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Beschluss

32 L 429/25 V

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0721.32L429.25V.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie sind afghanische Staatsangehörige und aktuell in Pakistan aufhältig. Die Antragstellerin zu 1. ist die Schwiegermutter der Antragstellerin zu 4. und die Mutter der übrigen Antragsteller. Im Juli und August 2021, als die Taliban schon einen Großteil der afghanischen Provinzen erobert hatten und zahlreiche ehemalige afghanische Ortskräfte nach Kabul flohen, stellten die Antragsteller insgesamt fünf Gebäude als vollständig eingerichtete Schutzhäuser zur Verfügung, in denen über sechs Wochen 400 bis 500 ehemalige Ortskräfte und ihre Familien in Sicherheit gebracht werden konnten. Am Tag der Eroberung Kabuls durch die Taliban wurden die Schutzhäuser aufgelöst. Schon wenige Stunden später wurden die Gebäude von den Taliban durchsucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erteilte den Antragstellern auf der Grundlage der „Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022“ (im Folgenden: Aufnahmeanordnung-AFG) am 23. April 2024 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen „Aufnahmebescheid Teil 1“, der folgende Tenorierung enthält: „1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt. 2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung 24 Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.“ Die Antragsteller reisten daraufhin von Afghanistan nach Pakistan aus und beantragten unter persönlicher Vorsprache bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (im Folgenden: Botschaft) am 29. August 2024 die Erteilung von Visa. Am 12. Juni 2025 hielt die Botschaft in sämtlichen Visumvorgängen jeweils fest, dass der Reisepass visierfähig, die Identität geklärt und die Familienkonstellation glaubhaft gemacht sei. Die gemachten Angaben erschienen insgesamt schlüssig. Weiter vermerkte sie: „Es liegen keine Gründe vor, die einer Aufnahme entgegen sprechen. BAMF K kann (in Fällen von Erstvorsprache ab dem 19.12.2024 nach Eingang des positiven Abschlusses der erneuten Gefährdungsüberprüfung) das Sicherheitsinterview terminieren. Sofern aus Gefährdungsüberprüfung und Sicherheitsinterview keine negativen Erkenntnisse gewonnen werden, kann das Visum erteilt werden.“ Ein Sicherheitsinterview fand seither nicht statt. Am 20. Juni 2025 haben die Antragsteller Klage erhoben (Q...) und den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Ihr Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Aufnahmezusage des Bundesamtes. Die Aufnahmezusage sei nicht widerrufen, die Visumanträge seien rechtzeitig gestellt worden. Andere Gründe, die der Erteilung der Visa entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Die Identität sei geklärt. Zwar habe das Sicherheitsinterview noch nicht stattgefunden, aber weder aus der Akte noch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin ergäben sich Sicherheitsbedenken. Auch eines Aufnahmebescheids Teil 2 bedürfe es nicht, denn ein solcher entfalte keine eigene Regelungswirkung. Insgesamt stünden die Umsetzung und Verbindlichkeit von individuellen Aufnahmezusagen nicht zur allgemeinen politischen Disposition der Bundesregierung. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor. Den Antragstellern, die seit Ablauf ihrer pakistanischen Aufenthaltstitel ohne rechtmäßigen Aufenthalt in Pakistan seien, drohe jederzeit die Abschiebung nach Afghanistan. Dass sie dort um Leib und Leben fürchten müssten, belege schon die Erteilung der Aufnahmezusage. Die Angelegenheit sei umso dringlicher, als die Antragsgegnerin die Visavergabe nach der Aufnahmeanordnung AFG generell ausgesetzt habe. Die Antragsteller beantragen, 1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich eine Entscheidung über Sicherheitsbedenken gegenüber den Antragstellern abzuschließen und das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzuschließen, 2. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren zu betreiben und jeweils die ausstehenden Verfahrensschritte zur Erteilung der begehrten Visa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich durchzuführen, 3. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung einer von ihr zu bestimmenden, zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen und sodann den Antragsstellern die beantragten Visa zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Aufnahmebescheid Teil 1 berechtige noch nicht zur Einreise und Visaerteilung. Mit dem Aufnahmebescheid Teil 1 sei zunächst nur eine Aufnahmezusage unter Vorbehalt ausgesprochen worden. Erst der Aufnahmebescheid Teil 2, der nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens und der Sicherheitsüberprüfung ergehe, berechtige in Verbindung mit den dann erteilten Visa zur Einreise. Die Sicherheitsüberprüfung umfasse einen automatisierten Datenabgleich mit den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sowie eine persönliche Befragung der Sicherheitsbehörden vor Ort in der Botschaft. Im Fall der Antragsteller sei die Sicherheitsüberprüfungen bisher nicht abgeschlossen. Darüber hinaus lägen Hinweise von Dritten vor, die das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen beträfen. Im Übrigen seien