OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1272/24.GI

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:0916.9K1272.24.GI.00
22Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine durch Notwehr gerechtfertigte Waffenverwendung ist nicht missbräuchlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG.
Tenor
Die Ziffern 1., 2. und 4. des Bescheides des Beklagten vom 28.11.2023 (Az. N01) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Kleinen Waffenschein mit der Nr. N02 wieder auszuhändigen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine durch Notwehr gerechtfertigte Waffenverwendung ist nicht missbräuchlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Die Ziffern 1., 2. und 4. des Bescheides des Beklagten vom 28.11.2023 (Az. N01) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Kleinen Waffenschein mit der Nr. N02 wieder auszuhändigen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter entschieden werden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben. Mit der Fassung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge ist keine teilweise Klagerücknahme erfolgt, da bereits der in der Klageschrift vom 18.04.2024 angekündigte Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach begehrt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 aufzuheben, gemäß § 88 VwGO so auszulegen war, dass der Kläger von Beginn an nur die Aufhebung derjenigen mit dem Bescheid getroffenen Regelungen erstrebt hat, die sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erledigt hatten, das heißt nicht die Aufhebung der Zwangsmittelandrohung unter der Ziffer 3. des Bescheides, von der, nachdem der Kläger seinen Kleinen Waffenschein am 11.01.2024 an den Beklagten zurückgegeben hat, keine Rechtswirkungen mehr ausgehen und die deshalb gegenstandslos geworden ist. Die ebenfalls unter Ziffer 3. des Bescheides erfolgte Anord-nung der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 2. getroffenen Verfügung zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins ist als unselbständige verfahrensrechtliche Nebenentschei-dung, der selbst keine Verwaltungsaktqualität zukommt, von vornherein nicht Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern gerichtlich nur mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angreifbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994 - 4 B 243.94 -, juris, Rn. 3; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 80-82). Bei der Neuformulierung des Klageantrags zu 2., der in der Klageschrift gelautet hatte, dem Kläger solle der Kleine Waffenschein „wieder erteilt“ werden, handelt es sich um eine bloße Klarstellung des Klagebegehrens, die erfolgt ist, nachdem das Gericht in der Verhandlung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hingewirkt hat. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist mit dem Klageantrag zu 1. als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wurde das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde eingehalten. Mit dem Klageantrag zu 2. macht der Kläger als Annex zu seinem Anfechtungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise einen materiell-rechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Rückgabe des Dokuments seines Kleinen Waffenscheins im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2020 - 5 K 641/19.F -, juris, Rn. 16; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 113 Rn. 81). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2023, soweit er mit der Klage angefochten wurde, in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt zunächst für den unter Ziffer 1. des Bescheides verfügten Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Klägers. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der für den Wider-ruf allein in Betracht kommenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz - WaffG - waren zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 35; Hess. VGH, Beschluss vom 15.09.2022 - 4 A 2514/20.Z -, juris, Rn. 8) nicht erfüllt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu versagen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis dann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt sind, zu denen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) des Betroffenen zählt, was nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Regelung in Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 der Anlage 2 zum Waffengesetz auch für den Kleinen Waffenschein gilt. Hier hat der Beklagte jedoch zu Unrecht angenommen, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG). Um die (absolute) waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG feststellen zu können, bedarf es einer Prognose des künftigen Verhaltens der betreffenden Person, die unter umfassender Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zukunftsbezogene Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sein können, und die sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.06.2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 9; Hess. VGH, Urteil vom 30.11.2022 - 4 A 2186/20 -, juris, Rn. 44 f.). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt dabei nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; Hess. VGH, Urteil vom 30.11.2022 - 4 A 2186/20 -, juris, Rn. 45). Das Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 10). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 339/17 -, juris, Rn. 15; Nieders. OVG, Urteil vom 27.05.2024 - 11 LB 508/23 -, juris, Rn. 42). Unter Beachtung dieser Grundsätze hält die streitgegenständliche Widerrufsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte hat die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zunächst auf den Vorfall vom 19.10.2023 gestützt, bei dem der Kläger die Schreckschusspistole, die er in seinem Pkw mit sich führte, verwendet hat. Er hat darin eine missbräuchliche Waffenverwendung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG gesehen. Missbräuchlich wird eine Waffe indes nur dann verwendet, wenn von ihr vorsätzlich in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 -, juris, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 26.02.2024 - 31 K 18/22 -, juris, Rn. 44; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9). Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger hat, als er bei dem Vorfall am Morgen des 19.10.2023 von seiner Schreckschusspistole Gebrauch gemacht hat, nicht rechtswidrig gehandelt. Die gegenteilige Bewertung des Beklagten beruht darauf, dass dieser fälschlicherweise die für den Kläger in der konkreten Situation bestehende Notwehrlage verneint hat. Die Situation, in der sich der Kläger befand, stellte sich ausweichlich des Berichts der Polizeistation E. und der Sachverhaltsschilderung des Klägers, die sich nach den polizeilichen Feststellungen nicht von derjenigen des anderen an dem Vorfall beteiligten Verkehrsteilnehmers, T. J., unterschied, wie folgt dar: Der Kläger befuhr mit seinem Pkw einen Feldweg, auf dem ihm sodann ein anderes Fahrzeug entgegenkam. Da der Weg zu schmal war, konnten die beiden Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren, so dass der Kläger und der andere Fahrer anhielten. Dieser forderte, zunächst noch im Fahrzeug sitzend, den Kläger durch Gesten auf, Platz zu machen. Als der Kläger dem nicht nachkam, verließ der andere seinen Wagen und begab sich an die Fahrertür des Pkws des Klägers. Dort klopfte er an die Scheibe und beschimpfte den Kläger. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung und der J. drohte dem Kläger, er werde ihm die Zunge abschneiden. Hierauf griff der Kläger zu der Schreckschusspistole, die er ungeladen in seinem Wagen hatte, öffnete das Fenster der Fahrertür und hielt dem anderen die Waffe entgegen. Dieser hielt die Schreckschusspistole für eine echte Schusswaffe, die geladen sein könnte, und lief aufgrund der sich daraus für ihn ergebenden Bedrohungssituation zurück zu seinem Fahrzeug. Der Kläger hat hiernach, indem er dem Fahrer des anderen Wagens die Schreckschusswaffe vorhielt, um diesen dazu zu bewegen, mit den Beschimpfungen und Drohungen aufzuhören und sich vom Pkw des Klägers zu entfernen, den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB - verwirklicht. Durch den Vorhalt der Schreckschusspistole hat er den anderen dazu gezwungen, von ihm abzulassen und wieder zu seinem Fahrzeug zurückzukehren, das dieser zuvor verlassen hatte, um den Kläger in aggressiver Weise aufzufordern, den Weg freizumachen. Die in dem Vorstrecken der Pistole liegende Ankündigung des Waffeneinsatzes wirkte auf den anderen, da dieser davon ausging, es handele sich um eine echte Schusswaffe, und keine Möglichkeit hatte, den Einsatz der Waffe abzuwehren, wie körperlicher Zwang, was dessen fluchtartige Entfernung vom Fahrzeug des Klägers belegt. Mithin übte der Kläger Gewalt i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.08.1992 - 2 St RR 128/92 -, juris, Rn. 11), um den anderen sowohl zu einer Unterlassung als auch zu einer Handlung zu zwingen. Denn aus der Würdigung der Gesamtsituation folgt, dass der Kläger erreichen wollte, dass der andere es einerseits unterlässt, ihn weiterhin zu beschimpfen und ihn zu bedrohen, was er mit der Äußerung, er werde dem Kläger die Zunge abschneiden, getan hatte, und dass er andererseits zu seinem Auto zurückkehrt und dem Kläger die Weiterfahrt ermöglicht, die er zuvor durch das Verlassen seines Pkws verhindert hatte, der dem Kläger den Weg blockierte. Die Verwendung der Schreckschusswaffe durch den Kläger stellt sich somit nicht als Bedrohung gemäß § 241 StGB, sondern als Nötigung dar. Ob diese Nötigung im Hinblick auf den legitimen, nicht sozialwidrigen Zweck, den der Kläger mit ihr verfolgte, nicht als verwerflich anzusehen ist, was gemäß § 240 Abs. 2 StGB unabhängig vom Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe dazu führen würde, dass die Nötigungstat (auch deswegen) nicht rechtswidrig gewesen wäre, kann dahinstehen. Der Beklagte hat diese Frage nicht geprüft, obwohl dies ausgehend von seiner Annahme, für den Kläger habe keine Notwehrlage bestanden, erforderlich gewesen wäre, um die Rechtswidrigkeit und somit die Missbräuchlichkeit des Einsatzes der Schreckschusswaffe bejahen zu können. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die unter Verwendung der Schreckschusspistole erfolgte Nötigungshandlung des Klägers gemäß § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt war. Denn entgegen der in der internen E-Mail vom 09.11.2023 (Bl. 16 d.BA.) geäußerten Einschätzung des Beklagten, in der eine evidente Verkennung der Rechtslage zum Ausdruck kommt, ist eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Notwehrlage. Eine solche liegt stattdessen vor bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Notwehrfähig sind alle rechtlich geschützten Güter und Interessen, z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum, Vermögen, Ehre (Fischer, in: ders., StGB, 72. Aufl. 2025, § 32 Rn. 8). Auch die allgemeine Hand-lungsfreiheit ist notwehrfähig, sofern sich der Angriff auf sie als rechtswidrige Nötigung darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.1993 - 2 Ss 331/93, 124/93 II -, NJW 1994, 1232; Fischer, a.a.O., § 32 Rn. 9). Gegenwärtig ist der Angriff in diesem Fall dann, wenn und solange von dem Genötigten alsbaldiges Handeln verlangt wird (Fischer, a.a.O., § 32 Rn. 18a). Schließlich ist auch die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen, ein notwehrfähiges Rechtsgut (BayObLG, Beschluss vom 14.08.1992 - 2 St RR 128/92 -, juris, Rn. 15; Fischer, a.a.O., § 32 Rn. 8). Hiernach befand sich der Kläger, als er dem Fahrer des anderen Fahrzeugs seine Schreckschusspistole vorhielt, in einer Notwehrlage, da er sich seinerseits einer Drohung ausgesetzt sah, die eine rechtswidrige Nötigung darstellte. Die Situation fand ihren Ausgangspunkt darin, dass sich die beiden Fahrzeuge auf einem Feldweg entgegenkamen, der aufgrund seiner zu geringen Breite ein gegenseitiges Passieren nicht zuließ. Einer der beiden Fahrer musste daher dem anderen durch Ausweichen Platz machen, wozu jedoch beide nicht bereit waren. Um seiner zunächst durch Gesten artikulierten Forderung, der Kläger möge nachgeben und den Weg freimachen, Nachdruck zu verleihen, stieg der J. aus seinem Fahrzeug aus und ging zu dem des Klägers. Dort suchte er aber kein klärendes Gespräch, sondern er verhielt sich aggressiv, klopfte an die Scheibe und beschimpfte den Kläger. Dieser beharrte auf dem Vorrecht, das ihm seiner Auffassung nach zukam, weil der andere den Weg nicht habe befahren dürfen, da dieser für den Verkehr gesperrt und nur für Anlieger freigegeben war. Hierauf drohte der J. dem Kläger mit körperlicher Gewaltanwendung, indem er äußerte, er werde ihm die Zunge abschneiden, falls er nicht still sei. Erst hierauf machte der Kläger von seiner Schreckschusswaffe Gebrauch. Die durch den J. ausgesprochene Drohung, dem Kläger die Zunge abzuschneiden, erfüllte in der Zusammenschau mit seinem übrigen Verhalten den Tatbestand der Nötigung des § 240 Abs. 1 StGB, da er dem Kläger mit einem empfindlichen Übel drohte, um ihn zum Nachgeben und zur Freigabe des Weges zu zwingen. Unabhängig davon, ob der Kläger in der konkreten Situation ernstlich damit rechnen musste, der andere werde tatsächlich ein Messer ziehen, um ihn damit zu verletzen, stellte die Äußerung des J. ihm jedenfalls in Aussicht, dass dieser es nicht bei Beschimpfungen und verbalen Bedrohungen bewenden lassen würde, sollte der Kläger ihm nicht Platz für die Durchfahrt machen, sondern dass er zu Tätlichkeiten übergehen werde. Diese Drohung mit körperlicher Gewalt war zu dem angestrebten Zweck auch verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB, da es in hohem Maße sozialwidrig ist, eine im Straßenverkehr auftretende Situation wie die vorliegende nicht durch eine dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -) entsprechende Verständigung mit dem anderen Verkehrsteilnehmer lösen, sondern das vermeintlich eigene Vorrecht durch eine aggressiv vorgebrachte Gewaltandrohung durchsetzen zu wollen. Der mit der Drohung des J. verbundene Angriff auf die Willensentschließungsfreiheit und somit auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers war auch gegenwärtig, da der Kläger zur Vermeidung der ihm in Aussicht gestellten Tätlichkeiten dem Willen des J. sofort nachgeben und den Weg auf der Stelle freigeben sollte. Bereits hieraus ergab sich für den Kläger eine Notwehrlage. Hinzu kam, dass der Kläger seine Fahrt nicht fortsetzen konnte, nachdem der J. seinen Wagen verlassen hatte und dieser den Weg blockierte, so dass dem Kläger ein Passieren nicht möglich war. Zwar konnten die beiden sich entgegenkommenden Fahrzeuge von Beginn an nicht aneinander vorbeifahren. Indem der J. seinen Pkw jedoch verließ und somit ein eigenes Beiseitefahren endgültig verweigerte, machte er den Wagen zu einem dauerhaften Hindernis für die Weiterfahrt des Klägers, um an dessen Fahrertür herantreten und ihn mittels Beschimpfungen und der genannten Drohung auffordern zu können, den Weg freizugeben. Hierdurch