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Urteil

31 K 18/22

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0226.31K18.22.00
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Leitsätze
1. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert, gibt berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (vgl. u.a. OVG Koblenz, 23. Oktober 2019, 7 A 10555/19). Dies gilt für die Verwendung und auch für die Aufbewahrung und die Überlassung von Waffen (vgl. VGH München, 4. Oktober 2018, 21 CS 18.264).  (Rn.45) 2. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich (OVG Bautzen, 1. Juni 2022, 6 B 18/22). Eines Vollbeweises für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung bedarf es nicht. (Rn.47) 3. Schon eine Beantragung von Ausweispapieren bei der sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ belegt, dass der Betroffene der Ideologie folgend Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negiert und ihre Rechtsordnung nicht generell als für sich verbindlich anerkennt.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert, gibt berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (vgl. u.a. OVG Koblenz, 23. Oktober 2019, 7 A 10555/19). Dies gilt für die Verwendung und auch für die Aufbewahrung und die Überlassung von Waffen (vgl. VGH München, 4. Oktober 2018, 21 CS 18.264). (Rn.45) 2. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich (OVG Bautzen, 1. Juni 2022, 6 B 18/22). Eines Vollbeweises für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung bedarf es nicht. (Rn.47) 3. Schon eine Beantragung von Ausweispapieren bei der sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ belegt, dass der Betroffene der Ideologie folgend Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negiert und ihre Rechtsordnung nicht generell als für sich verbindlich anerkennt.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 23. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Hiernach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06, NVwZ 2007, 1201, zitiert nach juris, dort Rdn. 35 und Urt. v. 19. Juni 2019 – 6 C 9/18, BVerwGE 166, 45, zitiert nach juris, dort Rdn. 13) – als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, welcher nicht durch die organisationsbezogene Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 3 WaffG gesperrt ist (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 – 6 C 1.14, NJW 2015, 3594, zitiert nach juris, dort Rdn. 7 f. und folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Mai 2021 – OVG 6 N 49/21, unveröffentlicht, S. 3 f.), geforderte und gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose sind dabei keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 – 6 C 1.14, NJW 2015, 3594, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 m.w.N.). Ein Nachweis, dass der Betreffende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zeigen wird, ist nicht geboten. Der ordnungsrechtliche Zweck des Waffenrechts, möglichen Schaden im Umgang mit Waffen zu verhindern, lässt es vielmehr genügen, wenn hierfür bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (OVG Münster, Beschl. v. 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17, zitiert nach juris, dort Rdn. 15 und VGH Mannheim, Beschl. v. 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17, VBlBW 2018, 150, zitiert nach juris, dort Rdn. 25). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes allein dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Erlaubnisinhaber künftig ein schädliches Handeln im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zeigen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 – 6 C 1.14, NJW 2015, 3594, zitiert nach juris, dort Rdn. 17). Gemessen an diesem Maßstab begründen hier konkrete Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls die Annahme, dass der Kläger Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG). Missbräuchlich handelt, wer von einer Waffe oder Munition Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist. Ein solcher Missbrauch ist insbesondere zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisnehmer „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17, VBlBW 2018, 150, zitiert nach juris, dort Rdn. 24 m.w.N.). Ergibt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls, dass eine Person ausdrücklich oder konkludent die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter einem Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennt, gibt dies berechtigten Anlass zu der Befürchtung, die Person werde auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen. Infolgedessen ist dann das Vertrauen, die Person werde mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß – d. h. im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften – umgehen, regelmäßig zerstört (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17, VBlBW 2018, 150, zitiert nach juris, dort Rdn. 28; siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17, zitiert nach juris, dort Rdn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17, NJW 2017, 3256, zitiert nach juris, dort Rdn. 12 und VGH München, Beschl. v. 5. Oktober 2017 – 21 CS 17.1300, BayVBl 2018, 166, zitiert nach juris, dort Rdn. 16). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert, gibt berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (OVG Koblenz, Urt. v. 