Urteil
4 K 677.16
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0327.VG4K677.16.00
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Leitsätze
1.Eine Maut ist für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt waren oder eingesetzt wurden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt, zu entrichten.(Rn.17)
Für die Erfüllung der Voraussetzungen, in diesem Fall das Vorliegen eines mautpflichtigen Fahrzeugs, ist auf den Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Handlung, also der Benutzung des mautpflichtigen Streckenabschnitts abzustellen, weshalb die spätere Eintragung einer Änderung des zulässigen Gesamtgewichts durch Ablastung ohne technische Änderung in die Zulassungsbescheinigung für die Mautpflicht unerheblich ist.(Rn.20)
(Rn.21)
2. Von dem zulässigen Gesamtgewicht ist das technisch zulässige Gesamtgewicht zu unterscheiden. Dieses ist für die Mautpflicht nicht heranzuziehen.(Rn.22)
3. Die Bemessung der zurückgelegten Gesamtstrecke mit 500 km für die nachträgliche Berechnung im Rahmen der Mauterhebung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Eine Maut ist für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt waren oder eingesetzt wurden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt, zu entrichten.(Rn.17) Für die Erfüllung der Voraussetzungen, in diesem Fall das Vorliegen eines mautpflichtigen Fahrzeugs, ist auf den Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Handlung, also der Benutzung des mautpflichtigen Streckenabschnitts abzustellen, weshalb die spätere Eintragung einer Änderung des zulässigen Gesamtgewichts durch Ablastung ohne technische Änderung in die Zulassungsbescheinigung für die Mautpflicht unerheblich ist.(Rn.20) (Rn.21) 2. Von dem zulässigen Gesamtgewicht ist das technisch zulässige Gesamtgewicht zu unterscheiden. Dieses ist für die Mautpflicht nicht heranzuziehen.(Rn.22) 3. Die Bemessung der zurückgelegten Gesamtstrecke mit 500 km für die nachträgliche Berechnung im Rahmen der Mauterhebung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2016 ist das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922 – BFStrMG a.F.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich wegen des Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35). Da das Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017, BGBl. I S. 417 – Bundesgebührengesetz, BGebG) auf die Gebührenerhebung nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz nicht anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BGebG), ist dies dem Bundesfernstraßenmautgesetz selbst zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 BFStrMG a.F. war Maut zu entrichten für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt waren oder eingesetzt wurden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen betrug. Nach § 8 Abs. 1 BFStrMG kann die Maut nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Der Beklagten ist die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG), in denen sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die nach § 1 Abs. 1 BFStrMG geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 BFStrMG erhoben wurde. Davon ausgehend ist für die Erfüllung der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 BFStrMG auf den Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Handlung, also der Benutzung des mautpflichtigen Streckenabschnitts abzustellen. Dies folgt bereits daraus, dass die Gebührenpflicht nach dieser Vorschrift an die Straßenbenutzung unter bestimmten Voraussetzungen anknüpft, zu denen das Gesetz in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20. Juli 1999, S. 42, in Folgenden: Richtlinie) die Straßenbenutzung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp (vgl. Art. 2 lit. b) der Richtlinie) knüpft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG a.F.). Bestätigt wird dies durch § 4 Abs. 1 BFStrMG, wonach der Mautschuldner die Mautgebühr grundsätzlich spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung zu zahlen hat und die Maut für ein bestimmtes Fahrzeug entrichtet wird. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Die Benutzung eines mautpflichtigen Streckenabschnitts ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig wie der Umstand, dass es sich bei dem vorliegend benutzten Lastkraftwagen des Klägers um ein Kraftfahrzeug handelte, dass im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a.F. ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt war oder eingesetzt wurde. Es ist indes auch die weitere Voraussetzung erfüllt, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs mindestens 7,5 t betrug (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFStrMG a.F.). Abzustellen ist hierfür auf die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011, BGBl. I, S. 139, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017, BGBl. I S. 3090, Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Im Zeitpunkt der streitigen Straßenbenutzung war in der Zulassungsbescheinigung Teil I des benutzten Fahrzeugs ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t eingetragen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass am 15. Januar 2016 diese Eintragung auf einen Wert von 7,49 t geändert wurde. Denn der Änderungszeitpunkt ist der Straßenbenutzung zeitlich nachgelagert und deshalb für die Frage der Erfüllung des Gebührentatbestandes unerheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht darauf an, dass es sich bei der Änderung um eine sogenannte „Ablastung ohne technische Veränderung“ gehandelt hat. Dieser Umstand spricht eher gegen das Argument des Klägers, die rein papiermäßige Ablastung des Fahrzeugs bescheinige einen Zustand, den das Fahrzeug schon zuvor gehabt habe, sodass der später eingetragene Wert auch für die Frage der Erfüllung des Gebührentatbestandes heranzuziehen sei. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit dem zulässigen Gesamtgewicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFStrMG (insoweit unverändert zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFStrMG a.F.) ist das amtlich zulässige Gesamtgewicht i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vom 26. April 2012, BGBl. I S. 679, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2017, BGBl. I S. 3723, StVZO) angesprochen, wie es u.a. in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 9 A 2190/07 –, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Krumm, in: Haus/ders./Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 34 StVZO Rn. 3). Dieses ist zu unterscheiden vom technisch zulässigen Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO), das das amtlich zulässige übersteigen kann (Dauer, in: Hentschel/König/ders.: Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 34 StVZO Rn. 5). Während das technisch zulässige Gesamtgewicht von der Konstruktion des Fahrzeugs abhängt, handelt es sich bei dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht um eine rechtliche Entscheidung, unter welchen Maßgaben ein Fahrzeug für den Verkehr zugelassen wird. Eine Änderung des Gesamtgewichts, mit dem ein Fahrzeug für den Verkehr zugelassen wird, ist mit Zustimmung des Fahrzeughalters möglich (Kirchner, in: Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Loseblattkommentar, Stand Januar 2019, § 34 StVZO Rn. 4) und wird weithin praktiziert (kritisch zu dieser Verwaltungspraxis, soweit es sich um eine Ablastung ohne technische Änderung handelt: Kirchner, a.a.O. Rn. 5, unter Hinweis auf die Verkehrsblattverlautbarung vom [richtig:] 3. Juli 1956, VkBl. 1956, S. 368, wonach eine Änderung des zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeuges, welche zuweilen zum Zwecke der Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werde, nur bei einer technischen Veränderung des Fahrzeugs erfolgen könne). Wirkt aber die Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I danach konstitutiv, so kann sie ohne entsprechende ausdrückliche Anordnung – wie hier – keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten. Soweit der Kläger vorträgt, eine solche Änderung beim streitigen Fahrzeug habe durchgehend seinem Willen entsprochen und er habe seinen Änderungswunsch der zuständigen Behörde auch mitgeteilt, so trägt er den Nachteil, dass sich dieser Wille nicht rechtzeitig in einer amtlichen Eintragung niedergeschlagen hat. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen zur Motivation für die ohne Anordnung einer Rückwirkung erfolgte Änderung. Anders als der Kläger meint, knüpft auch die kraftfahrzeugsteuerliche Bemessung, soweit sie vom zulässigen Gesamtgewicht eines Fahrzeuges abhängt, an den jeweiligen Eintragungszeitpunkt in der Zulassungsbescheinigung Teil I an (vgl. BFH, Urteil vom 31. März 1998 – VII R 116/97 –, juris Rn. 11). Die Berechnung der Gebührenhöhe entspricht hinsichtlich des Gebührensatzes der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BFStrMG a.F. i.V.m. Nr. 1 lit a), Nr. 2 lit a) dd) der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Der angefochtene Bescheid legt der Gebührenerhebung eine Maut zugrunde, die einer Wegstrecke von 500 km auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Dies sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG für den Fall vor, dass bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann. Die zugrunde gelegte Wegstrecke verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Denn er hat selbst eine Wegstrecke von München nach Hamburg angegeben, die die hier herangezogene Pauschale übersteigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 72,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Maut, womit die Beklagte als Beliehene beauftragt ist. Am 21. Oktober 2015 erfasste eine Kontrollbrücke der Beklagten auf der A2 zwischen Peine und Hämelerwald den Lkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen S…. Es handelte sich um ein zweiachsiges Fahrzeug der Schadstoffklasse 3, dass im damaligen Zeitpunkt mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t zugelassen war. Das Fahrzeug war weder automatisch noch manuell in das Mauterfassungssystem eingebucht. Das Foto der Überwachungskamera zeigt einen Lkw mit Kofferaufbau. Als ihn die Beklagte schriftlich zur Nacherhebung der Maut anhörte, teilte der Kläger am 25. Januar 2016 mit, tatsächlich handele es sich um ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t. Er habe die Daten bei der Zulassungsstelle ändern lassen. Das Fahrzeug sei von München auf der A9 über die A14, A2 und A7 nach Hamburg unterwegs gewesen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 erhob die Toll Collect GmbH beim Kläger nachträglich Mautgebühren i.H.v. 111,30 Euro. Hierbei legte sie ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges i.H.v. 7,5 t, 2 Achsen und die Euro-Schadstoffklasse 3 zugrunde und berechnete für die tatsächlich zurückgelegte mautpflichtigen Strecke von der A9, München-Fröttmaning bis zur A7, Hamburg-Heimfeld eine Strecke von 773,1 km zu jeweils 14,4 Cent pro Kilometer zugrunde. Mit seinem Widerspruch vom 8. März 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, es handele sich nicht um ein mautpflichtiges Fahrzeug. Denn im Fahrzeugschein sei ein Gesamtgewicht von 7,49 t eingetragen. Als die Beklagte darauf hinwies, dass nach Maßgabe der beigefügten Zulassungsbescheinigung die Ablastung am 15. Januar 2016 und somit nach dem Kontrolltag erfolgt sei, erwiderte der Kläger, dass die Ableistung seitens der Dekra auch rückwirkend vorgenommen worden sei. Denn die ursprüngliche Eintragung sei fälschlicherweise erfolgt. Auf das Auskunftsersuchen der Widerspruchsbehörde – dem Bundesamt für Güterverkehr – teilte die Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Stade mit, die Änderung der Zulassungsbescheinigung des streitigen Fahrzeugs sei am 15. Januar 2016 aufgrund eines Gutachtens erfolgt. Eine vor dem 22. Oktober 2015 fehlerhaft vorgenommene Eintragung des zulässigen Gesamtgewichts habe es nicht gegeben. Das beigefügte Gutachten der Dekra zur Änderung des zulässigen Gesamtgewichts des streitigen Fahrzeugs auf 7,49 t verhält sich zur „Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung“ und weist eine Ablastung ohne technische Änderung aus, für die bei diesem Fahrzeugtyp keine besondere Bescheinigung erforderlich sei. Das Fahrzeug sei seit dem Jahre 2009 auf den Kläger zugelassen. Der Kreis Euskirchen teilte auf Nachfrage unter dem 11. Juli 2016 mit, bei der Erstzulassung sei das zulässige Gesamtgewicht i.H.v. 7,5 t aus dem ursprünglichen Fahrzeugbrief übernommen worden. Der Kläger ergänzte, die Ablastung sei ohne technische Änderung erfolgt. Das bedeute, dass das Fahrzeug fälschlicherweise mit 7,5 t eingetragen worden sei. Richtigerweise habe von vornherein ein Gesamtgewicht i.H.v. 7,49 t eingetragen werden müssen. Er habe bei der Dekra hinsichtlich einer Rückdatierung nachgefragt. Die Dekra selbst habe mitgeteilt, dass eine rückwirkende Eintragung aus technischen Gründen nicht möglich sei. Als das Bundesamt für Güterverkehr die übermittelten Streckenangaben nicht nachvollziehen konnte, da die vom Kläger angegebene Auffahrt am Kreuz München-Nord auf die A9 nicht möglich sei, legte das Bundesamt der Gebührenbemessung eine pauschale Entfernung von 500 km zugrunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016, dem Kläger zugestellt am 14. September 2016, hob das Bundesamt für Güterverkehr den Nacherhebungsbescheid vom 8. Februar 2016 auf, soweit er den Betrag von 72 Euro überstieg, und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Kontrolle mautpflichtig gewesen. Spätere Änderungen von Fahrzeugpapieren ohne ausdrücklich von der Zulassungsstelle angeordnete Rückwirkung hätten auf die Verhältnisse am Kontrolltag keine Auswirkungen. Mit der am 11. Oktober 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ergänzt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, er habe schon bei der Zulassung der Zulassungsbehörde mitgeteilt, dass eine Ablastung auf 7,49 t erfolgen solle. Sein Wille sei auch immer dahin gegangen dass eine solche Ablastung vorgenommen werde, da dies bei allen in seinem Fuhrpark befindlichen Fahrzeugen standardmäßig erfolge. Die Ablastung könne auch rückwirkend erfolgen. Dies entspreche der Vorgehensweise bei der Kraftfahrzeugsteuer. Eine Eintragung mit Rückwirkung sei lediglich daran gescheitert, dass der Dekra dies aufgrund des Computerprogramms nicht möglich gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Toll Collect GmbH vom 8. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Güterverkehr vom 9. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Maßgeblich für die Mautpflicht sei der Kontrollzeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug des Klägers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t zugelassen gewesen. Änderungen des zulässigen Gesamtgewichts hätten grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft. Dies folge schon aus der Struktur der Mauterhebungsvorschriften. Eine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung sei bei der streitigen Ablastung ebenso wenig erfolgt wie die Berichtigung einer fehlerhaften Eintragung. Das Fehlen einer technischen Änderung am Fahrzeug sei hierfür irrelevant. Immerhin besitze das Fahrzeugmodell im Hersteller- und Typenverzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von 11,99 Tonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.