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Urteil

31 K 21/22

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es liegt auf der Hand, dass in den Fällen der gesetzlich bestimmten Vorauszahlung diese einem konkreten künftigen Benutzungsfall zugeordnet werden muss. Die mautpflichtige Fahrt, auf die sich die Einbuchung und Mautzahlung bezieht, stellt einen Vorgang dar, der sowohl räumlich - nach der mautpflichtigen Strecke – als auch zeitlich konkret bestimmt sein muss. Ansonsten bliebe bei jeder Benutzung einer Strecke offen, ob sich Einbuchung und Zahlung gerade auf sie oder aber auf eine andere bzw. frühere oder spätere beziehen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der erste Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 29. Januar 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Mauterhebung ist nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der Fassung zu überprüfen, die im Zeitpunkt der Autobahnnutzung (hier am 26. März 2019) galt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. März 2009 - OVG 1 B 15.08 -, juris Rn. 16, und vom 26. März 2009 - OVG 1 B 16.08 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Urteile vom 27. März 2019 - 4 K 677.16 -, juris Rn. 17 ff., und vom 27. Juni 2018 - 4 K 362.17 -, juris Rn. 14 ff.; abweichend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 1 B 25.14 -, juris Rn. 19: Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides entscheidend). Maßgeblich ist demnach das Bundesfernstraßenmautgesetz in der zum 1. Januar 2019 eingeführten Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251; im Folgenden: Bundesfernstraßenmautgesetz a.F. bzw. - abgekürzt - BFStrMG a.F.). Danach ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen eine Gebühr (Maut) zu entrichten. Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, 1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und 2.deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. (§ 1 Abs. 1 BFStrMG a.F.). Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG a.F.. Nach dieser Vorschrift kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BFStrMG entfällt eine nachträgliche Mauterhebung, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass des Ausgangsbescheides zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG a.F., dessen Voraussetzungen hier vorlagen: „Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde“), das Bundesamt für Güterverkehr hingegen für den Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 BFStrmG a.F.: „Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr“). Die Beklagte hat die Klägerin insbesondere im Rahmen des Vorverfahrens schriftlich angehört. Die Einwände der Klägerin wurden im Rahmen des Widerspruchsbescheides auch berücksichtigt, was zur Teilaufhebung des Ausgangsbescheides führte. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig. Unstreitig hat die Fahrzeugkombination der Klägerin am 26. März 2019 die Teilstrecke Holdorf nach Kreuz Hannover-Ost über die B214, B6 und A2 befahren und damit eine mautpflichtige Straße benutzt. Auch handelte es sich bei der Fahrzeugkombination um eine, die für den Güterkraftverkehr bestimmt ist oder verwendet wurde und deren zulässiges Gesamtgeweicht mindestens 7,5 t betrug. Ebenso unstreitig erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Fahrt die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, um nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG a.F. als Halterin Mautschuldnerin sein zu können. Streitig ist vorliegend allein, ob die nachträgliche Mauterhebung entfällt, weil und soweit die Klägerin nachweislich die ihr obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG a.F.). Das ist nicht der Fall. Denn die Klägerin oder ihr Fahrer hatte die für die Teilstrecke von Holdorf nach Kreuz Hannover-Ost über die B214, B6 und A2 geschuldete Maut nicht spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung entrichtet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG a.F.). Vielmehr hatte ihr Ehemann als Fahrer die Maut für eine an diesem Tag nicht benutzte Teilstrecke von Holdorf nach Kreuz Hannover-Ost über A1, A27, A7 entrichtet. Das war jedoch für die Pflichterfüllung in Bezug auf die tatsächliche Wegstrecke ohne Belang (vgl. VG Berlin, Urteile vom 10. Januar 2008 – VG 4 A 212.07 -, S. 4 des E.A., vom 22. Februar 2008 – 4 A 253.07 -, S. 3 des E.A.). Die Mautentrichtung bestimmt sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in erster Linie nach den Angaben, die der Mautschuldner gemäß § 4 Abs. 1 BFStrMG a.F. spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung gemacht haben muss, weil er zu diesem Zeitpunkt – der weiter vorgesehene Fall der Stundung ist hier nicht einschlägig – die Maut zu entrichten hat. Eine Identität der Benutzung ergibt sich daher im Falle von Nacherhebungen typischerweise, wenn der Mautschuldner dartun kann, für die konkrete Benutzung der Strecke, auf der er kontrolliert wurde, bereits Maut entrichtet zu haben (VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 K 97.13 -, juris Rn. 27). Es liegt