Einreisen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit insgesamt ausgesetzt, weswegen auch keine Visa erteilt würden. Es handle sich um ein freiwilliges Aufnahmeprogramm, bei dem weder ein Anspruch auf Aufnahme noch auf Durchführung des Verfahrens innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestehe. Außerdem bestehe für die Antragsteller keine konkrete Abschiebungsgefahr. Sie seien in einer Unterkunft der Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) untergebracht worden, was den pakistanischen Behörden auch mitgeteilt worden sei. Die Botschaft stehe mit der pakistanischen Regierung in engem Austausch. Die Antragsgegnerin habe zudem verschiedene Vorkehrungen (u.a. die Ausstellung von Schutzbriefen und die Einrichtung einer Notfallkette) getroffen, um die Programmteilnehmer vor etwaigen Abschiebemaßnahmen zu schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.1. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller dahin auszulegen, dass er auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. Dabei sind die Anträge zu 1. und 2. nach Auffassung der Kammer als ein Antrag zu behandeln. Denn die Kammer versteht die Anträge so, dass sie nicht auf verschiedene, sondern auf ein identisches Rechtsschutzziel gerichtet sind. Mit beiden Anträgen verlangen die die Antragsteller in der Sache dasselbe, nämlich die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren zur Visaerteilung an die Antragsteller fortzuführen. Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag bereits deswegen unzulässig wäre,, weil er entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht hinreichend bestimmt ist. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob sich aus dem Antrag – auch im Zusammenhang mit seiner Begründung – mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Antragsteller konkret als erforderlich ansehen, damit ihrem Begehren Genüge getan ist. Ebenso ist fraglich, ob aus einer entsprechenden stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung zu erwarten ist, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (zu dieser Anforderung an die Bestimmtheit vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, juris, Rn. 54). Der wörtlich verstandene Antrag wäre jedenfalls deswegen unzulässig, weil er auf die Durchführung einer behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Abs. 1 VwGO gerichtet ist,. Dies gilt sowohl, wenn man auf die Formulierung „eine Entscheidung über Sicherheitsbedenken gegenüber den Antragstellern abzuschließen“ (Antrag zu 1.) abhebt, als auch, wenn man die Formulierung „das Verfahren zu betreiben und jeweils die ausstehenden Verfahrensschritte (…) durchzuführen“ (Antrag zu 2.) zu Grunde legt und selbst, wenn man den Antrag so versteht, dass er konkret auf die Durchführung der – unstreitig noch ausstehenden – Sicherheitsinterviews gerichtet ist. Denn in jedem Fall handelt es sich um eine oder mehrere behördliche Verfahrenshandlungen, die nach § 44a Abs. 1 VwGO nicht isoliert erstritten werden können (so etwa VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2025 - VG 6 K 71/24 V -, amtl. Abd., S. 3 f. sowie VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2025 - VG 36 L 35/25 V -, amtl. Abd., S. 13 f. hinsichtlich eines Antrags auf Einräumung eines Vorsprachetermins bei einer Botschaft). Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris, Rn. 19). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris, Rn. 19). Die genannten Verfahrensschritte stellen behördliche Verfahrenshandlungen im vorbezeichneten Sinne dar, die nicht unabhängig von der Sachentscheidung erstritten werden können. Sie sind der Visumerteilung – als Sachentscheidung – vorgeschaltet und dienen der Prüfung, ob die Antragsteller alle erforderlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllen und insbesondere, ob gegen sie Sicherheitsbedenken bestehen. Hierdurch soll die Auslandsvertretung in die Lage versetzt werden, über die Visaanträge zu entscheiden. Eine Ausnahme von dieser Regel gemäß § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere gebietet auch die Pflicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – auch in Ansehung der von den Antragstellern dargelegten besonderen Eilbedürftigkeit – nicht, hier eine Ausnahme zuzulassen. Es stehen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erlangung der abschließenden Sachentscheidung, hier der Visa, zur Verfügung (Verpflichtungsklage auf Erteilung der Visa ggf. auch in Form einer Untätigkeitsklage, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Verpflichtung, die Visa einstweilig zu erteilen), ohne mit Eil- oder Klageverfahren zuvor isoliert die Durchführung behördlicher Verfahrenshandlungen begehren zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Antragsteller gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so auszulegen ist, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstreiten wollen, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erteilen. Dass dieses Begehren dem Rechtsschutzziel der Antragsteller entspricht, ist neben der Antragsbegründung auch daran erkennbar, dass die zeitgleich erhobene Klage ebenso wie der zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. 