Urteil
31 K 809.18 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0908.31K809.18A.00
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Tenor
Die Entscheidung zu Ziffer 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung zu Ziffer 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 4. August 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zwar insgesamt, d.h. sowohl im Hauptantrag als auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2018 ist - soweit streitgegenständlich - überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes. Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid vom 5. September 2018 lässt gleichermaßen keine Rechtsfehler erkennen. Der Aufhebung unterliegt allerdings das in Ziffer 6 des Bescheides verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen aus §§ 3 ff. AsylG. Sein Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt, ergeben sich daraus keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm einer der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 3b) AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe gegeben ist (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), mit dem eine nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylG einzustufende Verfolgungshandlung in einem inneren Zusammenhang steht („Verknüpfung“; vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Vielmehr macht der Kläger im Wesentlichen nur geltend, in seinem Herkunftsland Guinea nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2012 den Anfeindungen und Übergriffen seiner Halbgeschwister ausgesetzt gewesen zu sei, die es auf sein Leben abgesehen hätten, weil sie ihn aus der Familie „ausschließen“ wollten. Unabhängig davon, ob die vom Kläger geltend gemachte Verfolgung einem der in § 3c AsylG genannten Akteure zugerechnet werden kann, von denen eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ausgehen kann (Staat; Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten), gründet die (mutmaßliche) Verfolgung damit in einem rein privaten, innerfamiliären Konflikt. Eine „erkennbare Gerichtetheit“ der Verfolgung, wie sie § 3a Abs. 3 AsylG fordert (Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes), lässt sich ausgehend von dem Sachvortrag des Klägers nicht feststellen. Diese setzt voraus, dass die als Verfolgungshandlung in Betracht kommenden Maßnahmen darauf gerichtet sind, den von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen, wobei die Gerichtetheit nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven zu beurteilen ist, die den Verfolgenden leiten, sondern anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - BVerwG 1 B 77/19 -, juris Rn. 8). Für eine Gerichtetheit in diesem Sinne ist vorliegend nichts ersichtlich. Eine dem Kläger unabhängig von einer etwaigen (Vor-)Verfolgung durch seine Halbgeschwister im Fall einer Rückkehr nach Guinea drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla ist gleichermaßen nicht ersichtlich. Zwar treten in Guinea immer wieder interethnische Spannungen insbesondere zwischen den Malinké (Maninka) und den Fulla bzw. Peuhl (zur Identität von Fulla und Peuhl vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 8. Mai 2015) auf (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea - Gesamtaktualisierung am 2. September 2019, S. 13 f.). Diese nehmen aber jedenfalls derzeit kein schutzrelevantes Ausmaß an (st. Rspr. der Kammer; vgl. aus jüngerer Zeit nur VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021 - VG 31 K 997.18 A -, S. 6 d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, S. 6 d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, S. 6 d. amtl. Abdr., vom 1. April 2021 - VG 31 K 986.18 A -, S. 4 d. amtl. Abdr., und vom 25. März 2021 - VG 31 K 577.17 A -, S. 7 d. amtl. Abdr.). Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse hat an diesem Befund auch der Anfang September in Guinea erfolgte Militär-Putsch nichts geändert. Ebenso wenig besteht nach aktueller Erkenntnislage hinreichender Anlass zu der Befürchtung, das Militär-Regime ziele auf eine Politik der staatlichen Unterdrückung und Verfolgung der Fulla - oder auch anderer (z.B. politischer oder religiöser) Gruppierungen - ab. Im Gegenteil, wird der Anführer der Putschisten, der Chef der Spezialkräfte Oberstleutnant Mamdy Doumbouya in den Medien dahingehend zitiert, dass eine „nationale Konsultation“ eingeleitet werden solle, um „einen umfassenden und friedlichen Übergang zu ermöglichen“ und „gemeinsam eine neue Verfassung schreiben“, die „dieses Mal für ganz Guinea“ gelten solle (vgl. welt.de, Militär in Guinea putscht gegen Regierung und nimmt Präsidenten gefangen, 6. September 2021). Dabei solle „ egliche politische ‚Hexenjagd‘“ […] vermieden werden“ (vgl. zeit.de, Putschisten in Guinea kündigen nationale Einheitsregierung an, 6. September 2021). Wie die Medien weiter berichten, sollen unmittelbar nach dem Putsch bereits erste politische Gefangene (Oppositionspolitiker) freigelassen worden sein (vgl. ebd.). So befürwortet der bisherige Oppositionsführer, der Präsident der UFDG Cellou Dalein Diallo, den Umsturz denn sogar ausdrücklich und spricht von einem „historischen“ bzw. „patriotischen Akt“, der den von den pro-demokratischen Kräften begonnenen Kampf vollende (vgl. dw.com, Oppositionspolitiker Diallo: Putsch in Guinea ist ein „patriotischer Akt“, 8. September 2021; faz.net, Was will der neue starke Mann in Guinea?