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Beschluss

20 E 22/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0309.20E22.99.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Juli 1992 und die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 17. Februar 1993 wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 20.025,-- DM.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Juli 1992 und die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 17. Februar 1993 wird für notwendig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 20.025,-- DM. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht an § 158 Abs. 1 VwGO, wonach die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn - wie hier - nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Unter einer "Entscheidung über die Kosten" ist eine Entscheidung über die Kostenpflicht gemäß §§ 154 ff. VwGO zu verstehen. § 158 Abs. 1 VwGO soll verhindern, daß das Rechtsmittelgericht sich allein mit der Entscheidung zur Kostenfrage befassen muß, was mittelbar auch die sachliche Überprüfung der nicht angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache auslösen könnte. Die Vorschrift erfaßt daher die mit der Entscheidung zur Hauptsache notwendig einhergehende Entscheidung über die Kostenfolge (§ 161 Abs. 1 VwGO), die sich auf die Regelung der Kostentragungs- bzw. Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 -, BVerwGE 27, 39; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 158 Rdnr. 1; Olbertz in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 1998, § 158 Rdnr. 1. Hierzu zählt die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Diese Entscheidung betrifft den Umfang der Kostenerstattungspflicht. Sie ist materiell ein Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens und lediglich nicht der insoweit allgemein gegebenen Zuständigkeit des Urkundsbeamten (§§ 164, 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) überantwortet, sondern derjenigen des Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 4 C 75.80 -, DÖV 1981, 343; Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 30. November 1995 - 10 E 13019/95 -, NVwZ-RR 1996, 717. Bestätigt wird das durch die parallel zu § 162 Abs. 2 VwGO konzipierte Regelung des § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren. Die Gebühren und Auslagen eines - notwendig hinzugezogenen - Bevollmächtigten stellen insoweit nur Kosten innerhalb der auf der materiellen Grundlage des § 80 Abs. 1 VwVfG zu treffenden Kostenentscheidung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, BVerwGE 88, 41; Urteil vom 5. September 1984 - 6 C 30.83 -, BVerwGE 70, 58. Demzufolge fehlt es der Entscheidung im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an dem in § 158 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten direkten Bezug zur Entscheidung in der Hauptsache. Das entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 8. September 1995 - 14 TE 788/95 -, NVwZ-RR 1996, 616; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340; Olbertz in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 158 Rdnr. 3, § 162 Rdnr. 85; Rennert in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 158 Rdnr. 2; a.A. Bay. VGH, Beschluß vom 16. Juli 1992 - 3 C 92.284 -, NVwZ-RR 1993, 221. Eine analoge Anwendung des § 158 Abs. 1 VwGO im Rahmen der Entscheidung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wie sie teilweise erwogen wird, vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 158 Rdnr. 2, kommt mangels einer hierfür unerläßlichen Regelungslücke in den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Betracht. § 158 Abs. 1 VwGO schließt nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck die an sich eröffnete Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Kostentragung bzw. der Kostenerstattung lediglich punktuell aus. Die bei der Entscheidung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO - wie noch auszuführen sein wird - gebotene Berücksichtigung u.a. der Sach- und Rechtslage ist nicht gleichzusetzen mit einer Beurteilung der Hauptsache, wie sie den Entscheidungen zur Kostenfolge gemäß §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegt. Damit erweist sich der dem angefochtenen Beschluß beigefügte Hinweis auf dessen Unanfechtbarkeit als unzutreffend. Folglich ist entgegen der Meinung der Beklagten die Beschwerdefrist gewahrt (§ 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist auch begründet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. Juli 1992 und 17. Februar 1993 war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen. Ungeachtet dessen, daß die hierbei angelegten Maßstäbe nicht völlig einheitlich sind, vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr. 18 m.w.N.; Olbertz in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 162 Rdnrn. 75, 77 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 81 m.w.N., ist die Notwendigkeit der Zuziehung zumindest dann zu bejahen, wenn es dem Widerspruchsführer nach den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 8 C 39.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 39; Rennert in: Eyermann, a.a.O., § 162 Rdnr. 13; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr. 18. Das trifft zu, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist das der Fall. Die Angelegenheit war wegen der zur Umsetzung der Ordnungsverfügung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von mehreren Millionen DM wirtschaftlich bedeutsam und wegen der Altlastenproblematik eines ehemaligen Industriestandortes durch vielschichtige und schwierige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art gekennzeichnet. Da gerade das Vorverfahren wichtig war für die Überprüfung (auch) der Zweckmäßigkeit der Ordnungsverfügung und der - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessensausübung nicht zuletzt hinsichtlich der Störerauswahl, war zur Wahrung der Rechte der Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sachgerecht und vernünftig. Der an die die Aufhebung der Ordnungsverfügung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 6. April 1998 anknüpfende Einwand der Beklagten, die Sache habe keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen, läßt - unabhängig von allem anderen - außer acht, daß sich die Notwendigkeit der Zuziehung aus dem Blickwinkel der Partei im Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten bemißt. In diesem Zeitpunkt war die Sache indessen unter allen auch nur vorsorglich zu bedenkenden rechtlichen und tatsächlichen Aspekten aufzuarbeiten. Die persönliche Sach- und Rechtskunde der Klägerin, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß abgehoben hat, hindert die Notwendigkeit der Zuziehung nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß die Notwendigkeit selbst dann gegeben sein kann, wenn der Widerspruchsführer Rechtsanwalt ist und in eigener Sache tätig wird. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr.19; Olbertz in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 162 Rdnr. 81. Der Beruf als Rechtsanwalt hat in einem solchen Fall außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen sind allerdings das allgemeine Erfahrungswissen und die Geschäftsgewandtheit; denn beides mag der Widerspruchsführer auch außerhalb seines Berufs haben. Diese Erwägungen sind im Kern auf ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu übertragen, weil Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten auch bei einem solchen Widerspruchsführer der allgemeine "Bildungs- und Erfahrungsstand" einer verständigen Partei ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100; Urteil vom 14. November 1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1. Zum anderen bedeutet die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter im Unternehmensbereich der Klägerin nicht, daß die Klägerin allein deshalb über einschlägige Kenntnisse hinsichtlich der hier zu beurteilenden Sach- und Rechtslage verfügte. Die Klägerin hat darauf verwiesen, daß ihre Rechtsabteilung mit anderen Aufgaben befaßt und auf die verantwortliche Durchführung von Verfahren der vorliegenden Art nicht eingerichtet war bzw. ist. Die Beurteilung der Ordnungspflicht für Altlasten bei einem ehemaligen Industriestandort verlangt die Befassung mit spezifischen Problempunkten; es spricht nichts dafür, daß derartige Fragestellungen zur alltäglichen Routine der Klägerin bzw. ihrer juristischen Beschäftigten gehörten. Der Standpunkt der Beklagten, die Klägerin sei auf die Heranziehung ihrer Beschäftigten zu verweisen, läuft darauf hinaus, die Klägerin habe ihre personellen Möglichkeiten vorrangig dafür zu nutzen, die in Frage stehenden Vorverfahren mit eigenen Kräften zu bearbeiten. Für ein solches Verlangen bietet § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine zureichende Grundlage, und dies auch nicht deshalb, weil die Beklagte ihrerseits (lediglich) auf die bei ihr tätigen Mitarbeiter zurückgegriffen hat. Schließlich ist nicht zu verkennen, daß die Sachbearbeitung durch ihre juristischen Mitarbeiter für die Klägerin mit sämtlichen Risiken einer Alleinentscheidung einhergegangen wäre, die mit einer juristischen Tätigkeit in eigener Sache allgemein verbunden sind; auch insoweit war die Einholung externer juristischer Beratung und Vertretung verständlich und sinnvoll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der geltend gemachten Höhe der Kosten der Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren.