Urteil
8 K 949/22 We
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:1205.8K949.22WE.00
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Leitsätze
1. Das Arbeitslosengeld gemäß § 136 Abs 1 Nr 1 SGB III (juris: SGB 3) stellt einen Verdienst im Sinn von § 56 Abs 1 S 1 IfSG dar, dessen Ausfall zu einem Anspruch des Arbeitslosen auf Entschädigung führt. (Rn.16)
(Rn.19)
2. Dieser Anspruch geht gemäß § 56 Abs 9 S 1 IfSG kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über. (Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2022 verpflichtet, der Klägerin eine Erstattung in Höhe von 974,40 € zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Arbeitslosengeld gemäß § 136 Abs 1 Nr 1 SGB III (juris: SGB 3) stellt einen Verdienst im Sinn von § 56 Abs 1 S 1 IfSG dar, dessen Ausfall zu einem Anspruch des Arbeitslosen auf Entschädigung führt. (Rn.16) (Rn.19) 2. Dieser Anspruch geht gemäß § 56 Abs 9 S 1 IfSG kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über. (Rn.23) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2022 verpflichtet, der Klägerin eine Erstattung in Höhe von 974,40 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Entschädigung. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält derjenige eine Entschädigung in Geld, der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit – die Klägerin im vorliegenden Verfahren – über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Leistungsempfänger K. I. hat vom 18. Januar 2001 bis zum 31. Januar 2021 einen Verdienstausfall erlitten, da er in dieser Zeit einer Absonderung aufgrund des Bescheides der Stadt Erfurt vom 20. Januar 2021 unterlag (nachfolgend zu 1.). Der infolgedessen entstandene Entschädigungsanspruch ist auf die Klägerin übergegangen (nachfolgend zu 2.). 1.1. Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsbegriff „Verdienst“ in § 56 Abs. 1 Satz 1 IFSG in erster Linie das Arbeitsentgelt aus einer bestehenden Erwerbstätigkeit meint. Die Vorschrift möchte im Weg einer Billigkeitsregelung (vgl. Sangs/Eibenstein, IFSG, 1. Auflage 2022, Rn. 2 zu § 56) den Personen, die ihren Lebensunterhalt aus ihrer ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht bestreiten können, weil die Behörde ihnen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit eine Beschränkung auferlegt, zur Abwendung einer materiellen Not einen Ausgleich bieten. Dies bedeutet auch, dass der Anspruch ausscheidet, wenn der Betroffene über andere Ansprüche verfügt, die den Verdienstausfall kompensieren und damit die drohende materielle Not abwenden (Sangs/Eibenstein, a,a,O., Rdnr. 72 ff. zu § 56). Entscheidend für die Gewährung der Entschädigung ist somit ihr existenzsichernder Charakter. Fallen Leistungen zur Existenzsicherung, die alternativ zum Erwerbseinkommen stehen, ebenfalls weg, entspricht es dem Billigkeitsgedanken des § 56 Abs. 1 IfSG, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen, um den Lebensunterhalt des Betroffenen zu sichern und ihn vor materieller Not zu bewahren. Aus diesem Verständnis heraus ist der Begriff des Verdienstausfalls inhaltlich nicht auf den Wegfall eines Arbeitsentgeltes aus einer bestehenden Erwerbstätigkeit beschränkt, sondern hat generell den Wegfall von Leistungen zum Lebensunterhalt wegen der behördlichen Beschränkung im Blick. Eine solche Leistung ist auch das Arbeitslosengeld. Es stellt gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III eine Entgeltersatzleistung dar. Anspruchsvoraussetzung ist gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist ein Arbeitsnehmer unter anderem dann, wenn er gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit – hier der Klägerin – zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wiederum besteht unter anderem nur dann, wenn der Betroffene gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 SGB III eine Beschäftigung ausüben darf. Durch das Tatbestandsmerkmal „darf“ wird die rechtliche Zulässigkeit der Beschäftigungsausübung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld festgelegt. An dieser rechtlichen Zulässigkeit fehlt es, wenn der Betroffene an der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses durch ein gesetzliches, behördliches oder gerichtliches Verbot gehindert ist. Es ist in der sozialrechtlichen Literatur anerkannt, dass ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ein behördliches Verbot in diesem Sinn ist (Müller in BeckOK Sozialrecht, Stand 01.03.2022, Rdnr. 88 zu §138 SGB III; Baldschun in Gagel SGB II/SGB III, Stand Dezember 2021, Rdnr. 215 zu § 138 SGB III; Brand, SGB III, 9. Auflage 2021, Rdnr. 71 zu § 138; Kaller in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Sozialrecht, 7. Auflage 2021, Rdnr. 43 zu § 138 SGB III). Damit besteht für einen Betroffenen während der Dauer einer Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dem von Arbeitslosigkeit Betroffenen ist damit die Entgeltersatzleistung genommen