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Beschluss

32 L 431/25 V

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0721.32L431.25V.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige und aktuell in Pakistan - ohne gültige Visa - aufhältig. Der Antragsteller zu 1. war von Beruf Zahnarzt. Er hat von Ende 2012 bis Ende 2014 als Verwaltungsstellvertreter für die x..." in Afghanistan gearbeitet. Diese wurde von der Europäischen Union mit einem Rehabilitationsprojekt für die Provinz Bamyan beauftragt. Die Antragsteller zu 2. bis zu 7. sind seine Familienangehörigen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erteilte den Antragstellern auf der Grundlage der "Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022" - im Folgenden: Aufnahmeanordnung-AFG - am 25. September 2023 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen "Aufnahmebescheid Teil 1", der folgende Tenorierung enthält: "1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt. 2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zwölf Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben." Die Antragsteller reisten daraufhin von Afghanistan nach Pakistan aus und beantragten unter persönlicher Vorsprache am 21. Dezember 2023 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad - Botschaft - die Erteilung von Visa. Am gleichen Tag vermerkte die Botschaft im Visumsvorgang aller Antragsteller: "Reisepass + e-Tazkira ohne Fälschungsmerkmale". Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit - GIZ - forderte am 23. Januar 2024 weitere Unterlagen von den Antragstellern nach. Am 4. Juni 2024 fand eine Nachbefragung des Antragstellers zu 1. in der Botschaft statt, aufgrund derer bei der Botschaft Zweifel an der Plausibilität der Angaben aufkamen. Ein entsprechender Gesprächsvermerk wurde am 5. Juni 2024 zur Überprüfung der Aufnahmezusage an das Bundesamt übermittelt. Der Antragsteller zu 1. erkundigte sich mit E-Mail vom 14. Dezember 2024 bei der GIZ nach dem Stand seines Verfahrens, insbesondere wann ein Sicherheitsinterview stattfinden könne. Eine Antwort erhielt er nicht. Die Botschaft erinnerte das Bundesamt am 23. Dezember 2024 an die Bearbeitung des Falles. Daraufhin teilte das Bundesamt am 30. Dezember 2024 mit, dass der Fall noch geprüft werde. Ein weiteres Interview des Antragstellers zu 1., der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 5. fand am 22. Januar 2025 in der Botschaft statt. Am 12. Juni 2025 richtete die Botschaft eine weitere Sachstandsanfrage an das Bundesamt. Dem Visumsvorgang des Antragstellers zu 1. lässt sich am gleichen Tag ein Eintrag entnehmen, wonach gemäß einer Mitteilung des Bundesamtes eine finale Entscheidung noch ausstehe und sich der Fall weiter in Bearbeitung befinde. Ein Sicherheitsinterview fand seither nicht statt. Am 20. Juni 2025 haben die Antragsteller Klage (Q...) erhoben und den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Die Antragsteller meinen, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Ihr Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Aufnahmezusage des Bundesamtes. Die Aufnahmezusage sei nicht widerrufen und der Visumsantrag innerhalb des Zwölfmonatszeitraums gestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, was einem Verfahrensabschluss, etwa durch die abschließende Sicherheitsüberprüfung, entgegenstehe. Gründe, die der Erteilung der Visa entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Für Sicherheitsbedenken oder Verstöße gegen Mitwirkungspflichten gebe es keine Hinweise. Die Umsetzung und Verbindlichkeit von individuellen Aufnahmezusagen stünden nicht zur allgemeinen politischen Disposition der Bundesregierung. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dieser ergebe sich aus der drohenden Abschiebung der Antragsteller von Pakistan nach Afghanistan, ihrer massiv eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Pakistan und dem drohenden Abzug des Botschaftspersonals aufgrund des indisch-pakistanischen Konflikts. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gegeben, da das Abwarten des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - mit einer Dauer von mehr als einem Jahr - zu einer irreversiblen Gefahrensituation für die Antragseller führen würde. Diesen drohten in Afghanistan außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Gefangennahme und Folter. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, das Verfahren zu betreiben und die ausstehenden Verfahrensschritte durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, ihr sei keine Untätigkeit vorzuwerfen. Im hiesigen Fall sei auch eine Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO von mehr als drei Monaten angemessen. Eine Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Aufnahmebescheid Teil 1 sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa. Das Visumsverfahren sei noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden. Das Sicherheitsinterview stehe noch aus. Zudem befinde sich die Aufnahmezusage für die Antragsteller derzeit beim Bundesamt in der Überprüfung. Die Antragsteller seien noch nicht für die sich anschließenden Sicherheitsbefragungen freigegeben. Im Übrigen seien Einreisen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit insgesamt ausgesetzt, weswegen auch keine Visa erteilt würden. Es handle sich um ein freiwilliges Aufnahmeprogramm, bei dem weder ein Anspruch auf Aufnahme noch auf Durchführung des Verfahrens innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestehe. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Für die Antragsteller bestehe keine konkrete Abschiebungsgefahr. Die Antragsteller seien in einer Unterkunft der GIZ untergebracht worden, was den pakistanischen Behörden auch mitgeteilt worden sei. Die Botschaft stehe mit der pakistanischen Regierung in Kontakt. Die Antragsgegnerin habe zudem verschiedene Vorkehrungen (z.B. Schutzbrief, Notfallkette) getroffen, um die Programmteilnehmer vor etwaigen Abschiebemaßnahmen zu schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller dahin auszulegen, dass er auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. Denn der wörtlich verstandene Antrag wäre unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend gilt, soll die Klage bzw. der Eilrechtsschutzgesuch einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Missachtung dieses Erfordernisses macht den Eilantrag unzulässig (vgl. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 10 m.w.N.). In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Gegenseite eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, juris, Rn. 54). Dies zu Grunde gelegt, ist der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "das Verfahren zu betreiben und die ausstehenden Verfahrensschritte durchzuführen", zu unbestimmt. Aus dem Antrag – auch im Zusammenhang mit seiner Begründung – wird nicht hinreichend deutlich, was genau die Antragsteller als für das Betreiben des Verfahrens notwendig erachten und mit der Durchführung welcher konkreten Verfahrensschritte diesem Begehr Genüge getan ist. Ein entsprechender Tenor wäre auch nicht vollstreckbar. Der Antrag ist auch nicht dahin auszulegen, dass die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Durchführung der – unstreitig noch ausstehenden – Sicherheitsinterviews begehrt wird. Denn auch ein so verstandener Antrag wäre unzulässig. Die Durchführung des Sicherheitsinterviews kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein, weil es sich dabei um eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Abs. 1 VwGO handelt, die nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht isoliert erstritten werden kann (so etwa VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2025 - VG 6 K 71/24 V -, amtl. Abd., S. 3 f. sowie VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2025 - VG 36 L 35/25 V -, amtl. Abd., S. 13 f. hinsichtlich eines Antrags auf Einräumung eines Vorsprachetermins bei einer Botschaft). Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris, Rn. 19). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris, Rn. 19). Die Durchführung eines Sicherheitsinterviews stellt eine behördliche Verfahrenshandlung im vorbezeichneten Sinne dar, die nicht unabhängig von der Sachentscheidung erstritten werden kann. Das Sicherheitsinterview ist der Visumserteilung - als Sachentscheidung - vorgeschaltet und dient der Prüfung, ob bezüglich der jeweiligen Antragsteller Sicherheitsbedenken bestehen. Es soll die Auslandsvertretung in die Lage versetzen, über den Visumsantrag zu entscheiden. Eine Ausnahme von dieser Regel gemäß § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere gebietet auch die Pflicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG -, auch in Ansehung der von den Antragstellern dargelegten besonderen Eilbedürftigkeit, nicht, hier eine Ausnahme zuzulassen. Es stehen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erlangung der abschließenden Sachentscheidung, hier der Visa, zur Verfügung (Verpflichtungsklage auf Erteilung der Visa ggf. auch in Form einer Untätigkeitsklage, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Verpflichtung, die Visa einstweilig zu erteilen), ohne mit Eil- oder Klageverfahren zuvor isoliert die Durchführung der Sicherheitsinterviews begehren zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Antragsteller gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so auszulegen ist, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstreiten wollen, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erteilen. Dass dieses Begehren dem Rechtsschutzziel der Antragsteller entspricht, ist neben der Antragsbegründung auch daran erkennbar, dass die zeitgleich erhobene Klage auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. 