2. Allerdings bleibt auch der so verstandene Antrag – jedenfalls derzeit – ohne Erfolg. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Mit der von den Antragstellern begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa würde allerdings die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Mit der Einreise und dem zeitweisen Aufenthalt nebst seinen aufenthaltsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird nämlich der mit dem Visumverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vor Einreise zu überprüfen, obsolet (vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache in Visumangelegenheiten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 -, juris, Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist dem vorläufigen Rechtschutzverfahren grundsätzlich fremd und kommt nur ausnahmsweise im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 -, juris, Rn. 1). b) Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Visaerteilung auf Grundlage der den Antragstellern erteilten Aufnahmezusage des Bundesamts kommt einzig § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1 in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. Den Antragstellern ist in Gestalt des Aufnahmebescheids Teil 1 vom 23. April 2024 eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Dieser Bescheid ist wirksam – sogar bestandskräftig – und nicht widerrufen. Er begründet bei Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragsteller geklärt ist und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen. Bei dieser Aufnahmezusage handelt es sich auch nicht um eine behördliche Mitteilung ohne Außenwirkung. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris, Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides, den auch sie weiterhin als bestandskräftig und gültig ansieht, gebunden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V -, juris, Rn. 35). Das Vorliegen der danach für die Erteilung der begehrten Visa zu erfüllenden Voraussetzungen haben die Antragsteller (noch) nicht glaubhaft gemacht. Die Aufnahmezusage steht ihrem Wortlaut nach (Ziffer 2 und 3) unter dem Vorbehalt, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und die Sicherheitsüberprüfung negativ verläuft, mithin keine Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden. Hier fehlt es bislang an dem erfolgreichen Abschluss des Visumverfahrens und der Sicherheitsüberprüfung. Insbesondere haben die erforderlichen Sicherheitsinterviews unstreitig noch nicht stattgefunden. Ob die Aufnahmezusage widerrufen oder Bestand haben wird, ist noch ungewiss. Die Kammer verkennt nicht, dass es nicht von den Antragstellern, sondern von der Antragsgegnerin abhängt, wann die Sicherheitsinterviews durchgeführt werden. Nach Auffassung der Kammer ist die Antragsgegnerin aber (bislang) nicht ohne zureichenden Grund untätig gewesen. Ausweislich der Visumvorgänge ist die dem Sicherheitsinterview vorausgehende Prüfung u.a. der Identität der Antragsteller erst am 12. Juni 2025, also vor etwa sechs Wochen, abgeschlossen worden. Erst seither sind die Antragsteller für die Sicherheitsüberprüfung freigegeben und das Bundesamt aufgefordert worden, einen Termin für das Sicherheitsinterview anzuberaumen. Zwar haben die Antragsteller bereits am 29. August 2024 bei der Botschaft vorgesprochen und die Visa beantragt. Allerdings ist die bisherige Verfahrensdauer auch auf von den Antragstellern zu vertretende Umstände zurückzuführen. Denn die erforderliche Prüfung u.a. der Identität und der Familienkonstellation konnte nicht abgeschlossen werden, bevor die Antragsteller auf Anforderung der Antragsgegnerin weitere Unterlagen (u.a. die Papier-Tazkira der Antragstellerin zu 1. sowie Hochzeitsfotos der Antragsteller zu 2. und 3.) eingereicht hatten. c) Dementsprechend und vor dem Hintergrund der von den Antragstellern dargelegten besonderen Eilbedürftigkeit hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag das zugehörige Klageverfahren Q... gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum 15. September 2025 ausgesetzt und die Antragsgegnerin angehalten, bis zu diesem Zeitpunkt über die Visaanträge der Antragsteller zu entscheiden. Einer Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 gestellten Hilfsantrag der Antragsteller bedarf es nicht. Der Antrag ist unter die Bedingung gestellt worden, dass die Kammer es für erforderlich hält, dass, bevor die Visa erteilt werden, eine oberste Landesbehörde der Erteilung zustimmt. Dies ist nicht der Fall. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag in der Sache aus denselben Gründen zurückzuweisen wie der Hauptantrag. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei trotz beabsichtigter Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der halbe Auffangwert für jedes der sieben begehrten Visa anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 56.15 -, juris, Rn. 3). 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier – auch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs für die Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - OVG 1 So 42/16; juris, Rn. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 3 M 166/20 -, amtl. Abd., S. 3) – angesichts der dargelegten mangelnden Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzgesuchs nicht in Betracht.