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 und VGH München, Urt. v. 11. August 2022 – 24 B 20.1363, zitiert nach juris, dort Rdn. 17). Dies gilt für die Verwendung und auch für die Aufbewahrung und die Überlassung von Waffen (vgl. VGH München, Beschl. v. 4. Oktober 2018 – 21 CS 18.264, zitiert nach juris, dort Rdn. 13 m.w.N.). Bei der Reichsbürgerszene handelt es sich im Allgemeinen um einen sehr heterogenen Personen- und Organisationskreis. Die Szene leugnet mit unterschiedlichen Begründungen und Motiven die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, bestreitet die Legitimation demokratischer Repräsentanten oder sieht sich als außerhalb der geltenden Rechtsordnung stehend an. Ihr verbindendes Element ist die grundlegende Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219, zitiert nach juris, dort Rdn. 33). Der Reichsbürgerbewegung ist dabei zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der vorliegenden Tatsachen, der Persönlichkeit des Betroffenen sowie seiner prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen erforderlich (OVG Bautzen, Beschl. v. 1. Juni 2022 – 6 B 18/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 8 und VGH München, Urt. v. 11. August 2022 – 24 B 20.1363, zitiert nach juris, dort Rdn. 19). Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es keines Vollbeweises für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Nach der Konzeption des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genügen bereits Tatsachen, die den Schluss auf eine Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Die hier fragliche sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ wurde am 8. Mai 2004 in Hannover gegründet. Sie strebt die Reorganisation des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 an, verunglimpft die Bundesrepublik Deutschland als Besatzungskonstrukt und verbreitet die verschiedensten antisemitischen und rassistischen Verschwörungstheorien. Sie steht im Fokus der Verfassungsschutzbehörden. U... (Selbstbezeichnung: „M...“), bei welchem die hier fraglichen Mitgliederlisten gefunden wurden, steht ihr als „Reichskanzler der Exilregierung“ vor. H..., bei dem die Dokumente des Klägers und eine weitere ihn aufführende Mitgliederliste gefunden wurden, fungierte bis 2012 als Innenminister des U... und spaltet sich sodann nach einem Putschversuch oder ähnlichem von dessen Organisation ab. Schon die Beantragung von Ausweispapieren bei der sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ belegt, dass der Kläger der Ideologie folgend Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negiert und ihre Rechtsordnung nicht generell als für sich verbindlich anerkennt. Hierdurch ist das von Inhabern von Waffenbesitzkarten zu fordernde Vertrauen derart erschüttert, ohne dass es für die Prognose auf weitere Aktivitäten, die konkrete Verstöße gegen das Waffenrecht erwarten lassen, ankäme. Der Kläger macht geltend, dass er sich die Dokumente bei einem kurzfristigen und von Interesse geprägten Kontakt mit der Reichsbürgerszene in einer gruppendynamischen Situation „aus einer Laune heraus“ habe ausstellen lassen. Dies entlastet ihn nicht. Der Kläger hat sich mit einem Führerschein und einem Personenausweis gleich zwei Dokumente ausstellen lassen und in deren Erlangung – hierfür sprechen die augenscheinliche Überlassung seiner Geburtsurkunde, eines Passfotos und einer Unterschriftsprobe – einigen Aufwand gesteckt sowie in einem nicht unerheblichen Umfang persönliche Daten an Private offenbart. Auch trägt der Beklagte unwidersprochen vor, dass in der Reichsbürgerszene derartige Dokumente nur gegen eine Geldzahlung zu erhalten sind. Da die Dokumente den Anschein einer Amtlichkeit zu erwecken suchen, muss im Übrigen angenommen werden, dass sie nicht ad hoc erstellt und ausgegeben werden, sondern ihnen ein „Verwaltungsverfahren“ vorausgeht. All dies spricht gegen eine spontane Handlung des Klägers, zumal man üblicherweise allgemein und anlasslos weder eine Geburtsurkunde noch ein Passfoto mit sich führt. Auch sonst ist das Vorbringen des Klägers zu seinem Kontakt zur Reichsbürgerszene nicht durchweg konsistent. So hat er beispielweise im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass er bei der zweiten von ihm besuchten Veranstaltung gefragt worden sei, ob er eine Funktion übernehmen könne oder wolle, was er aber abgelehnt habe, da er sich nicht den Zielen und Vorstellungen der Veranstalter habe identifizieren können. Warum er trotz dieser Ablehnung noch zu zwei weiteren Veranstaltungen gegangen sein will, bleibt hiernach unverständlich. Für eine weitergehende Verbindung des Klägers zur sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ sprechen auch die beiden gefundenen Mitgliederlisten, welche ihm eine – mit der aufgefundenen Ernennungsurkunde korrespondierende – Amtsbezeichnung sowie konkrete Funktionen zuordnen. Die Listen wurden bei zwei unterschiedlichen und voneinander gespaltenen Akteuren der sog. Reichsbürgerszene gefunden und datieren auf Zeitpunkte, die Jahre nach dem vorgeblich letzten Kontakt des Klägers mit der Szene liegen. Die bei U... gefundene Liste erweckt nach dem angebrachten Vermerk auch den Anschein einer laufenden Aktualisierung. Der Beklagte trägt einsichtig vor, dass eine Aufnahme in eine Funktionärsliste kaum gegen oder gar ohne den Willen des Klägers erfolgt sein kann. Auch dies spricht dafür, dass es nicht bei einem flüchtigen Kontakt des Klägers geblieben ist. Der Kläger lässt sich hierzu dahin ein, dass er sich niemals zur Übernahme von Funktionen bereit erklärt habe und als Karteileiche anzusehen sei. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. So enthalten die Listen verschiedenste über die Angaben in den Personaldokumenten hinausgehende persönliche Informationen über den Kläger wie seinen Familienstand, seinen akademischen Grad, seinen Beruf sowie weitere Kontaktdaten. Es fehlt an einer vernünftigen Erklärung, woher die sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ anderweitig all diese zusätzlichen Informationen über den Kläger hat. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass diese in den Pausen der Informationsveranstaltungen „locker abgefragt“ worden seien, ist nicht glaubhaft. Der Umstand, dass dort eine veraltete Anschrift des Klägers genannt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für das Gericht sind nach allgemeiner Lebenserfahrung verschiedene Gründe dafür vorstellbar, dass ein Mitglied einer Organisation von dieser mit einer veralteten Postanschrift geführt wird, z.B. ausschließliche Korrespondenz mit E-Mail und Telefon, Nachlässigkeiten des Mitglieds oder der Organisation bei der Datenpflege usw. Auch der Umstand, dass sich jedenfalls H... nicht an den Kläger erinnern will, führt nicht dazu, dass er nicht als Mitglied der Reichsbürgerszene angesehen werden kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Ernennungsurkunde zum „Amtmann“ keine Unterschrift trägt. Dass der Kläger – soweit bekannt – keinen sog. Staatsangehörigkeitsausweise beantragt und auch sonst gegenüber Behörden keinen reichsbürgertypischen Verhaltensweise gezeigt hat, vermag ihn nicht zu entlasten. Ungeachtet dessen, dass derartige Verhaltensweisen nicht zwingende Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene sind, kann die Zuordnung stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen (VGH München, Beschl. v. 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964, zitiert nach juris, dort Rdn. 18), welche hier aufgrund der aufgefundenen Unterlagen zu Ungunsten des Klägers ausfällt. Der Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Prognose steht schließlich nicht entgegen, dass sich diese auf mehrere Jahre zurückliegende Verhaltensweisen des Klägers stützt. Ausgehend von seinem Vorbringen lag bei klägergünstiger Betrachtung dessen letzter Kontakt mit der Reichsbürgerszene im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ungefähr sieben bis acht Jahre zurück. Es ist nicht zu beanstanden, dieses Verhalten bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Es ist anhand des bisherigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen, ob der gesetzmäßige Umgang mit der Waffe in der Zukunft gewährleistet ist. Dabei ist auch derart lange zurückliegendes Ereignis berücksichtigungsfähig. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine festen zeitlichen Bezugsräume vorgesehen, innerhalb derer von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Aus der systematischen Stellung ergibt sich jedoch, dass die Zehn-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zumindest einen Richtwert darstellen kann (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rdn. 20a), in dem ein Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit wiederherstellen kann. Diese Frist ist hier im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht verstrichen. Die weiteren Anordnungen im angegriffenen Bescheid finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und sind gleichermaßen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Gebührenentscheidungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund des Unterliegens des Klägers ist kein Raum dafür, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten. Dem Kläger wurden durch den Polizeipräsidenten in Berlin am 27. Januar 2009 eine Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung zur Nr. 2... sowie eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen zur Nr. 2... erteilt. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Widerrufsbescheides befanden sich insgesamt sieben Waffen in seinem Eigentum. Durch Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz dem Polizeipräsidenten in Berlin mit, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger der „Reichsbürger- und Selbstverwalter“-Bewegung zuzurechnen sei. Er sei Mitglied in der Reichsbürger-Organisation „Exilregierung Deutsches Reich“, die der Bundesrepublik Deutschland die Legitimität abspräche und rechtsextremistisch sei. Laut einem Tätigkeitsbericht des Landeskriminalamts Berlin vom 19. Juni 2018 wurde am 16. Januar 2017 bei einer Durchsuchung bei dem sich selbst als Reichskanzler der sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ bezeichnenden U... eine Mitgliederliste per Stand 18. Mai 2015 gefunden. Zum Kläger finden sich hierauf folgende Angaben: Amt / Rang Amtmann / Gebietsleiter Hohenschönhausen Foto Titel / Familienname / Rufname Dipl.