Urteil
13 A 10174/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0708.13A10174.20.00
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Leitsätze
Homosexuelle Männer unterliegen in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden flüchtlingsrechtlich relevanten Gruppenverfolgung.(Rn.44)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexuelle Männer unterliegen in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden flüchtlingsrechtlich relevanten Gruppenverfolgung.(Rn.44) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2017 ist, soweit sich der Kläger mit seiner Klage dagegen wendet – das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a Grundgesetz – GG – (Ziffer 2 des Bescheids) und eine erneute Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6 des Bescheids) sind nicht von der Klage und der Berufung umfasst –, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz – AsylG – (1.). Auch liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (2.) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vor (3.). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560) wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen nach § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Was den notwendigen Zusammenhang zwischen den in § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen vor dem Schutz vor solchen Handlungen angeht, stellt § 3a Abs. 3 AsylG klar, dass insoweit eine Verknüpfung bestehen muss. Von wem Verfolgung ausgehen kann, legt § 3c AsylG fest. Über den Staat (Nr. 1) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), hinaus, können dies nach § 3c Nr. 3 AsylG auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet nach § 3e Abs. 1 AsylG dann aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris Rn. 13, m. w. N.). Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die volle Überzeugung von deren Wahrheit – und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit – verschaffen. Zwar gilt hierbei der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Zudem ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Schutzsuchenden zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Tatsachengerichten insoweit nahe, den eigenen Erklärungen des Schutzsuchenden größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für das Asylverfahren mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Schutzsuchenden glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16 f. m. w. N.). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 und vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37 m.w.N.) eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist, reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337, S 9 ff) – EU-Qualifikationsrichtlinie – ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass beachtliche Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23 m. w. N.; siehe zu den vorstehenden Ausführungen auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2018 – 1 A 10988/16.OVG –, sowie Urteil vom 26. April 2019 – 10 A 1136/18 –, jeweils nach juris). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ihm ist weder unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (1) noch aufgrund einer Einzelverfolgung (2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. (1) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Männer. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten und dem Verwaltungsgericht keine Zweifel daran hat, dass der Kläger homosexuell ist. Sein Vorbringen bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie seine Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht und in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat zu seiner persönlichen Entwicklung und zu seinem Sexualverhalten belegen glaubhaft, dass der Kläger seine homosexuelle Orientierung im Alter von ca. 15 bis 16 Jahren entdeckt und seitdem ausschließlich mit gleichaltrigen Jungen und – mit zunehmendem Alter – mit Männern sexuellen Kontakt gehabt hat. Nach seinem weiteren glaubhaften Vortrag hat der Kläger nach mehreren kurzen Bekanntschaften von wenigen Tagen sechs bis sieben Jahre vor seiner Ausreise seinen letzten Freund und Partner kennengelernt, mit dem er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan zusammen gewesen ist. Mit diesem steht er auch nach seiner Einreise weiterhin in telefonischer Verbindung und sieht ihn nach wie vor als seinen „Partner innerhalb einer Fernbeziehung“ an. Vor diesem Hintergrund vermag nach Überzeugung des Senats auch der Umstand, dass der Kläger im Übrigen eingeräumt hat, seit seiner Einreise keinerlei homosexuellen Kontakt zu anderen Männern gehabt zu haben und seinem weiterhin in Pakistan lebenden Partner insoweit die Treue zu halten, die homosexuelle Orientierung des Klägers im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Männer droht dem Kläger in Pakistan jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gruppenverfolgung. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 – 10 B 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13, und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris Rn. 17 ff.). Die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt jedoch voraus, dass eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ vorliegt, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 20). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich – wovon auch die Beklagte und das Verwaltungsgericht übereinstimmend ausgehen – bei homosexuellen Männern aus Pakistan um eine relevante Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d EU-Qualifikationsrichtlinie und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt, denn in Pakistan ist auf der Grundlage aller dem Senat vorliegenden, insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass homosexuelle Männer eine deutlich abgrenzbare Identität besitzen, weil sie von ihrer moslemisch geprägten Umgebung als andersartig betrachtet werden und in ihrer sexuellen Ausrichtung nicht für „normal“ gehalten werden. Die Gruppe der homosexuellen Männer ist indessen in Pakistan zur Überzeugung des Senats, der sich dabei auf die Auswertung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen stützt, weder einer unmittelbaren staatlichen noch einer dem pakistanischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt. Dabei geht der Senat von den im Folgenden dargestellten, hier relevanten Verhältnissen, für männliche Homosexuelle in Pakistan aus: Was eine strafrechtliche Verfolgung Homosexueller anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass Homosexualität als solche in Pakistan nicht explizit unter Strafe gestellt ist. Strafbar ist nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) indessen der „gewollte unnatürliche Geschlechtsverkehr“ mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier, der mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht wird; auch der Versuch ist gemäß Art. 511 PPC strafbar. Unter diesen Tatbestand, der vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung findet, wird von den pakistanischen Gerichten in Einzelfällen auch der homosexuelle Geschlechtsverkehr subsumiert. Für eine Verurteilung der vollendeten Tat ist jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan vom 16. Mai 2019, S. 92 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation von Homosexuellen in Pakistan vom 11. Juni 2015). Für die Praxis der Anwendung der Strafvorschrift auf einvernehmlichen homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männern gibt es unterschiedliche Berichte. Während dem Auswärtigen Amt (vgl. Lageberichte vom 30. Mai 2016, 20. Oktober 2017, 21. August 2018 und 29. Juli 2019) seit Jahren keine Strafverfahren gegen männliche (und weibliche) Homosexuelle bekannt sind, die eine Beziehung auf einvernehmlicher Basis unterhalten, berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.), gestützt auf mehrere weitere Erkenntnisquellen, von wenigen bekannten Einzelfällen. Danach soll im Jahr 2010 die Polizei in Peshawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet haben, weil die anwesenden Personen Homosexualität gefördert hätten. Das betroffene Paar, ein Mann und eine Transgender-Person, seien zwei Wochen in Haft geblieben. Die Neengar Society, eine pakistanische Nichtregierungsorganisation, berichtet aus dem Jahr 2011 über zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 PPC angeklagt worden seien, von denen zwei Männer zu einer jeweils zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien. Beide Personen hätten sich über ein Jahr lang in Haft befunden, bevor sie aufgrund außergerichtlicher Einigung ihrer Familien mit dem Kläger entlassen worden seien. Die weiteren acht Männer seien nicht vor Gericht gekommen, weil ihre Familien die Angelegenheit außergerichtlich geregelt hätten. Im Jahr 2015 seien zwei junge Männer wegen Verstoßes gegen Art. 377 PPC inhaftiert und später gegen Kaution freigelassen worden, da die Strafverfolgung mangels Zeugen eingestellt worden sei. Ebenfalls im Jahr 2017 sei ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Artikel 377 PPC mit dem Vorwurf festgenommen worden, einen 15-jährigen Jungen vergewaltigt zu haben. Auf Druck der Polizei habe die Familie des Opfers die Anzeige nach einer Kompensationszahlung der Familie des Täters fallen gelassen und der 17-Jährige sei sodann wieder aus der Haft entlassen worden. In einem weiteren nicht näher konkretisierten Fall soll es zu einer Verhaftung eines angeblich homosexuellen Paares gekommen sein, nachdem es in einer Fernsehreportage enttarnt worden