Urteil
31 K 101/21 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0921.31K101.21A.00
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Leitsätze
1. Homosexuelle bilden im Senegal eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG. (Rn.29)
2. Männer, die offen homosexuell leben wollen, haben nach der aktuellen Erkenntnislage im Senegal mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten tatsächlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Pönalisierung von Homosexualität zu rechnen.(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homosexuelle bilden im Senegal eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG. (Rn.29) 2. Männer, die offen homosexuell leben wollen, haben nach der aktuellen Erkenntnislage im Senegal mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten tatsächlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Pönalisierung von Homosexualität zu rechnen.(Rn.33) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat bereits in ihrem Hauptantrag Erfolg. Das gegen den Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 27. April 2021 insgesamt gerichtete Hauptbegehren des Klägers ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,1. Var. VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist § 73 Abs. 4 AsylG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Eine Rücknahme der An- bzw. Zuerkennungsentscheidung scheidet entsprechend dem Grundsatz der doppelten Deckung aus, wenn aus anderen Gründen der Ausländer als Asylberechtigter anzuerkennen oder ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre (BeckOK AuslR/Fleuß, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 73 Rn. 173). Letzteres ist hier der Fall. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG liegen in der Person des Klägers hinsichtlich seines Herkunftslandes Senegal vor. a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e Abs. 2 AsylG). Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. - juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.). b. Nach diesen Maßstäben und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich infolge der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren darstellt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in den Senegal dort wegen einer bei ihm tatsächlich bestehenden homosexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung zu erwarten hat. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger vorverfolgt aus dem Senegal ausgereist ist und ihm daher die Vermutungsregel bzw. Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugutekommt. Denn ausgehend von der allgemeinen Auskunftslage, wie sie sich aus den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, muss der Kläger als homosexueller Mann gegenwärtig (wieder) fürchten, im Senegal mit staatlicher Strafverfolgung konfrontiert zu werden. aa. Homosexuelle bilden im Senegal eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. dazu VG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2023 – 6 A 131/22 -, juris, VG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2023 – 1 A 54/20 MD -, juris, VG Leipzig, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 3 L 255/22.A -, juris Rn. 25, VG München, Urteil vom 10. August 2017 – M 11 K 16.30600 -, juris Rn. 33). Anhaltspunkte dafür, wann eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne anzusehen ist, ergeben sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Regelung, die Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umsetzt, gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-199/12 u.a. -, juris Rn. 46) stellt die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Auch die zweite Voraussetzung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, ist im Fall Homosexueller im Senegal erfüllt. Insoweit geht der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 49) davon aus, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Solche Bestimmungen existieren im Senegal. Nach Art. 319 Abs. 3 SenStGB sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen im Senegal strafbar (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 4. Mai 2021, Seite 14; Dritter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten vom 28. Januar 2022, BT-Drs. 20/766, S. 26; vgl. auch die tatsächlichen Annahmen dazu des französischen Conseil d’État, Entscheidung vom 2. Juli 2021 - Conseil d'État, 2ème - 7ème chambres réunies, 02/07/2021, 437141 -, legifrance.gouv.fr Nr. 12). Zwar wurde im Januar 2022 ein Antrag von etwa 11 Abgeordneten auf Erhöhung der Höchststrafe für homosexuelle Handlungen auf 10 Jahre vom Präsidium der Nationalversammlung abgelehnt. Dennoch wird gleichgeschlechtlicher Sex mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (Tagesspiegel vom 12.01.2022, „Queerfeindlichkeit im Senegal - Verschärfung von Anti-Homosexuellen-Gesetz abgelehnt“). bb. Männer, die offen homosexuell leben wollen, haben nach der aktuellen Erkenntnislage im Senegal auch mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten tatsächlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Pönalisierung von Homosexualität zu rechnen. Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge ist nicht jede Verletzung der Menschenrechte eines homosexuellen Schutzsuchenden notwendigerweise so gravierend, dass sie als Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. dazu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 53 ff.). Insbesondere soll das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, für sich allein keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/2011/EU - den § 3a Abs. 1 AsylG umsetzt - darstellen. Anders verhält es sich jedenfalls aber dann, wenn solche Rechtsvorschriften in der Praxis tatsächlich auch angewandt werden. Eine solche Rechtspraxis verstößt nämlich gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK, dem Art. 7 GRCh entspricht, und ist eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/2011/EU (entsprechend § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Presseberichten zu Folge wurden 2019 in zwei Fällen Männer auf Grundlage des Atz. 319 Abs. 3 SenStGB verurteilt, in einem Fall zu einem Monat, in einem anderen zur Höchststrafe von 5 Jahren Haft. Im Oktober 2019 wurde eine Frau zu einem Jahr Haft verurteilt. Im Oktober 2020 kam es zur Verhaftung von 25 homosexuellen Personen in Folge einer gemeinsam abgehaltenen Feier. Eine Person soll in der Folge von der Anklage freigesprochen worden sein, zwölf Personen wurden wegen Zweifeln entlassen, zehn Personen zu Haftstrafen von jeweils drei Monaten und zwei Personen zu Haftstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 4. Mai 2021, Seite 14). Dies zugrunde gelegt, kann zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden, dass die senegalesischen Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, gewissermaßen „toter Gesetzesbuchstabe“ sind. Vielmehr wird eine entsprechende Strafverfolgung praktiziert. Zur Überzeugung des Gerichts müssen sich die Betroffenen auch nicht darauf verweisen lassen, dass es sich um Einzelfälle handele, die noch nicht als ausreichend angesehen werden könnten, um für sich genommen die von § 3 ff. AsylG verlangte Gefahrendichte zu erreichen. Nicht nur dürfte von einer gewissen „Dunkelziffer“ auszugehen sein. Auch spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass Strafandrohungen für Homosexualität, die in der Praxis - wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten - noch angewandt werden, eine erhebliche Zwangslage und verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung für die Betroffenen zur Folge haben (vgl. dazu in Bezug auf Gambia Urteil der Kammer vom 21. April 2022 – VG 31 K 137/19 A -, juris Rn m.w.N.) Es kommt hinzu, dass solche Strafvorschriften und eine entsprechende Rechtspraxis geeignet sind, einem in der jeweiligen Gesellschaft gegebenenfalls ohnehin verbreiteten Klima der Intoleranz und Homophobie weiter Vorschub zu leisten (zur gesellschaftlichen Situation von Homosexuellen im Senegal vgl. nur Dritter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten vom 28. Januar 2022, BT-Drs. 20/766, S. 26: „In der muslimisch geprägten Gesellschaft, in der „widernatürliche Handlungen“ strafbar sind und Religionsgemeinschaften keine Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten zeigen, ist die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen eine tiefverwurzelte Realität. Auch wird über Diskriminierung Homosexueller durch das öffentliche Gesundheitswesen berichtet, nach denen sie von staatlichen Aidsvorsorgeprogrammen ausgeschlossen worden seien“; ferner aus der Rechtsprechung VG Leipzig, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 L 255/22.A -, juris Rn. 29). cc. Das Gericht ist – wie auch der Vertreter der Beklagten - bei Würdigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und in Ansehung des rechtskräftigen Strafbefehls davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist. Der Kläger hat nachvollziehbar seine Identitätsfindung als Homosexueller und seine homosexuellen Erfahrungen zunächst in jungem Alter im Geheimen im Senegal sowie später auch offen in Deutschland geschildert. Ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls nahm der Kläger in Berlin über Monate hinweg als Escortperson Geld ein, ohne dies dem Jobcenter zu melden. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass es dabei um homosexuelle (und nicht heterosexuelle) Handlungen ging (wofür auch die Verortung seines Angebots auf einer entsprechenden Homepage spricht, auf der es um die Anbahnung homosexueller Kontakte geht) und dass diese Tätigkeit als Escortperson Ausdruck seines „Gay-Life“ gewesen sei. dd. Nach der erforderlichen individuellen Gefahrenprognose besteht für den Kläger auch die aktuelle Gefahr, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung im Senegal Opfer von Verfolgungshandlungen in Gestalt staatlicher Strafverfolgung zu werden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 65 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannah-mebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19) ist anerkannt, dass homosexuellen Schutzsuchenden nicht abverlangt werden kann, ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim zu halten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Angesichts der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung („Insofern hatte ich einerseits Angst vor meiner Familie und Umgebung und andererseits auch vor anderen Leuten und der Gesellschaft. Man wird nämlich als Homosexueller im Senegal nicht akzeptiert. Man wird anders angesehen. Tag für Tag war dann aber das Gefühl da und es war sehr stark und da merkte ich ja, ich habe gar keine Wahl. So habe ich dieses Gefühl dann für mich akzeptiert und auch eine Beziehung mit einem Kumpel angefangen“) und der Gewöhnung daran, (in Berlin) seine Sexualität völlig offen ausleben zu können, kann hier auch nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Homosexualität ohnehin allein im Verborgenen halten möchte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris Rn. 62). Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger ein inneres Bedürfnis ist, seine Homosexualität auch öffentlich auszuleben, so wie er es nunmehr auch in Deutschland hält. ee. Hielte der Kläger seine Homosexualität im Senegal nicht geheim, stünde ihm schließlich auch kein interner Schutz zur Verfügung. Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller im Senegal sind nicht ersichtlich, sodass ein solcher interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass Personen, die offen homosexuell leben, an bestimmten Orten im Senegal sicher vor Strafverfolgung sind. Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Regelung in Ziffer 1. sind auch die Regelungen in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben. Über die Hilfsanträge des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Entscheidung, mit der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Der Kläger ist am 7… in T…, Senegal geboren und senegalesischer Staatsangehöriger. Im April 2016 erteilte ihm die italienische Botschaft in Dakar ein Schengenvisum, mit dem er nach Europa reiste. Der Kläger stellte am 17. November 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag und gab im Wesentlichen an, gambischer Staatsangehöriger zu sein und aus Gambia wegen seiner Homosexualität vorverfolgt ausgereist zu sein. Mit am 20. Januar 2017 zugestelltem Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, erkannte dem Kläger aber die Flüchtlingseigenschaft zu. Nachdem das Bundesamt von der Visumerteilung der italienischen Botschaft sowie der senegalesischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte, leitete es im Juli 2020 ein Aufhebungsverfahren ein und teilte dem Kläger am 16. Februar 2021 schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, die asylrechtliche Begünstigung zurückzunehmen und im Übrigen festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden könne und auch keine Abschiebungsverbote vorlägen. Zur Begründung führte es aus, die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft habe auf den vom Kläger gemachten falschen Angaben beruht, gambischer Staatsangehöriger zu sein und aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Gambia Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Hätte der Kläger wahrheitsgemäß angegeben, die senegalesische Staatsangehörigkeit zu besitzen, wäre er nicht als Flüchtling anerkannt worden. Eine asylrechtliche Begünstigung sei nach Aktenlage auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Der Kläger äußerte sich dazu schriftsätzlich im Wesentlichen dahingehend, dass ihm auch im Senegal geschlechtsspezifische Verfolgung drohe. Mit am 29. April 2021 als Einschreiben zur Post aufgegebenem Bescheid vom 27. April 2021 nahm das Bundesamt gegenüber dem Kläger die ihm mit Bescheid vom 13. Januar 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1.), erkannte auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer. 2.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 3.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe über seine Staatsangehörigkeit getäuscht; die Entscheidung des Bundesamtes habe auf seinen unrichtigen Angaben beruht. Der Kläger müsse wegen seiner sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr nach Senegal nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsschutzrelevanten staatlichen oder privaten Maßnahmen rechnen. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt seien, stelle als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Hierzu müsse der Ausländer glaubhaft machen, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen wegen seiner homosexuellen Ausrichtung drohten. Substantiierter Vortrag sei insoweit nicht gemacht worden. Der Kläger hat am 7. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei unstreitig homosexuell und werde auch im Senegal aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7… - x… – wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen eines nach §§ 263 Abs. 1, 13 StGB strafbaren Vergehens festgesetzt. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 durch Unterlassen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte. Konkret habe er seit dem 1. Mai 2020 vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen und entgegen der ihm bekannten Verpflichtung dem Jobcenter nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er ab dem 12. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Bereich Escort-Service gehabt habe, mit der Folge, dass ihm - seiner Absicht entsprechend - in der Zeit von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.104,00 € ausbezahlt worden sei, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Als Beweismittel wurden u.a. Screenshots des Online-Profils des Klägers und von Gästebucheinträgen auf der Plattform u… angeführt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass im Hinblick auf den Kläger ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den Senegal vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid, hat aber mit Blick auf den rechtskräftigen Strafbefehl und nach Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Homosexualität des Klägers. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2023 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.