-Ing. FH Z... Fernsprecher 7... Epost m... Anschrift / PLZ / Ort J... Beruf / Geburtstag Dipl. Ing., 9... Familienstand n... Ausweislich des Tätigkeitsberichts findet sich auf S. 10 der Liste folgende Anmerkung: grundsetzlich sollte die Liste - ihre Art ersteinmal so bleiben Das ist Order-Befehlsausführung. Auf keinen Fall weitergeben. Es müssen laufend Änderungen rein Mit Niemand außer mir über den Inhalt und Änderungen sprechen. Bei einer weiteren Durchsuchung bei einer sog. Reichsdruckerei eines H... in Berlin im April 2018 wurde zudem auf einem Datenträger ein Personenordner mit der Nummer 00002531 gefunden, in welchem sich folgende Dokumente befanden: 1. Eine Fotografie des am 15. November 2001 vom Landeseinwohneramt Berlin ausgestellten Führerscheins des Klägers 2. Eine Fotografie des am 29. September 2005 vom Bezirksamt T... ausgestellten Personalausweises des Klägers 3. Eine Fotografie einer vom Standesamt W... ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers 4. Eine am 24. September 2011 von der sog. „Exilregierung Deutsches Reich“ ausgestellte Urkunde über die Ernennung des Klägers zum „Amtmann“ 5. Ein unter dem 15. November 2001 von einem sog. „Polizeipräsidenten in Groß-Berlin“ auf den Kläger ausgestellter Führerschein 6. Ein unter dem 13. Juli 2012 von einem sog. „Polizeipräsidenten in Groß-Berlin“ auf den Kläger ausgestellter „Personenausweis“ 7. Ein für die beiden vorgenannten Dokumente verwandtes Lichtbild des Klägers sowie eine für den gleichen Zweck verwandte Unterschriftenprobe In einer ebenfalls bei H... gefundenen „Übersicht Ministerien“ vom 22. Dezember 2016 wird der Kläger als „Gebietsleiter PP Groß-Berlin“ sowie mit der Amtsbezeichnung „Amtmann“ und der Bemerkung „zu vereidigen“ geführt. Durch Bescheid vom 30. August 2019, zugestellt am 11. September 2019, widerrief der Polizeipräsident in Berlin nach Anhörung des Klägers die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung sowie die Waffenbesitzkarte (Bescheidziffer zu 1.). Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Erlaubnisdokumente an die Behörde zurückzugeben sowie Schusswaffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen oder machen zu lassen und dies nachzuweisen (Bescheidziffer zu 2.). Ferner wurde eine Verwaltungsgebühr von 210,00 € erhoben (Bescheidziffer zu 5.). Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Kläger nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Ausweislich der gefundenen Unterlagen sei er Mitglied der „Exil-Regierung Deutsches Reich“. Diese proklamiere die Fortexistenz eines Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 und leugne den Bestand der Bundesrepublik Deutschland. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger zur Gruppe der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter gehöre. Sein Anhörungsvorbringen sei unglaubhaft. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingang bei der Behörde am 12. September 2019 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er seinen sporadischen Kontakt mit der Reichsbürgerszene vor Jahren eingestellt habe. Er verhalte sich im privaten wie beruflichen Leben rechtstreu und zeige kein reichsbürgertypisches Verhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2019, zugestellt am 30. November 2019, wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von weiteren 210,00 € zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Bei zwei Durchsuchungen im Reichsbürger-Milieu seien Hinweise auf seine Zugehörigkeit zur Reichsbürger-Szene gefunden worden. Seine Einlassung, dass er sich die Dokumente aus einer Laune heraus habe ausstellen lassen, sei realitätsfern. Die fehlende Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie seine allgemeine Rechtstreue seien keine Belege für seine fehlende Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 1 K 410.19 geführt worden ist. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er um den Jahreswechsel 2011/2012 aufgrund einer Anregung im Bekanntenkreis an insgesamt vier Veranstaltungen der Reichsbürgerszene teilgenommen habe. Er habe sich jedoch mit deren Gedankengut nicht identifizieren können und den Kontakt eingestellt. In dieser Kennenlernphase habe er sich spontan zur Ausstellung eines Ausweises und eines Führerscheins überreden lassen. Warum er als Funktionsträger geführt werde, wisse er nicht, zumal er in den Listen mit einer veralteten Anschrift geführt werde. Er sei als Karteileiche einzustufen, zumal sich H... an seinen Namen nicht erinnere. Mitgliedsbeiträge habe er niemals gezahlt. Auch sonst verhalte er sich rechtstreu und zeige keinerlei reichsbürgertypisches Verhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 23. November 2019 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage unter Verweis auf die ergangenen Bescheide entgegen. Ergänzend trägt er vor, dass die vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht für eine glaubhafte Distanzierung sprächen. So habe er wiederholt an Veranstaltungen teilgenommen und sich unter Überlassung von persönlichen Daten und Unterlagen Dokumente ausstellen lassen. Zudem sprächen die gefundenen Listen sogar für eine Beförderung. Beide Listen stammten aus einer Zeit, in der der Kläger keinen Kontakt mehr mit der Bewegung gehabt haben wolle. Die veraltete Postanschrift sei dabei für sich unerheblich. Das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft bzw. führe nicht zu einer anderen Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.