auf der Hand, dass in den Fällen der gesetzlich bestimmten Vorauszahlung diese einem konkreten künftigen Benutzungsfall zugeordnet werden muss. Die mautpflichtige Fahrt, auf die sich die Einbuchung und Mautzahlung bezieht, stellt einen Vorgang dar, der sowohl räumlich - nach der mautpflichtigen Strecke – als auch zeitlich konkret bestimmt sein muss. Ansonsten bliebe bei jeder Benutzung einer Strecke offen, ob sich Einbuchung und Zahlung gerade auf sie oder aber auf eine andere bzw. frühere oder spätere beziehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 82 Ss-OWi 45/06 -, juris Rn. 18). Dem entspricht es, dass es bei Einbuchung einer mautpflichtigen Fahrt weder ausreicht noch überhaupt möglich ist, nur den Anfangs- und Endpunkt einer (Teil-) Strecke ohne genauen Routenverlauf zu benennen. Vielmehr obliegt es dem Mautpflichtigen, sich bei Einbuchung räumlich auf einen konkreten Streckenverlauf festzulegen und zuvor (ggf. unter verschiedenen Vorschlägen des Maut-Terminals) eine bestimmte Route auszuwählen. Das Risiko eines Eingabefehlers oder eines Irrtums über den Verlauf der eingebuchten Strecke trägt dabei der Mautpflichtige. Der Einwand, dass der Routenvorschlag des von der Beklagten verwendeten Programms fehlerhaft (da ungünstiger im Sinne von räumlich und/oder zeitlich länger) gewesen sei, führt - unabhängig davon, dass dies im Nachhinein kaum feststellbar sein dürfte - zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Eingabe der gewünschten Route war möglich. Auch war erkennbar, dass eine andere Route (vor-)gewählt war. Der zweite Klageantrag ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der vorrangigen Anfechtungsklage (hier: Klageantrag zu 1.) unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO). Der dritte Klageantrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 29. Januar 2020 nicht aufzuheben war, dieser einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellt und es daher keine „zu viel erhobene“ Maut und keinen Erstattungsanspruch gibt. Auch der Hilfsantrag bleibt erfolglos. Dies gilt – unabhängig von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten - schon deshalb, weil der für die nicht befahrene Teilstrecke vorgesehene Erstattungsanspruch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BFStrMG a.F. gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr hier nicht besteht. Er wurde bereits nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beim Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht; überdies dürfte wohl die (vorrangige) Stornierung während des Gültigkeitszeitraums tatsächlich möglich gewesen sein (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 BFStrMG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 LKW-MautV). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20,69 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Erhebung von Mautgebühren. Sie ist Spediteurin und Halterin eines Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen T...sowie eines Anhängers. Das zulässige Gesamtgewicht dieser 4-achsigen Fahrzeugkombination mit der Schadstoffklasse Euro 4 ist der Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t zuzuordnen. Der Ehemann der Klägerin buchte als Fahrer für die Fahrzeugkombination am 26. März 2019 manuell folgende ca. 338 km lange Strecke ein: Holdorf nach Schönebeck (Elbe), H... Straße via A1, A27, A7, A2, A14 und B246A. Dabei handelte es sich nicht um die kürzeste Strecke, nach Angaben der Beklagten aber um die (zum Buchungszeitpunkt) schnellste Verbindung. Zugleich entrichtete er den dafür berechneten Mautbetrag von 50,35 Euro. Er fuhr sodann am selben Tag mit der Fahrzeugkombination die nur ca. 281 km lange Strecke von Holdorf nach Schönebeck (Elbe), H...Straße via B214, B51, B214, B6, A2 und ab Kreuz Hannover-Ost auf der gebuchten Strecke. Für die Benutzung der befahrenen ersten Teilstrecke durch die Fahrzeugkombination (also bis Kreuz Hannover-Ost) lag mithin keine Einbuchung vor. Die Fahrzeugkombination passierte dabei um 03:19 Uhr den auf der ersten Teilstrecke liegenden Kontrollpunkt Bundesstraße B214 im Abschnitt B214 Diepholz, Steinfelder Straße, A, in Richtung B214 Diepholz, Junkernhäuser Weg und wurde dort festgestellt. Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 15. Juli 2019 zu 74,50 Euro nachzuentrichtenden Mautgebühren heran. Dabei legte sie eine Wegstrecke von (pauschal) 500 km zugrunde. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, führte aus, sie habe am 26. März 2019 um 2.49 Uhr (die) Maut bezahlt und verwies auf die manuelle Einbuchung ihres Ehemannes. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2020 hob das Bundesamt für Güterverkehr den Ausgangsbescheid insoweit auf, als er den Betrag von 20,69 Euro überstiegen hatte und kündigte die Erstattung des Guthabens von 52,81 Euro an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es erfolge nunmehr statt der pauschalen Zugrundelegung einer Wegstrecke von 500 km eine streckenbezogene Nacherhebung für die befahrene, aber nicht eingebuchte Teilstrecke von Holdorf nach Kreuz Hannover-Ost mit einer Länge von 141,4 km. Die Klägerin hat am 7. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Ehemann der Klägerin habe die richtigen Eckpunkte mit Anfangspunkt und Ziel manuell eingegeben und sei davon ausgegangen und habe damit rechnen dürfen, dass er die kürzeste Strecke zu seinem Zielort gebucht habe, die er dann auch gefahren sei. Die gebuchte Strecke sei aber länger und auch nicht die schnellere Verbindung gewesen. Das Programm der Beklagten sei falsch programmiert. Die Beklagte verschaffe sich dadurch einen Vermögensvorteil und rechne zusätzlich die kürzere, befahrene (Teil-)Strecke als nicht gebucht ab. Die Beklagte könne nicht darauf verweisen, dass der Fahrer durch das Setzen von Via-Punkten verhindern hätte können, dass die längere Strecke gebucht werde. Denn es sei ihre Aufgabe, nicht falsch abzurechnen, wie dies offensichtlich professionell geschehe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, 1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 29. Januar 2020 zu Az. 8... aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere 20,69 Euro zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die zu viel erhobene Maut zu erstatten, hilfsweise, der Klägerin eine Abrechnung zu erteilen über die am 26. März 2019 gebuchte und bezahlte Strecke Holdorf – B246A Schönebeck (Elbe) 8 über B214, B51, B214, B6 A2 abzüglich bereits gezahlter 50,35 Euro. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klägerin als Halterin der Fahrzeugkombination die für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes geschuldete Maut für die Teilstrecke von Holdorf nach Kreuz Hannover-Ost über die B214, B6 und A2 nicht vor Antritt der Fahrt entrichtet habe, woran auch die am 26. März 2019 vorgenommene Mautentrichtung für die Strecke von Holdorf nach B246A Schönebeck (Elbe), H...Straße über A1, A27, A7, A2, A14 und B246A nichts ändere. Die Einbuchung einer bestimmten Strecke auf mautpflichtigen Straßen, die nicht den Kontrollabschnitt erfassten, den das Fahrzeug tatsächlich befahren habe, stelle keine ordnungsgemäße Mautentrichtung dar. Es spiele keine Rolle, dass die vom Mautstellen-Terminal vorgeschlagene Strecke länger sei als die tatsächlich gefahrene Strecke. Ausschlaggebend sei, dass nicht so eingebucht wie gefahren worden sei. Bei der manuellen Einbuchung sei erkennbar, welche Strecke gewählt und gebucht werde. Es wäre unproblematisch möglich gewesen, die tatsächlich gefahrene Strecke einzubuchen. Bei Eingabe in ein Mautstellen-Terminal werde auf der Streckenkarte der vorgeschlagene Streckenverlauf genau angezeigt. Das Programm wähle automatisch die schnellste Route unter besonderer Berücksichtigung höher priorisierter Straßen. Durch das Setzen von Via-Punkten könne der Streckenverlauf beliebig verändert werden. Die Überprüfung der eingegebenen Strecke und des Streckenverlaufs entspreche auch der in § 4 Abs. 4 BFStrMG statuierten Verpflichtung des Mautschuldners, bei der Mauterhebung mitzuwirken. In dieser Verpflichtung komme das Prinzip der Selbstdeklaration zum Ausdruck, welches nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Strecke betreffe. Es liege am Mautschuldner, die mautpflichtige Strecke zu bestimmen. In seinem Verantwortungsbereich liege es auch, Streckenalternativen zur vom System vorgeschlagenen Strecke zu wählen und bei Unsicherheiten den genauen Streckenverlauf der von ihm selbst gebuchten Strecke festzustellen. Ein Irrtum über den Verlauf der eingebuchten Strecke sei der Risikosphäre des Schuldners zuzurechnen. Die Klägerin bzw. ihr Fahrer habe auch die vor Fahrtantritt bzw. noch nach Beginn des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung bestehende Stornierungsmöglichkeit nicht genutzt, so dass sie sich an der eingebuchten Strecke festhalten lassen müsse. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Das BFStrMG sehe keinen Anspruch auf Verrechnung vor. Für nicht befahrene Strecken, gebe es grundsätzlich zwar einen Erstattungsanspruch, der hier aber nicht bestehe. Eine Maut werde auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werde. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 BFStrMG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 LKW-MautV könne der Mautschuldner nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums eine Erstattung für eine teilweise nicht befahrene Strecke nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität geltend gemacht habe und nachweise, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Die Beklagte sei daher nicht passivlegitimiert; auch sei ein etwaiger Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend gemacht worden und daher erloschen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum eine Stornierung der Einbuchung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Beteiligten haben jeweils schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt. Mit Beschluss vom 10. November 2023 hat die Kammer nach vorheriger Anhörung den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, welche jeweils vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.