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Urteil

33 K285.10 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0609.33K285.10A.0A
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Leitsätze
1. Die Bedrohung eines Mannes durch nichtstaatliche Akteure wegen einer nichtehelichen Liebesbeziehung zu einer Frau, knüpft nicht an ein Verfolgungsmerkmal an und führt daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.(Rn.18) 2. Die Bedrohung und befürchtete Ermordung des Mannes stellt keine Verfolgung wegen seines Geschlechts nach § 60 Abs 1 S 1 AufenthG dar.(Rn.20)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bedrohung eines Mannes durch nichtstaatliche Akteure wegen einer nichtehelichen Liebesbeziehung zu einer Frau, knüpft nicht an ein Verfolgungsmerkmal an und führt daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.(Rn.18) 2. Die Bedrohung und befürchtete Ermordung des Mannes stellt keine Verfolgung wegen seines Geschlechts nach § 60 Abs 1 S 1 AufenthG dar.(Rn.20) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit die nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage aufrecht erhalten wurde, ist sie unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht. Die von ihm geschilderte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure wegen der nichtehelichen Liebesbeziehung mit seiner heutigen Frau, deren Wahrheitsgehalt das Gericht nicht bezweifelt, knüpft nicht an ein Verfolgungsmerkmal an (im Ergebnis ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 18.5.2006, A 6 K 12318/04, zit. nach Juris, und VG Bremen, Urteil v. 2.4.1998, 3 AS 189/95, zit. nach Juris; GK-Treiber, AufenthG § 60 Rn. 194, 196, Stand April 2011). Die Beklagte hat dem Kläger daher zurecht nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG zugesprochen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden QualfRL) ergänzend anzuwenden. In Art. 9 Abs. 1 QualfRL werden Handlungen, die als Verfolgung gelten, definiert. Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung derartiger Handlungen. Gemäß Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Buchst. c) QualfRL muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 QualfRL genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen. Die Verfolgungsgründe selbst werden in Art. 10 Abs. 1 QualfRL näher definiert, wobei Abs. 2 bestimmt, dass bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob der Antragsteller tatsächlich die Verfolgungsmerkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die vom Kläger geltend gemachten Bedrohungen und die befürchtete Ermordung stellen keine Verfolgung wegen seines Geschlechts dar. Als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung allein aufgrund des Geschlechts kommen die biologisch-sexuelle Geschlechtszugehörigkeit als Mann oder Frau, die soziale Geschlechterrolle („gender“) oder die sexuelle Ausrichtung und Orientierung in Betracht (GK-Treiber, AufenthG § 60 Rn. 181, Stand April 2011). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass beispielsweise die Gefahr der Bestrafung als Ehebrecherin den Flüchtlingsstatus begründen kann, weil Frauen im Iran diesbezüglich wesentlich schärfer verfolgt werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 9.5.2005, A 6 K 10363/04). Dem vergleichbar hat dies auch die Beklagte hinsichtlich der Ehefrau des Klägers angenommen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch Männer aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit verfolgt werden (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 25.7.2000, 9 C 28/99, BVerwGE 111, 334; GK-Treiber, AufenthG § 60 Rn. 170, Stand April 2011). Im vorliegenden Fall scheidet dies nach Ansicht des Gerichts jedoch aus. Eine solche Verfolgung lässt sich zunächst nicht deshalb annehmen, weil der Frau des Klägers der Flüchtlingsstatus aus diesen Gründen zugesprochen wurde. Zum einen stellt sich die Lage, in der sich die Frau des Klägers nach dem außerehelichen Geschlechtsverkehr befand, erheblich gravierender dar: Sie sollte nicht nur an einen wesentlich älteren Mann zwangsverheiratet werden. Aufgrund der in Afghanistan und speziell in Herat bestehenden ausgeprägten Diskriminierung von Frauen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 2011], vom 9.2.2011, S. 24 f.; VG Trier, Urteil vom 3.11.2010, 5 K 402/10.TR, UA S. 5) wäre hauptsächlich ihr angelastet worden, dass sie „Schande“ über ihre Ursprungsfamilie und ihren designierten Ehemann gebracht hatte (Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation – Ehrenmorde in Afghanistan, vom 27.11.2009, S. 6). Zum anderen ergibt sich aus den zu Afghanistan vorliegenden Erkenntnissen, dass die Gefahr, als Frau aus nur sehr kleinen Anlässen wegen einer angeblich Verletzung der Ehre des Mannes bzw. der Familie Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden, äußerst hoch ist, während Männer „nur“ im Falle des tatsächlich stattgefundenen außerehelichen Geschlechtsverkehrs – wenn auch menschenrechtswidrig – bestraft werden (Bundesasylamt der Republik Österreich, a.a.O., S. 7 f.). Nicht zuletzt stellt es einen Widerspruch dar, für denselben Anlass für beide Geschlechter eine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts anzunehmen. Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts hat sich aus der Verfolgung als Angehöriger einer sozialen Gruppen entwickelt, deren Kriterien zu beachten sind (GK-Treiber, AufenthG § 60 Rn. 180, Stand April 2011). Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) QualfRL definiert diese als eine Gruppe, deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Kennzeichnend ist, dass die Gruppe neben dem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweist oder von der Gesellschaft als Gruppe wahrgenommen wird (Huber–Göbel-Zimmermann/Masuch, AufenthG, 2010, § 60 Rn. 81). Würde die Bestrafung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs aber sowohl als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum weiblichen als auch zum männlichen Geschlecht eingeordnet, wäre die gesamte Gesellschaft erfasst, die Abgrenzbarkeit ginge verloren. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem bereits zitierten Urteil des VG Trier, da die geschlechtsspezifische Verfolgung dort ebenfalls einer Frau zugesprochen wurde (VG Trier, Urteil vom 3.11.2010, a.a.O.). Die vom Kläger befürchteten Übergriffe stellen auch keine Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung dar. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) QualfRL insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Das Gericht hält es grundsätzlich für möglich, dass ein Verstoß gegen den herrschenden Sittenkodex, wie er in Afghanistan und besonders auch der Region Herat, aus der der Kläger stammt, bezüglich der Zulässigkeit außerehelicher sexueller Beziehungen besteht, eine Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung nach sich ziehen kann, zumal die in der Qualifikationsrichtlinie genannte Definition dieses Verfolgungsmerkmals sehr weit gefasst ist. Für diese grundsätzliche Annahme spricht unter anderem, dass religiös gemäßigte Stammesführer, Religionslehrer oder ähnliche Persönlichkeiten nach Erkenntnissen beispielsweise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Verfolgung bedroht sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, 26.2.2009, S. 2). Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Klägers steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger diesen Verfolgungsgrund nicht verwirklicht. Dass der Kläger (und seine Frau) nunmehr bei Rückkehr nach Afghanistan der konkreten Gefahr einer Ermordung durch die Familie der Frau bzw. den für die Frau des Klägers eigentlich vorgesehenen Ehemann ausgesetzt wären, beruht nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich des Klägers nicht darauf, dass er diesen Sittenkodex abgelehnt oder ernsthaft in Frage gestellt hat und somit über den konkreten Verstoß gegen diese Regeln hinaus mit seinem Verhalten hiergegen opponiert hätte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr nochmals nachvollziehbar geschildert, wie sich das Paar ineinander verliebt hat und es dann eines Tages auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, obwohl beiden klar gewesen ist, dass dies gefährliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der Kläger hat sinngemäß davon gesprochen, dass er und seine Frau in dem Moment den Kopf verloren hätten. Er gab zudem an, dass er sich über das ganze Ausmaß des Verstoßes gegen diese Moralvorstellungen in dem Moment nicht vollständig im Klaren gewesen sei. Beispielsweise erfülle es ihn mit großer Trauer, dass sein Vater nach seiner Flucht wegen seiner Tat schwer misshandelt worden sei. Der Kläger gab an, wenn er dies geahnt hätte, hätte er sich möglicherweise nicht zum Geschlechtsverkehr hinreißen lassen. Dass der Kläger nicht wegen grundsätzlicher Ablehnung gegen diese gesellschaftlichen Normen verstoßen hat, ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts auch daraus, dass er von einem ähnlichen Fall wie dem eigenen aus der Vergangenheit in der Nachbarschaft berichten konnte, von dem er gehört, über den er aber damals nicht besonders nachgedacht habe. Zudem spricht die Tatsache, dass der Kläger zuerst versucht hat, seine jetzige Frau bereits in Afghanistan zu heiraten und bei ihrer Familie offiziell um ihre Hand angehalten hat – ein Weg um die Strafe für dieses Verbrechen nachträglich zu mildern (vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, a.a.O., S. 7 f.) – dafür, dass er zunächst einen von der Gesellschaft akzeptierten Weg gesucht hat, der Sanktion für seinen Verstoß zu entgehen. Die Flucht – und damit die endgültige Opposition gegen die herrschenden Moralvorstellungen – hat er jedoch erst ergriffen, als es aufgrund der bevorstehenden Heirat zur baldigen Entdeckung gekommen wäre. Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Zwar kann, wie in der Klagebegründung vorgetragen, Sippenverfolgung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe unter dem Aspekt der familiären Zugehörigkeit darstellen (Marx, Hdb. zur Qualifikationsrichtlinie, § 19 Rn. 353 ff.). Vorliegend wird der Kläger jedoch nicht deshalb mit Ermordung bedroht, um letztlich seine Frau zu treffen. Er soll nicht als „Geisel“ dienen, sondern selbst für eigenes Verhalten sanktioniert werden. Eine Verfolgung unter dem Aspekt Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Männer, die eines Ehebruchs bezichtigt werden“ – wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angeführt – scheidet ebenfalls aus. Insofern liegt bereits keine abgrenzbare soziale Gruppe vor. Denn es fehlt an dem gemeinsamen Merkmal, dass die Personen dieser Gruppe neben dem Verfolgungsrisiko nach außen wahrnehmbar verbindet. Auch das erwähnte Urteil des österreichischen Asylgerichtshofs (Urteil vom 31.1.2011, E 1 248.714-0/2008/23 E, http://www.asylanwalt.at/doc.php?doc=1262) gibt insoweit nichts her, weil es dort um die „Gruppe der alleinstehenden älteren Frauen ohne jeglichen sozialen Rückhalt im Irak“ ging. Im Ergebnis ist daher kein Verfolgungsmerkmal erkennbar, an das die konkret befürchteten Bedrohungen für Leib und Leben anknüpfen. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gegenstand der Klage ist die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens. Er reiste am 5. Mai 2009 über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juni 2009 einen Asylantrag bei der Beklagten. Der Kläger ist nach religiösem Ritus verheiratet, seine Frau bzw. Lebensgefährtin A... (Geschäftszeichen beim Bundesamt: 5...) wurde als Flüchtling anerkannt. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17. November 2009 gab der Kläger an, er habe im Dorf R... im Kreis I... in der Provinz Herat gewohnt. Seine Eltern lebten noch dort. Zwei seiner Schwester lebten ebenfalls in Afghanistan. Außerdem habe er eine Schwester in Iran. Er sei zwei Jahre zur Schule gegangen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, seinen Lebensunterhalt habe er in der Stadt H... als Schneider verdient. Er habe Afghanistan am 25. Oktober 2008 gemeinsam mit seiner Frau verlassen und sei zunächst in den Iran gegangen. Von dort seien sie über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Dort sei ihr Asylantrag abgelehnt worden und man habe sie nach Griechenland zurückschieben wollen. Daraufhin seien sie nach Deutschland weitergereist. Er sei in seinem Heimatland nicht politisch organisiert oder politisch tätig gewesen. Probleme mit den afghanischen Behörden habe er nicht gehabt. Er sei mit seiner Frau aus Afghanistan geflohen, weil er befürchtete umgebracht zu werden. Er und seine jetzige Frau hätten sich ineinander verliebt und auch Geschlechtsverkehr gehabt. Der Vater seiner Frau habe jedoch eine Heirat zwischen ihnen nicht erlaubt, da seine wirtschaftliche Situation zu schlecht gewesen sei. Seine Frau sei dann jemand anderem versprochen worden. Sie hätten Angst bekommen, dass der zukünftige Ehemann seiner jetzigen Frau in der Hochzeitsnacht sofort bemerken werde, dass diese nicht mehr Jungfrau sei, und sie dann sofort erschossen werde. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass man dann auch ihn erschießen werde. Seine jetzige Frau habe daher Geld von dem Mann gestohlen, den sie eigentlich habe heiraten sollen, und damit seien sie dann geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihnen beiden die Ermordung durch den Vater und den versprochenen zukünftigen Mann seiner Frau. Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Sie stellte jedoch fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliege. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, weil der Kläger keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die Anerkennung als Flüchtling scheitere daran, dass die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen nicht an ein Merkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpften. Es liege jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor, weil dem Kläger die dort genannten Gefahren bei Rückkehr nach Afghanistan konkret drohten, vor denen er gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keinen ausreichenden Schutz erlangen könne. Mit seiner am 1. Juli 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger trägt vor, ihm drohe Verfolgung, weil er sich dem gesellschaftlichen Ehrenkodex widersetzt habe. Er werde von seinen Gegnern als gottlos angesehen. Ihm drohe auch Verfolgung im Rahmen der Sippenhaft, weil auch seine Ehefrau verfolgt worden sei. Hierfür könne er keinen staatlichen Schutz beanspruchen, eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Der in der Provinz Herat stark ausgeprägte traditionelle Verhaltenskodex sehe vor, dass Frauen und Mädchen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit besonders stark eingeschränkt seien. Dies führe auch dazu, dass Männer, die gegen diesen Ehrenkodex verstießen, massive Verfolgung auf sich zögen. Insofern sei er als Angehöriger einer sozialen Gruppe verfolgt. Nach Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2010 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Streitakte, die den Kläger und seine Frau betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.