und er befindet sich in der gleichen Situation wie ein Arbeitnehmer, der während der Absonderung keinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Der Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG gebietet nach Auffassung des Gerichts die Auslegung, dass Verdienstausfall im Sinn der Vorschrift auch der Wegfall des Arbeitslosengeldes ist (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 02.03.2023, 10 K 1745/22, Juris-Rdnr. 32; VG Berlin, Urteil vom 25.08.2023, 32 K 198/22, Juris-Rdnr. 30). Der abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt in dem Urteil vom 1. November 2023 (5 K 452/23.F, Juris-Leitsatz 1, auch Juris-Rdnr. 57) folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Die dort dargestellte Gesetzgebungsgeschichte und die darauf gestützte historischen Auslegung, aus der das VG Frankfurt seine Auffassung ableitet, bleibt unvollständig (vgl. unten zu 1.2.) und eine durchgreifende Bedeutung kommt ihr nicht zu. 1.2. Durch die hier dargestellte, aus dem Sinn und Zweck gewonnene Auslegung fügt sich § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG ohne weiteres in die Regelung des § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG ein (ebenso VG Berlin, a.a.O., Juris-Rdnr. 31). § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG geht in seinem Wortlaut eindeutig davon aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen kann (ebenso die Literatur: BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, Stand 01.04.2022, Rdnr. 98 zu § 56 IfSG; Rn. 98; Kießling/Kümper, IfSG, 2. Auflage 2021, Rdnr. 53 Zu § 56; Gerhardt, IfSG, 5. Aufl. 2021, Rdnr. 37 zu § 56; im Ansatz auch Sangs/Eibenstein, a.a.O., Rdnr. 138 zu § 56, dort als gesetzliche Fiktion des Fortbestehens der Verfügbarkeit gemäß § 138 SGB III). Die entgegenstehende Auffassung des Beklagten hält das Gericht nicht für überzeugend. Zutreffend ist, dass sich die Regelung in § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG weitestgehend wortgleich bereits in § 49 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Bundes-Seuchengesetz in der ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 (BSeuchG, BGBl. I 1961, 1012) findet. Allerdings entsprach nach Auffassung des Gerichts auch die damalige Rechtslage zu der Gewährung von Arbeitslosengeld strukturell der heutigen. Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der hier einschlägigen Fassung vom 3. April 1957 (AVAVG, BGBl. I 1957, 322) enthielt in § 74 Abs. 1 AVAVG für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Tatbestandsvoraussetzung der Verfügbarkeit. Diese Verfügbarkeit war bereits damals schon ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch behördliche Anordnungen an einer Beschäftigung gehindert war (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG). Die Argumentation des Beklagten, es ergebe sich aus § 75 Abs. 1 AVAVG, dass seinerzeit – und anders als heute – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld möglich gewesen sei, weil das behördliche Verbot ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorübergehend unterbrochen habe, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des § 75 Abs. 1 AVAVG. Nach dieser Regelung war im Jahr 1961 nur derjenige arbeitslos, der in Beschäftigung „zu sein pflegte“ – also arbeitsfähig war –, diese Beschäftigung verloren hatte und vorübergehend bis zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ohne Arbeit und damit auf die staatliche Hilfe angewiesen war. Eine Unterbrechung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nur während der Absonderung mit der Folge eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur in diesem Zeitraum lässt sich aus der Vorschrift nicht ableiten. Dieser sozialrechtlichen Konstellation, die in der Grundstruktur der heutigen gleicht, wollte § 49 Abs. 6 Satz 1 BSeuchG Rechnung tragen. Einerseits wurden in § 49 Abs. 5 BSeuchG Anrechnungsmöglichkeiten geschaffen, die den Entschädigungsanspruch minderten. Hierzu zählte der in § 49 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG geregelte Fall, dass Arbeitslosengeld wegen einer unberechtigten Verweigerung der Arbeitsaufnahme zu versagen war; in einem solchen Fall sollte der Betroffene auch keine Entschädigung erhalten. Dies entspricht dem heutigen § 56 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 IfSG (vgl. Sangs/Eibenstein, a.a.O., Rdnr. 127 zu § 56). Andererseits geht § 49 Abs. 6 Satz 1 BSeuchG dann von dem Entschädigungsanspruch bei der Gewährung von Arbeitslosengeld aus und möchte durch die Legalzession erreichen, dass die Entschädigungsleistungen nicht „auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung […] abgewälzt werden können“ (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum BSeuchG, BT-Drs. 03/1888, S. 28; ebenso heute zu § 56 Abs. 9 IfSG: BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, a.a.O.). Die Begründung zum Bundes-Seuchengesetz fährt sodann fort: „Bezieht der Entschädigungsberechtigte nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) Arbeitslosengeld […], so unterbleibt deshalb auch eine Anrechnung auf die Entschädigung“. Der Forderungsübergang des § 49 Abs. 6 BSeuchG stellt somit eine ausdrücklich geregelte Durchbrechung des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Entschädigung dar (Schumacher/Meyn, Bundes-Seuchengesetz, 4. Auflage 1992, S. 138). Hieran ist auch für die heutige Regelung in § 56 Abs. 9 IfSG festzuhalten. 