“, 8. September 2021). Zwar kann - auch im Lichte einschlägiger Erfahrungen mit früheren Militär-Putschen - keineswegs ausgeschlossen werden, dass das Militär-Regime tatsächlich einen Weg einschlagen wird, der von seiner derzeitigen Rhetorik zum Nachteil der guineischen Bevölkerung abweicht. Aktuell sind hierfür jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte zu erkennen. Erst Recht sind aktuell keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass konkret der Kläger aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 3b) AsylG in das Visier des Militär-Regimes geraten könnte. 1.2 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG beanspruchen. a. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die Regelungen in §§ 3c bis 3e AsylG für den Flüchtlingsschutz entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Demzufolge muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Der Verweis auf § 3e AsylG bedeutet, dass dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem solchen hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen. Ebenso wie beim Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 14), gilt auch im Rahmen von § 4 AsylG der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris Rn. 18 u. 22 ; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 161; Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 7 A 1637/14.A -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 36). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - BVerwG 1 B 79/19 -, juris Rn. 15 m.w.Nachw.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14 ; näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Gleichermaßen gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht anders als für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O., Rn. 90). Danach besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Ausländer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bedroht sein würde, wenn er vor seiner Ausreise einen solchen Schaden bereits erlitten hat oder unmittelbar von ihm bedroht war. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Betroffenen von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensbegründenden Umstände erneut realisieren würde. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Schadenseintritts entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a.a.O.). b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der allgemeinen Auskunftslage für Guinea, wie sie sich aus den vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. aa. Dass dem Kläger in Guinea die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin ist die Todesstrafe in Guinea seit der Novellierung des Strafgesetzbuchs 2016 nicht mehr als gesetzliche Strafe vorgesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 14). bb. Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. näher zu den insoweit geltenden Maßstäben zusammenfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O., Rn. 95 ff.). Namentlich vermag das Gericht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Guinea dort eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG relevante Behandlung in Gestalt von Übergriffen bis hin zu Anschlägen auf sein Leben von Seiten seiner Halbgeschwister droht, die ihn seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2012 mutmaßlich aus der Familie „ausschließen“ wollen. Dabei kann letztlich ebenfalls - wie schon bei der Prüfung des flüchtlingsrechtlichen Schutzanspruchs des Klägers nach §§ 3 ff. AsylG - offen bleiben, ob die Schilderungen des Klägers zur Verfolgung durch seine Halbgeschwister glaubhaft sind. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer von seinen Halbgeschwistern ausgehenden ernstlichen Gefahr für den Kläger dürfte bereits sprechen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt nicht vorgehabt haben will, Guinea zu verlassen. Tatsächlich soll er vor seinen Halbgeschwistern zunächst auch Zuflucht bei seinem Onkel gefunden haben, dem es aber wirtschaftlich nicht gut gegangen sei, mit der Folge, dass der Kläger die Schule nicht weiter habe besuchen können und stattdessen als Schuhputzer tätig gewesen sei. Dass es auch in der Zeit, in der er bei seinem Onkel gelebt hat, zu Übergriffen gegen ihm gekommen ist, hat der Kläger nicht berichtet. Jedenfalls muss sich der Kläger auf internen Schutz verweisen lassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). Es ist ihm unter den Gegebenheiten seines konkreten Einzelfalls zuzumuten, sich außerhalb seines früheren Wohnortes Mamou in einem anderen Landesteil Guineas - etwa in Conakry oder einer der anderen Großstädte - niederzulassen und sich so dem möglichen Einflussbereich seiner Halbgeschwister zu entziehen (vgl. z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 9 ff., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 9 ff., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 10 ff., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, S. 9 ff. d. amtl. Abdr., und vom 15. April 2021 - VG 31 K 308.