sei. Das weitere Schicksal der Betroffenen sei nicht bekannt. Berichtet wird zudem, dass eine Strafverfolgung gegenüber Homosexuellen vereinzelt auch auf Art. 294 PPC, der „obszöne Tänze und Lieder“ unter Strafe stellt, sowie auf Art. 295 PPC wegen Blasphemie gestützt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Quellen mit Angaben zur Anzahl der Fälle einer Strafverfolgung nach diesen Vorschriften oder mit einer konkreten, individualisierbaren Benennung von Einzelfällen gibt es aber nicht. Ob Homosexuelle in Pakistan einer Strafverfolgung aufgrund der Scharia ausgesetzt sind, lässt sich aus Sicht des Senats aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 5. Oktober 2017 – A 6 K 4389/19 –, juris Rn. 31) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Der einzige Hinweis darauf betrifft einen Fall aus dem Jahr 2005. Danach sollen in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden sein. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O). Im gesellschaftlichen Bereich und oft auch im engeren familiären Umfeld stellt sich die Lage männlicher Homosexueller so dar, dass eine Liebesbeziehung zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts nicht akzeptiert, sexuelle Handlungen zwischen (jungen) Männern situationsbedingt aber toleriert werden. Das gilt vor dem Hintergrund, dass in Pakistan (heterosexuelle) Beziehungen vor der Ehe verboten sind, insbesondere für junge Männer, die ihre ersten sexuellen Erfahrungen mit einem Freund oder einem Cousin machen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. unter Bezugnahme auf weitere Quellen). Letztendlich wird in weiten Teilen der Gesellschaft aber ein öffentliches Ausleben der Homosexualität unter erwachsenen Männern abgelehnt. Andererseits bestehen in den Großstädten, wie beispielsweise in Lahore, Karachi und Islamabad, Szenen, in denen sich homosexuelle Männer, die vornehmlich der oberen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen angehören, bewegen und untereinander Kontakt aufnehmen können. Eine sich öffentlich bekennende „Community“ gibt es allerdings nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.), wenngleich Homosexualität im privaten Bereich gesellschaftlich toleriert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019). Schließlich weisen einige Erkenntnisquellen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. m.w.N.) darauf hin, dass Homosexuelle bei einer Entdeckung ihrer sexuellen Orientierung durch ihre Familie erheblichen Repressionen bis hin zu einer Tötung durch Angehörige ausgesetzt sein können. Hinzu kommt die Gefahr, dass Dritte die Kenntnis über die sexuelle Orientierung ausnützen, Homosexuelle zu erpressen und von ihnen Geldleistungen und sexuelle Dienste fordern oder sich ihnen gegenüber gewalttätig verhalten. In den entsprechenden Berichten sind indessen weder belegte Fälle benannt noch enthalten diese Quellen konkrete Angaben zur Häufigkeit derartiger Übergriffe. Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage ist der Senat davon überzeugt, dass homosexuelle Männer in Pakistan keiner staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, weil es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Ausgehend davon, dass die überdurchschnittlich schnell wachsende pakistanische Bevölkerung geschätzt etwa 200 bis 220 Millionen Menschen umfasst (vgl. Auswärtiges Amt, die oben genannten Lageberichte vom 30. Mai 2016 bis zum 29. Juli 2019 sowie United Nations, World Population Prospects 2019, https://esa.un.org/unpd/wpp/DataQuery), die sich im Wesentlichen gleichmäßig auf männliche und weibliche Personen verteilt, leben in Pakistan etwa 100 bis 110 Millionen Menschen männlichen Geschlechts. Legt man weiter zugrunde, dass davon Personen unter 15 Jahren ihre sexuelle Identität noch nicht gefunden haben und nicht in nennenswertem Umfang sexuell aktiv sind und auch die älteste Bevölkerungskohorte ihr Sexualleben unterdurchschnittlich auslebt, und nimmt man ferner an, dass etwa 2 bis 4 Prozent der Männer ausschließlich auf homosexuelles Verhalten festgelegt sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 112 unter Hinweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort „Homosexualität), so ergibt sich selbst bei Annahme von nur einem Prozent eine Zahl von mindestens 500.000 bis 800.000 ausschließlich homosexuell veranlagter und potentiell Homosexualität praktizierender Männer in Pakistan (vgl. auch VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 – 4 K 726/18 –, das von einer Zahl von 10 bis 20 Millionen homo- oder bisexuellen in Pakistan lebenden Menschen ausgeht). Verglichen damit lässt die Zahl der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden, oben aufgezeigten (behaupteten) Fälle einer Strafverfolgung gegen männliche Homosexuelle – vornehmlich nach Art. 377 PPC –, die sich selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dunkelziffer allenfalls im mittleren bis oberen zweistelligen Bereich bewegt, nicht darauf schließen, dass sich derartige Verfolgungshandlungen so wiederholen, dass daraus für jeden homosexuell veranlagten Mann ohne weiteres die Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (vgl. zu dieser Relationsbetrachtung bezogen auf die Lage in Kamerun auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013, a.a.O. sowie Urteil vom 26. Oktober 2016 – A 9 S 908/13 –, juris zur Lage in Gambia). Dies gilt in besonderer Weise für diejenigen Homosexuellen, die, wie es auch der Kläger nach seinem Vortrag vor seiner Ausreise getan hat (vgl. dazu unten Ziffer (2) dritter Absatz), ihre homosexuelle Veranlagung nicht in die Öffentlichkeit tragen, sondern ausschließlich im privaten Bereich ausleben wollen. Insoweit ist indessen einzuräumen, dass auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen belastbare Angaben darüber fehlen, wie hoch der Anteil derjenigen Homosexuellen in Pakistan ist, für die ein öffentliches Bekenntnis ihrer sexuellen Orientierung identitätsprägend ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Sexualität – ganz besonders in muslimisch geprägten Ländern – ungeachtet der individuellen sexuellen Orientierung der Betroffenen vornehmlich im privaten Bereich manifestiert, Homosexualität als solche in Pakistan nicht unter Strafe steht und letztlich allein der nachgewiesen homosexuelle Geschlechtsverkehr nach Art. 377 PPC strafrechtlicher Anknüpfungspunkt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung darstellt, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass zu dieser Personengruppe etwa ein Viertel bis ein Drittel der homosexuellen Männer zählt und mithin mutmaßlich von asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung erreicht werden kann. Die oben genannten Fälle einer Strafverfolgung erreichen bei der gebotenen Relationsbetrachtung aber auch dann offensichtlich nicht die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte, so dass sich nach der Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung dieses Personenkreises feststellen lässt. Auch für die Annahme einer nicht von nichtstaatlicher Seite ausgehenden, dem pakistanischen Staat aber zurechenbaren Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, denn, wie oben dargelegt, kommt es in Pakistan zwar zu flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen und Verfolgungshandlungen durch Familienangehörige und Personen, die von der sexuellen Orientierung homosexueller Männer Kenntnis erlangen. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich aber weder konkrete noch auch nur annährungsweise zu bestimmende Fallzahlen, die zur der geschätzten Anzahl der in Pakistan lebenden, homosexuell veranlagten und potentiell Homosexualität praktizierenden Männern ins Verhältnis gesetzt werden könnten. Zudem besteht für Personen, die von dritter Seite in Anknüpfung an ihre bekannt gewordene Homosexualität von Familienangehörigen oder von sonstigen Dritten Verfolgungen ausgesetzt sind, in der Regel in den Großstädten Pakistans eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG, weil sie angesichts eines im Land nicht funktionierenden Meldewesens dort in aller Regel von ihren Verfolgern nicht aufgespürt werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan, a.a.O., sowie in der Bewertung übereinstimmend VG Augsburg, Urteil vom 23. Juni 2020 – Au 3 K 18.301827 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 2 A 449/17 –, juris, und VG München, Urteil vom 5. März 2019 – M 32 K 16.35466 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). (2) Dem Kläger steht auch aufgrund seines vorgetragenen individuellen Schicksals kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Eine ihm vor seiner Ausreise widerfahrene staatliche Verfolgung hat der Kläger nicht geltend gemacht, vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich erklärt, er befürchte allein von Seiten seiner Angehörigen, namentlich seiner Brüder, und „seinem Umfeld“ eine Fortsetzung der Behelligungen wegen seiner Homosexualität. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr staatlicher Verfolgung, etwa einer Strafverfolgung gemäß Art. 377 PPC ausgesetzt sein könnte. Dafür spricht bereits der Umstand, dass der Kläger während der sechs- bis siebenjährigen Beziehung zu seinem letzten Partner, den er nach seinen Angaben regelmäßig in seiner Wohnung besucht hat, von keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war und auch der vor Begründung dieser Partnerschaft von ihm praktizierte homosexuelle Kontakt zu weiteren Personen keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen nach sich gezogen hat. Im Übrigen gehört der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht zu dem Kreis homosexueller Männer, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homosexualität auch öffentlich auszuleben, wenngleich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-202/12 –, juris ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris) ein Homosexueller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, seine Homosexualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und auf ein Ausleben seiner homosexuellen Orientierung zu verzichten. Da der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem erstinstanzlichen Gericht und in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausdrücklich erklärt hat, er habe seine sexuelle Orientierung nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor seinem Umfeld verborgen gehalten, spricht nichts dafür, dass er dieses Verhalten bei einer Rückkehr nach Pakistan ändern würde. Dass der Kläger, der eingestandenermaßen seit seiner Einreise im September 2015 seine homosexuelle Veranlagung nicht auslebt und sich in der Bundesrepublik Deutschland, einem Land in dem Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung von strafrechtlichen Sanktionen nicht bedroht sind und grundsätzlich auch sonstige Verfolgungsmaßnahmen nicht befürchten müssen, hier nicht öffentlich zu seiner Homosexualität steht und auch keinerlei Kontakt zu einer Organisation unterhält, die sich für Belange dieser Gruppe einsetzt, sind weitere Indizien dafür, dass es dem Kläger kein inneres Bedürfnis ist, sich bei einer Rückkehr nach Pakistan öffentlich zu seiner Homosexualität zu bekennen und diese Veranlagung über den privaten Bereich hinausgehend zu praktizieren. Soweit der Kläger eine Vorverfolgung durch seine Brüder, die ihn misshandelt und mit dem Tode bedroht hätten, und weitere Verwandte und Bekannte, die ihn zu homosexuellen Handlungen genötigt hätten, geltend macht, ist der Kläger ungeachtet der Frage, ob seine diesbezüglichen Angaben glaubhaft sind, darauf zu verweisen, dass er einer Wiederholung dieser von ihm behaupteten Verfolgungsmaßnahmen dadurch hätte entgegen können, dass er sich in eine der Großstädte Pakistans begeben hätte. Denn dort besteht, wie oben dargelegt, angesichts eines nicht funktionierenden Meldewesens nicht die Gefahr, von seinen (vermeintlichen) Verfolgern gefunden zu werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seine Verwandten hätten ihn nach seiner Flucht nach Lahore aufgespürt, vermochte er in der mündlichen Verhandlung keine plausible und nachvollziehbare Erklärung dafür anzugeben, wie die Verwandten von seinem Aufenthalt Kenntnis erlangt haben könnten. Vor diesem Hintergrund hält der Senat seinen diesbezüglichen Vortrag nicht für glaubhaft und im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Pakistan eine Behelligung durch seine Verwandte oder sonstige Personen, von denen er vor seiner Ausreise nach seinen Angaben genötigt und missbraucht worden sein soll, in einer der pakistanischen Großstädte nicht für beachtlich wahrscheinlich, ungeachtet der Frage, ob der Kläger gegen die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Dritter staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Nach alldem hat der Kläger keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Anhaltspunkte dafür sind in Anknüpfung an die homosexuelle Orientierung des Klägers nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Auch sonstige Gründe für die Annahme des Schutztatbestands werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die hilfsweise geltend gemachte Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Ebenso wenig besteht im Fall des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der erwerbsfähig ist, im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit zu gewärtigen hätte. 4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Ferner wendet er sich gegen die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung. Der durch Personalpapiere nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben in L... geboren und pakistanischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach seinem weiteren Vortrag verließ er am 10. August 2015 sein Heimatland und reiste am 13. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 17. Juni 2016 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger am 19. Dezember 2016 zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, er sei aus Pakistan ausgereist, weil er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie angefeindet und von seinen Brüdern auch körperlich misshandelt worden sei. Nachdem er aus Angst vor weiteren Übergriffen zu einem Bekannten in eine andere Stadt gezogen sei, sei er dort von seinen Brüdern ausfindig gemacht, nach Hause verbracht und abermals misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Ihm sei es sodann gelungen, von dort zu fliehen und mit Hilfe seines Partners, der die Ausreise organisiert und bezahlt habe, aber in Pakistan geblieben sei, nach zehn Tagen sein Heimatland zu verlassen. In der Bundesrepublik Deutschland halte er seine homosexuelle Orientierung geheim und lebe seine Sexualität nicht aus. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 lehnte die Beklagte sowohl die beantragte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Gleichzeitig stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 Asylgesetz – AsylG –. Eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung habe dieser vor seiner Ausreise nicht erlitten, denn die Nachstellungen seiner Familienangehörigen erreichten weder die zur Feststellung einer Vorverfolgung erforderliche Intensität noch seien sie dem pakistanischen Staat zurechenbar, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, hiergegen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Befürchteten Behelligungen bei einer Rückkehr könne er durch eine Aufenthaltnahme außerhalb seiner Heimatstadt in einem anderen Landesteil Pakistans entgehen. Auf eine dem Kläger allein wegen seiner Homosexualität geltend gemachte (Gruppen-)Verfolgung ging die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht näher ein. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Grundgesetz – GG – und auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Mit seiner am 7. Februar 2017 erhobenen Klage, von der die Ablehnung des Asylbegehrens nach Art. 16a GG sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht umfasst sind, hat der Kläger geltend gemacht, ihm drohe entgegen der Auffassung der Beklagten bei einer Rückkehr nach Pakistan flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung. Insoweit müsse er sowohl mit einer Fortsetzung der Nachstellungen seiner Familie als auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen seiner Homosexualität rechnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger weitere Angaben zu den von ihm geltend gemachten Übergriffen seiner Angehörigen und zu seiner sexuellen Orientierung gemacht. Des Weiteren hat er erklärt, nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seine Sexualität nicht auszuleben, weil die pakistanischen Landsleute, mit denen er zusammenlebe, dies nicht dulden würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27. März 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten verwiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe auf der Grundlage seines eigenen Vortrags wegen seiner Homosexualität keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Solche seien bezogen auf seine Person bei einer Rückkehr nach Pakistan auch nicht zu befürchten. Da der Kläger während seines Aufenthaltes in Deutschland seine homosexuelle Orientierung nicht öffentlich auslebe, sei auch nicht davon auszugehen, dass er dies bei einer Rückkehr nach Pakistan beabsichtige. Den befürchteten Nachstellungen seiner Brüder könne er dadurch entgehen, dass er internen Schutz in den Großstädten Pakistans in Anspruch nehme. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, ihm drohe wegen seiner homosexuellen Orientierung bei einer Rückkehr nach Pakistan flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung, weil Homosexuelle einer gegen die gesamte soziale Gruppe gerichteten und praktizierten Strafverfolgung unterlägen und darüber hinaus auch mit Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure rechnen müssten, gegen die staatliche Stellen keinen Schutz böten. Zudem befürchte er die Fortsetzung der Behelligungen durch seine Brüder. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. März 2018 und unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz bestehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weitere Ausführungen zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch seine Familie und zu seiner sexuellen Orientierung gemacht. Ferner hat er dargelegt, wie er in Pakistan seine Homosexualität ausgelebt hat und angegeben, dass er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seine homosexuelle Orientierung gegenüber seinem sozialen Umfeld geheim gehalten und keinerlei homosexuellen Kontakt gehabt habe. Im Einzelnen wird wegen der Angaben des Klägers auf die Verhandlungsniederschrift verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vom Senat in das Verfahren eingeführten Unterlagen zu den Verhältnissen in Pakistan sowie die vom Kläger eingereichte Dokumentation des Lesben- und Schwulenverbands (LSVD) über die Situation lesbischer, schwuler und bisexueller Personen in Pakistan vom 7. Juli 2020. Die genannten Vorgänge lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.