2. Allerdings bleibt auch der so verstandene Antrag - jedenfalls derzeit - ohne Erfolg. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Mit der von den Antragstellern begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa würde allerdings die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Mit der Einreise und dem zeitweisen Aufenthalt nebst seinen aufenthaltsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird nämlich der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vor Einreise zu überprüfen, obsolet (vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache in Visumsangelegenheiten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 -, juris, Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist dem vorläufigen Rechtschutzverfahren grundsätzlich fremd und kommt nur ausnahmsweise im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 -, juris, Rn. 1). b) Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit - in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Visaerteilung auf Grundlage der den Antragstellern erteilten Aufnahmezusage des Bundesamts kommt einzig § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1 in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. Den Antragstellern ist in Gestalt des Aufnahmebescheids Teil 1 vom 25. September 2023 eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Dieser Bescheid ist wirksam - sogar bestandskräftig - und nicht widerrufen. Er begründet bei Visumsantragstellung binnen 12 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids einen Anspruch auf Durchführung des Visumsverfahrens sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumsantragsteller geklärt ist und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen. Bei dieser Aufnahmezusage handelt es sich auch nicht um eine behördliche Mitteilung ohne Außenwirkung. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris, Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides, den auch sie weiterhin als bestandskräftig und gültig ansieht, gebunden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V -, juris, Rn. 35). Das Vorliegen der danach für die Erteilung der begehrten Visa zu erfüllenden Voraussetzungen haben die Antragsteller (noch) nicht glaubhaft gemacht. Die Aufnahmezusage steht ihrem Wortlaut nach (Ziffer 2 und 3) unter dem Vorbehalt, dass das Visumsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und die Sicherheitsüberprüfung negativ verläuft, mithin keine Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden. Hier fehlt es bislang an dem erfolgreichen Abschluss des Visumsverfahren und der Sicherheitsüberprüfung. Insbesondere haben die erforderlichen Sicherheitsinterviews unstreitig noch nicht stattgefunden. Ob die Aufnahmezusage widerrufen oder Bestand haben wird, ist noch ungewiss. Die Kammer verkennt nicht, dass es nicht von den Antragstellern, sondern von der Antragsgegnerin abhängt, wann die Sicherheitsinterviews durchgeführt werden. Nach Auffassung der Kammer ist die Antragsgegnerin aber (bislang) nicht ohne zureichenden Grund untätig gewesen. Ausweislich der Visumsvorgänge musste die GIZ am 23. Januar 2024 weitere Unterlagen von den Antragstellern nachfordern. Eine Nachbefragung des Antragstellers zu 1. fand am 4. Juni 2024 statt. Ein entsprechender Gesprächsvermerk wurde am 5. Juni 2024 zur Überprüfung der Aufnahmezusage an das Bundesamt weitergeleitet. Ein weiteres Interview des Antragstellers zu 1., der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 5. fand am 22. Januar 2025 in der Botschaft statt. Bisher fehlt es noch an einer Freigabe für die Sicherheitsbefragungen.Zudem sind die Verfahrensabläufe und Abstimmungsprozesse im hiesigen Verwaltungsverfahren komplex. Sie erfordern die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden und Einrichtungen, was ebenfalls eine längere Verfahrensdauer mit sich bringt. c) Dementsprechend und vor dem Hintergrund der von Antragstellern dargelegten besonderen Eilbedürftigkeit hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag das zugehörige Klageverfahren Q... gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum 15. September 2025 ausgesetzt und die Antragsgegnerin angehalten, bis zu diesem Zeitpunkt über die Visaanträge der Antragsteller zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei trotz beabsichtigter Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der halbe Auffangwert für jedes der sieben begehrten Visa anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 56.15 -, juris, Rn. 3). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier – auch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs für die Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - OVG 1 So 42/16; juris, Rn. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 3 M 166/20 -, amtl. Abd., S. 3) - angesichts der dargelegten mangelnden Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzgesuchs nicht in Betracht.