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Urteil

A 6 K 12318/04

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist nur insoweit rechtmäßig, als der Antragsteller keinen Anspruch nach den einschlägigen Vorschriften hat. • Ein Folgeantrag kann wegen Änderung der Sachlage nach § 51 VwVfG innerhalb der Drei-Monats-Frist erfolgen, wenn die Änderung substantiiert dargelegt und deren Fortdauer glaubhaft gemacht wird. • Die Furcht vor Bestrafung wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft begründet kein Asyl nach Art.16a GG bzw. § 60 Abs.1 AufenthG, kann aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK begründen, wenn unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Eine staatliche Behörde darf den Betroffenen nicht zwingen, durch Heirat eine Gefährdung zu beseitigen; persönliche Lebensgestaltung ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG bei drohender körperlicher Bestrafung wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft • Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist nur insoweit rechtmäßig, als der Antragsteller keinen Anspruch nach den einschlägigen Vorschriften hat. • Ein Folgeantrag kann wegen Änderung der Sachlage nach § 51 VwVfG innerhalb der Drei-Monats-Frist erfolgen, wenn die Änderung substantiiert dargelegt und deren Fortdauer glaubhaft gemacht wird. • Die Furcht vor Bestrafung wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft begründet kein Asyl nach Art.16a GG bzw. § 60 Abs.1 AufenthG, kann aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK begründen, wenn unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Eine staatliche Behörde darf den Betroffenen nicht zwingen, durch Heirat eine Gefährdung zu beseitigen; persönliche Lebensgestaltung ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, suchte 1999 erstmals Asyl in Deutschland; dieses Verfahren wurde 2000 abgelehnt und später gerichtlich bestätigt. 2004 wurde ein Asylfolgeantrag gestellt; der Kläger machte geltend, er lebe in einer nichtehelichen Beziehung zu einer Iranerin, aus der am 01.06.2004 eine Tochter hervorging, deren Vaterschaft er anerkannt hat. Er befürchtet bei Rückkehr in den Iran wegen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Vaterschaft Bestrafung bis hin zu Steinigung oder Peitschenhieben. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung früherer Feststellungen ab; der Kläger klagte hiergegen. Das Gericht verhandelte und entschied teilweise zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, hatte jedoch nur teilweise Erfolg; das Gericht durfte in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, weil auf Förmlichkeiten verzichtet wurde. • Rechtliche Voraussetzungen für Folgeantrag: Nach §71 AsylVfG i.V.m. §51 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur bei nachträglicher günstigere Sach- oder Rechtslage, neuen Beweismitteln oder Wiederaufnahmegründen durchzuführen; jede Änderung muss substantiiert vorgetragen und innerhalb der Drei-Monats-Frist geltend gemacht werden. • Asylanspruch (§60 Abs.1 AufenthG/Art.16a GG): Die bloße Angst vor Bestrafung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs knüpft an individuelles Verhalten und stellt keine politische Verfolgung nach Art.16a GG bzw. §60 Abs.1 AufenthG dar. • Änderung der Sachlage und Fristwahrung: Die Geburt der Tochter am 01.06.2004 änderte die Sachlage zugunsten des Klägers, da die nichteheliche Beziehung nicht mehr verborgen werden kann; der Folgeantrag vom 30.08.2004 wurde innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellt, sodass das Bundesamt das Verfahren zur Prüfung eines sonstigen Abschiebungshindernisses hätte wiederaufgreifen müssen (§51 Abs.3 VwVfG). • Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK: Aufgrund verlässlicher Erkenntnisquellen besteht bei gemeinsamer Rückkehr mit Partnerin und nichtehelichem Kind die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Iran einer unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung (Tazir-Strafen bis zu 99 Peitschenhieben) ausgesetzt wäre; dies rechtfertigt ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5. • Keine Zumutbarkeit einer Heirat: Die Beklagte kann dem Kläger nicht auferlegen, durch Heirat im Inland die Gefährdung abzuwenden; die Entscheidung über Lebensgestaltung fällt unter den Schutz von Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG, sodass eine Heiratsverpflichtung nicht verlangt werden kann. • Rechtsfolge: Das Bundesamt hat den Bescheid in Nr.2 aufzuheben und festzustellen, dass hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des §60 Abs.5 AufenthG vorliegen; insoweit war die Entscheidung rechtswidrig. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid des Bundesamtes vom 12.10.2004 in dessen Nr.2 auf und verpflichtete die Behörde festzustellen, dass für den Kläger in Bezug auf den Iran ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG besteht. Begründend führte das Gericht aus, die Geburt der Tochter habe die Sachlage verändert und der Folgeantrag sei fristgerecht gestellt worden; es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei Rückkehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung (bis zu 99 Peitschenhiebe) ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung unzulässig ist. Den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne eines Anspruchs nach Art.16a GG bzw. §60 Abs.1 AufenthG wies das Gericht hingegen ab, da die behauptete Verfolgung nicht asylrelevant sei. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel.