Beschluss
1 B 77/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:1202.1B77.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung und gegen die Androhung eines Zwangsgelds. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks XXX in Klingberg, Gemarkung XXX, Flur xxx, Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx. Das Grundstück liegt im Außenbereich in einem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 BNatSchG i. V. m. § 15 LNatSchG, das durch die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ im Kreis Ostholstein vom 26. Februar 2003 (zuletzt geändert am 18. September 2013) unter Schutz gestellt wurde. Ursprünglich wurde das Grundstück für den gewerblichen Obstbau genutzt. Anschließend lag es einige Jahre brach. Während dieser Brache ist das Grundstück verwildert und es hat sich auf dem Grundstück der Bärenklau flächenhaft ausgebreitet. 3 Der Antragsteller erwarb das Grundstück, um ökologischen Obstbau im landwirtschaftlichen Vollerwerb zu betreiben. Daneben plante er, Imkerei und Tierhaltung auf dem Grundstück zu betreiben. Der Antragsteller fällte die auf dem Grundstück vorhandenen kranken und überalterten Bäume und begann damit Wirtschaftswege auf dem Gelände anzulegen. Die örtlichen Gegebenheiten ergeben sich aus einem Lageplan des Grundstücks (Bl. 8 d. Beiakte A). 4 Die streitgegenständliche Fläche fiel ursprünglich von Osten nach Westen um mehrere Meter ab und war durch ein abschüssiges Gelände geprägt. Die Geländeneigung ergibt sich ebenfalls aus der Karte auf Bl. 153 d. A.. Nunmehr ist dort eine ebenere Fläche entstanden. Die streitgegenständliche Fläche befindet sich jenseits der seit Jahrzehnten gewachsenen Gebäudeflucht, die sich lediglich auf dem natürlichen Höhensockel unmittelbar entlang der xxxstraße (ca. 33 müNN) befindet. Das Gelände zeichnet sich durch einen natürlichen westlichen Hangbereich zur Heidebek aus. Der Höhenunterschied zwischen XXXstraße und XXX beträgt mehr als 15 m und prägt den Talraum. Es handelt sich hier um eine auf dem Schürsdorfer Sander während des Abschmelzens der letzten Eiszeitgletscher entstandene subglaziale Schmelzwasserrinne, die aufgrund der bisherigen Nutzungsform (Grünland, Streuobstwiese, Waldrand) sichtbar ist. 5 Der Antragsteller war seit Sommer 2017 in ständigem Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners. Der Kontakt zwischen den Beteiligten bestand aus verschiedenen Telefonaten, Emails, Ortsterminen auf dem Grundstück des Antragstellers, Anträgen und Schriftsätzen. Das Verfahren lief dann regelmäßig so ab, dass der Antragsteller dem Antragsgegner schilderte, was er konkret als Nächstes auf dem Grundstück ausführen möchte und dieser dem Antragsteller in der Regel mitteilte, ob dies zulässig sei oder nicht und gegebenenfalls Empfehlungen aussprach oder Aufforderungen tätigte. 6 Am 09. Dezember 2016 stellte der Antragsteller für das streitgegenständliche Grundstück eine Bauvoranfrage bei dem Fachdienst Bauordnung des Antragsgegners über die Errichtung einer Wirtschaftsstelle mit zwei Betriebswohnungen; dies wurde am 22. März 2017 mit der Begründung abschlägig beschieden, es liege keine nachhaltig erwerbsmäßige landwirtschaftliche Tätigkeit vor. 7 Seit Frühjahr 2017 liegt dem Antragsgegner ein Betriebskonzept des Antragstellers (Anlage Ast. 2) vor. Darin legte der Antragsteller dar, wie er den ehemaligen Obstbau auf dem Grundstück wiederbeleben und ausbauen möchte. Zunächst forderte die Gemeinde Scharbeutz durch das Ordnungsamt den Antragsteller telefonisch zur nachhaltigen Bekämpfung des auf dem Grundstück flächenhaft ausgebreiteten Bärenklaus auf und legte ihm nahe, sich zu diesem Zweck mit dem Antragsgegner abzustimmen. Mit Email vom 7. September 2017 an den Antragsgegner legte der Antragsteller dar, welche Maßnahmen er zur Bekämpfung des Bärenklaus plane. Der Antragsteller beabsichtigte danach in dem auf der Karte (Bl. 11 d. Beiakte A) markierten Bereich den Boden auszutauschen. Der Antragsteller wollte zunächst die betroffene Fläche auf einer Tiefe von 20 - 30 cm frei schieben, sodann wollte er 20 cm Austauschboden einbringen und schließlich 10 cm Mutterboden auflegen. Des Weiteren beabsichtigte er die Herstellung eines befestigten Wendebereichs für LKW. Auf dem Abdruck dieser Email (Bl. 10 d. Beiakte A) ist mit Datum vom 23. Oktober 2017 handschriftlich vermerkt, dass der Antragsteller telefonisch auf die Genehmigungspflicht hingewiesen wurde und vor Baubeginn in welcher Form auch immer ein Ortstermin durchzuführen sei. 8 Es liegt in der Akte ein Schreiben vom 23. Oktober 2017 des Antragsgegners an den Antragsteller vor, in dem der Antragsgegner hinsichtlich der Aufschüttung von Boden bodenschutz- und naturschutzrechtliche Bedenken äußerte. Der Zugang dieses Schreibens bei dem Antragsteller ist nicht belegt; möglicherweise hatte Antragsgegner das bereits mit einem Abgangsvermerk im Original auf den Weg gebrachte Schreiben wieder aus der Post genommen. Im Einzelnen beanstandete der Antragsgegner den schon verbreiterten und mit schwerem Lehmboden aufgeschütteten Zufahrtsweg, der nicht mehr mit der verbindlichen Breite gemäß den Vorgaben des Landesvermessungsamtes identisch sei. Der Antragsgegner bezog sich weiter auf eine telefonisch geführte Diskussion mit dem Antragsteller über die Beseitigungsmöglichkeiten hinsichtlich des Bärenklaus und führte aus, dass die Einschüttung des alten Baumbestandes naturschutzfachlich äußerst fragwürdig sei. Des Weiteren stellte er fest, dass die Überschüttung von Mutterboden – mit oder ohne Bärenklau – unzulässig sei und dem Bundesbodenschutzgesetz widerspreche. Zugleich wies er auf das vollständige Aufschüttungsverbot innerhalb des Landschaftsschutzgebietes hin. Weiter verzichtete der Antragsgegner in dem Schreiben auf den Rückbau des bereits etwa 30 m³ aufgeschütteten Bodens, da ihm die Grenze des Landschaftsschutzgebietes bereits unmittelbar an der XXXstraße so nicht bekannt gewesen sei und er den Antragsteller beim Ortstermin am 17. Dezember 2017 (soweit im Schreiben der 17.11.2017 angegeben ist, geht das Gericht von einem Tippfehler aus) nicht darauf hingewiesen habe. Der Antragsgegner stellte klar, dass er genötigt sei, für darüber hinaus aufgebrachte Bodenmengen eine Abfuhr aufgrund der Landschaftsschutzverordnung zu fordern. Der Mitarbeiter des Antragsgegners telefonierte an dem Tag mit dem Antragsteller, nach dem Vortrag des Antragsgegners sei der Antragsteller bei diesem Gespräch telefonisch auf die Genehmigungspflicht der beabsichtigten Maßnahmen hingewiesen worden. 9 Mit Email vom 2. November 2017 lehnte der Antragsteller die Bekämpfung des Bärenklaus mit chemischen Mitteln ab, da dies mit der ökologischen Ausrichtung seines Vorhabens nicht vereinbar sei. Am 29. November 2017 gab es aufgrund einer nachbarlichen Beschwerde einen Polizeieinsatz am Grundstück des Antragstellers. Die einsatzhabenden PHM xxx und PHK xxx stellten fest, dass der Antragsteller eine LKW-Ladung Gorelit/Erde erhalten hatte, um seine Baustellenzufahrt zu befestigen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 kündigte der Antragsteller weitere Maßnahmen an. Hiernach beabsichtigte er zur Pflanzung von 40 neuen Apfelbäumen und einer neuen Gehölzhecke 15 m ³ + 18 m ³ neuen Pflanz-/Mutterboden einzubringen und die vorhandene Wegefläche um eine neue Strecke zu erweitern, wofür weiter 15 m ³ grober Kies verbaut werden sollte. Einzelheiten ergeben sich aus dem Katasterplan auf Bl. 25 d. Beiakte A. 10 Sodann beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 bei dem Antragsgegner im Wesentlichen die angekündigten Maßnahmen. Am 06. Februar 2018 fand ein erneuter Ortstermin statt. Mit Email vom 7. Februar 2018 nahm der Antragsteller Bezug auf diesen Termin und informierte den Antragsgegner über weitere Maßnahmen. Hiernach plane er den Abzug des sich an die Auffahrt anschließenden Plateaus und das Verbringen des Bodens weiter nach unten in das Gelände, um ein homogenes und befahrbares Gefälle des auffahrtsverlängernden Arbeitsweges zu erreichen. Der restliche vor Ort befindliche Boden solle verteilt werden, um Geländeunebenheiten auszugleichen. Der Antragsteller unterrichtete im Folgenden den Antragsgegner mehrmals per Email über weitere von ihm geplante Maßnahmen sowie über den Stand der Arbeiten: Email vom 19. Februar 2018, Email vom 28. Februar 2018, Email vom 1. März 2018, Email vom 19. März 2018. Der Antragsteller teilte mit Email vom 28. Februar 2018 mit, dass er noch mit der Verarbeitung der umgesägten Bäume zu tun habe und daher für diese Woche keine weitere Tätigkeitsübersicht erstelle. Hierauf antwortete der Antragsgegner mit Email vom selben Tag wortwörtlich: “Vielen Dank Herr A., alles gut und ihre lieben Nachbarn scheinen sich auch zu beruhigen.” 11 Mit Schreiben vom 18. April 2018 beschied der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2017. In diesem Schreiben wies der Antragsgegner bezüglich der Kompostierung des Bärenklaus darauf hin, dass das Aufbringen von Fremdboden und die Lagerung jeglichen Fremdmaterials nicht zulässig seien und in einem derartigen Fall ordnungsrechtlich eingeschritten werde. Bezüglich des Einbringens von 15 m³ grobkörnigem Kies teilte der Antragsgegner mit, dass dies unter dem genehmigungspflichtigen Umfang von 30 m³ liege. Dabei wies er darauf hin, dass Bodenaufschüttungen nur so aufgebracht bzw. bewegt werden dürften, wie eine Beeinträchtigung Dritter auszuschließen sei. Mit Email vom 23. April 2018 berichtete der Antragsteller, dass er “4 LKW + Anhängerfuhren Mutterboden” eingebracht und verwendet habe, um das Gegengefälle und die Absackungen im oberen Abschnitt (hin zur Gartenseite nördlich angrenzenden Nachbarn) auszugleichen. Zugleich bat der Antragsteller um die Genehmigung von weiteren 4 LKW Fuhren. Dieser Email sind zwei Fotos der Aufschüttungen beigefügt. 12 Mit Email vom 23. April 2018 verwies der Antragsgegner auf seinen Bescheid vom 18. April 2018 und der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtslage bezüglich der Aufschüttungen. Der Antragsgegner kündigte an, dass er sich in den nächsten Tagen die Anlage anschauen werde und alle Materialien, die nicht mit dem Bescheid konform gingen (insbesondere Fremdmaterial wie Boden inklusive Stubben und Gebüsch, Steine und sonstige Abfälle) per Verfügung beseitigen lassen werde. Mit Email vom 25. April 2018 schickte der Antragsgegner an den Antragsteller von ihm gefertigte Fotos über Ablagerungen und die Herstellung eines nach seiner Ansicht illegalen Lagerplatzes. Mit Email vom selben Tag sandte der Antragsgegner die Fotos an seine verschiedenen Fachdienste und wies darauf hin, dass er am selben Tag um 10:00 Uhr mündlich dem Antragsteller gegenüber eine Stilllegung der Verfüllungsarbeiten sowie der Arbeiten bei der Herstellung eines Lagerplatzes verfügt habe. Weiter berichtete er, dass die Boden-/Müllablagerungen aufgrund des abfallenden Geländes teilweise 4-5 m hoch seien. 13 Mit Verfügung vom 30. April 2018, zugestellt am 2. Mai 2018, untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Einbringen und Ablagern von Fremdmaterial jeglicher Art auf den Flurstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxxx, xxx, Flur xxx, Gemarkung xxx. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR an. 14 Zur Begründung führte er aus, die Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ergebe sich aus § 11 Abs. 7 LNatSchG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Es liege ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. Das Ablagern von Fremdmaterial stelle einen solchen Eingriff dar. Auf dem Grundstück des Antragstellers sei Fremdmaterial in Form von Boden, Grünabfällen und sonstigem Müll abgelagert, was sich bei einer Ortsbesichtigung bestätigt habe. Es liege des Weiteren eine gemäß § 4 Abs. 1 der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen” im Kreis Ostholstein vom 26. Februar 2003 verbotene Handlung vor. Das abgelagerte Material verunstalte auf jeden Fall das Landschaftsbild und beeinträchtige den Naturgenuss im Sinne der Norm. Die Flächen seien durch einen alten Obstbaumbestand gekennzeichnet gewesen. Nunmehr diene es als Ablagefläche von Boden, Grünabfällen und sonstigem Müll. Des Weiteren werde auch der Naturhaushalt geschädigt. Durch die Ablagerung werde auf jeden Fall eine Bodenverdichtung herbeigeführt. Durch die Grünabfälle erfolge ein zusätzlicher Nährstoffeintrag in den Boden. Gegebenenfalls erfolge auch eine Florenverfälschung, da sich durch die Grünabfälle Gartenpflanzen dort ansiedeln könnten. Für eine solche Beeinträchtigung sei eine Ausnahme oder sogar eine Befreiung von den Verboten der Kreisverordnung erforderlich gewesen. Diese liege nicht vor. 15 Es sei in verschiedenen Gesprächen mit dem zuständigen Ingenieur der unteren Naturschutzbehörde nie die Rede davon gewesen, dass Fremdmaterial abgelagert werden solle. Bei der Abwägung der Interessen komme er zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Unterbindung nicht genehmigter Eingriffe höher zu bewerten sei als das Interesse an der Fortführung des ungenehmigten Einbringens und Ablagerns von Fremdmaterial im Landschaftsschutzgebiet. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, es könne nicht hingenommen werden, dass weiter Material ohne die erforderliche Genehmigung eingebracht und abgelagert werde. § 11 Abs. 7 LNatSchG fordere ausdrücklich ein wirksames Einschreiten der Behörde bei ungenehmigten Eingriffen. Dies könne nur durch die Anordnung des Sofortvollzuges gewährleistet werden. Sofern weiterhin über die gesamte Dauer eines möglichen verwaltungsrechtlichen Verfahrens und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ungenehmigt Fremdmaterial auf die Fläche verbracht und abgelagert werde, seien die Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht abzuschätzen und unter Umständen auch nicht mehr zu korrigieren. 16 Der Antragsteller legte am 1. Juni 2018 Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung ein. Zur Begründung führte er aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig. Die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung sei unzureichend. Die Begründung habe den Zweck, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst sei. An derartigen Erwägungen fehle es hier völlig. Eine Abwägung des Vollzugsinteresses gegenüber dem Suspensivinteresse habe nicht stattgefunden. Der Bescheid beschränke sich insofern auf eine bloße formelhafte Wiederholung des Gesetzes. Soweit darauf abgestellt werde, dass in Gesprächen mit dem Antragsteller nie die Rede davon gewesen sei, dass Fremdmaterialien abgelagert würden, rechtfertige dies allenfalls die Untersagung der Ablagerung. Die Argumentation könne aber nicht dazu dienen, ein besonderes Vollzugsinteresse darzulegen. Auch sei die Untersagungsverfügung formell rechtswidrig. Sie sei ohne vorherige Anhörung gemäß § 87 LVwG ergangen. 17 Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 11 Abs. 7 LNatSchG lägen nicht vor. Es läge kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. Für den Einsatz von Maschinen für die Pflege, die Ernte, den Abtransport von Obst sowie der Versorgung der Bäume mit Dünger etc. und aufgrund der Bodenverhältnisse sei es erforderlich, mit LKW befahrbare Wege anzulegen. Dies erfordere wiederum eine Befestigung des Bodens. Um die Wege anzulegen, sei es zudem erforderlich, große Radlader bzw. Bagger einzusetzen, da der Untergrund es nicht zulasse, kleine Geräte und Maschinen zielführend einzusetzen. Weiter seien die Tätigkeiten von dem Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 LNatSchG genehmigt worden. Die Beseitigung des Bärenklaus sowie die hierzu erforderlichen Arbeiten wie Einbringung von Boden und weiterem Material auf dem Grundstück seien mit dem Antragsgegner vorher abgesprochen gewesen. Dies gelte auch in Bezug auf die für den geplanten Obstanbau erforderliche Erschließung und Wegeführung. Auch die Rodung der alten Obstbäume sei mit dem Antragsgegner abgestimmt. Insofern sei auch die Ablagerung auf dem Grundstück gestattet. 18 Er habe ferner den Antragsgegner ständig über die geplanten Schritte informiert. Der Antragsteller verwies dabei auf die umfangreiche Email-Korrespondenz mit dem Antragsgegner. Er habe jeweils um Mitteilung gebeten, falls es sich bei diesen Tätigkeiten um antrags- oder genehmigungsbedürftige Tätigkeiten handeln sollte. Hierauf habe er keine Antwort erhalten, sodass er habe davon ausgehen dürfen, dass die Tätigkeiten zumindest geduldet, wenn nicht sogar befürwortet würden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Untersagungsverfügung als treuwidrig dar. Es könne vom ihm insbesondere nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen beurteilen könne, welche Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet genehmigungsfrei ausgeführt werden könnten und welche genehmigungsfähig seien. 19 Weiter sei die Untersagungsverfügung zu unbestimmt. Es bleibe völlig offen, welcher Art die Stoffe seien und in welchem Umfang Stoffe abgelagert würden. Auch im Nachgang zu dem Ortstermin am 2. Mai 2018 sei nicht dargelegt worden, dass und in welchem Umfang auf dem Grundstück Stoffe lagerten, deren Lagerung auf dem Grundstück nicht zugelassen sei. 20 Weiter sei der Bescheid ermessensfehlerhaft. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Maßnahmen dazu dienten, das Grundstück für den geplanten Obstanbau vorzubereiten. Vielmehr sei in Kauf genommen worden, dass das Grundstück vollständig der Sukzession überlassen werde und sich invasive Neophyten, wie der Bärenklau, ungehindert ausbreiten könnten. Es sei unberücksichtigt, dass das Gebiet vor dem Erwerb durch ihn rasch verwildert sei und sich zwischenzeitlich in erheblichem Umfang Bärenklau habe ausbreiten können. Es bleibe außer Betracht, dass die von ihm vorgenommenen Maßnahmen nur eine übergangsweise Situation schaffen sollten, um gerade die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung langfristig wieder zu erreichen. Die Untersagungsverfügung stütze sich auf Vermutungen und nicht auf gefestigte Erkenntnisse, wie die Formulierungen auf Seite 3 des Bescheides verdeutlichten. Die Untersagungsverfügung sei ferner unverhältnismäßig. Die Untersagung stelle einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Aus diesem Grunde sei es unverhältnismäßig, die Untersagung auf Vermutungen zu stützen die sich auch – dies habe der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller in einem Telefonat am 04. Mai 2018 erläutert – nachträglich nicht bestätigt hätten. Es bestünde auch keine Eilbedürftigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, da von den Ablagerungen keine Gefahr ausgehe. 21 Am 17. Juli 2018 fand ein weiterer Ortstermin statt, in dessen Verlauf der Antragsteller von der unteren Bodenschutzbehörde aufgefordert wurde, einen Nachweis über die Herkunft des eingebrachten Bodens mit entsprechender Analytik nach LAGA beizubringen. 22 Der Antragsteller hat am 15. August 2019 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 23 Er macht über die im Widerspruchsverfahren bereits geltend gemachten Gründe geltend, die Anhörung vom 2. Oktober 2019 über eine beabsichtigte Beseitigungsverfügung sei nicht verfahrensgegenständlich. Es seien nach dem Herbst 2017 nur noch unerheblich kleine Mengen von Boden (etwa in einer Größenordnung von 3 m³) auf seinem Grundstück eingebracht worden. Ein Anhänger umfasse lediglich 1 m³ Boden. Der einzige LKW, den er verwende, sei ein kleiner LKW, dessen Ladung etwa 1 m³ umfasse. Dies sei auch dem Antragsgegner bekannt. Selbst wenn 4 Ladungen mit jeweils einem Anhänger verwendet worden seien, so würde dies mit insgesamt 8 m³ noch im Rahmen dessen liegen, was von dem Antragsgegner genehmigt worden sei. Es liege auch deshalb kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 11 Abs. 7 LNatSchG, § 14 BNatSchG vor, da der Antragsgegner übergangen habe, dass der geplante ökologische Obstanbau und die dafür im ersten Schritt notwendige Bekämpfung des Bärenklaus dem Landschafts- und Naturschutz zu Gute komme. 24 Sein Ziel sei es gerade, den ursprünglichen Obstanbau auf dem Grundstück wiederherzustellen. Des Weiteren werde auch nicht der Naturhaushalt in erheblicher Weise geschädigt. Der Antragsgegner habe ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vermutet, dass der Naturhaushalt geschädigt werden könne. Um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 BNatSchG feststellen zu können, bedürfe es jedoch einer Einzelfallbeurteilung, die mit naturwissenschaftlichem Sachverstand getroffen werden müsse. In diesem Rahmen müsse der Sachverhalt ausreichend ermittelt werden. Diesen Anforderungen sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Der Antragsgegner sei seinen Untersuchungspflichten aus § 83 LVwG nicht nachgekommen, da er keine weiteren Untersuchungen oder Nachfragen durchgeführt habe. 25 Ein Eingriff müsse des Weiteren daran bemessen werden, wie intensiv mögliche Beeinträchtigungen seien und wie empfindlich das jeweils betroffene Ökosystem sei. Hierzu sei auszuführen, dass das Grundstück unmittelbar angrenzend an bebautes Land liege, welches ebenfalls im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung liege. Jedenfalls für den westlichen Bereich des Grundstücks müsse daher eine geringere Empfindlichkeit des vorhandenen Ökosystems angenommen werden. Denn innerhalb der gleichen Fluchtlinien seien nur wenige Meter entfernt sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung angelegte Gärten und häusliche Nutzungen der Nachbarn vorhanden. Auch für diese Nutzungen fordere der Antragsgegner aber keinerlei besondere Rücksichtnahme auf etwaig vorhandene Ökosysteme. 26 Soweit der Antragsgegner eine durch die Grünabfälle bewirkte Florenverfälschung befürchte, verkenne er, dass sich auf dem Grundstück durch den Bärenklau keine ursprünglichen Floren mehr befänden. Eine intakte Pflanzenwelt existiere hier schon seit Jahren nicht mehr. Nach Absprache mit dem Antragsgegner habe der auf dem Grundstück vorhandene Bärenklau samt Wurzelwerk nach dessen Schnitt und Beseitigung aus dem Boden auf dem Grundstück gelagert werden sollen. Auch dadurch werde aber ein zusätzlicher Nährstoffeintrag hervorgerufen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Grünschnitte, die Gegenstand der Untersagungsverfügung seien, abweichend zu diesen Maßnahmen eine schädliche Veränderung hervorrufen sollten. Die Vermutung des Antragsgegners, es lagere Abfall auf dem Grundstück, entbehre tatsächlicher Anhaltspunkte. Die Gerätschaften, die auf den Bildern in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. April 2018 zu sehen seien, seien für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und müssten insofern auch am Ort der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgehalten werden. Zudem handele es sich um Gegenstände und Maschinen, die von ihm regelmäßig genutzt würden und auch insofern nicht als Abfall zu qualifizieren seien. Hinsichtlich der Ablagerung von Grünschnitt sei darauf hinzuweisen, dass er auf dem Grundstück auch Kompost für die landwirtschaftliche Nutzung produziere. Diese Materialien könnten nicht immer zeitnah geschreddert werden, sodass es zu einer Zwischenlagerung kommen könne. Ordnungsgemäße Landwirtschaft beinhalte aber auch, dass zur Kompostierung notwendiges Material auf das Grundstück verbracht werden könne, um es dort für den Obstanbau zu verwenden. 27 Die nähere Umgebung könne weder als Tal noch als unbebaut bezeichnet werden. Im Radius der Umgebung von dem Wendeplatz auf dem Grundstück aus gesehen, sei lediglich der Teil unbebaut, der den Ausblick auf das Grundstück des Antragstellers selbst darstelle (weniger als ein Viertel des gesamten Radius). Ringsherum befänden sich bebaute Flächen und angelegte Gärten der Anwohner. Auch auf den Nachbargrundstücken läge eine Veränderung der Beschaffenheit von Boden und Topographie vor. Auf mögliche rechtliche Grenzen einer zulässigen Veränderung der Topographie des Grundstückes habe der Antragsgegner nicht hingewiesen. Es fehle für eine Menge von 600 m³ Boden bei der verfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung die tatsächliche Grundlage der Tatbestandsvoraussetzungen der § 11 Abs. 7 LNatSchG, § 14 BNatSchG. Denn der Antragsgegner habe in seiner Anhörung vom 2. Oktober 2019 die Bodenmenge, die entfernt werden solle, um 600 m³ verringert. Sowohl die verfahrensgegenständliche Untersagungsverfügung als auch die als auch die Anhörung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2018 gingen jedoch von einer Menge von 1.200 m³ Boden aus. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung ergebe sich nunmehr zusätzlich aus der Widersprüchlichkeit gegenüber der Anhörung vom 2. Oktober 2019. 28 Des Weiteren seien seine Tätigkeiten von dem Antragsgegner genehmigt worden. Es sei am 17. Oktober 2017 bei dem Ortstermin nicht gefordert worden, dass bereits vorhandener Boden vom Grundstück entfernt werden solle. Seit Oktober 2017 habe er substantiell keinen weiteren Boden auf das Grundstück verbracht. Die polizeilichen Besichtigungen hätten zu dem Ergebnis geführt, dass auf dem Grundstück keine rechtswidrigen Zustände oder Handlungen vorgelegen hätten. Dies habe ihm den Eindruck vermittelt, dass der status quo auf dem Grundstück zulässig sei. Bei dem Ortstermin am 6. Februar 2018 seien ebenfalls keine unerlaubten oder ungenehmigten Handlungen festgestellt worden. 29 Der Antragsgegner habe seine Auskunfts- und Hinweispflichten gemäß § 83 a LVwG verletzt. Die Tätigkeiten stellten sich als eine nach § 5 Nr. 1 der Verordnung zulässige landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Untersagungsverfügung sei auch aus dem Grund zu unbestimmt im Sinne des § 108 LVwG, da für die Zukunft unklar sei, ob jegliche Materialien – unabhängig davon, ob durch diese Eingriffe im Sinne von § 14 BNatSchG hervorgerufen werden könnten – verboten werde. Es bliebe weiter offen, ob sie sich auf die Zukunft oder auch auf vorhandene Materialien auf dem Grundstück erstrecke. Er könne nach dieser unbestimmten Formulierung nicht sicher sein, welche Tätigkeiten und Nutzungen auf dem Grundstück zulässig seien. Auch der Begriff “sonstiger Müll” sei zu unbestimmt. Die Untersagungsverfügung sei weiter insofern ermessensfehlerhaft, als der Antragsgegner darauf verweise, dass auf dem Grundstück vormals Obstanbau betrieben worden sei. Der Antragsgegner übergehe damit den Bewuchs des Grundstückes mit Bärenklau, der seinerseits eine Gefährdung von Natur und Landschaft darstelle. Der Antragsgegner übersehe, dass ohne entsprechende Maßnahmen der Bärenklau sich ungehindert auf dem Grundstück ausbreiten könne. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrem Vollzug. Aus demselben Grunde sei auch die Androhung von Zwangsgeld rechtswidrig. 30 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 31 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Juni 2018 gegen Ziffer 1 der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2018 wiederherzustellen, 32 2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 der Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2018 anzuordnen. 33 Der Antragsgegner beantragt, 34 den Antrag zurückzuweisen. 35 Er ist der Ansicht, die behaupteten Formmängel der Anhörung vom 23. Oktober 2017 seien unerheblich, da darauf keine Verfügung ergangen sei. Der Antragsteller habe nach den Ermittlungen des Antragsgegners auf dem Grundstück ca. 600 m ³ Boden unbekannter Herkunft auf einer Fläche von ca. 20 m x 30 m und einer Stärke von bis zu 2 m aufgeschüttet. Der aufgeschüttete Boden sei mit Grünabfällen vermischt. Auf den Bildern (Bl. 140 d. A.) sei deutlich zu erkennen, dass Grünabfälle in Form von Nadelgehölzen beigemischt worden seien. Es entspreche nachweislich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Grünschnitt vom Bärenklau auf dem Grundstück stamme. Die vorgenommenen Aufschüttungen hätten eine Größenordnung, die erheblich das Landschaftsbild verändere. Die natürliche Struktur des Gebietes werde erheblich verändert und das Landschaftsbild werde damit erheblich beeinträchtigt. Es läge des Weiteren keine landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG vor. Im Herbst 2017 sei offenbar bereits Boden eingebracht worden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 sei lediglich auf die Beseitigung von 30 m ³ Bodens verzichtet worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei darauf hingewiesen worden, dass für die darüber hinaus gehende Menge eine Abfuhr gefordert werden würde. 36 Es entspreche in keiner Weise den Tatsachen, dass der Antragsteller seit Herbst 2017 nur kleine Mengen Boden in einer Größenordnung von 3 m ³ eingebracht habe. Im Herbst 2017 sei der vorhandene Wendeplatz noch nicht aufgeschüttet gewesen. Dies sei erst im Winter/Frühjahr 2018 erfolgt. Es sei aus den zahlreichen Gesprächen und Emails nicht erkennbar gewesen, dass Aufschüttungen in dieser Größenordnung erfolgen sollten. Hinsichtlich der Genehmigungspflicht eines Wendeplatzes sei der Antragsteller in einem Telefonat vom 23. Oktober 2017 informiert worden. 37 Er sei davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller sich im Rahmen des Antrages vom 20. Dezember 2017 bewege. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass dem nicht so gewesen sei. Er habe zusätzlich zu seinem Schreiben vom 23. Oktober 2017 am gleichen Tag telefonisch auf die Genehmigungspflicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Maßnahmen hingewiesen. 38 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten gewesen, da er nicht ausschließen könne, dass neben den Grünabfällen weitere bodengefährdende Stoffe eingebracht und abgelagert worden seien. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei auch nicht aus dem Grund erforderlich, da ausdrücklich einer Bewirtschaftung unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Regelungen zugestimmt worden sei mit Schreiben vom 08. Juni 2018. 39 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 fand durch den Antragsgegner eine Anhörung zu einer von ihm beabsichtigten Beseitigungsverfügung statt. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen II. 41 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 42 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die naturschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 30. April 2018 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. 43 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 30. April 2018 hinsichtlich des Verbots des Einbringens und der Ablage von Fremdmaterial jeglicher Art in Ziffer 1 der Verfügung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO (Ziffer 1 des Antrages) statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid in Ziffer 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung der zuvor genannten Anordnungen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO statthaft (Ziffer 2 des Antrages), da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). 44 Der Antrag ist unbegründet. 45 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 S. 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 -, zitiert nach Juris). 46 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass bei weiterer Ablagerung von Fremdmaterial auf der streitgegenständlichen Fläche zu befürchten sei, dass sich dies auf den Naturhaushalt auswirke und diese Auswirkungen nicht mehr korrigierbar seien.Im Naturschutzrecht ist anerkannt, dass je nach den Umständen des Einzelfalls sogar die Beseitigung von Aufschüttungen im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 –, Rn. 16, juris; Beschluss vom 09. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris); vorliegend geht es nur um die Verhinderung weiterer Aufschüttungen. 47 Auch in materieller Hinsicht stellt sich die Anordnung des Sofortvollzugs als rechtmäßig 48 dar. 49 Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG in Verbindung mit 11 Abs. 7 S. 1 LNatSchG. 50 In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. 51 Der Kreis Ostholstein ist als untere Naturschutzbehörde für die Überwachung der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften, also insbesondere für den Erlass von solchen Verfügungen wie der streitgegenständlichen gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 5 LNatSchG und § 4 NatSchZustVO zuständig. Des Weiteren wurde die nach § 87 Abs. 1 LVwG vor Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Anhörung jedenfalls durch die Äußerungsmöglichkeit des Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG nachgeholt. 52 Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. 53 Rechtsgrundlage der streitigen Anordnungen ist § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG). Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG). Da § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG Bezug nimmt, gilt bei Veränderungen von Teilen von Natur und Landschaft nicht die 12-Monatsfrist für eine Wiederherstellungsanordnung. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. 54 Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft insbesondere mit den allgemeinen Vorschriften zu Eingriffen in Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft wie etwa Biotope, Naturschutzgebiete oder – wie vorliegend einschlägig – Landschaftsschutzgebiete. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG mit der darin geregelten Verpflichtung der Naturschutzbehörde zum Einschreiten. 55 Vorliegend sind auf der streitgegenständlichen Fläche Teile von Natur und Landschaft beschädigt und verändert worden. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach Absatz 1 sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Für die Festsetzung ist nach § 15 Satz 1 LNatSchG die untere Naturschutzbehörde zuständig. 56 Der Antragsgegner hat durch Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ im Kreis Ostdeutschland vom 26. Februar 2003 bestimmte Flächen, zu der auch die streitgegenständliche Fläche gehört, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus 2 Schutzzonen, wobei die streitgegenständliche Fläche der in § 2 Abs. 3 der Verordnung definierten Schutzzone 2 angehört. 57 Schutzzweck ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung insbesondere die Funktions- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes vor negativen Einflüssen zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, zu verbessern. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung besteht das Landschaftsschutzgebiet aus der Seenplatte mit seinem bewegten Relief und seiner dadurch bedingten landschaftlichen Kleinteiligkeit und Vielfalt. Das Landschaftsbild ist außerdem geprägt von Wäldern, Niederungsgebieten, Kleingewässern, Bachläufen in ihren abschnittsweise noch natürlich erhaltenen Talauen und Kerbtälern, Teichen und Quellbereichen. 58 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. Der großflächige Bodenaustausch ist geeignet, den Naturhaushalt in dem Gebiet zu schädigen. Darüber hinaus wird durch die von dem Antragsteller durchgeführte Aufschüttung und die Ablagerungen der Charakter des Gebietes dadurch verändert, dass eine nach dem Schutzgegenstand und Schutzzweck schützenswerte Niederung als prägendes Element des Landschaftsbildes in dem Gebiet deutlich verändert und dadurch das Landschaftsbild am Maßstab des Schutzgegenstandes und Schutzzwecks verunstaltet wird. 59 Der Antragsteller muss auf der streitgegenständlichen Fläche in einem erheblichen, deutlich über 30 m³ liegenden, Volumen Aufschüttungen vorgenommen haben. Dies ergibt sich schon aus den zahlreichen Emails des Antragstellers selbst, in denen er über seine durchgeführten und geplanten Maßnahmen berichtet. In seiner Email vom 7. September 2017 erklärt der Antragsteller, dass er die in Bl. 11 d. Beiakte A gekennzeichnete Fläche auf einer Tiefe von 20 - 30 cm freischieben und sodann 20 cm Austauschboden und 10 cm Mutterboden einbringen werde. Die in dieser Karte eingezeichnete Fläche ist größer als die verfahrensgegenständliche Fläche. Letztere ergibt sich aber aus der Katasterkarte auf Bl. 153 d. A. und dem Satellitenbild auf Bl. 17 d. Beiakte A. Hier ist eine Fläche von ca. 20 x 30 m ausgewiesen. Legt man nun die Maße der verfahrensgegenständlichen Fläche zugrunde, kommt man auf ein von dem Antragsteller geplantes bewegtes Volumen von rund 180 m³ (20 m x 30 m x 0,3 m). Zugleich erklärt der Antragsteller in derselben Email, dass er die Herstellung eines befestigten Wendebereichs für LKW beabsichtige. Dies hat der Antragsteller auch durchgeführt. Diese Fläche fiel ursprünglich von Osten nach Westen um mehrere Meter ab und war durch ein abschüssiges Gelände geprägt. Die Geländeneigung ist aus der Katasterkarte auf Bl. 153 d. A. ersichtlich. Daraus ergibt sich eine Geländeneigung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 3 - 5 m von Westen nach Osten. Die Fläche wurde weitgehend durch Aufschüttungen von Erdboden eingeebnet. Dies ergibt sich aus den Fotos des Grundstücks auf Bl. 45 f. d. Beiakte A sowie aus den Fotos der Beiakte B. 60 Es liegt zunächst eine Veränderung vor, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts schädigen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung). 61 Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit wird durch den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges geprägt, geht darüber aber insoweit hinaus, als der Begriff der „Fähigkeit“ vorhandene, derzeit aber noch nicht aktualisierte Potenziale einschließt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 90. EL Juni 2019, BNatSchG § 14 Rn. 13). 