OffeneUrteileSuche
Urteil

32 K 79.17 A

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0220.VG32K79.17A.00
30Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.24) 2. Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen.(Rn.27) 3. Insbesondere in den Großstädten, wie Kairo oder Alexandria, ist der Schutz koptischer Christen hinreichend gewährleistet.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.24) 2. Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen.(Rn.27) 3. Insbesondere in den Großstädten, wie Kairo oder Alexandria, ist der Schutz koptischer Christen hinreichend gewährleistet.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 13. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte noch hilfsweise auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung. Ein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote besteht ebenfalls nicht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30. November 2017 - 2 A 236/17 - juris, amtlicher Umdruck S. 6). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 19). Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 32). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. Nr. L 337 S. 9) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Bestimmung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist Ausdruck des Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (zur zuvor geltende Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 21). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird insoweit privilegiert, als für ihn die tatsächliche Vermutung streitet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 23 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rn. 18). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. -geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine sog. "hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A - juris Rn. 43 m.w.N.). Der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist bei der Feststellung einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung im Ergebnis regelmäßig Genüge getan (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52/07 - juris Rn. 30). Ob eine hinreichende Verfolgungssicherheit besteht, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes besteht, denn dieser Maßstab hat für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung mehr (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 23). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81- juris Rn. 5). b) Dem Kläger ist im Ergebnis weder aufgrund einer Einzelverfolgung noch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. aa) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Zwar hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts Ägypten unter dem Druck flüchtlingserheblicher Verfolgung verlassen. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine solche Verfolgung erneut droht. (1) In seiner Anhörung während der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine vorgerichtlichen Angaben im Wesentlichen glaubhaft bestätigt. Seine Schilderung des eigentlichen Kerngeschehens deckt sich im Wesentlichen mit dem, was er beim Bundesamt angegeben hatte. Der Kläger hat den Vorfall nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei geschildert. Die Angaben der getrennt befragten, nicht unmittelbar betroffenen Ehefrau des Klägers stützten die Schilderung des Klägers. Schließlich entsprechen die Angaben des Klägers auch den Erkenntnissen des Gerichts bezüglich der Situation koptischer Christen in Ägypten zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Juli 2013. Denn im Jahr 2013 kam es tatsächlich sowohl während als auch nach der Amtszeit von Mohamed Mursi zu gewaltsamen religiös motivierten Angriffen auf koptische Christen (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF], Annual Report 2014, S. 51). Insbesondere während der zweiten Jahreshälfte 2013, nach der Absetzung Mursis und der öffentlichen Unterstützung des Militärputsches durch den koptischen Patriarchen Tawadros III, eskalierte die Gewalt gegen koptische Christen (vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Ägypten: Lage der KoptInnen, 9. Mai 2016, S. 3). So ereigneten sich zwischen 2013 und 2016 etwa 400 Fällen religiös motivierter Übergriffe (vgl. Amnesty International, Egypt: Authorities must address sectarian violence, not abuse emergency powers, 10. April 2017, abgerufen am 22. Januar 2018 unter https://www.amnesty.org/en/ latest/news/2017/04/egypt-authorities-must-address-sectarian-violence-not-abuse-emergency-powers/). Allein am 14. August 2013 kam es, nachdem Mursi durch einen Staatsstreich am 3. Juli 2013 entmachtet worden war, zu 42 Angriffen auf Kirchen, wobei 37 Kirchen abgebrannt oder beschädigt wurden. Dutzende anderer christlicher Gebäude, so auch etwa 200 Häuser koptische Christen in den Gouvernements Al-Minya, Asyut, Fayum, Giza, Suez, Sohag, Bani Suwaif und Nord-Sinai wurden zerstört (vgl. Human Rights Watch, Egypt: Mass Attacks on Churches, 21. August 2013, abgerufen am 16. Januar 2018 unter https://www.hrw.org/news/2013/08/21/egypt-mass-attacks-churches). Mindestens vier Personen wurden getötet. Weiter gestützt werden die Angaben des Klägers durch den Umstand, dass sich die religiös motivierten Ausschreitungen – wie von dem Kläger berichtet – in der Tat regelmäßig gegen den Bau und die Renovierung von Kirchengebäuden richteten (vgl. Egyptian Initiative for Personal Rights [EIPR], Closed on Security Grounds: Sectarian Tensions and Attacks Resulting from the Construction and Renovation of Churches, 20. November 2017, S. 15 f.). Hinzu kommt, dass es zwar in allen Gouvernements im Großraum Kairo und Oberägypten zu verschiedenen Formen religiös motivierter Gewalt kam. Die meisten Angriffen, die etwa 42 Prozent der gesamten Vorfälle zwischen Januar 2011 und August 2016 ausmachten, sich indes im Gouvernement Al-Minya ereigneten (vgl. EIPR, a.a.O., S. 17 f.); dort befand sich das zum Kirchenbau genutzte Grundstück des Klägers. Die Schilderungen des Klägers zu Grunde gelegt, ist von einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG auszugehen, wonach als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer Gewalt gilt. Durch die Schläge und die Misshandlung ist physische Gewalt in diesem Sinne angewandt worden. Die Verfolgungshandlung knüpfte auch an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich an die Religionszugehörigkeit des Klägers an. Denn die Gewalt traf den Kläger deshalb, weil er als Angehöriger des koptisch-christlichen Glaubens das Grundstück zum Kirchenbau zur Verfügung gestellt hatte. Die Verfolgungshandlungen gingen von privaten Dritten aus. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn dem Kläger stand seinerzeit kein wirksamer Schutz im vorgenannten Sinne zur Verfügung. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (Satz 1). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu unterbinden, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Satz 2). Zwar ist der Staat nicht dazu verpflichtet, Schutz in dem Maße zu gewähren, dass alle Risiken beseitigt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Frage der Schutzgewährung im Licht des Art. 7 Abs. der Richtlinie 2011/95/EU in Hinblick auf die individuelle Lage des Asylsuchenden zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08, 176/08, 177/08, 178/08 sowie 179/08 - juris Rn. 70 ff.). Es müssen geeignete Schritte eingeleitet worden sein, um Verfolgung zu verhindern. Nach dieser Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, setzt die Wirksamkeit der Schutzgewährung voraus, dass der Staat bezogen auf den einzelnen Betroffenen mit effektiven Mitteln zum Schutz gegen Verfolgung einschreitet. Bezogen auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit bedeutet dies zwar nicht, dass der Staat etwaige Täter stets erfolgreich ermitteln und bestrafen muss; es kommt vielmehr darauf an, dass er Regelungen zum Einschreiten gegen Verfolgung schafft und diese auch im Einzelfall von staatlichen Behörden konsequent angewendet werden. Nach diesen Maßgaben war der ägyptische Staat zum Zeitpunkt des Vorfalls am 16. Juni 2013 bis zur Ausreise des Klägers am 27. Juli 2013 nicht in der Lage, dem Kläger ausreichend Schutz zu gewähren. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass die zuständige Polizeistation in Matay weder zum Zeitpunkt des Übergriffes auf die Gottesdienstbesucher und die Beschädigung der Kirche eingeschritten ist noch seine oder die Anzeige seines Bruders aufnehmen wollte. Auch diese Angaben decken sich mit den Erkenntnismitteln für die bereits dargestellte Situation im Jahr 2013. Zwar war es schon während der Amtszeit Hosni Mubaraks zu Spannungen zwischen koptischen Christen und der muslimischen Mehrheitsgesellschaft gekommen. Seit der Revolution vom 25. November 2011, im Laufe derer Präsident Mubarak abgesetzt wurde, nahmen diese Spannungen jedoch immer weiter zu. Obgleich die Demokratiebewegung nicht islamisch motiviert war, führte der politische Umsturz zu einem Erstarken islamistischer Gruppierungen. Die am besten organisierte Bewegung war (und ist) die unter Präsident Mubarak verbotene, aber geduldete Muslimbruderschaft. Diejenigen Salafisten, die eine fundamentalistische Auslegung des Korans vertreten, traten ebenfalls offen und zunehmend gewalttätig mit politischen und gesellschaftlichen Forderungen in Erscheinung. Es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Kopten und Muslimen sowie zu Übergriffen gegen koptische Kirchen (vgl. für alles Vorstehende Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, Die koptisch-orthodoxe Kirche, September 2012, S. 16). Wenngleich Christen im Allgemeinen ihren Glauben ungehindert ausüben durften, sahen sie sich zunehmend mit individueller und kollektiver Diskriminierung konfrontiert, vor allem in Bezug auf Anstellungen beim Staat und die Möglichkeit, Kirchengebäude zu errichten, zu renovieren oder wieder aufzubauen. Die ägyptische Regierung versäumte es, Gewalt gegen Christen vorzubeugen oder die Zerstörung von Kirchen oder Eigentum von koptischen Christen zu unterbinden. Sie unternahm im Allgemeinen auch keine wirksamen Schritte, die Täter von Gewaltakten gegen koptische Christen zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Vielmehr setzte sie auf „Versöhnungstreffen“, durch die eine strafrechtliche Verfolgung gegen Christen gerichteter Taten ausgeschlossen wurde, und die zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen (vgl. für alles Vorstehende Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, a.a.O., S. 18 m.w.N.). Mit der Wahl von Mursi zum Staatspräsidenten bei den Präsidentenwahlen im Mai 2012 verstärkten sich die Befürchtungen säkularer und christlicher Gruppen vor einer weiteren Islamisierung Ägyptens. In der Folge kam es auch im Jahr 2012 zu gewaltsamen Übergriffen auf koptische Christen (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, a.a.O., S. 16). Christliche Geistliche und Laienführer berichteten, dass sich lokale Islamisten unter der Mursi-Regierung befähigt fühlten, ihre eigenen Gesetze zu etablieren und durchzusetzen. Insbesondere in ländlichen Gegenden Oberägyptens waren koptische Christen zunehmend Diskriminierungen und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt (vgl. United Kingdom, Home Office, Country Information and Guidance, Egypt: Christians, 30. Juni 2014, S. 16). Klerikale Unterstützer von Präsident Mursi riefen mit sektiererischer Rhetorik zu Übergriffen auf koptische Christen und Kirchen auf, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. USCIRF, Annual Report 2014, a.a.O.). Die Unfähigkeit oder auch Unwilligkeit, Christen und andere religiöse Minderheiten zu schützen und die für die Gewalt Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, förderten ein Klima der Straflosigkeit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Ägypten: Informationen zur Lage von KoptInnen, 10. September 2014, S. 2). (2) Die für den Kläger infolge der erlittenen Vorverfolgung geltende Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nach der die tatsächliche Vermutung besteht, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland wiederholen werden, ist jedoch insoweit widerlegt als der Kläger in den ägyptischen Großstädten hinreichend sicher ist. Zwar ist die Wiederholungsvermutung bezogen auf den Heimatort des Klägers nicht widerlegt. Denn es sprechen keine stichhaltigen Gründe dafür, dass der Kläger vor einer erneuten Verfolgung dort hinreichend sicher ist. Das Gericht hat nach der Schilderung des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass sich die Muslime des Dorfes, in dem die „versteckte“ Kirche gebaut wurde, von dem Kläger persönlich getäuscht fühlten und sich ihre Aggressionen daher auf den Kläger richteten. Der geschilderte Umstand, dass Bemühungen zwischen der Kirche und den Geistlichen des Dorfes, dem Kläger eine sichere Rückkehr zu ermöglichen, ohne Erfolg blieben, zeigt, wie stark die gegen den Kläger gerichteten Aggressionen waren. Zwar liegt der Vorfall mehr als vier Jahre zurück, es sind aber keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, warum die Aggressionen, insbesondere infolge der persönlichen Dimension, nicht wieder aufflammen sollten, wenn der Kläger zurückkehrt. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolgung durch die früheren Akteure auch dann wieder aufleben wird, wenn der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehrt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die seinerzeitigen Verfolger des Klägers versuchen, ihn landesweit ausfindig zu machen. Zwar hat der Kläger insoweit angegeben, dass er auch in einer anderen Stadt Übergriffe der Muslime aus A... und B... befürchte. Es sei auch leicht, ihn über den Personalausweis und seine Adressänderung sowie die Schulanmeldung der Kinder ausfindig zu machen. Diese Befürchtung teilt das Gericht indes nicht. Die Kläger haben übereinstimmend angegeben, dass ihre Angehörigen nach wie vor in B... leben würden. Ihnen sei bisher nichts passiert und es gehe ihnen wirtschaftlich gut. Auch dem Bruder des Klägers und dessen Familie sei, nachdem dieser erklärt habe, mit dem Kirchenbau nichts zu tun zu haben, nichts weiter passiert. Dies spricht für eine örtliche Begrenzung der Verfolgung und gegen einen tiefgreifenden Hass, der eine aktive Suche in ganz Ägypten erklären könnte. Denn wenn die Muslime aus dem Dorf tatsächlich ein nachhaltiges Interesse daran hätten, den Kläger weiterzuverfolgen, hätte es nahegelegen, dessen Familie unter Druck zu setzen. Auch wenn außerhalb des Heimatortes des Klägers kein Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung droht, so spricht vieles dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in andere Orte im Gouvernement Al-Minya sowie in Mittel- und Oberägypten ebenfalls nicht hinreichend sicher vor gleichartiger Verfolgung wäre. Gleichartig ist eine Verfolgung dann, wenn sie auf dem gleichen Verfolgungsgrund – hier: der Religion – beruht (zur gleichartigen Verfolgung bei Art. 16a GG vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - juris Rn. 15 ff.). Denn gerade in ländlichen Gebieten sind die Sicherheitskräfte nach wie vor außerstande, Kirchen und Eigentum von koptischen Christen vor konfessionsbedingten Angriffen zu schützen (vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf, 31. Mai 2017, S. 3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten, November 2016, Seite 11). Dort könnten die Behörden mehr Kräfte zum Schutz von Kirchen einsetzen und schneller auf Hilferufe von Christen bei konfessionsgebundenen Angriffen reagieren (vgl. Human Rights Watch, a.a.O.). Allerdings scheint die gesellschaftliche Akzeptanz staatlichen Durchgreifens in ländlichen Gebieten Oberägyptens schwierig zu erreichen zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf, 20. Januar 2017, S. 2). Die Tatsache, dass Polizei und Feuerwehren in Fällen sektiererischer Gewalt teils nur zögerlich eingriffen und traditionelle Streitschlichtungsmechanismen anstelle von strafrechtlicher Verfolgung angewendet würden, erwecke den Anschein, dass solche sektiererische Gewalt politisch legitimiert sei (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017, S. 2). Zwar habe auch in den ländlichen Bereichen die Bereitschaft, Christen vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu schützen, zugenommen. Gleichwohl sei der Erfolg bei der Verhütung, Ermittlung und Bestrafung der für die Gewalt verantwortlichen Täter weiterhin mangelhaft (vgl. Home Office, Country Police and Information Note, Egypt: Christians, Juli 2017, S. 7). Auch wenn der Kläger nicht in seinen Heimatort oder in andere ländliche Bereiche Ägyptens zurückkehren kann, muss er sich doch auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG in den ägyptischen Großstädten verweisen lassen. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Ob die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG vorliegen, ist im Falle einer – wie hier angenommenen – Vorverfolgung ebenfalls unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21/08 - juris Rn. 25). Das entspricht dem Zweck der Beweiserleichterung, nach dem einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung nicht erneut aufzubürden ist. Zudem muss am Ort des internen Schutzes unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen die Existenzgrundlage derart gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort aufzuhalten; dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über die Gewährleistung eines Existenzminimums hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35 unter Verweis auf The House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2016 - Januzi vs. Secretary of State for the Home Department, 2006 UKHL 5, Rn. 47). Gemessen an diesem Maßstab besteht für den Kläger in den übrigen Teilen Ägyptens keine begründete Furcht vor gleichartiger Verfolgung. Insbesondere in den Großstädten, wie Kairo oder Alexandria, ist der Schutz koptischer Christen hinreichend gewährleistet. Denn dort ist die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger und koptische Christen sind im allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens, auch wenn in vielen Gemeinden die Gottesdienste in inoffiziellen Kirchen stattfinden, welche in Wohnhäusern oder Gebäuden, die jederzeit von den Behörden geschlossen werden können, untergebracht sind (vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf, 31. Mai 2017, S. 3). Die Rückkehr koptischer Christen in ägyptische Großstädte ist daher – insbesondere in mehrheitlich von koptischen Christen bewohnte Stadtteile in Kairo und Alexandria – unproblematisch möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017, S. 2). Insbesondere in Ballungszentren leben zahlreiche christliche Kopten und andere Christen weitgehend normal und unbehelligt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln, 29. Mai 2017, S. 1). So finden die traditionellen Streitschlichtungsmechanismen, die zumeist zugunsten der einflussreicheren Partei ausfallen und nach wie vor rechtsstaatliches Vorgehen gegen die Täter ersetzen, im Wesentlichen in Dörfern außerhalb großer Städte statt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017, S. 2). Soweit insbesondere aus der Auskunft des St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e. V. (Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30. Dezember 2016, S. 1 f.) hervorgeht, dass eine Aufklärung von religiös motivierten Gewalttaten gegen koptische Christen generell nicht möglich oder sogar nicht gewollt ist, da viele Schlüsselpositionen von Moslembrüdern und Salafisten bekleidet werden, erschließt sich diese Behauptung in ihrer Pauschalität nicht. Nach der Amtsenthebung von Präsident Mursi und der Übernahme der Präsidentschaft durch Präsident Abd al-Fattah al-Sisi hat der ägyptische Staat die Muslimbrüderschaft als Terrororganisation klassifiziert und verboten und geht mit aller Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vor. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft. Hunderte Mitglieder der Muslimbrüder sind seit dem Sommer 2013 getötet worden, tausende verhaftet. Viele Mitglieder wurden zum Tode verurteilt (vgl. für alles Vorstehende Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ägypten – Verfolgung der Muslimbrüder, 31. Mai 2016, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass staatliche Sicherheitsbehörden, die dergestalt gegen Mitglieder der Muslimbruderschaft vorgehen, nach wie vor selbst von deren Mitgliedern durchsetzt sein sollen. Ebenso wenig erschließt sich, warum Vertreter der Sicherheitsbehörden, insbesondere im städtischen Bereich, riskieren sollten, infolge eines nachlässigen Vorgehens gegen der Muslimbruderschaft nahestehende Gewalttäter selbst in die Nähe dieser gerückt zu werden und Gefahr zu laufen, aus dem Dienst entfernt oder sogar verhaftet zu werden. Die Großstädte in Ägypten sind für den Kläger auch ohne weiteres sicher und legal zu erreichen; insbesondere sind ägyptische Staatsbürger grundsätzlich frei, sich innerhalb des Landes zu bewegen und niederzulassen (vgl. US Department of State, Egypt 2016, Human Rights Report, S. 30 f.). Der Kläger kann in den Großstädten auch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherstellen. Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20), geht das Gericht davon aus, dass der junge, geschäftserfahrene und arbeitsfähige Kläger ein Auskommen für seine Familie und sich finden kann, das über ein reines Existenzminimum hinausgeht. Zwar leidet der Kläger an einer deutlich erkennbaren Behinderung am linken Bein. Nach seinen eigenen Angaben schränkt die Behinderung ihn bei einer Arbeitstätigkeit indes nicht ein. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Elektroinstallateur; die Klägerin zu 2. ist gelernte Schneiderin. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger sich mit diesen Berufen einen Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums erwirtschaften können. Hinzu kommt, dass der Kläger zum Einkommenserwerb vor seiner Ausreise mit Grundstücken gehandelt hat. Diese Möglichkeit steht ihm auch bei einer Rückkehr offen. Zwar ist das ägyptische Sozialversicherungssystem in seiner Leistungsfähigkeit beschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, 15. Dezember 2016, S. 14), weshalb das System der sozialen Sicherung in Ägypten traditionell auf der Hilfe durch die Großfamilie aufbaut. Die Kläger verfügen jedoch über eine nach ihren Angaben leistungsfähige Großfamilie (u. a. drei Geschwister des Klägers zu 1. und fünf Geschwister der Klägerin zu 2.), denen es nach der Auskunft des Klägers wirtschaftlich gut geht. Es spricht nichts dagegen, dass diese den Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten unterstützen werden. bb) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Ägypten auch keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der koptischen Christen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche es rechtfertigt, regelmäßig von einer Verfolgung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 - juris Rn. 18). Voraussetzung ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 - juris Rn. 20). Dabei stellen nicht alle Rechtsgutsverletzungen, die die Gruppenmitglieder zu erleiden haben, Verfolgungshandlungen dar. Nicht dazu zählen insbesondere Rechtsgutsverletzungen, denen es an der asylerheblichen Intensität mangelt. Die asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit – sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist – generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37/88 - juris Rn. 9). Welches Verhältnis insoweit notwendig ist, um eine relevante Verfolgungsdichte zu begründen, hängt daneben maßgebend von der Qualität der festgestellten Verfolgungshandlungen ab. Bei der Ermittlung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ist schließlich zu berücksichtigen, dass nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Referenzfälle heranzuziehen sind, die die Mitglieder der Gruppe gerade wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit getroffen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., Rn. 21). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände in ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei müssen Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 1 B 42/02 - juris Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger in Ägypten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur koptischen Kirche in Ägypten. Es fehlt an der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Denn Übergriffe auf koptische Christen sind derzeit nicht so zahlreich, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft die begründete Furcht bestünde, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. November 2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9; VG Münster, Urteil vom 15. Januar 2018 - 9 K 2580/16.A - juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017, a.a.O., Rn. 21 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017 - VG 34 K 395.16 A). Die koptische Kirche gilt als eine der ältesten christlichen Kirchen der Welt. Die Schätzungen über die Anzahl von christlichen Kopten in Ägypten gehen weit auseinander. So bewegen sich die meisten Angaben zwischen 4,7 und 7,1 Millionen koptischer Christen (vgl. für alles vorstehende Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, a.a.O., S. 1 ff. und 9 ff.). Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland gibt die Anzahl der koptischen Christen in Ägypten mit 10 % der ägyptischen Einwohner an (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf, 20. Januar 2017, S. 1). Der Großteil der koptischen Christen lebt als Arbeiter oder Bauern in den ländlichen Gebieten Ägyptens, insbesondere in den oberägyptischen Provinzen Asyut und Al-Minya, wo sie 20 % der Bevölkerung ausmachen. Es gibt jedoch auch mehrheitlich von koptischen Christen bewohnte Stadtteile in Kairo und Alexandria. Koptische Christen sind insofern gegenüber der muslimischen Mehrheit benachteiligt, als das für den Bau und Umbau von Kirchen weiterhin – auch nach dem im August 2016 hierzu neu erlassenen Gesetz – die Erlaubnis einer regionalen Behörde erforderlich ist, welche aus diversen Gründen, insbesondere bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, verweigert werden kann, was zu der Kritik Veranlassung gegeben hat, dass so Kirchenneu- und -umbauten durch Aufstände radikaler Muslime verhindert werden könnten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017 - VG 34 K 395.16 A - amtlicher Umdruck S. 14 unter Verweis auf Amnesty International, Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, S. 5; Human Rights Watch: World Report 2017 - Egypt, S. 3; United Kingdom, Home Office, Country policy and information note, Egypt: Christians, Juli 2017, S. 17 f.). Zudem kommt es mitunter zu Verurteilungen von Christen wegen öffentlicher kritischer Äußerungen über den Islam oder muslimische Traditionen auf Grundlage von Art. 98 f. des ägyptischen Strafgesetzbuches (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 3; United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 14). Im Übrigen beklagen koptische Christen Benachteiligung bei der Vergabe bestimmter Dienstposten und Stellen. Solche Benachteiligungen sind allerdings rein faktischer Natur (z.B. ggf. Nichteinladung zu Bewerbungsgesprächen durch Vertreter der muslimischen Mehrheit, weil offizielle Dokumente die christliche Religionszugehörigkeit ausweisen) und nicht gesetzlich oder in der Verwaltungspraxis verankert. Gesetzliche oder administrative Berufszugangshürden für Christen gibt es offiziell nicht. Vielmehr existiert bereits seit 2011 ein Erlass (Decree 126-2011), welcher Diskriminierungen u.a. aufgrund der Religion unter Strafe stellt (vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 16). Insgesamt erreichen diese niedrigschwelligen Benachteiligungen nicht das Niveau einer flüchtlingserheblichen Verfolgung, zumal der ägyptische Präsident al-Sisi offiziell bemüht ist, gesellschaftliche Diskriminierungen zu bekämpfen und einen interreligiösen Dialog zu fördern (so auch VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 1399/16.A - juris Rn. 38 ff.; VG Aachen, Urteil vom 26. Juli 2016 - 3 K 664/16.A - juris Rn. 45). Koptische Christen sind allerdings immer wieder Gewalt, insbesondere in Form von Terroranschlägen seitens radikaler muslimischer Gruppen ausgesetzt. So kam es am 6. Januar 2011 in Alexandria zu einem Bombenanschlag auf eine koptische Kirche. Dabei starben 23 Personen; beinahe 100 Personen wurden zum Teil schwer verletzt. Während viele koptische Christen seinerzeit den Staat als Drahtzieher ansahen, der versuche, Hass zwischen Muslimen und Christen zu schüren, um sich als Garant für die Sicherheit der Minderheit darzustellen, sprachen die Behörden von einem Selbstmordanschlag durch die Terrororganisation al-Qaida (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, a.a.O., S. 15). Ein weiterer Terroranschlag ereignete sich am 11. Dezember 2016 und betraf die koptische Kirche St. Peter und Paul in Kairo. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 Personen zum Teil schwer verletzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, 15. Dezember 2016, S. 7). Nachdem der sog. Islamische Staat (IS) offiziell zur Tötung koptischer Christen aufgerufen hatte (vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 51), kam es zu weiteren Anschlägen. Zwischen dem 30. Januar und dem 23. Februar 2017 wurden im Gouvernement Nord-Sinai sieben koptische Christen getötet (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, 20. Juni 2017, S. 4). Am 9. April 2017 starben bei zwei Bombenanschlägen auf Gottesdienste von koptischen Christen zur Feier des Beginns der Karwoche in der Kirche St. Georg in der nordägyptischen Stadt Tanta mindestens 27 Personen; in der St.-Markus-Kathedrale in Alexandria mindestens 17 Person. Insgesamt wurden etwa 120 Menschen schwer verletzt. Der IS bekannte sich zu den vorgenannten Taten und drohte mit weiterer Gewalt gegen Christen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Ägypten: Anschläge auf koptische Kirchen am Palmsonntag, 24. April 2017 S. 1). Am 26. Mai 2017 schossen Attentäter auf einen Bus mit christlichen Pilgern, die auf dem Weg zu dem Kloster St. Samuel des Bekenners waren. Bei dem Attentat starben 28 Personen; 25 Personen wurden verletzt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a. a.O., S. 4). Auch diesen Anschlag beanspruchte der IS für sich. Am 12. Oktober 2017 erstach ein Mann in Kairo einen koptisch-christlichen Priester (vgl. Bundesamt, Briefing Notes, 16. Oktober 2017, Seite 1). Am 29. Dezember 2017 kam es zu einem Anschlag auf die St. Mina-Kirche im Bezirk Helwan südlich von Kairo. Ein bewaffneter Mann eröffnete vor der Kirche das Feuer und tötete mindestens neun Personen. Mindestens fünf weitere Personen wurden verletzt. Auch diesen Anschlag beanspruchte der IS für sich (vgl. Zeit-Online, Artikel vom 29. Dezember 2017, abgerufen am 22. Januar 2018 unter http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/aegypten-koptische-kirche-kairo-angriff-tote). Darüber hinaus sind koptische Christen, insbesondere seit dem Jahr 2013, immer wieder von Ausbrüchen konfessionell motivierter Gewalt betroffen. Diese entzündet sich zumeist an individuellen Auseinandersetzungen, die im weiteren Verlauf ausarten und zu Vergeltungsanschlägen auf koptische Christen, ihren Besitz oder auf koptische Kirchen führten. Hinsichtlich der Situation im Zeitraum von 2013 bis 2015 wird auf die Ausführungen zur Einzelverfolgung verwiesen. Die Welle der Gewalt flammte Anfang 2016 erneut auf. Insbesondere koptische Christen in den südlichen Gouvernements – in den als Mittel- und Oberägypten bekannten Landesteilen – waren von Angriffen betroffen. Im Mai 2016 griff im Gouvernement Al-Minya eine Menschenmenge das Haus eines koptischen Christen an, dem eine Affäre mit einer verheirateten Muslima nachgesagt worden war. Die Menge zerstörte das Haus und zerrte dessen 70-jährige Mutter auf die Straße, entkleidete sie und schlug ihren Ehemann und ihre Nachbarn. Zwar baute der ägyptische Staat das Haus wieder auf, doch lokale Behörden zwangen die Familie, das Dorf zu verlassen (vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf, 31. Mai 2017, S. 1). Eine im Juni 2016 auf YouTube gezeigte Videoaufnahme aus einem Dorf am westlichen Einzugs-gebiet von Alexandria zeigte eine Menschenmenge, die koptische Christen sowie das Nachbargebäude einer Kirche angriff, von der die Angreifer behaupteten, dass dort ebenfalls Gottesdienste stattfinden würden. Ein anderes ebenfalls im Juli 2016 eingestelltes Video zeigte eine Menschenmenge beim Angriff auf koptische Gebäude in Al-Fashn, einem Dorf im Gouvernement Bani Suwaif nördlich von Al-Minya, nachdem ähnliche Anschuldigungen, dass Christen ein Gebäude zum Beten nutzen würden, erhoben worden waren (vgl. Human Rights