Begleitung sind getroffen worden, sodass die Überstellung nach Dublin III-VO als verantwortbar angesehen wurde. Dem Antragsteller bleibt der Rechtsweg gegen die zuständigen Entscheidungen und die Möglichkeit, in Italien Schutz- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten wahrzunehmen.