Urteil
33 K 548.13 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0401.33K548.13A.0A
19Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG liegt auch dann vor, wenn der sichere Drittstaat dem Ausländer subsidiären Schutz zuerkannt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch abgelehnt hat. (Rn.21)
2. Der subsidiäre Schutzstatus ist als ein mitgliedstaatsübergreifender, einheitlicher Schutzstatus ausgestaltet. Ein in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannter subsidiärer Schutzstatus ist für die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf das verfolgungsrelevante Herkunftsland bindend und geht einher mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. (Rn.22)
3. Hat ein aufnahmebereiter sicherer Drittstaat einem Ausländer bereits subsidiären Schutz zuerkannt, fehlt dem Ausländer das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.31)
4. Hat ein aufnahmebereiter sicherer Drittstaat einem Ausländer bereits subsidiären Schutz zuerkannt und soll der Ausländer nach Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitverfahrens) in diesen Staat abgeschoben werden, ist eine Abschiebungsandrohung zulässig. (Rn.46)
5. Hat ein aufnahmebereiter sicherer Drittstaat einem Ausländer bereits subsidiären Schutz zuerkannt, soll der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden und ist das verfolgungsrelevante Herkunftsland in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich ausgenommen, fehlt dem Ausländer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten im Hinblick auf das Herkunftsland. (Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG liegt auch dann vor, wenn der sichere Drittstaat dem Ausländer subsidiären Schutz zuerkannt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch abgelehnt hat. (Rn.21) 2. Der subsidiäre Schutzstatus ist als ein mitgliedstaatsübergreifender, einheitlicher Schutzstatus ausgestaltet. Ein in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannter subsidiärer Schutzstatus ist für die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf das verfolgungsrelevante Herkunftsland bindend und geht einher mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. (Rn.22) 3. Hat ein aufnahmebereiter sicherer Drittstaat einem Ausländer bereits subsidiären Schutz zuerkannt, fehlt dem Ausländer das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.31) 4. Hat ein aufnahmebereiter sicherer Drittstaat einem Ausländer bereits subsidiären Schutz zuerkannt und soll der Ausländer nach Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitverfahrens) in diesen Staat abgeschoben werden, ist eine Abschiebungsandrohung zulässig. (Rn.46) 5. Hat ein aufnahmebereiter sicherer Drittstaat einem Ausländer bereits subsidiären Schutz zuerkannt, soll der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden und ist das verfolgungsrelevante Herkunftsland in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich ausgenommen, fehlt dem Ausländer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten im Hinblick auf das Herkunftsland. (Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)). Das Nichterscheinen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht der Entscheidung nicht entgegen, da sie bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). I. Soweit die Kläger im Wege der Verpflichtungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend machen (§ 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig, und die Kläger sind deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen dahingehenden Anspruch. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (sc. Europäischen Union) über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. 1. Die Vorschrift des § 71a AsylVfG begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. Diese Annahme bestätigt insbesondere die bereits in Kraft getretene und im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfRL 2013). Nach Art. 40 Abs. 7 AsylVfRL 2013 prüft der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständige Mitgliedstaat für den Fall, dass eine Person, gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß der Dublin-III-VO zu vollstrecken ist, in dem überstellenden Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, diese weiteren Angaben oder Folgeanträge im Einklang mit der AsylVfRL 2013. Insoweit regelt wiederum Art. 40 Abs. 2 AsylVfRL 2013, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Abs. 2 Buchst. d) zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zu Tage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 40 Abs. 4 AsylVfRL 2013 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubringen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013 können sie einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a)) oder es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (Buchst. d)). Diesen Bestimmungen widerspricht § 71a AsylVfG nicht. Soweit die Kläger eine Europarechtswidrigkeit darin sehen, dass in Art. 40 AsylVfRL 2013 die durch den Verweis von § 71a Abs. 1 AsylVfG auf § 51 Abs. 3 VwVfG zum Tragen kommende Dreimonatsfrist nicht vorgesehen sei, ist jedenfalls die Umsetzungsfrist der Richtlinie noch nicht abgelaufen und der Frage schon von daher nicht weiter nachzugehen. Darüber hinaus haben die Kläger weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die Einhaltung der Dreimonatsfrist vorliegend streitentscheidend wäre. 2. Ein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylVfG liegt vor. Das Asylverfahren in Polen ist trotz der dort erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes „erfolglos“ abgeschlossen worden, nämlich insoweit, als den Klägern in Polen über den subsidiären Schutz hinaus der weitergehende internationale Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt wurde. Einer solchen Auslegung (nur) teilweiser Erfolglosigkeit als „erfolglos“ steht der Wortlaut nicht entgegen. Systematisch und historisch ist die Regelung im Zusammenhang mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu sehen und dient der Umsetzung des Regelungsanliegens im Bereich bilateraler und multilateraler völkerrechtlicher Verträge (vgl. insoweit bereits BT-Drs. 12/4450, S. 27). Für § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist dabei in der Literatur anerkannt, dass ein „Folgeantrag“ auch dann vorliegt, wenn etwa die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, die Asylanerkennung jedoch abgelehnt wurde. In diesem Fall etwa beschränkt sich das Asylfolgeverfahren auf die Frage der Asylanerkennung (vgl. etwa Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 6). Diese Lesart fand ursprünglich in der Regelung des § 12 Abs. 7 AsylVfG 1982 Ausdruck, nach welcher auch eine teilweise Ablehnung des nicht eingeschränkten Asylantrags als Antragsablehnung wirkte. Ein vergleichbares Verständnis lag dem Gesetzgeber auch bei der Schaffung der Norm des § 71a Abs. 1 AsylVfG 1993 zugrunde (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 27: „…§ 71a [regelt] den Fall, dass der Asylbewerber in einem anderen Vertragsstaat bereits ein Asylverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchgeführt hat“). Nichts anderes kann nach der gesetzgeberischen Erweiterung des Umfangs eines Asylantrags auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge der am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung der Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 24 Abs. 2 AsylVfG durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gelten, soweit die Zuerkennung subsidiären Schutzes bereits Gegenstand des in dem sicheren Drittstaat durchgeführten Asylverfahrens war. Eine solche Auslegung des Begriffs „erfolglos“ trägt schließlich auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 71a Abs. 1 AsylVfG Rechnung. Sie soll im Zusammenwirken mit anderen Normen des AsylVfG das Asylverfahren für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten verkürzen (BT-Drs. 12/4450, S. 14), „verhindern oder erschweren, dass ein Ausländer gleichzeitig oder nacheinander unter Ausnutzung des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen Asylanträge in mehreren Vertragsstaaten stellt“ und dass „die vorhandenen Ressourcen für die Durchführung von Asylverfahren nicht durch Mehrfachprüfungen“ belastet werden (BT-Drs. 12/4450, S. 15). Ein solches Normverständnis berücksichtigt schließlich das Anliegen des europäischen Richtliniengebers, die Sekundärmigration einzudämmen (vgl. 13. Erwägungsgrund AsylVfRL 2013). All diese gesetzgeberischen Anliegen kommen auch dann zum Tragen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz zuerkannt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch abgelehnt wurde und im Nachgang dazu nunmehr in Deutschland in einem weiteren Verfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erneut begehrt wird. 3. Bei der Republik Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt es sich gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG um einen sicheren Drittstaat. 4. Für die Republik Polen gelten auch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (sc. Europäischen Union) über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) bzw. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). 5. Auch die Zuständigkeit der Beklagten ist gegeben. Sie folgt aus dem Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO). 6. Jedoch liegen keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Ein weiteres Asylverfahren ist ungeachtet weiterer Voraussetzungen in § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur dann durchzuführen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Abs. 1 Nr. 3). Das Vorliegen der vorbezeichneten Wiederaufgreifensgründe haben die Kläger weder dargelegt noch ist etwas dafür ersichtlich. Insbesondere haben sie eine relevante Änderung der im Verhältnis zu der im früheren Asylverfahren zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage weder vorgetragen noch etwa neue Beweismittel benannt. Sie haben sich vielmehr allein auf das Verfolgungsschicksal in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise nach Polen berufen, ohne darzulegen, dass nunmehr Punkte im Raume stünden, die im Hinblick auf §§ 3a und 3b AsylVfG über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als möglich erscheinen ließen. Vielmehr waren die Kläger im vorangegangenen Verfahren in Polen schon im nahe liegenden eigenen Interesse gehalten, jedenfalls alle Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe abschließend und vollständig vorzubringen (vgl. insoweit auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Mai 2011, § 71a Rn. 28). In Ermangelung anderslautenden Sachvortrags kann von einem entsprechenden Vorbringen im Erstverfahren auch ausgegangen werden. Diese Einschätzung der Kammer haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung unerwidert gelassen. 