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Urteil

32 K 198/22

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0825.32K198.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19. September 2022 verpflichtet, der Klägerin eine Erstattung i.H.v. 1347,66 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19. September 2022 verpflichtet, der Klägerin eine Erstattung i.H.v. 1347,66 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage, über die die Berichterstatterin mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des für den Absonderungszeitraum an den Kunden geleisteten Arbeitslosengeldes sowie der für ihn gezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus § 56 Abs. 9 Satz 1 sowie analog § 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2, Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG. A. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Aus § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt sich seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I, Seite 2397) am 19. November 2020, dass für Streitigkeiten über Ansprüche nach § 56 IfSG, die gegen das nach § 66 Abs. 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land gerichtet sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Klage ist am 6. Oktober 2022 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung erhoben worden. Die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche nach §§ 56 Abs. 9, Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2, Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG analog sind auch von der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG, bei der es sich um eine aufdrängende Sonderzuweisung handelt (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 - juris Rn. 27; Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 8), erfasst. Unumstritten ist dies für den Erstattungsanspruch aus § 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2, Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG (BeckOK InfSchR/Kruse, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 68 Rn. 5; Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 2; Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 8; Sangs/Eibenstein/Sangs/Schütz, 1. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 5), der hier analog auf die Klägerin anzuwenden ist. In der bis zum 18. November 2020 geltenden Gesetzesfassung waren die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber:innen ausdrücklich in § 68 IfSG aufgeführt. Die Neufassung sollte diesbezüglich keine Änderung herbeiführen. In der Kommentarliteratur ist demgegenüber umstritten, ob auch der Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 9 IfSG unter § 68 Abs. 1 IfSG fällt. Streitigkeiten über im Wege der Legalzession nach § 56 Abs. 10 IfSG auf das Land übergegangene Ansprüche sollen nicht unter § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG fallen (Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 8; BeckOK InfSchR/Kruse, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 68 Rn. 5a; Sangs/Eibenstein/Sangs/Schütz, 1. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 5, jeweils mit Verweis auf BSG, Urteil vom 31. Januar 1968 - 4 RJ 381/66 - BSGE 27, 276 - juris). Vielmehr soll die Natur des möglicherweise übergegangenen Anspruchs maßgeblich sein (Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 8; BeckOK InfSchR/Kruse, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 68 Rn. 5a). Teilweise wird davon ausgegangen, dass dies auch für Streitigkeiten über im Wege der Legalzession nach § 56 Abs. 9 IfSG übergegangene Ansprüche gilt (Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 8; a.A.: Sangs/Eibenstein/Sangs/Schütz, 1. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 5). Das Bundessozialgericht ging in einer Entscheidung vom 31. Januar 1968 davon aus, dass Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach dem damaligen § 49 Abs. 7 des Bundes-Seuchengesetzes - BSeuchG -, der dem heutigen § 56 Abs. 10 IfSG entspricht, nicht von der damaligen Zuständigkeitsregelung in § 61 BSeuchG erfasst waren (BSG, Urteil vom 31. Januar 1968 - 4 RJ 381/66 - BSGE 27, 276 - juris Rn. 7). Indes spricht der eindeutige Wortlaut der am 19. November 2020 in Kraft getretenen Fassung dafür, dass Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 9 IfSG von § 68 Abs. 1 IfSG erfasst sind. Während die Vorgängerregelung lediglich für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 und 65 IfSG sowie für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 5 Satz 2 (fehlerhafter Verweis auf § 56 Abs. 4 Satz 2) und § 57 Abs. 1 Satz 4 (fehlerhafter Verweis auf § 57 Abs. 1 Satz 3) eine Rechtswegzuweisung regelte, bezieht sich § 68 Abs. 1 Satz 1 n.F. auf „Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56-58“ und weist diese den Verwaltungsgerichten zu. Die Neuregelung in § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG nimmt damit unterschiedslos sämtliche Ansprüche nach § 56 IfSG in Bezug. Erstattungsansprüche sind folglich nach dem Wortlaut ebenfalls miterfasst, was für die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber:innen auch allgemein anerkannt ist (BeckOK InfSchR/Kruse, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 68 Rn. 5; Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 2; Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 8; Sangs/Eibenstein/Sangs/Schütz, 1. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 5). Das Argument des Bundessozialgerichts, der Entschädigungsanspruch nach dem damaligen § 49 Abs. 7 BSeuchG falle nicht unter die Zuständigkeitsregelung, weil sich deren Wortlaut lediglich auf Entschädigungsansprüche beziehe, lässt sich seit der Neuregelung nicht mehr aufrechterhalten. Die Gesetzgebungsmaterialien deuten zumindest daraufhin, dass mit der Neufassung von § 68 Abs. 1 IfSG auch eine Ausweitung der von der Rechtswegzuweisung erfassten Ansprüche bezweckt war, obwohl ausdrückliche Hinweise fehlen. Beabsichtigt scheint in erster Linie gewesen zu sein, Entscheidungen über Entschädigungsanträge nach § 56 IfSG schnell bestandskräftig werden zu lassen (vgl. BeckOK InfSchR/Kruse, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 68 Rn. 1b). Dies lässt sich daraus ableiten, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorschlug, eine Klagefrist von einem Monat in § 68 IfSG aufzunehmen (BT Drs. 19/24232, Seite 41). Die später verabschiedete Fassung, in deren Rahmen eine Zuweisung der Streitigkeiten an die Verwaltungsgerichte erfolgte, stammt aus der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (BT Drs. 19/24334, Seite 33, 75). Dieser verwies auf die nunmehrige Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens. Darüber hinaus führte er jedoch aus, dass künftig „alle Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56-58“ dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen werden sollen. Dass hier von „allen Streitigkeiten“ die Rede ist, spricht dafür, dass neben der Herbeiführung schnellerer Bestandskraft nicht nur die Korrektur der in der Vorgängerregelung enthaltenen Verweisungsfehler, sondern eine einheitliche Regelung für sämtliche sich aus § 56 IfSG ergebenden Ansprüche beabsichtigt war. Selbst wenn weiterhin davon auszugehen sein sollte, dass Ansprüche nach § 56 Abs. 10 IfSG nicht von der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1 IfSG erfasst sein sollen, so gilt dies nicht zugleich für Streitigkeiten über Ansprüche nach § 56 Abs. 9 IfSG. § 56 Abs. 10 IfSG betrifft solche Ansprüche, die einer entschädigungsberechtigten Person neben dem Entschädigungsanspruch durch das Verbot der Ausübung der Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung entstanden sind. Diese Ansprüche können auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und ihrer Natur nach verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugeordnet sein, wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 31. Januar 1968 - 4 RJ 381/66 - BSGE 27, 276 - juris Rn. 7). Es erscheint daher sinnvoll, Streitigkeiten über den entstandenen Regressanspruch nicht pauschal einem Gericht zuzuweisen, sondern vielmehr nach der Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs zu differenzieren, um die Entscheidung durch das sachnächste Gerichts ermöglichen. Im Falle der Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 9 IfSG ist die Lage jedoch eine andere. Der Erstattungsanspruch betrifft stets den übergegangenen Entschädigungsanspruch der arbeitslosen Person nach § 56 Abs. 1 IfSG. Nachdem Streitigkeiten über den Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG durch § 68 Abs. 1 IfSG den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen sind, ist es folgerichtig, dass auch Streitigkeiten, in deren Rahmen es um den auf eine andere Person übergegangenen Entschädigungsanspruch geht, von den Verwaltungsgerichten entschieden werden sollen. B. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde eingehalten. Die Klage gegen den angefochtene Verwaltungsakt vom 19. September 2022 wurde am 6. Oktober 2022 erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da der angefochtene Verwaltungsakt mit der Senatsverwaltung für Finanzen von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist und eine Nachprüfung für diesen Fall nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). C. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 751,63 Euro € gemäß § 56 Abs. 9, Abs. 1 IfSG sowie auf Erstattung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 596,03 Euro aus § 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2, Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG analog. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des von ihr an ihren Kunden gezahlten Arbeitslosengeldes i.H.v. 741,63 Euro aus § 56 Abs. 9, Abs. 1 IfSG. Aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt sich, dass, wer aufgrund des Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld erhält. Gleiches gilt nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch i.V.m. § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Zur Zahlung verpflichtet ist nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IfSG das Land, in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die Absonderung aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wurde. Nach § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Dem Kunden der Klägerin ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG ein Anspruch auf Entschädigung für den Absonderungszeitraum entstanden, der auf die Klägerin übergegangen ist. 1. Der Kunde der Klägerin wurde während eines Zeitraums von 11 Tagen gemäß § 30 i.V.m. § 32 IfSG i.V.m. § 6 der Berliner Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. März 2022 - BaSchMV - abgesondert. Ausweislich der Bescheinigung vom 23. Juni 2022 wurde der Kunde der Klägerin durch das Gesundheitsamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin positiv auf eine Infektion mit dem Corona-Virus getestet und unterlag den entsprechenden Regelungen der zum damaligen Zeitpunkt geltenden BaSchMV. In deren § 6 Abs. 1 ist angeordnet, dass Personen, die von einer positiven Testung Kenntnis erlangen, sich ständig abzusondern haben. 2. Der Kunde der Klägerin erlitt auch einen Verdienstausfall während des Absonderungszeitraums. Aufgrund seiner Absonderung stand der Kunde der Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, wie § 138 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III - voraussetzt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte der Kunde daher für den Quarantänezeitraum an sich nicht. Das Entfallen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist wiederum zumindest vergleichbar mit einem Verdienstausfall. Lediglich um einen Wechsel der auszahlenden Stelle während der Quarantäne zunächst zu vermeiden, wird das Arbeitslosengeld weiter von der Klägerin ausgezahlt (Sangs/Eibenstein/Sangs/Schütz, 1. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 138). Dies soll der durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I, Seite 370) eingefügte § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG klarstellen (BT Drs. 19/27291, Seite 62). Die Verfügbarkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wird mithin fingiert (Sangs/Eibenstein/Sangs/Schütz, 1. Aufl. 2022, IfSG § 68 Rn. 138). Ein solches Verständnis von § 56 Abs. 1 IfSG ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der in § 56 Abs. 9 IfSG getroffenen Regelung sowie aus dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Zweck. Im Ergebnis entsteht entgegen der Ansicht des Beklagten ein Entschädigungsanspruch während einer Absonderung auch dann, wenn die betreffende Person arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezogen hat. a) In der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - ausnahmslos davon ausgegangen, dass im Entschädigungszeitraum gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Entschädigung bestehen können (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 56 Rn. 98; Sangs/Eibenstein/Sangs, 1. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 138; Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 53; Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 37). Ansprüche auf Arbeitslosengeld sollen anders als die Lohnfortzahlungsansprüche nicht das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs hindern (Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 37). Der Entschädigungsberechtigte solle nicht doppelt begünstigt werden und die Kostenlast solle nicht die Versichertengemeinschaft treffen (Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 53). Es wird jedoch nicht näher begründet oder erklärt, auf welche Fälle § 56 Abs. 9 IfSG sich beziehen soll. Das OVG Sachsen-Anhalt hat in der - soweit ersichtlich - bislang einzigen veröffentlichten einschlägigen Entscheidung ebenfalls geäußert, dass ein Entschädigungsanspruch auch bestehen kann, wenn zugleich ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 3 L 115/22.Z - juris). Der Kläger in dem dortigen Verfahren hatte geltend gemacht, der aufgrund behördlich angeordneter Absonderung entstandene Verlust des Übergangsgelds nach §§ 64-74 SGB IX sei mit einem Verdienstausfall im Sinne des § 56 IfSG gleichzusetzen. Diesbezüglich bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Das OVG hingegen führte aus, eine planwidrige Regelungslücke liege deshalb nicht vor, weil der Kläger entgegen seiner Annahme einen Anspruch auf Einnahmen, nämlich auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III, gehabt habe. Nach § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG gehe jedoch der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit insoweit über, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren sei. Der Betroffene sei zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs dann nicht berechtigt. Das OVG geht danach davon aus, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG auch dann entsteht, wenn im selben Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen wird oder bezogen werden könnte. b) Der Wortlaut von § 56 Abs. 9 IfSG spricht dafür, dass ein Entschädigungsanspruch auch während eines Zeitraums der Arbeitslosigkeit besteht. § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG ordnet an, dass der Entschädigungsanspruch insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Entschädigung und Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren sind, auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht. Danach muss es möglich sein, zugleich Arbeitslosengeld zu beziehen und einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG zu erwerben. Dafür spricht auch § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG, nach dem das Eintreten eines Tatbestandes nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG nicht den Bezug von Arbeitslosengeld unterbricht, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem SGB III erfüllt sind. Auch diese Regelung setzt voraus, dass gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen wird und der Tatbestand nach § 56 Abs. 1 IfSG erfüllt ist, mithin ein Entschädigungsanspruch besteht. Mit diesem Verständnis von § 56 Abs. 9 IfSG scheint jedoch der Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG in Widerspruch zu stehen, nach dem ein Verbot in der Erwerbstätigkeit und ein Verdienstausfall zur Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemacht werden. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs wird zudem in § 56 Abs. 3 IfSG in Anknüpfung an das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für seine oder ihre Arbeitszeit zusteht, bemessen. § 56 Abs. 5 IfSG ordnet an, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Entschädigung vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausgezahlt wird. Die genannten Vorschriften deuten darauf hin, dass der Entschädigungsanspruch in § 56 Abs. 1 IfSG auf arbeitende Personen zugeschnitten ist Der von diesem vermeintlichen Widerspruch ausgehenden Ansicht des Beklagten, § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG solle lediglich solche Fälle erfassen, in denen zusätzlich zum Bezug von Arbeitslosengeld noch gearbeitet wird, ist jedoch nicht zu folgen. Nach diesem Verständnis würde ein Entschädigungsanspruch lediglich im Umfang der Erwerbstätigkeit entstehen, die aufgrund der behördlichen Anordnung nicht mehr ausgeübt werden kann. Zusätzlich würde - wie vor der behördlichen Anordnung - weiter Arbeitslosengeld bezogen werden. Bei einem solchen Verständnis von § 56 Abs. 9 IfSG würde die Regelung jedoch zu einer Schlechterstellung zwischen solchen Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld arbeiten, und arbeitenden Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen, führen. Denn in ersterem Falle würde der Entschädigungsanspruch, der zum Ausgleich des Verdienstausfalls beansprucht werden könnte, in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen. Für die entschädigungsberechtigte Person hätte dies zur Folge, dass sie ihren Entschädigungsanspruch verlieren würde bzw. dieser gekürzt würde. Ein Grund für eine solche Schlechterstellung gegenüber Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen, ist nicht ersichtlich. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass eine solche Rechtsfolge bezweckt gewesen wäre. Vielmehr ist in der amtlichen Begründung zu den Anrechnungsvorschriften, die heute in § 56 Abs. 8 Nr. 2 und 3 IfSG geregelt sind, ausgeführt, dass eine volle Anrechnung des Einkommens aus einer Ersatztätigkeit unterbleiben solle, damit dem Entschädigungsberechtigten ein Anreiz zur Übernahme einer Ersatztätigkeit nicht genommen werde (BT Drs. 3/1888, Seite 28). Dies legt nahe, dass Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld arbeiten, ihren auf ihrer Erwerbstätigkeit beruhenden Entschädigungsanspruch nicht verlieren sollen. § 56 Abs. 9 IfSG kann auch nicht nur solche Fälle erfassen, in denen grundsätzlich ein Anspruch auf Lohn bestand, ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin das von ihm oder ihr geschuldete Arbeitsentgelt jedoch nicht gezahlt hat und deshalb ein Sozialleistungsträger einspringen musste. In diesen Fällen regelt § 115 SGB X bereits den Anspruchsübergang der Ansprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auf den Leistungsträger. Der Regelung in § 56 Abs. 9 IfSG hätte es folglich nicht bedurft. Eine Auslegung, die § 56 Abs. 9 IfSG nicht leerlaufen lässt und eine Schlechterstellung solcher Personen, die neben dem Arbeitslosengeldbezug arbeiten, gegenüber Arbeitnehmer:innen vermeidet, führt danach zu der Schlussfolgerung, dass sich § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG auf solche Fälle bezieht, in denen zugleich Arbeitslosengeld bezogen wird und ein Entschädigungsanspruch nach Abs. 1 besteht. c) Für dieses Verständnis spricht auch die in § 56 Abs. 8 Nr. 4 IfSG getroffene Regelung. § 56 Abs. 8 Nr. 4 IfSG legt fest, dass Arbeitslosengeld auf die Entschädigung dann anzurechnen ist, wenn es aufgrund einer Sperrzeit nicht hätte gezahlt werden müssen. Zweck der Vorschrift ist, die Sanktionswirkung der Sperrzeit auch im Falle der Zahlung von Entschädigung aufrechtzuerhalten (BT Drs. 3/1888, Seite 28). Dies setzt aber voraus, dass unter normalen Umständen eine Entschädigung auch im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld zu zahlen ist. Auch diese Vorschrift ist nicht auf solche Fälle zu beschränken, in denen ergänzend zum Bezug von Arbeitslosengeld gearbeitet wird. Denn in diesem Fall ergibt sich kein Bedürfnis für die getroffene Regelung, weil sich die Sanktionswirkung der Sperrzeit ohnehin nach den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen auf den Bezug des Arbeitslosengeldes auswirkt. Eine darüber hinausgehende Kürzung des Entschädigungsanspruchs zusätzlich zum Eintritt der Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug, die ein solches Verständnis der Vorschrift zur Folge hätte, lässt sich nicht sinnvoll begründen. Dass eine solche doppelte Sanktionierung gewollt gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. d) Auch der erkennbare gesetzgeberische Wille spricht für das oben dargelegte Verständnis von § 56 Abs. 9 und Abs. 1 IfSG. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass mit der Entschädigung „eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not“ und eine Gleichstellung mit Kranken, die im Krankheitsfalle Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten würden, beabsichtigt war (BT Drs. 3/1888, Seite 27). Zugleich sollte vermieden werden, dass die Entschädigungsberechtigten bessergestellt würden, als wenn das Tätigkeitsverbot nicht bestünde (BT Drs. 3/1888, Seite 28). Darüber hinaus sollte verhindert werden, dass die Entschädigungsleistungen auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung abgewälzt würden (BT Drs. 3/1888, Seite 28). In der amtlichen Begründung ist dazu ausgeführt: „In Nr. 4 ist davon ausgegangen, daß die Entschädigungsleistungen weder auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung noch auf den Bund als Kostenträger der Arbeitslosenhilfe abgewälzt werden können. Bezieht der Entschädigungsberechtigte nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe, so unterbleibt deshalb auch eine Anrechnung auf die Entschädigung. Es sind vielmehr die §§ 205 und 144 Abs. 1 Satz 2 AVAVG anzuwenden, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, insoweit auf die Bundesanstalt bzw. den Bund übergeht, als diese Leistungen nach dem AVAVG zu gewähren haben. Der Entschädigungsanspruch geht demnach in Höhe des Arbeitslosengeldes oder in Höhe der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe auf die Bundesanstalt bzw. den Bund über“ (BT Drs. 3/1888, Seite 28). Während zunächst anscheinend davon ausgegangen wurde, dass ein Anspruchsübergang auf den Kostenträger der Arbeitslosenversicherung aus den Vorschriften des AVAVG folgen würde und aus diesem Grund keine eigenständige Regelung für erforderlich gehalten wurde, hielt der Ausschuss für Gesundheitswesen eine Regelung für erforderlich, „wieweit der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bzw. auf den Bund übergeht“ (BT Drs. 3/2662, Seite 3), ohne dies näher zu begründen. Die vom Ausschuss vorgeschlagene Regelung, die im Wesentlichen dem heutigen § 56 Abs. 9 IfSG entspricht, wurde als § 49 Abs. 6 BSeuchG verabschiedet. Mit der Regelung in § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG werden die aufgeführten gesetzgeberischen Ziele verwirklicht: Durch die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG wird die Kontinuität der auszahlenden Stelle zunächst sichergestellt. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin erreicht, dass die entschädigungsberechtigte Person nicht zugleich Arbeitslosengeld und die Entschädigung erhält. Zugleich hat der Anspruchsübergang zur Folge, dass die Kosten nicht bei der Versichertengemeinschaft verbleiben, sondern vom Land getragen werden. § 56 Abs. 9 IfSG verfolgt wie die Anrechnungsvorschriften in Abs. 8 das Ziel, eine übermäßige Begünstigung der entschädigungsberechtigten Person zu vermeiden, und kann in diesem Sinne als Fortschreibung der dort geregelten Anrechnungsvorschriften gesehen werden. Eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Entschädigung, wie in § 56 Abs. 8 IfSG für andere Ansprüche geregelt, war jedoch nicht möglich, weil so zwar eine Doppelzahlung an die arbeitslose Person hätte vermieden werden können, die anfallenden Kosten jedoch von der Versichertengemeinschaft hätten getragen werden müssen. Die seit 1961 geltende Regelung im heutigen § 56 Abs. 9 IfSG ist seitdem inhaltlich unverändert geblieben und wurde auch in das im Jahr 2000 verabschiedete Infektionsschutzgesetz übernommen. Bei der erneuten Überarbeitung der Entschädigungsregelungen durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 wurde § 56 Abs. 9 IfSG nicht nur beibehalten, sondern Satz 3 eingeführt. Dies spricht dafür, dass weiterhin von der Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs während des Bezugs von Arbeitslosengeld ausgegangen wurde. 3. Die Klägerin hat auch Arbeitslosengeld in der im Tatbestand genannten Höhe an ihren Kunden während des Quarantänezeitraums gezahlt. § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG setzt für den Anspruchsübergang voraus, dass die Klägerin Arbeitslosengeld für den Entschädigungszeitraum gewährt hat. Wie ausgeführt entfällt zwar aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit während des Quarantänezeitraums ein Arbeitslosengeldanspruch. Dennoch war dem Kunden der Klägerin während dieses Zeitraums weiter Arbeitslosengeld zu gewähren. Nach § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG unterbricht das Eintreten eines Tatbestandes nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem SGB III erfüllt sind. Dies war hier der Fall Nach § 137 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass die betreffende Person arbeitslos, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Kunde der Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen nach dem SGB III während des Isolationszeitraums erfüllte. 4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld i.H.v. 741,63 Euro. Die Klägerin hat ihrem Kunden Arbeitslosengeld in entsprechender Höhe gezahlt. Die Klägerin hat das ihrem Kunden ausgezahlte Arbeitslosengeld auch zutreffend berechnet. Unter Berücksichtigung eines täglichen Leistungssatzes von 68,33 Euro errechnet sich für die Dauer des Isolationszeitraums von 11 Tagen ein Arbeitslosengeldbetrag i.H.v. 751,63 Euro. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der von ihr für ihren Kunden gezahlten Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 596,03 Euro analog § 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2, Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG. Der Kunde der Klägerin war während seiner Absonderung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung weiter versicherungspflichtig nach § 57 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 IfSG. Aus § 57 Abs. 1 Satz 1 und 3 IfSG ergibt sich, dass bei Entschädigungsberechtigten nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. § 57 Abs. 2 Satz 1 IfSG ordnet an, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem SGB III ebenfalls fortbesteht, wenn eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG, d.h. im Falle der Absonderung, zu gewähren ist. Dies gilt auch für Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen. Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG, nach dem das Fortbestehen der Versicherungspflicht an die Entschädigungsberechtigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bzw. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG anknüpft. Nach den obigen Ausführungen sind auch Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 IfSG. Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, dass die Sozialversicherungspflicht auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld fortbesteht. Mit der 1971 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesseuchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. I 1401) eingeführten Vorgängerregelung des § 57 IfSG in §§ 49a und 49b BSeuchG war beabsichtigt, versicherungsrechtliche Nachteile während des Zeitraums zu vermeiden, in dem eine Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt wird (BT Drs. VI/2176, Seite 2). Dies gilt jedoch genauso für Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen. Auch sie sind während des Bezugs von Arbeitslosengeld I weiter sozialversicherungspflichtig. Der Kunde der Klägerin wurde abgesondert und hat somit einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Er erfüllt damit die Voraussetzungen sowohl von § 57 Abs. 1 Satz 1 als auch von Abs. 2 Satz 1 IfSG. Die Sozialversicherungsbeiträge entschädigungsberechtigter Personen sind nach § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG durch das entschädigungspflichtige Land zu tragen. Auch dies gilt schon nach dem Wortlaut ebenfalls für Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, weil auch hier lediglich an die Entschädigungsberechtigung der betroffenen Person angeknüpft wird. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden hier jedoch nicht von dem Beklagten, sondern von der Klägerin für ihren Kunden gezahlt. Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge gegen den Beklagten als entschädigungspflichtiges Land analog § 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG. Die Vorschrift sieht vor, dass der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat, falls er für die entschädigungsberechtigte Person die Sozialversicherungsbeiträge übernommen hat. Nach dem Wortlaut ist die Klägerin davon nicht erfasst, weil sie nicht Arbeitgeberin des Kunden ist. Die Vorschrift ist jedoch auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Die Interessenlage im hiesigen Fall, in dem es um die Erstattung der für eine arbeitslose Person durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlten Sozialversicherungsbeiträge geht, ist vergleichbar mit derjenigen, in der ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte gezahlt hat. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Entschädigung gem. § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auszuzahlen, obliegt ihm oder ihr gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 IfSG auch die alleinige Tragung und Zahlung der Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung (vgl. BeckOK InfSchR/Kruse, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 57 Rn. 6). In der Folge entsteht ihm oder ihr ein Erstattungsanspruch, weil die Beitragslast nach § 57 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 IfSG beim Land liegt. Auch die Klägerin zahlt nach § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG weiter das Arbeitslosengeld an die berechtigten Personen während der Quarantäne. Weil nach § 57 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 IfSG im Falle aller Entschädigungsberechtigten, auch solcher, die Arbeitslosengeld beziehen, die Sozialversicherungsbeiträge allein vom entschädigungspflichtigen Land zu tragen sind, muss auch der Klägerin ein Erstattungsanspruch zukommen. Auch nach dem sich aus § 56 Abs. 9 IfSG ergebenden gesetzgeberischen Willen ist nicht davon auszugehen, dass die für Sozialversicherungsbeiträge aufgewandten Kosten bei der Klägerin verbleiben sollen. Die in § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG geregelte Legalzession hat zum Ziel, dass die während einer Quarantäne für eine arbeitslose Person aufgewandten Beträge nicht von der Versichertengemeinschaft, sondern vom Land getragen werden. Das Fehlen eines Erstattungsanspruchs der Klägerin hinsichtlich der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge hätte zur Folge, dass zwar das Land für das Arbeitslosengeld, die Versicherungsgemeinschaft jedoch für die Sozialversicherungsbeiträge aufkommen würde. Es spricht nichts dafür, dass eine solche Differenzierung beabsichtigt war. Das Fehlen eines Erstattungsanspruchs der Klägerin hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge stellt sich auch als planwidrige Regelungslücke dar. Bei der Einführung der Vorgängerregelung zu § 56 Abs. 9 IfSG war im Bundesseuchengesetz lediglich eine Verdienstausfallentschädigung geregelt. Das Fortbestehen der Sozialversicherungspflicht und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung der entsprechenden Beiträge wurden erst 1971 eingefügt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Interessenlage erscheint das Fehlen einer Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Zahlung von Arbeitslosengeld als unbeabsichtigtes Versäumnis. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung in der angegebenen Höhe. Die Klägerin hat Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 596,03 Euro für ihren Kunden gezahlt. Der Beklagte hat sich nicht gegen die Höhe gewandt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Berechnung fehlerhaft wäre. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. E. Die Berufung und die Sprungrevision waren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Beteiligten haben die Rechtsmittelzulassung übereinstimmend angeregt. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie mit der Frage nach der Auslegung von § 56 Abs. 9 IfSG eine höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, die für zahlreiche derzeit anhängige Verfahren in verschiedenen Bundesländern von Bedeutung ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.347,66 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erstattung des von ihr an den Leistungsempfänger R...- Kunde -x...währenddessen i...Quarantäne geleisteten Arbeitslosengeldes und der für ihn geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht. Zu den Aufgaben der Klägerin gehören unter anderem die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsförderung und die Zahlung von Entgeltersatzleistungen, etwa des Arbeitslosengeldes. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin ordnete mit Bescheid vom 23. Juni 2022 aufgrund eines positiven SARS-CoV-2 - Covid-19 - Ergebnisses des PCR-Tests des Kunden einen Isolationszeitraum vom 16. Juni 2022 bis einschließlich 26. Juni 2022 an. Für diesen Zeitraum zahlte die Klägerin dem Kunden Arbeitslosengeld i.H.v. 751,63 Euro. Daneben erbrachte die Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für den Kunden i.H.v. 596,03 Euro. Am 18. Juli 2022 beantragte die Klägerin die Erstattung der von ihr gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 1347,66 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, eine Erstattung gemäß § 56 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - sei nur zulässig, wenn einer entschädigungsberechtigten Person Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren sei und dieser Anspruch insoweit auf die Klägerin übergegangen sei. Der Kunde der Klägerin sei jedoch nicht entschädigungsberechtigt, denn er habe keinen Verdienstausfall erlitten. Als Verdienstausfall gelte gemäß § 56 Abs. 3 IfSG im Wesentlichen das entgangene Arbeitsentgelt, d.h. die Einnahmen aus einer Beschäftigung. Der Kunde habe jedoch keine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt und daher keinen Verdienstausfall erlitten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 6. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage. Zur Begründung führt sie aus, aus § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG ergebe sich, dass der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG insoweit, als der entschädigungsberechtigten Person Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren sei, auf die Klägerin übergehe. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber entschieden, dass im Falle einer Absonderung Arbeitslosengeld nicht aufgrund dieses behördlichen Eingriffs in die Bewegungsfreiheit entfallen solle. Die Möglichkeiten von arbeitslosen Personen, unmittelbar eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. die Möglichkeiten der Klägerin, die Leistungsbeziehenden unmittelbar zu vermitteln, würden durch die Isolationspflicht erheblich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund habe es der Gesetzgeber als sachgerecht angesehen, dass nicht die Versichertengemeinschaft, sondern die für die infektionsschutzbedingte Einschränkung zuständige Stelle die Kosten tragen solle. Der Verdienstausfall richte sich in diesem Fall nicht nach § 56 Abs. 3 IfSG, sondern bestehe vielmehr in dem von der Versichertengemeinschaft zu tragenden Arbeitslosengeld. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19. September 2022 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Juli 2022 hin eine Erstattung in Höhe von 1347,66 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG passe nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, weil die Klägerin keine Arbeitgeberin und der Kunde kein Arbeitnehmer sei. Es bestehe auch keine planwidrige Regelungslücke, sodass eine Analogie nicht in Betracht komme. § 56 IfSG solle nicht unterschiedslos alle Nachteile einer angeordneten Absonderung auffangen, sondern bezwecke vielmehr die Gleichstellung zweier Gruppen von Erwerbstätigen, nämlich die des erkrankten Arbeitnehmers mit demjenigen Arbeitnehmer, der u.a. abgesondert wird, ohne selbst erkrankt zu sein. Der Kunde der Klägerin habe auch keinen Verdienstausfall erlitten. Ein Verdienstausfall könne nur bei einem Arbeitnehmer oder Selbstständigen entstehen. Der etwaige Ausfall einer Entgeltersatzleistung, um die es sich beim Arbeitslosengeld handele, begründe keinen Verdienstausfall. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.