Watch, a.a.O.). Ende Juni 2016 und Mitte Juli 2016 zerstörte eine Menschenmenge vier koptische Häuser in Al-Minya sowie sechs weitere Gebäude, darunter einen Kindergarten, nachdem muslimische Nachbarn behauptet hatten, dass Christen vorhätten, die Häuser als Kirchen zu nutzen (vgl. Human Rights Watch, a.a.O.). Im Juli 2016 wurden die Familien von zwei koptischen Priestern in Al-Minya unter anderem mit Messern angegriffen, wobei ein 27-jähriger Mann getötet und drei weitere Personen verletzt wurden (vgl. Human Rights Watch, a.a.O.). Am 13. April 2017 bewarfen Personen koptische Christen in Al-Minya mit Steinen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.). Am 31. Dezember 2017 wurden zwei koptische Christen in einem Alkoholgeschäft in Al Omraneyah, Giza von einem maskierten Täter erschossen, der seine Tat damit begründete, dass es sich um Christen handele (vgl. Vatican News, 1. Januar 2018, abgerufen am 22. Januar 2018 unter http://www.vaticannews.va/ de/welt/news/2018-01/aegypten-schon-wieder-attacke-auf-kopten.html). Wie bereits ausgeführt, schwankt die Anzahl der in Ägypten lebenden Christen je nach Quelle. Selbst wenn man die niedrigste Anzahl zugrunde legt, wonach 5% der ägyptischen Bevölkerung Christen seien, ergibt dies bei einer Bevölkerungsanzahl von 95 Millionen 4,75 Millionen Christen (zur Bevölkerungsanzahl in Ägypten vgl. Der neue Fischer Weltalmanach 2018, Frankfurt am Main 2017, Ägypten, S. 26). Legt man nun wiederum zugrunde, dass davon 91% koptische Christen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, a.a.O., S. 1) und setzt man diese Anzahl von 4,32 Millionen Kopten ins Verhältnis zu den genannten größeren Übergriffen und Anschlägen, kann nicht von einer im Sinne der vorgenannten Maßstäbe relevanten Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Nach den Aufzeichnungen des Eshad-Center for the Protection of Minorities sind für den Zeitraum von August 2013 bis zum 3. Quartal 2017 insgesamt 571 Fälle sektierischer Gewalt in Ägypten dokumentiert, wobei sich in 92 % der Fälle die Gewalt gegen Christen richtete (vgl. Eshad-Center for the Protection of Minorities, Quarterly Trend Report July-September 2017, S. 5). Eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lässt sich daraus nicht ableiten. cc) Dem Kläger droht auch keine staatliche Verfolgung aus dem Umstand, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, 15. Dezember 2016, S. 15). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz –. a) Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16a des Grundgesetzes grundsätzlich jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 182/80 - juris Rn. 46). Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 961/86 - juris Rn. 42). Politische Verfolgung ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung; jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als mittelbare staatliche Verfolgung einen Asylanspruch nach Art. 16a Grundgesetz begründen, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist, also Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und sich damit quasi zum Komplizen des Verfolgers macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 182/80 - juris Rn. 48). Ein lückenloser Schutz vor Unrecht und Gewalt muss damit aber nicht garantiert sein. Denn eine solche Gewähr kann keine staatliche Ordnungsmacht bieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - juris Rn. 44 m.w.N.). Stellt eine Person, die bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, einen Asylantrag, so gilt der Maßstab der herabgestuften Wahrscheinlichkeit. Die Asylgewährung hängt dann davon ab, ob nach dem gewonnenen Erkenntnisstand an einer Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - juris Rn. 12 ff.). b) Ein Anspruch des Klägers auf Asylanerkennung ist nicht schon wegen seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über die italienische Republik gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Danach kann sich derjenige nicht auf das Asylgrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen, der aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zwar gilt Italien weiterhin als Drittstaat im Sinne der Normen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9/17 - juris Rn. 17), dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht „sichere Drittstaaten“ sind, gilt dies nur im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, nicht aber für „sichere Drittstaaten“ im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bzw. § 26a Abs. 1 AsylG. Obwohl der Kläger damit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, ist er nicht daran gehindert, sich auf Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes zu berufen. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 41). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung des Antrags zuständig geworden. Sie hat es – trotz EURODAC-Treffermeldung – versäumt, rechtzeitig ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 der Dublin III-VO an die Italienische Republik zu richten. c) Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert selbst bei unterstellter Vorverfolgung nach Maßgabe des Asylgrundrechts an einer nunmehr bestehenden inländischen Fluchtalternative. Denn nur derjenige ist asylberechtigt, der durch die Verfolgungsmaßnahmen landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - juris Rn. 61 ff.). Das ist dann der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaats eine tatsächlich erreichbare und zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Ein vorverfolgter Asylsuchender kann zwar nur dann auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dort entsprechend dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., juris Rn. 61 ff.). Diese Voraussetzung ist indes vorliegend erfüllt. Der Kläger muss sich auf eine bestehende inländische Fluchtalternative in die ägyptischen Großstädte verweisen lassen. Denn die vorbenannten Gründe, die in den Großstädten gegen eine erneute, gleichartige Verfolgung sprechen, rechtfertigen auch gemessen am Maßstab des Asylgrundrechts die Annahme, dass der Kläger in diesen Gebieten hinreichend vor Verfolgung sicher ist. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die für die Annahme eines drohenden ernstlichen Schaden erforderliche erhebliche individuelle Gefahrendichte setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden der ernsthafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Für den Anspruch auf subsidiären Schutz gilt zudem ebenfalls die Beweiserleichterung nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 31 f.). Dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ägypten die Todesstrafe droht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Kläger droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zwar kann bezogen auf den Heimatort des Klägers und andere ländliche Bereiche Ägyptens eine Wiederholung der Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Wie bereits ausgeführt, sprechen jedoch stichhaltige Gründe gegen die Vermutung einer Wiederholung. Denn der Kläger kann in den übrigen Teilen Ägyptens, insbesondere in den Großstädten, internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG finden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt § 3e AsylG im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes entsprechend. Schließlich droht dem Kläger auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“ i. S. d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 - juris Rn. 18 ff.). Die Auseinandersetzungen müssen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers darstellen. Das heißt, der Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreicht haben, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 - juris Rn. 30). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar geht die ägyptische Armee weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor; bei jedem Einsatz werden nach Angaben des ägyptischen Verteidigungsministeriums zahlreiche Personen getötet (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ägypten, 2. Mai 2017, S. 8). Selbst wenn es sich dabei bereits um einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt im Sinne der Norm handeln würde, fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers. Eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefährdung der Bevölkerung reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die allgemeine Gefahr in der Person des Ausländers individuell verdichtet. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Zwar ist die Gefahr bei dem Kläger aufgrund persönlicher Umstände, nämlich seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der koptischen Christen, grundsätzlich erhöht, der Konflikt ist jedoch regional auf den Nord-Sinai begrenzt, wo sich der Kläger bislang nicht aufgehalten hat, er bei einer Rückkehr aufgrund des verhängten Ausnahmezustandes keine Zugangsmöglichkeiten und im Übrigen auch keine Veranlassung hätte, sich dorthin zu begeben. 4. Auch die Kläger zu 2.- 4. haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung oder subsidiären Schutz. Die Ansprüche der Kläger, die keine eigene Vorverfolgung geltend gemacht haben, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheitern jedenfalls an der internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Gründe des Scheiterns kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Gleiches gilt für die Asylanerkennung nach Art. 16a des Grundgesetzes. Für einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger. Auch insofern kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Ein Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG scheitert bereits daran, dass dem Kläger zu 1. bisher ein Familienschutz vermittelnder Schutzstatus nicht bestandskräftig zuerkannt worden ist. 5. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote für die Kläger nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer im Fall einer Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016 - 43611/11 - HUDOC Rn. 110 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Kläger besteht, im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Da die Kläger nach den vorangegangenen Ausführungen in Teilen Ägyptens hinreichend sicher vor Verfolgung sind, bestehen auch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass sie einer menschrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der humanitären Lage in Ägypten. Die allgemeinen humanitären und sicherheitsbezogenen Bedingungen in Ägypten sind insbesondere für arbeitsfähige und ausgebildete Ägypter, wie die Kläger zu 1. und 2., nicht landesweit so prekär, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta gleichzustellen sind. Zumal die Kläger – wie bereits ausgeführt – über ein familiäres Netzwerk zur Unterstützung verfügen. b) Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG ist nichts ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Entsprechende Erkrankungen haben die Kläger nicht geltend gemacht. Zwar hat der Kläger zu 1. eine Lähmung seines Beines dargelegt, er hat aber selbst mitgeteilt, dass er in Ägypten diesbezüglich eine gute ärztliche Behandlung erfahren hat. Gründe, aus denen eine solche Behandlung inzwischen nicht mehr möglich wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem ist die Lähmung weder lebensbedrohlich noch würde sie sich durch eine Abschiebung unmittelbar verschlechtern. Die Kläger zu 2. bis 4. haben bereits keine eigenen Erkrankungen geltend gemacht. 6. Die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Auf-enthaltsverbot entsprechen im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und § 11 AufenthG). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsschutz. Die Kläger sind ägyptische Staatsangehörige und koptische Christen. Der Kläger zu 1. ist 34 Jahre alt, die Klägerin zu 2. ist 29 Jahre alt und ihre Kinder, die Kläger zu 3. und 4., sind 10 bzw. 9 Jahre alt. Zur Familie der Kläger gehört ein weiteres Kind, das 2 Jahre alt ist. Der Kläger zu 1. reiste mit dem Flugzeug über Georgien und Italien am 3. Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Oktober 2013 Asyl. Die übrigen Kläger flogen zunächst nach Georgien und bestiegen dort ein Flugzeug nach Hongkong; bei einer Zwischenlandung in Deutschland verließen sie am 24. September 2013 das Flugzeug und beantragten am 1. Oktober 2013 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – hörte den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. getrennt voneinander am 26. Mai 2016 an. Im Rahmen ihrer Anhörung trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie allesamt getauft seien und verwiesen auf ihre Tätowierungen in Kreuzform. Sie würden nach den Vorschriften der koptisch-orthodoxen Religion leben, täglich beten, in der heiligen Schrift lesen, Gottesdienste in der Kirche besuchen und zu bestimmten Zeiten fasten. Dreimal die Woche empfingen sie die Eucharistie. Ihre wirtschaftliche Situation in Ägypten sei gut gewesen. Sie hätten eine landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, mit Grundstücken gehandelt sowie einen Traktor besessen, mit dem sie für Dritte tätig geworden seien. Der Kläger zu 1. habe ein gelähmtes Bein und befinde sich in ärztlicher Behandlung. In Ägypten sei er ebenfalls in Behandlung gewesen und habe dort Schmerzmittel erhalten. Aufgrund seines Beines sei er vom Wehrdienst befreit gewesen. Als Beleg reichte der Kläger Diagnoseberichte eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 17. Juni 2015 sowie eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 25. Juni 2015 ein, welche die Lähmung diagnostizieren und zur Behandlung physiotherapeutische Maßnahmen empfehlen. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, wegen seiner koptischen Religionszugehörigkeit in Ägypten verfolgt worden zu sein. Die Familie habe in dem Ort B... gelebt. Dort gebe es drei Kirchen. In einem Nachbardorf mit dem Namen „A...“ bzw. „S...“ habe es keine Kirche gegeben. Daher hätten sich die christlichen Geistlichen von B... entschlossen, in dem Nachbardorf eine Kirche zu bauen. Er habe davon gehört und sein ca. 200 qm großes Grundstück, das sich in dem Dorf befinde, für den Kirchenbau zur Verfügung gestellt. Die Kirchengemeinde sei nicht der offizielle Bauträger gewesen, da es keine Baugenehmigung gegeben habe. Nachdem die Kirche, die von außen wie ein Wohnhaus ausgesehen habe, fertiggestellt worden sei, seien im Rahmen der Einweihungsfeierlichkeiten am Sonntag, den 16. Juni 2013 muslimische Männer in die Kirche eingedrungen und hätten randaliert. Der Priester habe die Messe abbrechen müssen. Der Kläger zu 1. sei dann von den Randalierern geschlagen worden. Außerdem sei er vollständig entkleidet und mit einem Stock misshandelt worden. Er habe nicht alle Personen, die ihn geschlagen hätten, gekannt. Diejenigen, die er erkannt habe, hießen A..., S... und A.... Dann hätten die Männer die Kirche niedergebrannt. Nach dem Vorfall habe er sich in ein Krankenhaus begeben, sei dort aber nicht behandelt worden. Er habe sich dann von einem ihm familiär verbundenen, niedergelassenen Arzt behandeln lassen. Als er bei der Polizei habe Anzeige wegen des Vorfalls erstatten wollen, habe diese ihm mitgeteilt, dass er zunächst eine Bestätigung des Krankenhauses benötige, über die er jedoch nicht verfügt habe. Seine Ehefrau sei nicht mit in der Kirche gewesen, da ihr Neffe operiert worden sei und sie zu Hause auf ihn aufgepasst habe. An einem darauffolgenden Freitag habe der Imam einer benachbarten Moschee gepredigt, dass es „Halal“ sei, sein Blut zu vergießen. Sie hätten dies als Aufruf zum Mord empfunden und sich mit Hilfe des Bischofs G... in ein Kloster geflüchtet, welches in den Bergen liege. Nach dem Freitagsgebet seien verschiedene Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten seinem dort ebenfalls lebenden Bruder und dessen Familie angedroht, sie zu töten. Nachdem dieser den Eindringlingen erklärt habe, dass er für den Kirchenbau nicht verantwortlich sei, hätten sie von ihm abgelassen und stattdessen das Kraftfahrzeug und den Traktor des Klägers zu 1. verbrannt. Sein Bruder sei daraufhin zur Polizei gegangen, die sich aber geweigert habe, den Vorfall aufzunehmen. Die Klägerin zu 2. schilderte im Wesentlichen den gleichen Ablauf. Zusätzlich führte sie aus, dass ihr Ehemann von den Dorfbewohnern für den Kirchenbau verantwortlich gemacht worden sei, weil er das Grundstück zur Verfügung gestellt und die Baumaterialien angeliefert habe. Ihr Ehemann sei nach den Vorfällen in der Kirche nach Hause gekommen und habe Hämatome am Körper gehabt. Von dem Aufruf in der Moschee habe die Familie erfahren, weil dieser mit Lautsprechern nach draußen übertragen worden sei. Die Kirchenoberen hätten versucht, den Konflikt mit der muslimischen Autorität in dem Dorf zu lösen. Das sei aber nicht gelungen. Die Dorfbewohner hätten eine Aussöhnung mit ihrem Ehemann abgelehnt. Daraufhin habe Bischof G... ihnen mitgeteilt, dass sie aus Sicherheitsgründen Ägypten verlassen sollten. Die Kläger zu 1. und 2. gaben außerdem an, dass die geltend gemachten Fluchtgründe ebenso für ihre Kinder gelten. Mit zwei Bescheiden vom 13. September 2016, betreffend den Kläger zu 1. zugestellt am 19. September 2016 und betreffend die Kläger zu 2. bis 4. zugestellt am 21. September 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte die Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte die Abschiebung nach Ägypten an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Verfolgungsgeschehens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer weiteren Verfolgung der Kläger in Ägypten bestehe. Aufgrund der seit dem Sommer 2013 grundlegend veränderten politischen Verhältnisse könne eine weitere Verfolgung hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Der ägyptische Staat sei willens und in der Lage, Schutz vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Zwar würden koptische Christen rechtlich und administrativ sowie im Bildungswesen, bei der Arbeitsplatzsuche und bei Beförderungen diskriminiert, der Staat schränke jedoch nicht die Religionsausübung ein. Auch könne nicht von einer gezielten Verfolgung koptischer Christen durch nichtstaatliche Akteure ausgegangen werden. Zwar hätten Anschläge und gewalttätige Übergriffe auf Christen stattgefunden, der ägyptische Staat unternehme jedoch Anstrengungen zum Schutz der christlichen Minderheit. Schließlich könnten die Kläger internen Schutz in anderen Landesteilen finden. Der Kläger zu 1. hat am 30. September 2016 und die Kläger zu 2. bis 4. haben am 4. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen die Kläger auf ihre Angaben in der Anhörung. Ergänzend tragen sie vor, dass es für koptische Christen auch in anderen Landesteilen Ägyptens nicht sicher sei. Zudem bestehe seitens der ägyptischen Regierung keine Schutzbereitschaft für koptische Christen. Konfessionell motivierte Straftaten Dritter würden von der ägyptischen Polizei nicht ausreichend verfolgt. Insbesondere in Oberägypten gebe es Fälle, bei denen Polizeikräfte nicht auf solche Verbrechen reagieren würden. Es habe sogar Fälle gegeben, in denen Sicherheitskräfte selbst koptische Christen angegriffen hätten. Mit Beschlüssen vom 28. November 2016 hat die zuvor befasste 34. Kammer beide Streitsachen auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2017 hat die Einzelrichterin beide Streitsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zur Entscheidung zurückübertragen. Mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2017 hat die Kammer beide Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sind, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sachaufklärung angehört. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der Ausländerakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.