62 Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird beeinträchtigt, wenn einzelne Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann § 14 Rn. 13; Schumacher/Fischer-Hüftle/Czybulka, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. § 14 Rn. 13; Frenz/Müggenborg/Guckelberger, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 14 Rn. 39: Gesamtbewertung). Dies bezieht sich nicht nur auf Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen, sondern auch auf andere Teile des Naturhaushalts wie Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, § 7 Abs. 1 Nr. 2. Entscheidend ist, ob Wasser und Luft als Faktor des Naturhaushalts beeinträchtigt sind, unabhängig von fachrechtlichen Maßstäben des Wasser- oder Immissionsschutzrechts (BeckOK UmweltR/Schrader, 51. Ed. 1.7.2019, BNatSchG § 14 Rn. 16). 63 Die Intensität der Veränderungen muss bei einem Eingriff eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erreichen. Diese minima-Klausel schließt geringfügige Veränderungen vom Eingriffsbegriff aus. Es scheidet dann in jedem Fall auch eine Schädigung des Naturhaushalts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzgebietverordnung aus. Die Abgrenzung muss im Einzelfall und mit naturwissenschaftlichem Sachverstand getroffen werden. Sie orientiert sich an den im Naturschutzrecht niedergelegten Kriterien, seien sie konkret-örtlich wie in Schutzgebietsaussagen oder in einem Landschaftsplan oder abstrakter Art wie in Artenschutzvorschriften oder in den Zielen des § 1. Sie werden fachlich in Kriterien wie Dauerhaftigkeit der Auswirkung, Schutzbedürftigkeit des Naturgutes, Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes, standortprägende Wirkung, Vorbelastung, Regenerationsfähigkeit, Vorkommen seltener Arten, Erosion und anderem mehr definiert (GK-BNatSchG/Prall, Kommentar, 2. Aufl., § 14 Rn. 42, Frenz/Müggenborg/Guckelberger § 14 Rn. 28, 30; Schumacher/Fischer-Hüftle/Czybulka § 14 Rn. 24, 29). Die erhebliche Beeinträchtigung muss nicht feststehen, sondern eintreten können. Für die Prognose wird aus dem Wortlaut „können“ gefolgert, dass die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit ausreicht (GK-BNatSchG/Prall Rn. 48; zur Prognose Frenz/Müggenborg/Guckelberger Rn. 24;BeckOK UmweltR/Schrader, 51. Ed. 1.7.2019, BNatSchG § 14 Rn. 18). Entsprechendes muss für die Formulierung „den Naturhaushalt schädigen…können“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten. 64 Es bedarf daher keiner tatsächlichen Schädigung der Schutzgüter, sondern es reicht schon die Möglichkeit einer Schädigung aus (vgl. zum Eingriff VGH München, Urteil vom 21. April 1998 – 9 B 92.3454 –, BeckRS 2005, 29092; Gassner/Bendomir/Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG a. F., Kommentar, 2. Aufl., § 18 Rn. 8), soweit sie nicht von rein theoretischer Art ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in einer „ohne weiteres feststellbaren Weise“ herabgesetzt zu werden droht (Maaß/Schütte in Koch Umweltrecht 4. Aufl. 2014 § 7 Rn. 43; Schink, Naturschutzrecht, Rn. 263; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1996 – 7 L 5352/95, juris Rn. 29). 65 Vorliegend kann durch die Ablagerungen und Aufschüttungen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geschädigt werden. Es kann durch die Aufschüttungen zu einer möglicherweise irreversiblen Bodenverdichtung kommen und dadurch zu einer Schädigung des Naturhaushalts kommen. Eine Bodenverdichtung vermindert bzw. verhindert die Versickerung des Niederschlagswassers. Als Folge einer Bodenverdichtung kann es bei starkem Niederschlag zu einem verstärkten Oberflächenabfluss und hierdurch zur Bodenerosion kommen. Der Eintrag von Regenwasser in den Grundwasserkörper wird verringert, wodurch die Gefahr einer Absenkung des Grundwasserspiegels entsteht. Staunässe kann zu veränderten Nährstoffbedingungen führen. Durch die Vermischung des Bodens mit Grünabfällen – eine solche muss nach Inaugenscheinnahme der Fotos der Beiakte B angenommen werden – erfolgt ein zusätzlicher Nährstoffeintrag in den Boden. 66 Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich durch die Grünabfälle Gartenpflanzen dort ansiedeln könnten, sodass es zu einer Florenverfälschung kommen könnte. Der Einwand des Antragstellers, es habe aufgrund des flächenhaft ausgebreiteten Bärenklaus schon seit Jahren keine intakte Pflanzenwelt mehr auf dem Grundstück gegeben, greift nicht durch. Zwar werden durch den Bärenklau viele Pflanzen zurückgedrängt, jedoch nicht in der Art, dass daneben gar keine andere Flora mehr existiert. 67 Es kann offenbleiben, ob die Aufschüttungen nun genau ein Volumen von 600 m³ erreichen. In jedem Fall ist durch die Maßnahmen das durch die Landschaftsgebietsverordnung geschützte Relief der Landschaft erheblich verändert und damit das Landschaftsbild verunstaltet worden. Vorliegend war der streitgegenständliche Bereich durch eine seit mehreren Jahren brachliegende Obstbaumwiese gekennzeichnet. Der Antragsteller hat die bestehenden Obstbäume gerodet und auf dem Grundstück Aufschüttungen in dem oben beschriebenen Umfang vorgenommen. Neben Fremdboden wurden dort auch Gerätschaften (Traktorreifen, Plastikplanen, Bretter, Gehwegplatten, Baumaterial und Gehölz) gelagert, was durch die Fotos in der Beiakte B dokumentiert ist. 68 Bei dem Landschaftsbild handelt es sich um den in wertender Betrachtung durch den Menschen definierten, sinnlich wahrnehmbaren Charakter des jeweiligen Gebiets. Es herrscht weitgehend Einigkeit, dass das Schutzgut des Landschaftsbildes durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen, bestimmt wird. Dabei sind alle tatsächlichen Elemente des Landschaftsbildes maßgebend, die dieses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannten Aspekten der Vielfalt, Eigenart und Schönheit prägen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44.87 –, BVerwGE 85, 348, 359; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 1993 – 11 A 2122/90 –, NuR 1994, 95; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 198/15 –, Rn. 96, juris). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich ein Vorhaben im optisch wahrnehmbaren Gefüge der Landschaft als Fremdkörper darstellt und insoweit einen negativ prägenden Einfluss nimmt (Fischer-Hüftle/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle § 14 Rn. 38; Prall/Koch in Schlacke § 14 Rn. 44). Ein Landschaftsschutzgebiet hat auch den Zweck, die kultivierte, vom Menschen genutzte Natur zu schützen (Schmidt/Räntsch, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, § 26 Rdnr. 6). Entsprechend der im Vergleich zum Naturschutzgebiet weiter gespannten und flexibleren Zielsetzung des Landschaftsschutzgebiets sind die Anforderungen an die Gebietsqualität weniger ausgeprägt. Es ist unbestritten, dass das Landschaftsschutzgebiet sich auch auf die Kulturlandschaft erstrecken kann, ohne dass diese eine besondere Naturnähe aufweisen müsste (OVG Weimar, Urteil vom 6. Juni 1997 – 1 KO 570/94 – Natur und Recht 1998, 46; Meßerschmidt, BNatSchG, Kommentar, Aktualisierung November 2012, § 26 Rn. 31). Wenn sich ein Vorhaben im optisch wahrnehmbaren Gefüge der Landschaft als Fremdkörper darstellt und insoweit einen negativ prägenden Einfluss nimmt und durch das Vorhaben der Schutzgegenstand einer Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffen ist, liegt in der Regel auch eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vor. So liegt der Fall hier. 69 Die streitgegenständliche Fläche befindet sich jenseits der seit Jahrzehnten gewachsenen Gebäudeflucht, die sich lediglich auf dem natürlichen Höhensockel unmittelbar entlang der XXXstraße (ca. 33 müNN) befindet. Es handelt sich hier um eine auf dem Schürsdorfer Sander während des Abschmelzens der letzten Eiszeitgletscher entstandene subglaziale Schmelzwasserrinne, die aufgrund der bisherigen Nutzungsform (Grünland, Streuobstwiese, Waldrand) ausgeprägt sichtbar und als eiszeitliche Besonderheit besonders intensiv erlebbar ist. Die Aufschüttung in diesem Bereich zerstört den natürlichen westlichen Hangbereich zur XXX nachhaltig (der Höhenunterschied zwischen XXXstraße und XXX beträgt > 15 m), indem sie keilförmig in den Talraum hineinragt und dadurch eine erhebliche und weithin sichtbare optische Störung dieser unbebauten landschaftlichen Besonderheit hervorruft. Aufschüttungen führen zu einer nachhaltigen optischen Beeinträchtigung dieses geschützten Talraumes. Das Landschaftsbild war in diesem Bereich geprägt durch das abschüssige Gelände. Durch die Aufschüttung wurde dieses Landschaftsbild stark verändert. Die Fläche wurde im vorderen Bereich des Flurstücks eingeebnet. Vor der Einebnung durch den Antragsteller war hier eine Geländeneigung von 3 - 5 m vorhanden (Katasterkarte auf Bl. 153 d. A.). Die Begradigung des hier ursprünglich natürlich bestehenden abfälligen Geländes würde einem ortskundigen, den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachter visuell erheblich auffallen. 70 Selbst wenn man keinen Verstoß gegen die vorrangig anzuwendenden Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung annehmen würde, würde in jedem Fall ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft nach den allgemeinen Schutzvorschriften des Kapitels 3 der Naturschutzgesetze vorliegen. Es liegt bereits schon ein Regelbeispiel gemäß § 8 Abs. 1 LNatSchG vor, sodass widerleglich vermutet wird, dass ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG gegeben ist. Gemäß § 8 LNatSchG hat der Landesgesetzgeber eine widerlegliche Vermutung aufgestellt, dass bestimmte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung und somit einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Nach § 8 Abs. 1 LNatSchG gelten als Eingriffe in die Natur – das sind gerade Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, durch die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG) – u. a. die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen (Nr. 1 des § 8 Abs. 1 LNatSchG) sowie Aufschüttungen und Auffüllungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt (Nr. 2). 71 Das Vorhaben stellt sowohl eine bauliche Anlage auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG dar als auch Aufschüttungen und Ausfüllungen, bei denen die zu verbringende Menge mehr als 30 m ³ beträgt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG. Es handelt sich bei den Maßnahmen des Antragstellers um Aufschüttungen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO, welche baulichen Anlagen gleichgestellt sind. Aufschüttungen sind für eine längere Zeitdauer bestimmte, selbstständige (dh nicht mit einer Bauausführung verbundene), künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen oder vorgefundenen Erdoberfläche durch Erhöhung des Bodenniveaus. Dazu gehören z.B. Schutzwälle, Dämme, aber auch Anschüttungen, um bei einem Baugrundstück insgesamt eine waagerechte Fläche zu erreichen. Entsprechend erfüllen Aufschüttungen größeren Umfangs auch den bauplanungsrechtlichen Begriff des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 BauGB). 72 Es liegt auch keine zulässige landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 BNatSchG bzw. nach § 5 Nr. 1 der Kreisverordnung vor. Die Aufschüttung selbst stellt sich nicht als planmäßige, eigenverantwortliche und auf Fortsetzung angelegte Bearbeitung und Bewirtschaftung des Bodens dar, sondern dient nur der Vorbereitung einer solchen Bodennutzung, soll also eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung erst herbeiführen bzw. ermöglichen. Denn Bodennutzung ist nur die unmittelbare Urproduktion, nicht aber diese erst ermöglichende oder effektiver gestaltende vorbereitende Maßnahme. 73 Die Aufschüttungen und Ablagerungen durch den Antragsteller sind auch nicht vom Antragsgegner als Ausnahme genehmigt worden. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung können in Schutzzone 2 für den Abbau von Bodenbestandteilen oder anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder Veränderungen der Bodengestalt auf andere Art, Ausnahmen zugelassen werden. Zwar verweist der Antragsteller in zahlreichen Emails auf die von ihm beabsichtigten und durchgeführten Maßnahmen. Jedoch hat der Antragsgegner bei verschiedenen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht, dass er so mit den Bodenaufschüttungen nicht einverstanden ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Antragsgegner auf Ankündigungen nicht reagiert bzw. zu spät reagiert habe und damit die durchgeführten Arbeiten durch Duldung schlüssig genehmigt habe, trifft eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Umstände vor, aus denen auf die Erteilung einer konkludenten Genehmigung der dann tatsächlich durchgeführten Arbeiten durch den Antragsgegner in dem durchgeführten Umfang geschlossen werden könnte. 74 Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: Die Email des Antragstellers vom 7. September 2017, in der er Maßnahmen bezüglich der Einbringung von Boden ankündigt, wird von dem Antragsgegner mit einem Telefonat beantwortet, in dem der Antragsgegner auf die Genehmigungspflicht dieser Maßnahmen hinweist. In dem Telefonat hat der Antragsgegner auf den Inhalt des – möglicherweise nicht abgeschickten – Schreibens vom 23. Oktober 2017 zumindest teilweise hingewiesen. Auch äußerte der Antragsgegner hinsichtlich der Aufschüttung von Boden bodenschutz- und naturschutzrechtliche Bedenken und wies u. a. auf das totale Aufschüttungsverbot in dem Landschaftsschutzgebiet hin. Der Antragsgegner verzichtet lediglich auf den Rückbau von angenommenen bereits etwa 30 m ³ aufgeschütteten Bodens, stellte aber ausdrücklich klar, dass er genötigt sei, für darüber hinaus aufgebrachte Bodenmengen eine Abfuhr aufgrund der Landschaftsschutzverordnung zu fordern. Auch der Antrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2017 wird von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 18. April 2018 in der Weise beschieden, dass er nochmals darauf hinweist, dass das Aufbringen von Fremdboden und die Lagerung jeglichen Fremdmaterials nicht zulässig seien und in einem derartigen Fall ordnungsrechtlich eingeschritten werde. Lediglich bezüglich des Einbringens von 15 m ³ grobkörnigem Kies teilte der Antragsgegner mit, dass dies unter dem genehmigungspflichtigen Umfang von 30 m ³ liege. 75 Dass in der Zwischenzeit einige Zeit vergangen war und der Antragsteller erneut viele Emails gesendet hatte, in denen er weitere Maßnahmen ankündigte, vermag über die von Anfang an eindeutigen Aussagen des Antragsgegners nicht hinweghelfen. Insbesondere die Email des Antragsgegners vom 28. Februar 2018, in der es heißt: “Vielen Dank Herr A., alles gut und ihre lieben Nachbarn scheinen sich auch zu beruhigen.”, stellt keine Genehmigung der Arbeiten des Antragstellers dar. Der Antragsgegner reagierte hier ersichtlich nur auf die Email des Antragstellers vom selben Tag, in der dieser mitteilte, dass er noch mit der Verarbeitung der umgesägten Bäume zu tun habe und daher für diese Woche keine Tätigkeitsübersicht erstelle. Die Email des Antragstellers vom 23. April 2018, in der er mitteilte, er habe 4 LKW Ladungen + Anhänger Boden eingebracht, wird schließlich vom Antragsgegner mit der Untersagungsverfügung beantwortet. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe durch die polizeilichen Besichtigungen, in denen festgestellt worden sei, dass keine rechtswidrigen Handlungen vorgelegen hätten, den Eindruck vermittelt bekommen, dass der status quo auf dem Grundstück zulässig sei, überzeugt dies nicht. Die polizeilichen Maßnahmen sind unabhängig von der Kontrolle durch den Antragsgegner zu sehen. Die Polizei wäre auch gar nicht zuständig für die Erteilung einer solchen naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Ausnahme. 76 Der Vortrag des Antragstellers, es seien auch bei dem Ortstermin am 6. Februar 2018 keine ungenehmigten oder unzulässigen Handlungen festgestellt worden, greift ebenfalls nicht durch. Es ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar, was an diesem Termin besprochen worden ist. Der Aussage des Antragstellers stehen jedenfalls die zahlreichen schriftlich dokumentierten Hinweise des Antragsgegners, dass Aufschüttungen unzulässig seien, entgegen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung von Auskunfts- und Hinweispflichten nach § 83 a LVwG nicht erkennbar. 77 Gemäß § 11 Abs. 7 S. 2 LNatSchG ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Gemäß Satz 3 kann sie insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen. Die Untersagung des Einbringens und Ablagerns von Fremdmaterial entspricht der Einstellung von weiteren Eingriffshandlungen in diesem Sinne. 78 Die Anordnung ist nicht unbestimmt. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Beteiligten klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss sein Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, muss in der Lage sein, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen und sonstigen Entscheidungen zugrunde zu legen, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten. Grundlage dafür bilden die Entscheidungssätze und die Begründung des Verwaltungsakts sowie die sonst für die Betroffenen im jeweiligen Einzelfall bekannten oder erkennbaren Umstände. Auch wenn zwar etwaige Zweifel bestehen, diese aber im Wege der Auslegung beseitigt werden können, ist der Verwaltungsakt noch hinreichend bestimmt (OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2016 – 13 A 98/16, BeckRS 2016, 50356, beck-online). 79 So liegen die Dinge hier. Im Verfügungsteil der Untersagungsverfügung vom 30. April 2018 heißt es wörtlich: “Das Einbringen und Ablagern von Fremdmaterial jeglicher Art auf den Flurstücken [...] wird untersagt.” Im Begründungsteil ist sodann die Rede von “Fremdmaterial in Form von Boden, Grünabfällen und sonstigem Müll”. Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Antragsgegner, insbesondere mit Herrn xxx, in regem Kontakt stand. Durch die ständige Kommunikation zwischen den Beteiligten sowie die ständige Begleitung des Vorhabens durch den Antragsgegner lässt sich die Untersagungsverfügung durch Auslegung dahingehend konkretisieren, dass Fremdmaterial wie eben jener, der auch zuvor schon nicht gebilligt wurde, in Form von Fremdboden, Grünabfällen und sonstigem Müll nicht eingebracht und abgelagert werden dürfe. 80 Der Begriff “sonstiger Müll” ist ebenfalls einer Auslegung zugänglich in dem Sinne, dass damit nur der Müll gemeint ist, der nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig ist. Einer weiteren Beschreibung bedurfte es hier schon aus Praktikabilitätsgründen nicht. Überdies ergibt sich auch aus den Fotos von den abgelagerten Materialien, die in der Beiakte B dokumentiert wurden, unmissverständlich mit welcher Sorte Ablagerung der Antragsgegner nicht einverstanden war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt auch nicht offen, ob sich die Verfügung auf die Zukunft oder auch auf vorhandene Materialien auf dem Grundstück erstreckt. Nach ihrem unmissverständlichen Sinngehalt ist die Verfügung so zu lesen, dass das weitere Einbringen und Ablagern untersagt wird. Dies hat auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. September 2019 klargestellt. 81 Der Antragsgegner hat das ihm nach § 11 Abs. 7 Satz 3 LNatSchG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Maßnahme fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, da sie einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Antragstellers darstelle und daher nicht auf Vermutungen gestützt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Das aus einer Landschaftsschutzverordnung folgende Verbot von Aufschüttungen und Abgrabungen stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Das Grundgesetz hat die Abwägung zwischen Gemeinwohlbelangen und dem privaten Interesse an einer möglichst ertragreichen Nutzung des Eigentums dem Gesetzgeber überlassen, ohne für einzelne Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums Vorränge zu schaffen. Der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber einer Landschaftsschutzverordnung überschreitet nicht die Grenzen einer zulässigen Bestimmung des Inhalts des Eigentums, insbesondere nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er der Erhaltung eines charakteristischen Landschaftsbildes den Vorrang gibt (so BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 21/79 -, BVerwGE 67, 84). Es entsprich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch die optisch-ästhetische Seite ein wichtiger Gemeinwohlbelang ist, der den Erlass einer Natur- und Landschaftsschutzverordnung und damit die Unterbindung potentieller ertragsreicherer Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 13. April 1983, aaO, mwN). 82 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Untersagungsverfügung sei deshalb ermessensfehlerhaft, da der Antragsgegner übergehe, dass das Grundstück komplett mit Bärenklau bewachsen sei, der seinerseits eine Gefährdung von Natur und Landschaft darstelle, so kann dies ebenfalls nicht durchgreifen. Der Antragsgegner hat sich nicht mit der durchgeführten Art der Beseitigung des Bärenklaus einverstanden erklärt; es ist auch nicht ersichtlich, dass es keine andere Möglichkeit der Beseitigung gegeben hätte. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass die Maßnahmen des Antragstellers gerade langfristig gesehen dem Natur- und Landschaftsschutz zu Gute kommen sollen, rechtfertigt dies keinen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung, insbesondere keine Aufschüttung ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung. Die Wiederherstellung des Obstanbaus – so erwünscht sie im Einzelfall auch sein mag – muss grundsätzlich in einer die Beschränkungen der Verordnung berücksichtigenden Art und Weise erfolgen. 83 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt sich auch nach einer weiteren Interessenabwägung als rechtmäßig dar. Die Verhinderung der Folgen einer ohne nähere Prüfung im Genehmigungsverfahren über den bisherigen Umfang hinausgehenden weiter durchgeführten Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft bzw. eines genehmigungsbedürftigen Eingriffs in Natur und Landschaft muss gerade aufgrund der Unberechenbarkeit und einer drohenden Unumkehrbarkeit höher bewertet werden als das Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines Eigentums. 84 Die Androhung des Zwangsgelds findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 236 Abs. 1, 3, 237 LVwG. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 GKG.