7. Der von den Klägern behauptete Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegt nicht vor. Gesetzlich vorgesehen ist nach § 71a Abs. 1 AsylVfG für den Fall der Kläger ein Zweitverfahren. Ein solches ist nach der in der genannten Vorschrift enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung „nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen“. Woraus sich darüber hinaus für den Fall des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ergeben soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. II. Soweit die Kläger hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes geltend machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 1 Satz 3 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG), ist die Klage unzulässig. Die Kläger haben jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis an einer dahingehenden Verpflichtung der Beklagten, denn die Republik Polen hat den Klägern bereits subsidiären Schutz zuerkannt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer in Würdigung des klägerischen Vortrags und der entsprechenden Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Republik Polen (Bl. 151 f. des Verwaltungsvorgangs) fest. Zu Recht ist die Beklagte dabei davon ausgegangen, an diese Zuerkennung im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes der Kläger gebunden zu sein, und hat die Abschiebungsandrohung entsprechend eingeschränkt. Denn der subsidiäre Schutzstatus ist als ein mitgliedstaatsübergreifender, einheitlicher Schutzstatus ausgestaltet. Dies ergibt sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung des europäischen Regelwerkes. Schon die Einordnung subsidiären Schutzes unter den Oberbegriff „internationaler Schutz“ (vgl. Art. 2 Buchst. a) Richtlinie 2011/95/EU, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) spricht für eine Geltung des mit einer entsprechenden Zuerkennung verbundenen „Status“ (vgl. dazu etwa Art. 22 Richtlinie 2011/95/EU) in allen Mitgliedstaaten, welche in ihrer Gesamtheit ein „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ (vgl. zu dieser Terminologie etwa die Erwägungsgründe 2 und 11 Richtlinie 2011/95/EU) bilden und in diesem Zusammenhang etwa gehalten sind, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen (vgl. Art. 36 Richtlinie 2011/95/EU). Sie erkennen gemäß Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Was die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung subsidiären Schutzes anbelangt, weist gemäß Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU der Mitgliedstaat, der subsidiären Schutz zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die Vorstellung des Richtliniengebers dahin geht, dass ein konkreter Mitgliedstaat allein im Einzelfall subsidiären Schutz sowohl zuerkennt als auch aberkennt. Mit diesen Vorschriften wäre es unvereinbar, wenn zwei Mitgliedstaaten parallel subsidiären Schutz zuerkennten, da dann für den Fall der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung durch einen dieser Mitgliedstaaten unklar bliebe, ob der Betroffene weiterhin subsidiär Schutzberechtigter ist oder nicht und welche Folgen sich daran für andere Mitgliedstaaten etwa im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung (sog. Non-Refoulement-Prinzip, Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU) knüpften. Ebenso unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU wäre es, wenn zwei Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich des Vorliegens subsidiären Schutzes kämen. Es ist erkennbar nicht Sinn und Zweck des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ und von daher grundsätzlich nicht vorgesehen, divergierende oder sich überlagernde Entscheidungen einzelner Mitgliedstaaten hervorzubringen. Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn im Rahmen eines Zweitverfahrens von einer ursprünglichen (teilweisen) Ablehnung eines anderen Mitgliedstaates zugunsten des Ausländers abgewichen wird. Eine reine „Nachzeichnung“ bereits gewährten Schutzes ist davon nicht erfasst. Eine Nichtanerkennung mitgliedstaatlicher Zuerkennungen internationalen Schutzes läge auch nicht im Interesse des Ausländers. Er liefe ansonsten Gefahr, trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat in sein Herkunftsland abgeschoben zu werden. Dass dies vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist, zeigt schon die ausdrückliche Normierung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU. Auch von daher ist von einem mitgliedstaatsübergreifenden, einheitlichen Schutzstatus auszugehen, der im Hinblick auf das Herkunftsland für alle Mitgliedstaaten Wirkung entfaltet. Nur eine solche Annahme stellt schließlich sicher, dass subsidiär Schutzberechtigte sich mit dem in Art. 25 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Reisedokument in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten können, ohne einer Abschiebungsgefahr im Hinblick auf ihr Herkunftsland ausgesetzt zu sein. Die Annahme eines mitgliedstaatsübergreifenden, einheitlichen Schutzstatus wird auch durch die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) AsylVfRL 2013 getragen. Diese sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Staat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die damit geschaffene Möglichkeit passt sich nur dann in das Normgefüge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein, wenn man von einer gegenseitigen Bindungswirkung von Schutzgewährungen ausgeht, und setzt ein solches Verständnis gegenseitiger Bindungswirkung von daher voraus. Demgegenüber stellt der Vortrag der Kläger, dass das europäische Asylsystem keine gegenseitige Anerkennung positiver Entscheidungen kenne, eine unbegründete Rechtsbehauptung dar. Vor allem leiten die Kläger und auch vereinzelte Teile der Rechtsprechung (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 7. Januar 2014 – AN 2 S 13.31030 – juris; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AsylVfG 2013 etwa VG München, Beschluss vom 24. Juli 2013 – M 11 S 13.30661 – juris, Rn. 16) aus dem Umstand, dass es an einer mit § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vergleichbaren Anerkennungsklausel für subsidiär Schutzberechtigte fehle, zu Unrecht die Annahme einer fehlenden Bindungswirkung in Form einer Nichtgeltung des mit dem Schutzstatus verbundenen Abschiebungsverbotes ab. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat ihren Ursprung vielmehr rechtsgeschichtlich darin, dass vor ihrer Schaffung die Anerkennung im (auch außereuropäischen) Ausland erfolgter Flüchtlingsanerkennungen nach der GFK von der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres akzeptiert wurde (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 – juris) und der Gesetzgeber deshalb die Notwendigkeit für eine konstitutive Anerkennung gesehen hat (Bergmann, a. a. O., § 60 AufenthG, Rn. 22). Von einer mit diesem Normursprung vergleichbaren Situation kann nach der Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems mit Blick auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Rede sein. Es besteht von daher gar keine Regelungsnotwendigkeit für die Normierung einer ausdrücklichen Bindungswirkung von in anderen Mitgliedstaaten erfolgten Anerkennungen (vgl. oben). Daneben behält § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG allerdings einen von mitgliedstaatlichen Anerkennungen losgelösten, eigenen Anwendungsbereich: Die Vorschrift deckt nämlich vor allem die Fälle in Deutschland anerkannter Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG)), die Fälle anerkannter GFK-Flüchtlinge aus einem Nicht-EU-Vertragsstaat der GFK und die Fälle von Kontingentflüchtlingen weiterhin ab. Eine vergleichbare Regelungsnotwendigkeit besteht für den europarechtlich geschaffenen und determinierten subsidiären Schutzstatus nicht. Dies spricht dagegen, allein aus dem Nichtbestehen einer mit § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vergleichbaren Regelung für subsidiär Schutzberechtigte unter Nichtbeachtung des europarechtlichen Richtliniengefüges auf eine fehlende Bindungswirkung zu schließen. Das Argument ist im Übrigen auch deshalb nicht stichhaltig, weil § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Geltung des Abschiebungsverbots auch für diejenigen Fälle anordnet, in denen die Flüchtlingseigenschaft in Deutschland selbst, und zwar nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuerkannt wurde („Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde“, vgl. mit ausdrücklichem Hinweis auf § 3 Abs. 4 AsylVfG insb. BT-Drs. 16/5065, S. 184). Folgte man dem Argument der Gegenauffassung in voller Konsequenz, führte dies zu dem Ergebnis, dass selbst ein in Deutschland zuerkannter subsidiärer Schutzstatus nicht mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einherginge, da dessen Geltung für in Deutschland anerkannte subsidiär Schutzberechtigte nicht ausdrücklich normiert ist. Dies alles zeigt, dass es sich bei § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG um eine historisch gewachsene Spezialregelung handelt, die aus einer rechtsgeschichtlichen Gemengelage verfassungsrechtlichen Asylrechts und völkerrechtlich mit der GFK verzahnten Flüchtlingsrechts heraus entstanden ist, und aus deren Bestehen sich im heute geltenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystem keine Schlussfolgerungen in Richtung fehlender Bindungswirkung von in anderen Mitgliedstaaten erfolgten Zuerkennungen subsidiären Schutzes ziehen lassen. Richtigerweise ist zwischen Schutzstatus und Abschiebungsverbot zu unterscheiden. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes geht nicht nur mit einem in Deutschland zuerkannten Schutzstatus einher, sondern auch mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Schutzstatus, ohne dass es erneuter Schutzzuerkennung bedarf. Die Behauptung der Kläger, der Gesetzgeber habe von einer Regelung bewusst absehen und subsidiär Schutzberechtigte aus anderen Mitgliedstaaten nicht anerkennen wollen, lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien nicht nachweisen. In der Nichtregelung ist kein sog. beredtes Schweigen erkennbar (vgl. zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 BT-Drs. 16/5065, S. 184 und 186, und zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2013 BT-Drs. 17/13063, S. 24). Schließlich kann auch von einer von den Klägern behaupteten unzulässigen Übertragung der Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 AsylVfG auf § 71a AsylVfG keine Rede sein. Der angegriffene Bescheid enthält gerade nicht den Ausspruch, dass den Klägern wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und sie gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Vielmehr wurde vorliegend die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und den Klägern gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung nach Polen angedroht, und zwar deshalb, weil es sich bei Polen um denjenigen aufnahmebereiten sicheren Drittstaat handelt, der ihnen bereits subsidiären Schutz zuerkannt hat. III. Soweit die Kläger weiterhin hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation geltend machen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG), ist die Klage ebenfalls unzulässig. Auch insoweit haben die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis an einer dahingehenden Verpflichtung der Beklagten, denn sie dürfen nach der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung explizit nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden. Vielmehr sollen sie in die an das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 33 GFK, Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU) gebundene Republik Polen abgeschoben werden, die ihnen bereits subsidiären Schutz zuerkannt hat, von dieser Entscheidung nicht abgerückt ist und an deren Aufnahmebereitschaft zu zweifeln weder der Vortrag der Kläger noch der Akteninhalt hinreichenden Anlass gibt (ähnlich gelagert BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 – 10 C 13/07 – juris, Rn. 13). Dies alles stellt die Abschiebungsandrohung ausdrücklich klar. Eine Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Russische Föderation kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Den Klägern erwächst hieraus auch kein Nachteil. Sollte die Beklagte die Abschiebungsandrohung dereinst dahin ändern, dass die Kläger in die Russische Föderation abgeschoben werden sollen, muss sie das Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf die Russische Föderation zuvor vollständig prüfen und wäre hernach die gerichtliche Kontrolle ermöglicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 1 LA 48/08 – juris, Rn. 13 ff.). IV. Soweit die Kläger darüber hinaus hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich der Republik Polen begehren (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG), ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes durch die Beklagte ist rechtmäßig, und die Kläger sind deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen dahingehenden Anspruch. 