hat er in rechtswidriger Weise in das Rechtsgut des Klägers eingegriffen, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung frei im Straßenverkehr bewegen zu können. Der Kläger musste es nicht dulden, dass ihn der J., wie geschehen, an der Weiterfahrt hinderte, um durch das aggressive Ansprechen des Klägers an dessen Wagentür und mittels einer nötigenden Drohung das Vorrecht durchzusetzen, dass jener bei der Nutzung des Wegs für sich in Anspruch nahm (vgl. hierzu: BayObLG, Beschluss vom 14.08.1992 - 2 St RR 128/92 -, juris, Rn. 15). Infolge der für den Kläger bestehenden Notwehrlage war die von ihm mittels Verwendung der Schreckschusswaffe begangene Nötigung gemäß § 32 StGB gerechtfertigt, da sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führte und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelte, das dem Kläger in der konkreten Situation zur Verfügung stand (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 - 4 StR 551/12 -, juris, Rn. 27). Die in dem Vorhalten der Schreckschusspistole liegende Notwehrhandlung des Klägers war geeignet, den Angriff des J. sofort und endgültig abzuwenden. Sie war auch erforderlich, da dem Kläger ein milderes gleichgeeignetes Mittel nicht zur Verfügung stand. Da es sich nicht um eine Schuss-, sondern um eine Schreckschusswaffe handelte und diese zudem ungeladen war, wurde durch ihren Einsatz nur der Wille des Angreifers gebeugt, seine körperliche Unversehrtheit wurde jedoch nicht gefährdet. Hierzu hätte es indes kommen können, wenn sich der Kläger auf eine körperliche Auseinandersetzung mit dem J. eingelassen hätte. Soweit der Beklagte den Kläger in dem Widerspruchsbescheid darauf verwiesen hat, er hätte sich der Bedrohungslage durch ein einfaches Wegfahren entziehen können, verkennt er, dass die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung nicht daran scheitert, dass der Angegriffene die Möglichkeit hat, sich dem Angriff durch Flucht zu entziehen. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen (BGH, Urteil vom 22.10.1953 - 4 StR 797/52 -, BeckRS 1953, 107816, Rn 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008 - 20 U 151/07 -, juris, Rn. 41), und das Gesetz verlangt, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Rechtsgut noch die durch den Angriff in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt blieben, von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht (BGH, Urteil vom 25.04.2013 - 4 StR 551/12 -, juris, Rn. 27). Stattdessen darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, dessen Einsatz eine sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs erwarten lässt (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - 3 StR 458/02 -, juris, Rn. 8). Ein Ausweichen unter Gefährdung seiner berechtigten Interessen ist ihm in der Regel nicht zuzumuten (Fischer, in: ders., StGB, 72. Aufl. 2025, § 32 Rn. 32). Auch von dem Kläger konnte Derartiges in der konkreten Situation nicht verlangt werden. Mithin handelte der Kläger, als er bei dem Vorfall am 19.10.2023 seine Schreckschusswaffe einsetzte, nicht unter Verletzung der Rechtsordnung, und die Waffenverwendung stellt sich nicht als missbräuchlich i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG dar. Aus diesem Grund bildet sie keine tatsächliche Grundlage für eine ungünstige Zuverlässigkeitsprognose. Der streitgegenständliche Facebook-Post des Klägers rechtfertigt die Annahme, der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG unzuverlässig, ebenfalls nicht. Hierfür müssten Tatsachen – nicht bloß Vermutungen – im Rahmen der nach den obigen Maßstäben zu treffenden Prognoseentscheidung die Befürchtung begründen, der Kläger werde in Zukunft Waffen in einer Weise verwenden, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 24, 26). Der Inhalt des Facebook-Posts lässt diese Befürchtung indes nicht aufkommen. Zwar wirken die Aussagen des Klägers, er habe bei dem Vorfall am 19.10.2023 „Spaß gehabt“ und der andere habe sich, nachdem der Kläger die Schreckschusswaffe aus dem Fahrzeugfenster gehalten hatte, „zickzack laufend wie ein Hase auf der Flucht“ zu seinem Auto begeben, irritierend. Auch dass der Kläger auf das „südländische Aussehen“ des anderen verweist, hervorhebt, mit diesem in „deutscher Sprache“ geredet zu haben, und abschließend die Schreckschusspistole als „Knallding“ bezeichnet, ist befremdlich. Der Post kann allerdings nicht losgelöst von dem tatsächlichen Geschehen betrachtet werden, auf das er sich bezieht und das ihm in unmittelbarer zeitlicher Nähe noch am selben Tag vorausgegangen war. Bei diesem hat jedoch der Kläger, wie bereits dargestellt, in legaler Weise von der Schreckschusspistole Gebrauch gemacht, um eine rechtswidrige Nötigung abzuwehren, die gegen ihn verübt wurde. Der Kläger wurde in einer alltäglichen Verkehrssituation aus nichtigem Anlass heraus beschimpft und in einer Weise bedroht, die sich niemand bieten lassen muss. Nicht von ihm ging in der konkreten Situation die Aggression aus, sondern von dem anderen Verkehrsteilnehmer, der zu dem Wagen des Klägers gegangen war und dort nicht nur gegen die Scheibe klopfte und pöbelte, sondern dem Kläger sogar mit körperlicher Gewalt drohte. Dass der Kläger Genugtuung darüber empfunden hat, sich gegen diesen Angriff erfolgreich zur Wehr gesetzt zu haben, ist nachvollziehbar. Der Inhalt des Internet-Posts ist in Teilen geschmacklos, begründet aber kein plausibles Risiko dafür, dass der Kläger Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen, die er aufgrund des Kleinen Waffenscheins führen darf, zukünftig – anders als im vorliegenden Fall – verwenden wird, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Bei der sowohl in dem Ausgangs- als auch in dem Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Annahme des Beklagten, der Kläger wolle die mit dem Kleinen Waffenschein verbundene Erlaubnis zum Führen von Schreckschusswaffen dazu missbrauchen, um mit einer solchen Waffe zum eigenen Vergnügen Dritte zu verängstigen oder zu verjagen, handelt es sich um eine bloße Unterstellung, die mit dem tatsächlichen Sachverhalt, der zu der Widerrufsentscheidung geführt hat, nicht in Einklang steht. Der Kläger hat nicht „zum Vergnügen“ gehandelt. Er war nicht der Angreifer, der grundlos eine Waffe zieht, sondern der rechtswidrig Angegriffene. Sonstige Unzuverlässigkeitstatbestände sind ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere führt die ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs gegen ihn ergangene Entscheidung des Amtsgerichts E. vom 05.03.2024 nicht zu einer Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG. Zwar hat die Entscheidung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Gegenstand, die somit über dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG normierten Mindestwert von 60 Tagessätzen liegt. Da der Kläger aber zu dieser Geldstrafe nicht verurteilt, sondern er lediglich mit Strafvorbehalt verwarnt worden ist, ist der Regelunzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG nicht verwirklicht. Da sich nach alledem der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verfügte Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Klägers als rechtswidrig erweist, gilt dies auch für die auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG beruhende und an den Widerruf anknüpfende Folgeanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides vom 28.11.2023, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, den Kleinen Waffenschein unverzüglich an den Beklagten zurückzugeben. Ebenso ist die unter Ziffer 4. des Bescheides getroffene Kostenentscheidung rechtswidrig, mit der zu Lasten des Klägers Verwaltungskosten in Höhe von 258,95 EUR festgesetzt und von ihm angefordert worden sind. Denn die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebührenerhebung setzt nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen voraus, dass die zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris, Rn. 17), woran es hier jedoch fehlt. Der Kläger kann ferner, wie von ihm beantragt, von dem Beklagten verlangen, dass dieser ihm den Kleinen Waffenschein mit der Nr. N02 wieder aushändigt, da ihm ein hierauf gerichteter Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zusteht. Dieser Anspruch folgt daraus, dass der Bescheid vom 28.11.2023 dadurch, dass der Kläger der Anordnung zur Rückgabe seines Kleinen Waffenscheins an den Beklagten nachgekommen ist, bereits vollzogen wurde, die Verfügung jedoch aus den obigen Gründen rechtswidrig ist und der in dem Einbehalt des Kleinen Waffenscheins liegende rechtswidrige Zustand andauert, weshalb die Vollziehung rückgängig zu machen ist (vgl. zum Ganzen: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 113 Rn. 91). Der Beklagte hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Regelung des § 167 Abs. 2 VwGO, nach der Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können, findet auch dann Anwendung, wenn der jeweilige Anfechtungskläger – wie hier – seinen Aufhebungsantrag mit einem Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden hat und das Gericht beiden Anträgen stattgibt. Denn anderenfalls würde der Kläger durch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Leistungsausspruchs so gestellt, wie wenn auch der auf die Anfechtungsklage ergangene Teil des Urteils für vorläufig vollstreckbar erklärt worden wäre, was jedoch eine dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufende Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO bedeuten würde (Hess. VGH, Teilurteil vom 05.11.1986 - 1 UE 700/85 -, juris, Rn. 22). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der Empfehlung gemäß Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Hess. VGH, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris, Rn. 88). Der Kläger wendet sich gegen den von dem Beklagten verfügten Widerruf seines Kleinen Waffenscheins. Der am … geborene Kläger ist Inhaber eines Kleinen Waffenscheins mit der Nr. N02. Am 19.10.2023 befuhr er gegen 8:36 Uhr mit seinem Pkw einen Feldweg bei D., seinem Wohnort. Dabei kam ihm ein anderes Fahrzeug entgegen, das von dem am … geborenen T. J. geführt wurde. Dieser hielt an, verließ seinen Wagen und trat an die Fahrertür des Fahrzeugs des Klägers heran, der ebenfalls angehalten hatte, da beide Fahrzeuge wegen der geringen Breite des Weges nicht aneinander vorbeifahren konnten. Dort klopfte er mit dem Ziel, den Kläger dazu zu bewegen, den Weg freizumachen, an die Scheibe, pöbelte den Kläger an und drohte schließlich damit, ihm die Zunge abzuschneiden. Der Kläger, der währenddessen auf dem Fahrersitz seines Pkws geblieben war, nahm sodann eine ungeladene Schreckschusspistole, die er im Wagen mit sich führte, öffnete das Fenster der Fahrertür und hielt die Waffe durch das Fenster hindurch in Richtung des J. in die Luft, der sich daraufhin zurück zu seinem Fahrzeug begab. Anschließend meldete sich der J. telefonisch bei der Polizei und erklärte, dass er soeben von einem anderen Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit einer Schusswaffe bedroht worden sei. Er gab an, diesem zuvor damit gedroht zu haben, ihm die Zunge abzuschneiden. Gleichzeitig erstattete er Anzeige wegen Bedrohung. Der Kläger verzichtete auf eine Gegenanzeige, jedoch erfolgte diese durch die Polizei von Amts wegen. Noch am selben Tag stellte der Kläger auf seiner Facebook-Seite einen von ihm verfassten Beitrag ein, der folgenden Wortlaut hatte (Orthographie wie Original): „Heute Morgen wieder Spaaaß ! Als ich heute morgen zur Arbeit fahren wollte, kam mir ein Fahrzeug mit MR Kennzeichen auf einem gesperrten Feldweg, gekennzeichnet mit dem Zeichen 250, Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatz Anlieger frei entgegen. Der Fahrer forderte mich mit den Armen wild diskutieren auf, Platz zu machen. Dem kam ich natürlich nicht nach. Jetzt stieg der, mit Südeuropäischen Aussehen aus dem Auto aus, kam auf meine Seite und beschimpfte mich in einer Sprache mit deutschem Akzent. Ich gab dem nochmals in DEUTSCHER SPRACHE zu verstehe, dass er hier nicht herfahren darf. Darauf erwiederte er: Du halten Maul, sonst ich dir deine Zunge schneiden ab. Dann passierte etwas womit er nicht gerechnet hatte. Ich griff in die Mittelablage holte etwas raus, für das ich einen Waffenschein besitze und hielt ihm das vor die Nase. Ich sagte ihm unmissverstänlich, in DEUTSCHER SPRACHE, vielleicht etwas laut dass es sogar ein Anwohner und seine Frau gehört hat. Bevor du mir meine Zunge abschneidest guck genau hin. Daruf hin entfernte sich die Person, ZICKZACK laufend, wie ein Hase auf der Flucht und begab sich in sein Auto. Dann rief er die Polizei an und zeigte mich wegen Bedrohung mit die Polizei an und zeigte mich wegen Bedrohung mit einer Waffe an. Auf die Frage der Polizei wegen dem Grund der Anzeige: lch habe gesagt dass ich dem die Zunge abschneiden wollte, dann hat der mir Pistole vor die Nase gehalten und mich damit bedroht! Eine Stunde später stand die Polizei, ihre Dienstpflicht ausübend in meinem Büro und überprüfte die Waffe, für die ich eine Berechtigung habe. Auf die Frage ob ich diesen wegen Bedrohung auch anzeigen wollte: Nein ich will die überforderte Polizei nicht noch mit mehr Scheißdreck belasten, die Hauptsache ich habe habe meinen Spaß gehabt! Und dafür hab ich so ein Knallding!“ Unter diesem Text befand sich ein Bild, auf dem der Kläger seitlich im Auto mit erhobener Pistole zu sehen ist. Der Beklagte, dessen Waffenbehörde durch eine Mitteilung der Polizeistation E. über den Vorfall informiert worden war, teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 06.11.2023 mit, dass er beabsichtige, den Kleinen Waffenschein des Klägers zu widerrufen, da aufgrund des vorstehenden Sachverhalts von der Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG auszugehen sei. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 20.11.2023 Stellung zu nehmen. Am 08.11.2023 meldete sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten und erklärte, dass er sich in der Situation am 19.10.2023 bedroht gefühlt und dass er sich in einer Notwehrlage befunden habe. Dies begründete er mit dem äußeren Erscheinungsbild und dem Auftreten des anderen Verkehrsteilnehmers, wobei er auch auf immer wieder aufkommende Berichte über „Messerstecher" verwies. Angesprochen auf seinen Facebook-Post, gab er an, dass er die andere Person natürlich gerne habe wegrennen sehen und dass er im Nachhinein auch Spaß am Erlebten empfunden habe. Dies ändere aber nichts daran, dass er sich vorher bedroht gefühlt habe. Seine Ausdrucksweise auf Facebook sei immer etwas markig, dies sei jedoch die einzige Möglichkeit, Missstände in Deutschland anzusprechen. In einer ebenfalls am 08.11.2023 an den Beklagten versendeten E-Mail schilderte der Kläger erneut den Vorfall vom 19.10.2023. Er gab, teilweise seine Schilderung auf Facebook wiederholend, an, dass ihn der andere Verkehrsteilnehmer zunächst noch im Auto sitzend gestikulierend aufgefordert habe, Platz zu machen, was er jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei der andere ausgestiegen, sei an die Seite