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr.; sehr weitgehend VG Würzburg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - W 10 K 19.32233 -, juris Rn. 28, wonach in Guinea „grundsätzlich in den meisten Fällen die Möglichkeit“ bestehen soll, „staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen“). Der Kläger genießt grundsätzlich Freizügigkeit in ganz Guinea (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea - Gesamtaktualisierung am 2. September 2019, S. 18); er kann seinen Wohn- und Aufenthaltsort somit frei bestimmen (vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 10, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 9 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 10, vom 5. Mai 2021, a.a.O., S. 9 f., und vom 15. April 2021, a.a.O., S. 9; VG Würzburg, Urteil vom 11. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 28). Über ein funktionierendes Meldesystem verfügt das Land nicht (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18). Es bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesem Fall mit Nachstellungen zu rechnen hätte. Insbesondere hat auch der Kläger selbst nichts Konkretes dazu vorzutragen vermocht, dass - und gegebenenfalls warum genau - außerhalb seines bisherigen Wohnortes gezielt nach ihm gesucht werden könnte. Es kommt hinzu, dass der Kläger mittlerweile schon mehrere Jahre aus seinem Herkunftsland abwesend gewesen ist. Angesichts der Einwohnerzahl und der Landesfläche Guineas erscheint es dem Gericht im Übrigen auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger an jedem Ort in Guinea aufgefunden werden könnte. Für den Kläger besteht auch keine tatsächliche Gefahr, außerhalb seiner Heimatregion auf so schlechte wirtschaftliche, soziale und humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass er am Ort des internen Schutzes mangels ausreichender Lebensgrundlage seine Existenz nicht sichern könnte und ihm deshalb eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde (vgl. für diese Voraussetzung des internen Schutzes, die insoweit dem Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht, nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3/17 u.a. -, juris Rn. 92 u. 114). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Guinea verbreiteten Armut und fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten COVID 19-/Corona-Pandemie (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 10 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 10 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 11 f., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, a.a.O., S. 10 ff., vom 22. April 2021 - VG 31 K 443.18 A -, S. 7 ff. d. amtl. Abdr., vom 15. April 2021, a.a.O., S. 9 f., vom 1. April 2021 - VG 31 K 127.19 A -, S. 7 ff. d. amtl. Abdr., vom 1. April - VG 31 K 986.18 A -, a.a.O., S. 6 ff., vom 25. März 2021, a.a.O., S. 11 ff., und vom 18. Februar 2021 - VG 31 K 901.18 A -, S. 8 d. amtl. Abdr., sowie Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - VG 31 L 85/21 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr., und vom 23. März 2021 - VG 31 L 51/21 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr.). Hiervon ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte auch bei dem Kläger auszugehen. Aussagekräftige aktuelle ärztliche Unterlagen, die eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit nahe legen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt (vgl. zur insoweit bestehenden Darlegungs- und Substantiierungslast der Betroffenen, gerade auch bei Geltendmachung einer psychischer Erkrankungen wie PTBS, allgemein nur BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 -, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 13; speziell im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten ferner die ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in § 60a Abs. 2c AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anknüpfen). Die von ihm im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand (zuletzt vom 19. März 2020 und 20. Juni 2019) sind veraltet und schon deshalb nicht geeignet, verlässlich Auskunft zu geben über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers und sich daraus im gegenwärtigen Zeitpunkt gegebenenfalls ergebende Folgen für seine Erwerbs- und Leistungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2020 - BVerwG 1 C 35/19 -, juris Rn. 29) gilt das Erfordernis, schon zur Substantiierung - und erst Recht zum Nachweis - einer möglicherweise beachtlichen (psychischen) Erkrankung (wie PTBS) ein aktuelles und aussagekräftiges fachärztliches Attest vorzulegen, ausdrücklich auch im Hinblick auf eine vom Schutzsuchenden geltend gemachte Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen, die in Anbetracht der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat der Abschiebung erwarten lassen könnte, dass der Schutzsuchende dort die Gefahr einer Situation extremer materieller Not droht. Der Kläger hat an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO); dies gilt in besonderem Maße für Umstände, die - wie eine vorgetragene Erkrankung - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O.). Das Gericht verfügt bei den in vorliegendem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung, Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlungs- sowie Therapiemöglichkeiten im Heimatland, Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Klägers u.a.) auch über keine eigene, nicht durch entsprechende ärztliche Unterlagen vermittelte Sachkunde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 10 B 13/11 -, juris Rn. 4). Selbst wenn der Kläger in Guinea auf kein familiäres Netzwerk (mehr) zurückgreifen können sollte, kann angenommen werden, dass er seine Existenz dort selbst zumindest in einer den Anforderungen aus Art. 3 EMRK genügenden Weise sichern kann. Dabei können dem Kläger jedenfalls in der ersten Zeit auch die Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG/GARP-Programms sowie von „Starthilfe plus“ zugute kommen. Auf diese Hilfsprogramme wurde der Kläger bereits vom Bundesamt hingewiesen. Es kann erwartet werden, dass es dem Kläger mithilfe dieser Mittel prognostisch gelingen wird, die derzeit aufgrund der COVID 19-/Corona-Pandemie schwierigere Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation zu überbrücken (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 11, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 11, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, a.a.O., S. 12 f., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, a.a.O., S. 11, vom 22. April 2021, a.a.O., S. 10, vom 15. April 2021, a.a.O., S. 10, vom 1. April 2021 - VG 31 K 127.19 A -, a.a.O., S. 10, vom 1. April - VG 31 K 986.18 A -, a.a.O., S. 8, und vom 25. März 2021, a.a.O., S. 13, sowie Beschlüsse vom 18. Mai 2021, a.a.O., S. 6, und vom 23. März 2021, a.a.O., S. 6 f.). Derzeit vermag das Gericht auch keine belastbaren Hinweise darauf zu erkennen, dass sich die sozio-ökonomischen Verhältnisse in Guinea durch den Militär-Putsch von Anfang September bereits derart verschlechtert haben oder sich absehbar so verschlechtern werden, dass abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr auch nicht besonderes vulnerablen Rückkehrern regelmäßig eine Art. 3 EMRK widersprechende materielle Notlage drohen würde. Einer weiteren Beweiserhebung hierzu bedurfte es nicht. Der dahingehende, von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 7. September 2021 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 bedingt (hilfsweise) für den Fall der ansonsten drohenden Klageabweisung gestellte Beweisantrag, über den das Gericht im Urteil entscheiden kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - BVerwG 2 B 56/17 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, juris Rn. 49), ist mangels konkreten Tatsachenbezugs und hinreichender Spezifizierung des Vorbringens bereits unsubstantiiert (vgl. zur Unzulässigkeit unsubstantiierter Beweisanträge nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 - OVG 3 N 57.19 -, juris Rn. 10 m.w.Nachw.). Die vom Kläger benannte Tatsachengrundlage in Gestalt eines Medienberichtes (spiegel.de, Der tiefe Fall des „Mandela von Guinea“, 6. September 2021) und der aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes für Guinea bot für das Gericht keine Veranlassung, der Behauptung des Klägers nachzugehen. Insbesondere der Medienbericht, auf den sich der Kläger maßgeblich stützt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussagen, dass der Militär-Putsch für viele Beobachter angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Guinea nicht überraschend gekommen sei, und dass Experten als Folge des Umsturzes eine Destabilisierung der Region fürchteten. Unbeschadet dessen konnte das Gericht über die Beweisfrage aus eigener, aus den vorhandenen Erkenntnismitteln abgeleiteter Sachkunde entscheiden. Demnach stellt sich die Lage ausgehend von den verfügbaren, in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen momentan so dar, dass die unbestrittenermaßen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea in der Tat offenbar gerade mitursächlich für den Umsturz gewesen sind. So erhob Oberstleutnant Doumbouya nach dem Umsturz gegenüber der bisherigen Regierung den Vorwurf der „Misswirtschaft“ (vgl. welt.de, a.a.O.). Weiter wird er dahingehend zitiert, dass man das Land nicht weiter „vergewaltigen“, sondern die finanzielle Misswirtschaft, die Armut und die Korruption bekämpfen wolle; man müsse „die Politik den Leuten zurückgeben“ (vgl. sueddeutsche.de, Jubel und Kritik nach dem Militärputsch, 7. September 2021). Zudem kündigte Doumbouya mit Blick auf die Wirtschaft des Landes, die stark vom Bergbau abhängt, an, die Aktivitäten im Land würden normal weitergehen (vgl. zeit.de, a.a.O.). Auch die Beamten wurden dazu aufgerufen, an die Arbeit zurückzukehren (vgl. ebd.). Soweit eine Ausgangssperre verhängt wurde, betrifft diese „nur“ die Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens und gilt außerdem nicht für die Bergbauregion um Boké (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise für Guinea, Stand: 8. September 2021). Die Land- und Luftgrenzen Guineas waren zwar kurzzeitig für geschlossen erklärt worden, später soll eine Einreise auf dem Luftweg aber wieder möglich gewesen sein (vgl. zeit.de, a.a.O.). Insgesamt erscheint das Militär-Regime damit ersichtlich bestrebt zu sein, das Wirtschaftsleben in Guinea am Laufen zu halten und mittel- bis langfristig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu erreichen. Zwar mag man Zweifel daran haben können, ob dies gelingen kann. Insofern wird die weitere Entwicklung abzuwarten und zu beobachten sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber ergeben sich aus der allgemeinen Auskunftslage keine hinlänglichen Anhaltspunkte, die den Schluss erlauben würden, nach dem Militär-Putsch ließen die wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Bedingungen in dem Land eine Rückkehr nach Guinea grundsätzlich nicht mehr zu. Vielmehr bewegt sich die entsprechende Behauptung des Klägers derzeit weitgehend im Bereich der Mutmaßung und Spekulation. Das gilt insbesondere auch, soweit der Kläger davon ausgehen sollte, dass der Militär-Putsch auch Auswirkungen auf den guineischen (Arbeits-)Markt für einfache, ungelernte Gelegenheitstätigkeiten habe, auf den junge und gesunde Rückkehrer nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in der Regel in zumutbarer Weise verwiesen werden können. Im Übrigen berührt der Militär-Putsch auch nicht die Möglichkeiten für den Kläger, finanzielle Unterstützung aus den bereits erwähnten Hilfsprogrammen der Bundesregierung zu erhalten. Die (schlechte) allgemeine humanitäre Lage in Guinea rechtfertigt des Weiteren auch für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die für sie entscheidenden Umstände als solche von einem Akteur im Sinne des § 3c (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) AsylG zielgerichtet herbeigeführt worden wären (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O., Rn. 100 ff.). Die in Guinea vorherrschende schwierige humanitäre Lage wird maßgeblich durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst und bestimmt (u.a. VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 12, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 12, vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, a.a.O., S. 13, vom 22. April 2021, a.a.O., S. 14, vom 15. April 2021, a.a.O., S. 10 f., und vom 25. März 2021, a.a.O., S. 10). cc. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Insoweit fehlt es in Guinea bereits an einem Konflikt im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13: „In Guinea gibt es keine Bürgerkriegsregion oder sonstige regional konzentrierte, gruppenbezogene soziale und/oder politische Verfolgungen .“; s. z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 12, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, a.a.O., vom 22. April 2021, a.a.O., vom 15. April 2021, a.a.O., S. 12, und vom 25. März 2021, a.a.O.). Jedenfalls bislang hat auch der Militär-Putsch von Anfang September nicht zu einem solchen Konflikt geführt. 1.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftslandes Guinea. a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Eine Erkrankung, infolge derer die Abschiebung nach Guinea dort für ihn mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde, hat der Kläger jedenfalls nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise durch Vorlage einer aktuellen und hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach sich (vgl. dazu sowie zum Folgenden zuletzt etwa VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 12 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 13 f., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, a.a.O., S. 14, vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, a.a.O., S. 14 f., vom 22. April 2021, a.a.O., S. 15, vom 15. April 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 1. April 2021 - VG 31 K 127.19 A -, a.a.O., S. 12 f., vom 1. April - VG 31 K 986.18 A -, a.a.O., S. 8 f., und vom 25. März 2021, a.a.O., S. 10 f.). Die Pandemie, von der auch Guinea betroffen ist, stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Dass Rückkehrer nach Guinea dort wegen der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz in Durchbrechung dieser Sperrwirkung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 38 = NVwZ 2013, 1167), ist nicht festzustellen. Darüber hinaus erscheint es nicht wahrscheinlich, dass im Fall einer Infektion mit dem Virus beim Kläger ein schwerer Verlauf auftritt, da er noch verhältnismäßig jung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne relevante Vorerkrankungen ist (vgl. Robert Koch-Institut , Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, Stand: 29. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html). Abgesehen davon bestehen auch in Guinea individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Im Übrigen ist der Kläger gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des guineischen Gesundheits- und Sozialsystems auszuschöpfen. Unerheblich ist insoweit, ob die medizinische Versorgung in Guinea mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). b. Einer Abschiebung des Klägers nach Guinea stehen auch nicht die Verbürgungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Wie bereits ausgeführt, lässt sich insbesondere - auch bei Berücksichtigung der aktuellen COVID 19-/Corona-Pandemie sowie des Militär-Putsches von Anfang September - nicht feststellen, dass dem Kläger in Guinea wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kann bei dem Kläger mangels aktueller und aussagekräftiger (fach-)ärztlicher Unterlagen nach der vorhandenen Tatsachengrundlage nicht ausgegangen werden. Sollten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Guinea im Zuge des Militär-Putsches in der kommenden Zeit nachweislich weiter verschlechtern, oder sollten neue Erkenntnis- bzw. Beweismittel verfügbar sein, so steht es dem Kläger frei, gegenüber der Beklagten erneut Abschiebungsschutz zu beantragen sowie gegebenenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz - sofern erforderlich auch Eilrechtsschutz - nachzusuchen. 1.4 Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid vom 5. September 2018 beruht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. 1.5 Soweit sich die Klage gegen das in Ziffer 6 des Bescheides vom 5. September 2018 ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet, ist die Klage hingegen begründet. Im Hinblick auf die von dem Kläger zwischenzeitlich erbrachten Integrationsleistungen insbesondere in Gestalt des vollständigen Durchlaufens seiner dreijährigen Berufsausbildung - wenn auch mit einem endgültigen Scheitern in der theoretischen Abschlussprüfung - und der sich daran anschließenden Anstellung durch seinen Ausbildungsbetrieb, die bei der Entscheidung der Beklagten über das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot noch nicht berücksichtigt wurden, erweist sich die anhand von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 (i.V.m. § 75 Nr. 12) AufenthG zu beurteilende Entscheidung im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als ermessensfehlerhaft und unterliegt deshalb der Aufhebung; die Beklagte wird über das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Integrationsleistungen erneut zu entscheiden haben (vgl. grundlegend und ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, und vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 3/20 -, juris, sowie nachgehend zu den beiden Entscheidungen und diese teilweise abändernd nunmehr BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 46.20 - und vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 47.20 -; s. ferner z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 14, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 14, vom 15. April 2021, a.a.O., S. 13 f., vom 25. März 2021 - VG 31 K 533.17 A -, S. 19 ff. d. amtl. Abdr., vom 18. März 2021 - VG 31 K 486.18 A -, S. 12 f. d. amtl. Abdr., und vom 11. März 2021 - VG 31 K 576.17 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. etwa auch schon VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., vom 15. April 2021, a.a.O., S. 14, vom 25. März 2021 - VG 31 K 533.17 A -, a.a.O., S. 21, vom 18. März 2021, a.a.O., S. 13, und vom 11. März 2021, a.a.O., S. 13). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der im August 2000 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 2. Juli 2018 stellte sein damaliger Vormund für ihn beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zum 1. September 2018 nahm der Kläger eine dreijährige Berufsausbildung als Tiefbaufacharbeiter mit dem Schwerpunkt Rohrleitungsbau bei der Fa. K...GmbH in Berlin auf. Zwischenzeitlich bestand er die praktische Abschlussprüfung, scheiterte aber endgültig an der theoretischen Prüfung. Zum 1. September 2021 stellte ihn sein Ausbildungsbetrieb im Bereich Ingenieurtiefbau und Rohrleitungsbau sowie im allgemeinen Tief- und Kanalbau ein; das Arbeitsverhältnis ist derzeit auf ein Jahr befristet. Bei seiner am 23. August 2018 erfolgten persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger unter anderem an, in Guinea zuletzt mit seinem Onkel väterlicherseits in der Stadt Mamou gelebt zu haben. Seine Mutter sei bereits gestorben, als er noch klein gewesen sei; sein Vater sei 2012 gestorben. Er habe drei Halbgeschwister; zu ihnen habe er keinen Kontakt. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und später dreieinhalb Jahre als Schuhputzer gearbeitet. Nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, erklärte der Kläger im Wesentlichen, nach dem Tod seines Vaters habe er eigentlich noch weiter die Schule besuchen wollen. Er sei jedoch grundlos von seinen Halbgeschwistern geschlagen worden. Das Problem sei gewesen, dass sie nicht dieselbe Mutter wie er gehabt hätten und ihn aus der Familie hätten ausschließen wollen. Einmal hätten sie ihn auch mit einem Messer am Hals verletzt. Deshalb sei er zu seinem Onkel geflüchtet. Der Onkel habe aber nicht viel Geld gehabt. Er - der Kläger - habe daher nicht weiter die Schule besuchen können. Bei seiner Tätigkeit als Schuhputzer habe er dann einen Lkw-Fahrer kennengelernt, der ihn mit nach Mali genommen habe. Von dort sei er weitergereist. Er habe nicht vorgehabt, das Land zu verlassen. Der Lkw-Fahrer sei ein Kunde gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Guinea fürchte er, dass seine Halbgeschwister ihn umbrächten. Sie hätten ihn töten wollen. Zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt mehr, seit er ausgereist sei; er wisse nicht, ob der Onkel überhaupt noch lebe. In Conakry könne er nicht leben, weil er dort niemanden kenne. Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger verschiedene medizinische Unterlagen vor, wonach bei ihm unter anderem eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert wurden. Mit Bescheid vom 5. September 2018 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Guinea oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Am 12. September 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil ihm in Guinea ein ernsthafter Schaden drohe. Wie er in seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen habe, hätten seine Halbgeschwister ihn ständig geschlagen und ihn mit einem Messer am Hals verletzt. Für den Fall einer erzwungenen Rückkehr nach Guinea befürchte er, dass seine Halbgeschwister ihn umbrächten, um ihn endgültig aus der Familie auszuschließen. Jedenfalls sei ihm Abschiebungsschutz einzuräumen. Er leide an einer schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der pathologische Befund, der aus den im Verwaltungsverfahren von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen hervorgehe, lasse sich vor dem Hintergrund seiner Angaben bei der Anhörung ohne Weiteres erklären. Er sei nicht nur von Seiten seiner Familie traumatisierenden Gewalterfahrungen ausgesetzt gewesen. Auch auf seiner Flucht habe er schwer traumatisierende Erfahrungen machen müssen, wie der Kläger näher ausführt. In Guinea wären ihm Behandlungsmöglichkeiten nicht zugänglich. Auch auf eine Unterstützung durch seine Familie könne er nicht zurückgreifen. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, mit den widrigen Umständen in Guinea in adäquater Weise umzugehen, sodass ihm dort Hunger und Leid drohten. Es sei davon auszugehen, dass der jüngste Putsch in Guinea von Anfang September die ohnehin schwierige wirtschaftliche Lage noch verschärfe. Ob sein Onkel noch lebe, wisse er nicht; er wisse deshalb schon nicht, wo er unterkommen solle. Zum (weiteren) Beleg seiner gesundheitlichen Einschränkungen überreicht der Kläger eine Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin Dr. phil. C...vom 20. Juni 2019. Daneben bezieht er sich auf eine im Termin am 8. September 2021 vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Psychoanalyse, Dr. med. N...und Dr. med. N..., vom 19. März 2020. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2018 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 4 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2018 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas vorliegt; weiter hilfsweise die Entscheidungen zu Ziffer 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den ergangenen Bescheid, an dem sie - soweit von dem Kläger angegriffen - vollumfänglich festhält. Die von dem Kläger im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin vom 20. Juni 2019 genüge nicht den Anforderungen, die an ärztliche Atteste zur Substantiierung und Glaubhaftmachung eines Abschiebungsverbotes zu stellen seien. Sie sei nicht von einem approbierten Arzt erstellt worden und sei zudem auch inhaltlich unzureichend. Insbesondere fehle eine schlüssige Erklärung, warum der Kläger erst im April 2018 psychologische Hilfe gesucht habe, obwohl er sich bereits seit Dezember 2016 in Deutschland aufhalte. Nach den gesetzlichen Maßstäben stelle eine PTBS für sich gesehen auch keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.