1.3. Im Ergebnis ist festzustellen, dass bereits das Bundes-Seuchengesetz von einem Entschädigungsanspruch während der Arbeitslosigkeit ausgegangen ist und dass heute unter dem Infektionsschutzgesetz nichts Anderes gilt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber bei den vielfältigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und insbesondere bei Änderungen des § 56 Abs. 9 IfSG – zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I 2022, 1454) – an der Zessionsregelung in Satz 1 nichts verändert. Vielmehr hat er sein Festhalten an dem Anspruchsübergang in der erwähnten Änderung durch Einfügung des heutigen Satzes 2 mit der Schaffung eines vereinfachten Verfahrens zur Abrechnung des Erstattungsanspruchs bekräftigt. 2. Nach alldem hatte der Leistungsempfänger K. I. während der vierzehntägigen Absonderung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und somit einen Verdienstausfall erlitten. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat er einen Anspruch auf Entschädigung erworben. Dieser Anspruch ist gemäß § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG durch den dort geregelten gesetzlichen Forderungsübergang (Kießling/Kümper, a.a.O.; Gerhardt, a.a.O) auf die Klägerin übergegangen, die den Anspruch nunmehr aus eigenem Recht geltend machen kann. 2.1. Die Klägerin hat das Arbeitslosengeld in der beantragten Höhe unstreitig an den Leistungsempfänger während des Absonderungszeitraums ausgezahlt. Es bestehen keine Zweifel, dass der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III während des Absonderungszeitraums erfüllte. 2.2. Die Klägerin hat neben dem Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld auch einen Anspruch auf die Erstattung der von ihr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in der beantragten Höhe. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG (ebenso VG Berlin, a.a.O., Juris-Rdnr. 52). Der Leistungsbezieher war während seiner Absonderung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung weiter versicherungspflichtig im Sinn von § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IFSG. Aus § 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt sich, dass bei Entschädigungsberechtigten nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. § 57 Abs. 2 Satz 1 IfSG ordnet an, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem SGB III ebenfalls fortbesteht. Dies gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung auch für Personen, die Arbeitslosengeld beziehen (ebenso VG Berlin, a.a.O., Juris-Rdnr. 53). Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG, nach dem das Fortbestehen der Versicherungspflicht an die Entschädigungsberechtigung nach § 56 Abs. 1 IfSG anknüpft, die nach Auffassung des Gerichts hier besteht. Auch Sinn und Zweck des § 57 Abs. 1 IfSG sprechen dafür, weil die Sozialversicherungspflicht auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld fortbesteht. § 57 Abs. 1 IfSG möchte sozialversicherungsrechtliche Nachteile während des Entschädigungszeitraums vermeiden (Sangs/Eibenstein, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 57). Dies gilt genauso für Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen. Auch sie sind während des Bezugs von Arbeitslosengeld weiter versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Die Leistungen hat die Klägerin zu erbringen (§§ 251 Abs. 4a SGB V, 59 Abs. 1 SGB XI, 170 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VI). Soweit der Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge in § 56 Abs. 9 IfSG nicht ausdrücklich geregelt ist, stellt sich dies als planwidrige Regelungslücke dar (VG Berlin, a.a.O., Juris-Rdnr. 60). 2.3. Die Klägerin hat den Anspruch auf Erstattung auch in der geltend gemachten Höhe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Berechnung fehlerhaft wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus diesem Grund wird auch die Sprungrevision zugelassen (134 Abs. 2 Satz 1. 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu der hier streitgegenständlichen Frage nach einer Anspruchsberechtigung der Klägerin liegen die genannten und widerstreitenden erstinstanzlichen Entscheidungen vor, zu denen eine obergerichtliche Entscheidung bislang nicht ergangen ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 974,40 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Klägerin gewährte dem Leistungsempfänger ... H... mit Bescheid vom 28. November 2020 Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 in Höhe von 41,71 € täglich. Mit Bescheid vom 20. Januar 2021 ordnete die Stadt Erfurt gegenüber Herrn H... eine Quarantäneabsonderung für den Zeitraum ab dem 18. Januar 2021 bis einschließlich 31.01.2021 an, da Herr H... in Kontakt mit einer positiv auf den Corona-Virus getesteten Person gestanden hatte. Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 wurde die Gewährung von Arbeitslosengeld aufgehoben, da Herr H... wieder eine Beschäftigung gefunden hatte. Mit Schreiben vom 28. April 2021 machte die Klägerin bei dem Beklagten einen Entschädigungsanspruch für die während der Absonderung an Herrn H... ausgezahlten Leistungen geltend und beantragte eine Erstattung in Höhe von 583,94 € für gezahltes Arbeitslosengeld, 164,73 € für Krankenversicherungsbeiträge, 31,80 € für Pflegeversicherungsbeiträge und 193,93 € für Rentenversicherungsbeiträge, insgesamt 974,40 €. Mit Bescheid vom 29. April 2022 lehnte die Klägerin den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Nachweise bezüglich der anspruchsbegründenden Umstände fehlen würden. Auch materiell-rechtlich bestehe der Anspruch nicht. Es liege kein im Sinn des § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG übergangsfähiger Anspruch vor. Der Leistungsempfänger habe im fraglichen Zeitraum kein Arbeitsentgelt erzielt und deshalb auch keinen gemäß § 56 Abs. 1 oder 1 a IfSG zu entschädigenden Verdienstausfall erleiden können. Am 1. Juni 2022 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Sie trägt vor, gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 9 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung aus übergegangenem Recht zu haben. Der Leistungsempfänger sei eine gemäß § 56 Abs. 1 IfSG entschädigungsberechtigte Person gewesen, da er aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesondert worden sei. Für Beziehende von Arbeitslosengeld sehe das IfSG vor, dass der Anspruch auf Entschädigung insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die Zeit der Absonderung zu gewähren sei, auf die Klägerin übergehe. Durch die Absonderungsanordnung seien die Möglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit, die Leistungsempfänger zu vermitteln, erheblich eingeschränkt gewesen. Denn die Leistungsempfänger hätten für den Zeitraum der Absonderung weder eine Arbeit aufnehmen noch an sonstigen Vermittlungsgesprächen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnehmen können. Der Verdienstausfall im Sinn des § 56 Abs. 1 IfSG bestehe hier in dem von der Versichertengemeinschaft zu tragenden Arbeitslosengeld. Sinn und Zweck des § 56 Abs. 9 IfSG sei es, dass die betroffenen arbeitslosen Personen während der Absonderung durch die Zahlung einer Sozialleistung abgesichert seien. Allerdings solle die Versichertengemeinschaft nicht mit Kosten belastet werden, wenn die Möglichkeiten, den Versicherungsfall zu beenden, zum Zwecke des Infektionsschutzes behördlich eingeschränkt worden seien. Der Anspruchsübergang gemäß § 56 Abs. 9 IfSG setze nach seinem Wortlaut voraus, dass während der Absonderung Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Die Regelung vermeide neben dem verwaltungspraktischen Aufwand auch, dass Leistungsempfänger infolge der wechselnden Zuständigkeiten durch Versäumnisse Ansprüche verlieren würden oder durch verzögerte Bearbeitungsprozesse nicht gesichert seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2022 zu verpflichten, der Klägerin eine Erstattung in Höhe von 974,40 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert, für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs müsse der Betroffene einen Verdienstausfall erleiden. Verdienst sei dabei das Entgelt, dass der Betroffene aus einer Erwerbstätigkeit aufgrund eigener originärer Leistungen erhalte. Der Bezug von Arbeitslosengeld stelle keinen Verdienst dar, da hier keine Erwerbstätigkeit vorliege. Arbeitslosengeld sei eine Entgeltersatzleistung. Nach der Systematik des § 56 IfSG müsse zunächst ein Entschädigungsanspruch bestehen. Nur ein bestehender Entschädigungsanspruch könne auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen. Damit aber ein Entschädigungsanspruch entstehen könne, müsse der Entschädigungsberechtigte notwendigerweise im Absonderungszeitraum ein Arbeitsverhältnis haben. Ein Entschädigungsanspruch eines nach dem SGB III Leistungsberechtigten könne gemäß § 56 Abs. 1 IfSG also nur entstehen, wenn der Berechtigte entweder in dem Absonderungszeitraum einen Verdienstausfall als Arbeitnehmer oder Selbstständiger erleide oder Kurzarbeitergeld erhalte. Die Erwähnung des Arbeitslosengeldes in § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG stamme noch aus dem Bundesseuchengesetz und trage den mittlerweile überholten Regelungen des damaligen Arbeitslosenhilferechts Rechnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.