des Fahrzeugs des Klägers gekommen und habe ihn beschimpft. Der Kläger habe dem anderen zu verstehen gegeben, dass dieser nicht über den Feldweg fahren dürfe, da der Weg durch das Zeichen 250 für den Verkehr gesperrt sei mit dem Zusatz „Anlieger frei“. Der andere habe darauf erwidert: „Halt die Fresse, sonst schneide ich dir deine Zunge ab“. Er, der Kläger, sei geschockt gewesen und habe Angst bekommen, gerade wegen der sich in letzter Zeit häufenden Messerangriffe. Deswegen habe er in die Mittelablage seines Pkws gegriffen, die ungeladene Schreckschusswaffe herausgenommen und sie dem anderen im Abstand von etwa einem halben Meter quer vor die Nase gehalten. Er habe unmissverständlich und laut gesagt: „Bevor du mir meine Zunge abschneidest, guck genau hin.“ Hierauf habe sich die andere Person „zickzack laufend wie ein Hase auf der Flucht“ entfernt und sich in ihr Auto begeben. In der konkreten Situation habe für ihn, den Kläger, eine Notwehrlage bestanden. Der Kläger teilte ergänzend unter Verweis auf einen Internet-Link mit, dass er von der Antifa bedroht werde und deswegen die Scheckschusswaffe zu seiner Selbstverteidigung und zur Abwendung von Gefahren immer griffbereit zur Hand habe. Er gebe zu, dass er sich in den sozialen Medien manchmal überspitzt äußere. Dies sei aber die einzige Möglichkeit, um als verantwortungsbewusster Staatsbürger auf Missstände im Staat hinzuweisen. In einer internen E-Mail vom 09.11.2023 vertrat der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter der Waffenbehörde des Beklagten in Bezug auf die Einlassung des Klägers die Auffassung, für die Annahme einer Notwehrlage sei eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben zwingende Voraussetzung. Da das Autofenster des Klägers noch geschlossen gewesen sei, als der andere ihm gedroht habe, er werde ihm die Zunge abschneiden, habe eine solche Gefahr für den Kläger nicht bestanden. Eine Waffe im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwecks Beendigung des Konflikts zu ziehen, habe mit Notwehr nichts zu tun. Mit Bescheid vom 28.11.2023 (Az. N01) widerrief der Beklagte sodann die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers in Form des Kleinen Waffenscheins mit der Nr. N02 (Ziffer 1.) und ordnete an, dass das Erlaubnisdokument unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides, an die Waffenbehörde des Beklagten zurückzugeben sei (Ziffer 2.). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2. des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3.) und für den Fall, dass die gesetzte Frist hinsichtlich der Rückgabe des Dokuments ergebnislos verstreichen sollte, wurde dem Kläger die Wegnahme auf seine Kosten angedroht, wobei die voraussichtlichen Kosten mit 400,00 EUR angegeben wurden (ebenfalls Ziffer 3.). Die Kosten für den Bescheid wurden auf 258,95 EUR festgesetzt und die Kostentragungspflicht des Klägers wurde angeordnet (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Denn die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller neben der erforderlichen Eignung nach § 6 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitze. Hier seien jedoch im konkreten Fall die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG gegeben, da die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Das Waffengesetz gehe davon aus, dass Waffen und Munition nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung benutzt werden. Jeder dazu im Widerspruch stehende Gebrauch dieser Gegenstände könne eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung sein, die die Schlussfolgerung (Prognose) der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG zulasse. Missbräuchlich sei jede von der Rechtsordnung nicht gebilligte Verhaltensweise beim Gebrauch der von ihrem Wesen her schon gefährlichen Waffen und Munition, vornehmlich im Zusammenhang mit Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeexzessen. Hier habe der Kläger durch sein Handeln und seine Aussagen der anderen Person ein Übel durch Schusswaffeneinsatz angedroht, falls diese sich nicht von ihm abwende. Dem vorangegangen sei eine mündliche Drohung des anderen, der sich neben dem geschlossenen Fahrzeug des Klägers befunden habe, er werde dem Kläger die Zunge abschneiden. Einen hierzu geeigneten Gegenstand, z.B. ein Messer, habe er aber offensichtlich nicht in seinen Händen gehalten. Auch eine Handlung, die in die Richtung gewiesen hätte, die Drohung zu verwirklichen, sei nicht erkennbar gewesen, als der Kläger seinerseits mit dem Schusswaffeneinsatz gedroht habe. Ferner habe der Kläger gegenüber den Polizeibeamten ausgesagt, dass er das Fenster seines Fahrzeugs erst geöffnet habe, als er die Schreckschusswaffe aus dem Handschuhfach herausgeholt hatte. Eine Notwehrlage habe somit für ihn nicht vorgelegen. Es komme zwar eine Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken und somit ein Notwehrexzess in Betracht. Einer diesbezüglichen strafrechtlichen Bewertung bedürfe es jedoch nicht, da sich auch die Verwendung einer Waffe aufgrund eines Notwehrexzesses bereits als missbräuchlich im Sinne des Waffengesetzes darstelle. Zudem scheine es dem Kläger gemäß dem Inhalt seines Facebook-Posts Freude bereitet zu haben, die andere Person „wie ein Hase auf der Flucht" mit dem „Knallding" verjagt zu haben. Die waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Schreckschusswaffe diene jedoch nicht dazu, zum eigenen Vergnügen Dritte zu verängstigen oder zu verjagen. Das von dem Kläger gezeigte Verhalten ohne Vorhandensein einer Notwehrlage, sein „markiger" Facebook-Post und die ausgebliebene Einsicht in sein Fehlverhalten nach der Anhörung durch den Beklagten rechtfertigten somit die Annahme, dass er das gezeigte Verhalten auch in Zukunft wiederholen und Waffen missbräuchlich verwenden werde. Damit sei er unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Die Anordnung der unverzüglichen Rückgabe der Erlaubnisurkunde beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Wegnahme der Erlaubnisurkunde im Wege des Verwaltungszwangs sei nach § 53 HSOG angedroht worden. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Kläger am 28.12.2023 durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Da er den Kleinen Waffenschein bis dahin noch nicht zurückgegeben hatte, setzte ihm der Beklagte hierfür mit Bescheid vom 03.01.2024 eine Frist bis zum 10.01.2024 und drohte ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR an. Mit Schreiben vom 09.01.2024 übersandte der Kläger daraufhin dem Beklagten den Kleinen Waffenschein, der dort am 11.01.2024 einging. Sodann trug der Kläger zur Begründung des Widerspruchs mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.02.2024 vor, er habe die Drohung des anderen Verkehrsteilnehmers, dieser werde ihm die Zunge abschneiden, als tatsächliche Drohung wahrgenommen. Dadurch, dass er in seinem Pkw gesessen habe, als der andere an das Fahrzeug herangetreten sei, sei er in seiner Handlungs- und Verteidigungsmöglichkeit unterlegen gewesen. Mit seinem Facebook-Post habe er unmittelbar nach dem Vorfall versucht, seine eigene Unsicherheit, die er im Eindruck der Bedrohungslage empfunden habe, zu überspielen. Dies könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Er habe sich in der konkreten Situation gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt, weshalb sein Handeln durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Ausweislich der entsprechenden Eintragung im Bundeszentralregister wurde der Kläger durch das Amtsgericht E. am 05.03.2024 wegen einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten üblen Nachrede und Beleidigung gemäß § 188 Abs. 1, Abs. 2 StGB, die er am 11.03.2023 begangen hatte, mit Strafvorbehalt verwarnt. Die vorbehaltene Geldstrafe betrug 120 Tagessätze zu je 200,00 EUR. Die Bewährungszeit ist festgesetzt bis zum 04.03.2026, die Rechtskraft der Entscheidung trat am 05.03.2024 ein. Nachdem der Vorsitzende des Anhörungsausschusses gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 HessAGVwGO am 06.02.2024 von der Anhörung abgesehen hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2024 (Az. N01), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.11.2023 zurück. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in seinem geschlossenen Fahrzeug sitzend in einer unterlegenen Position gegenüber der an das Fahrzeug herantretenden Person befunden habe. Vielmehr hätte er dadurch jederzeit die Möglichkeit gehabt, einer konkret werdenden Bedrohungslage durch Wegfahren frühzeitig zu entgehen. Dass er seinen Facebook-Post unter dem Eindruck eigener Unsicherheit verfasst haben will, sei angesichts seiner Äußerungen in dem Telefonat vom 08.11.2023 nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft. Der Kläger hat am 19.04.2024 Klage erhoben. Er wiederholt zur Begründung seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, 1. die Ziffern 1., 2. und 4. des Bescheides des Beklagten vom 28.11.2023 (Az. N01) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Kleinen Waffenschein mit der Nr. N02 wieder auszuhändigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides und macht geltend, dass der Kläger aufgrund der Geschehnisse vom 19.10.2023 und seines nachfolgenden Handelns sowie seiner Aussagen auf Facebook gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Eine Notwehr- bzw. Be-drohungslage sei nicht erkennbar und von dem Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Selbst wenn eine vorherige Drohung oder Beleidigung des Klägers stattgefunden haben sollte, ergäbe sich aus den Gesamtumständen kein unmittelbar bevorstehender Angriff auf ihn. Er habe im Auto gesessen und das Fenster nach seinen eigenen Angaben erst geöffnet, als er die Schreckschusswaffe bereits in der Hand gehabt habe. Auch bei der Annahme eines Notwehrexzesses wäre die Verwendung der Waffe missbräuchlich im Sinne des Waffengesetzes. Die Darstellung des Vorfalls durch den Kläger auf Facebook deute ebenfalls auf eine missbräuchliche Waffenverwendung hin. Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.