1. Es bedarf keiner Ausführungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, da die Kläger nach ihrem Vortrag weder geltend machen, die Europäische Menschenrechtskonvention stehe vorliegend einer Abschiebung in die Republik Polen entgegen, noch etwas dafür ersichtlich ist. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) aa) Grundsätzlich können Erkrankungen eine solche Gefahr darstellen, wenn sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33-42; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber (Hrsg.), AufenthG, 1. Auflage 2010, § 60 Rn. 105). Für die Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG). Dabei ist eine Gefahr erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Zielstaat eintreten wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2007 – 8 LB 210/05 – juris, Rn. 29). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mit bedingt sein kann (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a. a. O.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot liegt beispielsweise vor, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit im Zielstaat generell nicht verfügbar ist oder dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1/02 – DVBl. 2003, 463). Wird eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht, so gehört nach der Rechtsprechung des BVerwG zur Substanziierung des Vorbringens regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 – BVerwGE 129, 251 ff.). Bei einem von einem Kläger vorgelegten ärztlichen Attest handelt es sich dabei um ein Privatgutachten, welches primär als Parteivorbringen zu werten und im Rahmen rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 98 Rn. 15b m. w. N.). Privatgutachten können dem Gericht auch die notwendige Sachkunde vermitteln und insofern als Beweismittel dienen. Gewicht, Bedeutung und Glaubwürdigkeit hat das Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu beurteilen (Kopp/Schenke, a. a. O.). Das Vorliegen von Gutachten enthebt das Gericht nicht von der Verpflichtung und Notwendigkeit, sich auch hinsichtlich des der Begutachtung unterworfenen Sachverhalts und des Ergebnisses des Gutachtens seine eigene Überzeugung zu bilden. Es darf die Begutachtung nicht einfach für seine Entscheidung übernehmen, sondern muss die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 108 Rn. 9). bb) Gemessen daran ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers zu 1) für den Fall seiner Rückkehr in die Republik Polen nicht feststellbar. Soweit er eine Erkrankung an Hepatitis A, B und C behauptet, ist weder die Erkrankung selbst noch der Umfang einer etwa notwendigen Behandlung durch ärztliche Atteste nachgewiesen. Schon von daher kann eine Behandlungsbedürftigkeit nicht angenommen werden. Bei den verschiedene andere Erkrankungen betreffenden Überweisungsscheinen des Arztes Dr. med. H. T... vom 16. August 2011 und des Facharztes für Allgemeinmedizin J. N... vom 18. und 19. Juli 2012 sowie bei dem Kurzbefund der Fachärztin für Dermatologie und Veneralogie N. D... vom 4. Oktober 2012 handelt es sich weder um aktuelle noch um substanziierte ärztliche Atteste und kann schon von daher auf eine derzeit etwa noch notwendige Behandlung nicht ansatzweise geschlossen werden. Die Bescheinigung über den Eingang eines Antrags auf Bewilligung der Kosten für häusliche Pflege des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 24. März 2014 hat im Hinblick auf den Gesundheitszustand und etwa notwendige Behandlung des Klägers zu 1) keinerlei Aussagekraft. Die in der Krankenhauseinweisung des Facharztes für Allgemeinmedizin J. N... vom 28. Februar 2014 erwähnte Verdachtsdiagnose eines Leistenbruches führt ebenso wenig zur Annahme einer Behandlungsbedürftigkeit. Einerseits reicht eine Verdachtsdiagnose für die Annahme einer Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht aus. Weiterhin stellt das Dokument kein substanziiertes ärztliches Attest dar, da es jedenfalls keinerlei Befundtatsachen benennt und schon von daher nicht nachvollzogen werden kann. Der Kläger zu 1) trägt darüber hinaus weder selbst vor noch ist durch Unterlagen belegt, dass sich diese Diagnose hernach bestätigt hätte. Schließlich fehlt es an jedem Hinweis auf eine etwa (noch) bestehende Behandlungsbedürftigkeit. Soweit in dieser Krankenhauseinweisung weiter die Diagnose „Drogenabhängigkeit“ gestellt wird, liegt ebenso wenig ein nachvollziehbares ärztliches Attest vor und ist ebenso wenig ersichtlich, ob und in welchem Ausmaß der Kläger zu 1) etwa überhaupt behandelt wird und zur Abwendung einer schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung etwa behandelt werden muss. Soweit er weiter eine Erkrankung an Epilepsie behauptet, liegt kein eine solche Diagnose tragendes ärztliches Attest vor und kann schon von daher nicht von einer Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Insbesondere ist in dem Attest der C... vom 18. Mai 2012, Prof. Dr. med. M. E..., lediglich von einem „Verdacht auf symptomatische Epilepsie“ bei einem „Zustand nach Bewusstlosigkeiten (fraglich epileptische Anfälle)“ die Rede. Dies setzt sich in anderen Unterlagen fort. Die Krankenhauseinweisung der Fachärztin für Neurologie Dr. med. C. L... vom 21. Februar 2014 spricht ebenfalls von einem „Verdacht auf fokale Epilepsie nach Schädelhirntrauma 1994 mit Defekt rechts temporal“. Angegeben wird dort weiter eine unklare Anfallsituation, wobei um deren Objektivierung und ggf. um Medikationsanpassung gebeten wird. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1) sich am 15. Mai 2014 zur stationären Behandlung in das E... begeben soll (Medikamentenumstellung und Langzeit-EEG), keinerlei Überzeugung zum Vorliegen einer Epilepsie und einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit gewinnen. Bei der Pflegedokumentation der C... vom 2. August 2012 handelt es sich im Übrigen nicht um eine ärztliche Bescheinigung, sondern um die Dokumentation einer nichtärztlichen Mitarbeiterin der C..., wobei die Erwähnung des Begriffs „Epilepsie“ in diesem Dokument durch den Verweis auf die Vorbehandlung im Mai 2012 ohnehin im Lichte des oben bereits gewürdigten Attestes vom 18. Mai 2012 zu sehen ist und nach alledem die Annahme einer Erkrankung an Epilepsie nicht tragen kann. Allerdings liegen mit den Stellungnahmen der Organisation X..., Psychologische Psychotherapeutin Dipl.-Psych. Z. E..., vom 16. Januar 2014 und vom 18. Februar 2014 einerseits und dem Befundbericht des V..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Priv.-Doz. Dr. W..., vom 30. Januar 2014 andererseits in der Gesamtschau hinreichend aussagekräftige Unterlagen vor, die die Annahme einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung zu tragen vermögen. Was die Behandlung des Klägers zu 1) mit dem gängigen trizyklischen Antidepressivum Equilibrin (Wirkstoff: Amitriptylin) bei einer Tagesdosis ausweislich des ärztlichen Attestes vom 30. Januar 2014 von 90 mg anbelangt, bestehen zwar keine Zweifel an der Notwendigkeit der Behandlung. Allerdings trägt weder der Kläger vor noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass dieses oder ein gleichwertiges Psychopharmakon in der Republik Polen für den Kläger nicht verfügbar und erreichbar wäre. Nach öffentlich zugänglichen Quellen ist das Medikament mit der benötigten Stärke von 90 mg in Deutschland zu einem Preis von € 9,95 je 100 Tabletten rezeptpflichtig beziehbar (vgl. http://www.docmorris.de/equilibrin-90-tabs-tabletten-sanofi-aventis-deutschland-tabletten-03407268-produktdetail). In der Republik Polen wird ein Psychopharmakon namens „Amitriptylinum“, ebenfalls mit dem Wirkstoff Amitriptylin, mit der Stärke 25mg zu einem Preis von zł 8,33 (ca. € 2,00) je 60 Tabletten rezeptpflichtig angeboten (vgl. http://www.doz.pl/apteka/p15369/Amitriptylinum_tabletki_ powlekane_25_mg_60_ szt). Die Beschaffung von 100 Tagesdosen des benötigten Wirkstoffes bringt damit Kosten in Höhe von allenfalls etwa € 13,35 mit sich. Bei diesen Größenordnungen bedarf die Frage der Erreichbarkeit für den Kläger keiner weiteren Erörterung. Unabhängig davon kann der Kläger darüber hinaus eine für die Zeit alsbald nach Rückkehr ausreichende Menge des Medikaments bevorraten und in die Republik Polen mitführen. Auch von daher steht jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eine schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr nicht zu erwarten. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, er bedürfe zur Abwendung einer schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung zweiwöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung, so ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben für den Fall des Ausbleibens der Behandlung in der Republik Polen auf Grundlage der Atteste unter Berücksichtigung des übrigen Vortrags der Kläger nicht nachvollziehbar und von daher ebenso wenig feststellbar. Die Angabe in der psychologischen Stellungnahme vom 16. Januar 2014, dass sich ansonsten „das Krankheitsbild erheblich verschlechtern [würde]“, ist eine unsubstanziierte Behauptung, die sich aufgrund der fehlenden Angabe von Befundtatsachen als nicht nachvollziehbar darstellt. Für die angebliche Gefahr „selbstverletzende[r] Maßnahmen bis hin zum Suizid […] als letztes Mittel zur Flucht vor weiteren traumatischen Erfahrungen“ sind weder Anhaltspunkte in der Lebensgeschichte des Klägers zu 1) aufgezeigt, die überhaupt auf Suizidalität als Symptom psychischer Erkrankungen schließen ließen, noch ergeben sich aus den Attesten sonstige Befundtatsachen, die eine solche Annahme schlüssig und plausibel erscheinen lassen. Vielmehr werden Suizidalität oder dahin gehende Äußerungen des Klägers zu 1) nicht ansatzweise berichtet. Es fällt weiterhin erheblich ins Gewicht, dass der Kläger zu 1) für einen Zeitraum von fast zwei Jahren bereits einmal in der Republik Polen gelebt hat und sich damals offenbar weder psychiatrisch noch psychotherapeutisch hat behandeln lassen. Für diese Zeit sind erhebliche Gesundheitsverschlechterungen nicht berichtet worden. Insoweit ist nicht dargelegt und von daher auch nicht nachvollziehbar, warum nunmehr ein Zustand eingetreten sein soll, der dazu führen würde, dass der Kläger zu 1) bei einer Rückkehr nach Polen – anders als in den Jahren zuvor – in eine die Gesundheit erheblich gefährdende Lage kommen sollte. Ferner haben die Kläger weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Republik Polen überhaupt aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben. Nach ihren Angaben sei vielmehr die angebliche Angst vor angeblicher Verfolgung durch Landsleute ausschlaggebend gewesen. In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich deutlich, dass der wahre Grund für das Verlassen der Republik Polen allenfalls hintergründig in einer Angst vor Landsleuten zu sehen ist, sondern das Verlassen zuvörderst der wirtschaftlichen Situation der Familie geschuldet war, da die dortigen Sozialleistungen für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr nach der Zuerkennung des Schutzstatus weggefallen seien und ein Wohnungsverlust gedroht habe. Vor diesem