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Urteil

31 K 39/22

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0215.31K39.22.00
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Leitsätze
1. Soweit von einem Unternehmen, dessen Fahrzeuge im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmäßig auf mautpflichtigen Strecken unterwegs sind, lediglich die Vorlage von ohne weiteres verfügbaren Informationen wie der zurückgelegten Wegstrecke verlangt wird, ist es diesem grundsätzlich zumutbar, sich hierum selbst durch eigene Beschäftigte zu kümmern. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine Sachverhaltsklärung durch Vorlage entsprechender Informationen aufgrund eines bereits ergangenen Nacherhebungsbescheides erst nach Widerspruchserhebung erfolgen kann. (Rn.25) 2. Die eigenhändige Führung des Widerspruchsverfahrens ist nicht mehr zumutbar, wenn alle verlangten tatsächlichen Nachweise erbracht worden sind, ein Nacherhebungsbescheid aber dennoch ergeht, ohne dass sich aus der Bescheidbegründung oder anderweitig ein Hinweis darauf ergibt, weshalb die Maut dennoch in der fraglichen Höhe nachgefordert wird. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit von einem Unternehmen, dessen Fahrzeuge im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmäßig auf mautpflichtigen Strecken unterwegs sind, lediglich die Vorlage von ohne weiteres verfügbaren Informationen wie der zurückgelegten Wegstrecke verlangt wird, ist es diesem grundsätzlich zumutbar, sich hierum selbst durch eigene Beschäftigte zu kümmern. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine Sachverhaltsklärung durch Vorlage entsprechender Informationen aufgrund eines bereits ergangenen Nacherhebungsbescheides erst nach Widerspruchserhebung erfolgen kann. (Rn.25) 2. Die eigenhändige Führung des Widerspruchsverfahrens ist nicht mehr zumutbar, wenn alle verlangten tatsächlichen Nachweise erbracht worden sind, ein Nacherhebungsbescheid aber dennoch ergeht, ohne dass sich aus der Bescheidbegründung oder anderweitig ein Hinweis darauf ergibt, weshalb die Maut dennoch in der fraglichen Höhe nachgefordert wird. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet aufgrund des jeweils übereinstimmenden Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Güterkraftverkehr vom 26. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die eigenständig anfechtbare Feststellung der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat – soweit der Widerspruch erfolgreich ist – der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wobei die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalt oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nur erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bestimmt die Kostenentscheidung des Vorverfahrens auch die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Bevollmächtigten. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen sachkundigen Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist dann anzunehmen, wenn sie vom Standpunkt eines nicht rechtskundigen und vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie dem des Widerspruchsführers bei der gegebenen Sach- und Rechtslage für erforderlich gehalten werden durfte. Es darf dem Betreffenden nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Verhältnissen nicht zumutbar gewesen sein, das Verfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. August 2003 – 6 B 26/03, NVwZ-RR 2004, 5, zitiert nach juris, dort Rdn. 6 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Juni 2011 – OVG 10 N 64.09, zitiert nach juris, dort Rdn. 7). Die Notwendigkeit ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen. Vielmehr entspricht es der Regel, dass der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Eine Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16. August 1988 – 1 BA 35/88, NVwZ 1989, 75 f.). Anders verhält es sich bei im Umgang mit Behörden nicht unerfahrenen Personen oder Unternehmen in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen. Bei der Beurteilung sind außer Schwierigkeit und Umfang des Falles sowie der Sach- und Rechtskunde des Widerspruchführers ferner auch eine berufsbedingte Vertrautheit mit dem Sach- und Rechtsgebiet zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9. März 1999 – 20 E 22/99, zitiert nach juris, dort Rdn. 21). Die Entscheidung hierüber ist eine gebundene Entscheidung der Behörde (vgl. VGH München, Urt. v. 2. August 1988 - 5 B 88.1024, NVwZ-RR 1989, 221, 222). Die Voraussetzungen einer solchen Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten liegen im hiesigen Fall nicht vor. Soweit von einem Unternehmen, dessen Fahrzeuge im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmäßig auf mautpflichtigen Strecken unterwegs sind, lediglich die Vorlage von ohne weiteres verfügbaren Informationen wie der zurückgelegten Wegstrecke verlangt wird, ist es diesem grundsätzlich zumutbar, sich hierum selbst durch eigene Beschäftigte zu kümmern. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine Sachverhaltsklärung durch Vorlage entsprechender Informationen aufgrund eines bereits ergangenen Nacherhebungsbescheides erst nach Widerspruchserhebung erfolgen kann. Aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit der Beklagten im Zusammenhang mit der regelmäßigen Mautabrechnung ist es entsprechend tätigen Unternehmen zuzumuten, einfach gelagerte Sachverhalte auch noch im Rahmen eines Vorverfahrens vorzutragen und zu belegen (vgl. VG Köln, Urt. v. 4. Mai 2007 – 25 K 638/06, zitiert nach juris, dort Rdn. 16). Ob ein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, ist dabei vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Grenze verläuft dort, wo sich der Schwerpunkt des zur Interessenwahrnehmung erforderlichen Vorbringens vom rein Tatsächlichen zum Rechtlichen hin verschiebt. Soweit der Einzelfall mehr als rudimentäre Rechtskenntnisse erfordert, wird es auch Unternehmen, die im Umgang mit der Beklagten einige Erfahrungswerte besitzen, nicht mehr zuzumuten sein, ein entsprechendes Vorverfahren ohne einen Bevollmächtigten zu bestreiten. Danach ist die eigenhändige Führung des Widerspruchsverfahrens nicht mehr zumutbar, wenn alle von der Beklagten verlangten tatsächlichen Nachweise erbracht worden sind, ein Nacherhebungsbescheid aber dennoch ergeht, ohne dass sich aus der Bescheidbegründung oder anderweitig ein Hinweis darauf ergibt, weshalb die Maut dennoch in der fraglichen Höhe nachgefordert wird. In einem solchen Fall kann aus Sicht des privaten Unternehmens eine weitere sinnvolle Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung nicht mehr erfolgen. Eine reine Wiederholung des Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren wäre ihm angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit des Vorbringens und des Risikos, einen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheid zu erhalten, kaum zuzumuten (vgl. VG Köln, Urt. v. 4. Mai 2007 – 25 K 638/06, zitiert nach juris, dort Rdn. 17). In einer solchen Konstellation läge die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus Sicht eines besonnenen Unternehmens mit gleichem Wissens- und Erfahrungsstand somit nahe. Vorliegend war jedoch kein derartiger Fall gegeben. Dem Widerspruchsverfahren lagen keine wesentlichen rechtlichen Probleme zu Grunde. Vielmehr handelte es sich um die einfache Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts ohne juristische Fragestellungen. Die selbständige Durchführung des hiesigen Vorverfahrens war der Klägerin danach ohne weiteres zumutbar, zumal nicht ersichtlich ist, welche Unterstützung ein Rechtsanwalt bei der Aufklärung des ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Sachvorgangs leisten könnte. Die Klägerin hat die üblicherweise und ausdrücklich geforderten Unterlagen für eine Nacherhebung – den Nachweis der zum Erhebungszeitpunkt zurückgelegten Strecke im Anhörungsbogen – gerade nicht vor Erlass des Ausgangsbescheides vorgelegt. Dass es der Beklagten jedoch gerade auf die Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Strecke ankam, fand sowohl im Bescheid vom 1. Oktober 2020 als auch im Bescheid vom 22. Oktober 2020 eindeutigen Ausdruck. Die Beklagte legte ausdrücklich dar, dass die zurückgelegte Strecke nicht festgestellt werden konnte und konkretisierte dies dahin, dass zu dem angegebenen Kontrollzeitpunkt und -ort keine Abrechnungsdaten des Fahrzeuggeräts (OBU) vorlagen, weshalb statt der tatsächlichen Strecke pauschal 500 km zugrunde zu legen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ein besonnenes Unternehmen die gefahrenen Strecken kontrollieren, mit der Abrechnung der Maut abgleichen sowie die tatsächlich gefahrene Strecke angeben müssen. Regelmäßigen Mautschuldnern muss dabei zudem bekannt sein, dass die Abrechnung nicht allein tageweise, sondern streckenbezogen erfolgt. Bereits durch den vorläufigen Bescheid und den Anhörungsbogen hätte sich der Klägerin ohne weiteres erschließen können, dass sie die Strecke mitzuteilen habe. Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2020 stellt sich danach als unzureichend dar. Zwar hätte die Beklagte darauf durchaus reagieren und nochmals im Einzelnen darlegen können, dass die Klägerin ihre Abrechnung mit den tatsächlich zurückgelegten Strecken abgleichen möge, wozu sie jedoch nicht berufen ist. Ein solches Vorgehen wäre bei der Menge an Mautschuldnern auch kaum umsetzbar. Zudem hat die Beklagte auf ihrem Internetauftritt umfangreiche Erläuterungen zu den einzelnen Bescheiden, dem Anhörungsbogen und der Angabe der Wegstrecken veröffentlicht. Mit Begründung und Anhörungsbogen hat die Beklagte in ausreichender Form dargelegt, auf was es zur Korrektur der Nachforderung ankommt. Indem sie in ihrem Bescheid ausführte, dass das Mautgerät zum Kontrollzeitpunkt keine Daten übermittelte und diese nach wie vor nicht vorlägen, ist sie hinreichend auf den Vortrag der Klägerin eingegangen. Der sodann ohne weitere Kontaktaufnahme mit der Beklagten hinzugezogene Bevollmächtigte konnte anschließend ohne weiteres und insbesondere ohne eine juristische Prüfung eine Klärung des Falles herbeiführen und die tatsächlichen Wegstrecken angeben. Weshalb genau dies der Klägerin selbst nicht möglich und zumutbar war, ist nicht ersichtlich. Es begründet keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn dieser nur auf den Inhalt des Bescheides reagiert und die Obliegenheiten der Klägerin erfüllt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis 500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Klägerin ist ein im Bundesgebiet im Bereich Erdbauleistungen und Landschaftspflege tätiges Unternehmen. Mit ihren mautpflichtigen Fahrzeugkombinationen nimmt sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig am öffentlichen Straßenverkehr teil und nutzt hierzu auch mautpflichtige Strecken. Am 26. August 2020 erfasste das automatische Mautkontrollsystem der Beklagten um 11:49 Uhr einen LKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen I..., welcher die mautpflichtige Autobahn A14 von Leipzig-Mitte in Richtung Leipzig-Nord befuhr, ohne hierfür Maut entrichtet zu haben. Durch vorläufigen Bescheid vom 1. Oktober 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, nachträglich eine Mautgebühr in Höhe von 104,00 Euro zu erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke nicht festgestellt werden könne, sodass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) eine Wegstrecke von 500 km zugrunde zu legen sei. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2020, bei der Beklagten am 14. Oktober 2020 eingegangen, mit, dass das in dem besagten Fahrzeug befindliche Mautgerät laut einer Rechnung der Beklagten vom 24. September 2020 bereits erfasst worden sei und sie sich nicht erklären könne, weshalb dennoch eine nachträgliche Maut erhoben werden solle. Den dem vorläufigen Bescheid beigefügten Anhörungsbogen zur Ermittlung der Wegstrecke füllte die Klägerin nicht aus. Durch Bescheid vom 22. Oktober 2020 erhob die Beklagte eine nachträgliche Maut in Höhe von 104,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass durch die Einwendungen der Klägerin zwar der vorläufige Bescheid unwirksam geworden sei, das tatsächliche Vorbringen einer nachträglichen Mauterhebung jedoch nicht entgegenstehe. Zum Kontrollzeitpunkt und -ort lägen keine Abrechnungsdaten des Fahrzeuggeräts vor. Mangels verwertbarer Streckenangaben seitens der Klägerin sei die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke nicht zu ermitteln gewesen und zur Nacherhebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG pauschal eine Wegstrecke von 500 km zugrunde zu legen. Hiergegen erhob die Klägerin mit am gleichen Tage bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz ihrer rubrizierten Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Oktober 2020 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug sie zunächst erneut vor, dass das in dem Fahrzeug befindliche Mautgerät funktioniert habe und die Maut für den 26. August 2020 bereits bezahlt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kontrollstation das Mautgerät nicht erfasst habe. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2020 um erneute Prüfung und Angabe der gefahrenen Wegstrecke bat, da zum Kontrollzeitpunkt keine Abrechnungsdaten vorlägen, trug die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2021 ergänzend vor, dass ausweislich der Mautabrechnung eine von drei am 26. August 2020 gefahrenen Wegstrecken nicht abgerechnet worden sei. Für eine 134,90 km lange Wegstrecke auf der A14 von Leisnig nach Calbe habe das Maut-Gerät nicht korrekt eingebucht, was eine nachzuentrichtende Maut lediglich von 28,06 Euro zur Folge habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2021, zugestellt am 29. April 2021, half das Bundesamt für Güterkraftverkehr dem Widerspruch teilweise ab und setzte die nachzuentrichtende Maut auf 28,06 Euro herab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass aufgrund der nunmehr mitgeteilten Wegstrecken anstelle der pauschalen Nacherhebung eine streckenbezogene Nacherhebung erfolge. Die Kosten des Widerspruchsverfahren wurden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt. Zudem wurde entschieden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen sei. Mit ihrer am 26. Mai 2021 bei Gericht eingegangenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 4 K 248/21 geführt worden ist, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen ist. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich die Beklagte in unzureichender Weise mit den Einwendungen vom 13. Oktober 2020 auseinandergesetzt habe und eine Sachaufklärung deshalb zunächst gescheitert sei. Da die Beklagte nicht auf das Schreiben und die Aufklärungsbitte reagiert habe, sei die Beauftragung und Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Sachaufklärung notwendig gewesen. Dies belege insbesondere ihre E-Mail an ihren Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Oktober 2020, aus welcher hervorgehe, dass die Beauftragung gerade wegen der fehlenden Reaktion der Beklagten erfolgt sei. Sie sei zudem nicht hauptberuflich mit der Mautabrechnung befasst und habe deshalb den Sachverhalt nicht selbständig und ohne fremde Hilfe aufklären können. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, den Widerspruchbescheid des Bundesamtes für Güterkraftverkehr über die Nacherhebung nach BFStrMG vom 26. April 2021 aufzuheben, soweit er feststellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei, sowie festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war, dessen Kosten mit einer Quote von 73,02 % erstattungsfähig sind. Die Beklagt beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten zu Recht für nicht notwendig erklärt worden sei. Die Klägerin habe es versäumt, die tatsächlich zurückgelegten Wegstrecken mitzuteilen, obwohl der vorläufige Bescheid dies in seiner Begründung ausdrücklich erwähnt. Den hierfür beigefügten Anhörungsbogen habe die Klägerin nicht ausgefüllt zurückgesandt. Aufgrund dessen sei eine pauschale Berechnung der nachzuentrichtenden Maut nach § 8 Abs. 2 S. 1 BFStrMG nicht zu beanstanden gewesen. Das anschließende Widerspruchsverfahren habe dabei weder rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufgewiesen noch sei die Sache von grundsätzlicher Bedeutung gewesen. Es sei vielmehr allein um die einfache Mitteilung der zurückgelegten Wegstrecken gegangen, was bereits aus dem Anhörungsbogen und dem vorläufigen Bescheid deutlich geworden sei. Dies sei lediglich eine tatsächliche Nachweisanfrage einfacher Art ohne rechtliche Probleme und stelle ohnehin eine der Klägerin obliegende Mitwirkungslast nach §§ 5 und 6 der Lkw-Maut-Verordnung dar. Diese Vorschriften müssten der Klägerin als Mautschuldnerin, die täglich mit mautbezogenen Regelungen umgehen müsse, bekannt sein. Bei einer einfachen Prüfung der Mautaufstellungen wäre die nicht berechnete Strecke ohne weiteres erkennbar gewesen. Ein vernünftiger Dritter mit einem der Klägerin vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungsstand hätte die benötigten Informationen übersandt, ohne einen Bevollmächtigten zuzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.