Hintergrund erscheint der nunmehrige Vortrag einer drohenden schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung für den Fall des Ausbleibens psychotherapeutischer Behandlung in Polen als verfahrensangepasstes Verhalten. Im Übrigen bestehen grundsätzlich keine Zweifel, dass die Republik Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem auf psychischen Erkrankungen beruhenden Notfall die etwa notwendigen Notpsychiatrieaufenthalte oder die in Krisensituationen etwa notwendige medikamentöse und sonstige Notversorgung zur Verfügung zu stellen Willens und in der Lage ist, da die Erkenntnisse der Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme enthalten. Vielmehr ergibt sich aus den Erkenntnissen, dass die Versorgung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in Polen grundsätzlich zugänglich ist (vgl. insbesondere Auskunft der Botschaft Warschau vom 2. September 2005). Weiterhin erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 1) in der Republik Polen eine Retraumatisierung droht. Die in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 18. Februar 2014 als „traumatische Erlebnisse“ geschilderten Ereignisse und das von den Klägern vor dem Bundesamt geschilderte Kerngeschehen beziehen sich ausschließlich auf die Russische Föderation. Nachvollziehbar ist deshalb die Schlussfolgerung zum Ende der Stellungnahme hin, dass nämlich der Kläger „als Folge der schweren Gewalterfahrungen und Misshandlungen in seinem Heimatland“ an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Angebliche traumatische Erfahrungen in Polen, wie sie noch in dem Attest vom 16. Januar 2014 behauptet werden, kommen hier nicht mehr zum Tragen. Schließlich hat die Psychotherapeutin auf die ausdrückliche Fragestellung der Klägervertreterin, welche Konsequenzen eine erzwungene Rückführung in die Russische Föderation und nach Polen hätte, ausgeführt: „Eine Abschiebung in die Russische Föderation verbindet der Kläger mit Sicherheitsverlust und großer Bedrohung für seine Familie. Die auf der Flucht erlebte Verfolgungsangst und die damit verbundenen traumatischen Symptome würden durch eine Rückführung in die Russische Föderation wieder ausgelöst werden. Eine erzwungene Rückführung in die Russische Föderation würde deshalb zu einer akuten Belastungsreaktion und unabwendbar zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes führen. Von der Reaktualisierung der traumatogenen Inhalte ist auszugehen, da ein erneutes Betreten russischen Bodens eine Triggersituation für erlebte Traumata darstellen würde.“ Indem sie sich zu einer dahingehenden Einschätzung für den Fall einer Rückkehr nach Polen – insoweit nachvollziehbar – offenbar nicht in der Lage sah und auch sonst keinerlei Hinweise für eine dahingehende Gefahr streiten, sondern der Kläger zu 1) vielmehr bereits zuvor einmal fast zwei Jahre in der Republik Polen gelebt hat, ohne dass aus dieser Zeit eine Retraumatisierung berichtet wurde, besteht für die Annahme der behaupteten Gesundheitsgefahr keinerlei tatsächliche Grundlage. cc) Auch im Hinblick auf die Klägerin zu 3) ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben für den Fall ihrer Rückkehr in die Republik Polen nicht feststellbar. Sie trägt dies weder vor noch sind die vorgelegten sechs unsubstanziierten und veralteten Bescheinigungen der Praxis für Ergotherapie E..., des V... und des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychotherapie V. B... geeignet, Auskunft über eine etwaige derzeitige Behandlungsbedürftigkeit oder eine etwaige Retraumatisierungsgefahr zu geben. b) Weiterhin ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit wegen angeblich drohender Verfolgung in der Republik Polen. Die angebliche Existenz einer „Vertretung von Leuten Kadyrows in Warschau“ lässt keinen Schluss darauf zu, dass dem Kläger zu 1) daraus in Polen, zumal im früheren Aufenthaltsort Łomża, überhaupt irgendeine Gefahr drohen könnte. So fehlt es an jedem Anknüpfungspunkt dafür, dass Kadyrowzy außerhalb Tschetscheniens überhaupt ein irgendwie gelagertes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Für die weitere Behauptung, Polen und Russland arbeiteten insoweit eng zusammen, gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Dies ist durch nichts belegt und im Übrigen völlig fernliegend. Soweit Landsleute den Klägern geraten haben sollen, die Republik Polen zu verlassen, ergeben sich daraus ebenso wenige Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr. Dies gilt auch für den angeblichen Umstand, dass drei unbekannte Männer im September/Oktober 2013 nach dem Kläger zu 1) gesucht haben sollen. All diese Umstände stellen weder substanziiertes Vorbringen dar, welches eine Überzeugungsbildung der Kammer von einer entsprechenden Gefahr überhaupt zulassen würde, noch sind sie in zeitlicher, individueller und gradueller Hinsicht hinreichend konkret, um die Annahme einer entsprechenden erheblichen konkreten Gefahr zu rechtfertigen. Sollten die Kläger nach ihrer Rückkehr Problemen mit Landsleuten in der Republik Polen ausgesetzt sein, so sind sie auf die dortländigen Sicherheitsbehörden zu verweisen. An deren Fähigkeit und Willigkeit zur Abwehr nichtstaatlicher Akteure zu zweifeln, besteht keinerlei Anlass. c) Auch ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern für den Fall der Rückkehr in die Republik Polen das wirtschaftliche Existenzminimum nicht zur Verfügung steht. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel, wenn sie dort – was grundsätzlich zumutbar ist – durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit – etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen – ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 1 B 100/05 – juris). Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 – 1 B 96.06 – juris; Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590), das heißt ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestritten werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 – A 3 S 1876/09 – juris, Rn. 60). Gemessen daran ist keine die Feststellung eines Abschiebungsverbots rechtfertigende Existenzgefährdung zu vergegenwärtigen. Zunächst ist die 41jährige gesunde und erwerbsfähige Klägerin zu 2) darauf zu verweisen, sich auf dem polnischen Arbeitsmarkt um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und auf diese Weise die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie zu erreichen. Dabei hat sie angegeben, bereits in der Vergangenheit begonnen zu haben, in Polen als Putzfrau zu arbeiten. Insoweit kann sie in gewissem Umfang an eine dort bereits begonnene berufliche Verfestigung anknüpfen, diese nunmehr wieder aufnehmen und weiter ausbauen. Dies ist ihr in jeder Hinsicht zumutbar. Dass ihr die Schaffung einer Existenzgrundlage nach der Überwindung etwaiger Anfangsschwierigkeiten gar nicht möglich sein sollte, erscheint derzeit spekulativ und von daher nicht beachtlich wahrscheinlich. Soweit die Klägerin zu 2) vorträgt, die damalige Tätigkeit deshalb nicht weiter verfolgt zu haben, weil sie die Kinder habe versorgen müssen, so dürfte deren Versorgung familienintern, insbesondere durch den Kläger zu 1) hinreichend sichergestellt werden können. Ferner lebt die Familie zusammen mit ihrer volljährigen, erwerbsfähigen und ebenfalls ausreisepflichtigen Tochter L..., welcher in Polen ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und welche mit den Klägern gemeinsam nach Polen ausreisen kann und – aller Voraussicht nach – auch gemeinsam ausreisen würde. Auch ihr kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in jeder Hinsicht zugemutet werden. Auf diese Weise kann sie an der Schaffung einer Existenzgrundlage für ihre Familie mitwirken. Damit stehen jedenfalls zwei erwachsene, voll erwerbsfähige Personen zur Verfügung, die den Lebensunterhalt der Familie bestreiten können. Sollte die Tochter L... einstweilen oder dauerhaft im Hoheitsgebiet der Beklagten verbleiben, so kann sie die Kläger aus Deutschland heraus jedenfalls finanziell und anderweit unterstützen. Außerdem steht den Klägern zu Überzeugung der Kammer die Hilfe weiterer Dritter zur Verfügung. So hat der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt angegeben, zwei in Polen lebende Brüder zu haben. Unter Berücksichtigung des der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Umstandes, dass familiäre Bindungen im tschetschenischen System von Kham, Tukhums, Teips und Familien besonders eng sind, bestehen an der Verfügbarkeit finanzieller und anderweitiger Unterstützung von familiärer Seite her keine Zweifel. Eine wertende Gesamtbetrachtung all dieser Punkte rechtfertigt die Prognose, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Familie nach der Überwindung etwaiger Anfangsschwierigkeiten gesichert sein wird. d) Soweit die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darin sehen, dass ihnen in Polen Obdachlosigkeit drohen soll, so erscheint dies nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine solche Gefahr ist bereits in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend konkret. Es ist nicht dargetan, dass diese Gefahr alsbald nach Rückkehr eintreten würde. Die Kläger tragen nämlich selbst vor, zumindest für einen gewissen Übergangszeitraum Zuflucht in einem Obdachlosenheim finden zu können, wobei sie die konkrete Dauer offen gelassen haben. Insgesamt erscheint es spekulativ, zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obdachlos werden würden. Zur Abwendung dessen können sie sich preiswerten, einfachen Wohnraum suchen. Was dessen Finanzierung anbelangt, so kann auf die obigen Ausführungen zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums verwiesen werden. 3. Soweit die Kläger geltend machen, sich wegen des illegalen Verlassens der Republik Polen dort für den Fall ihrer Rückkehr einem Strafverfahren stellen zu müssen, so steht weder die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, noch die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung entgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). V. Schließlich hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg, als sich die Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung wenden. Auch insoweit ist die Klage unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, und die Kläger sind deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 1. Zu Recht hat die Beklagte die Abschiebungsandrohung auf die Rechtsgrundlage der §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Entgegen anderslautender Rechtsprechung (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 7. Januar 2014 – AN 2 S 13.31030 – juris, Rn. 21) findet vorliegend nicht § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Anwendung. Diese Vorschrift stellt für den vorliegenden Fall keine spezielle Regelung (lex specialis) dar. Der Verweis von § 71a Abs. 4 AsylVfG auch auf § 34a AsylVfG läuft vielmehr im Wesentlichen ins Leere. Diese Vorschrift findet ihre Berechtigung im Hinblick auf sichere Drittstaaten nämlich erst im Zusammenspiel mit § 26a AsylVfG, auf welchen § 71a Abs. 4 AsylVfG nicht verweist. Sie soll eine zügige Aufenthaltsbeendigung in Fällen ermöglichen, in denen der Asylantrag des Ausländers gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nur deshalb abgelehnt wird, weil der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Vorschrift stellt also nicht etwa für den Fall der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat schlechthin, sondern vielmehr für denjenigen Fall eine spezielle Regelung dar, dass der Asylantrag wegen dieser Einreise unzulässig ist und deshalb keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchgeführt wird. Für dieses Verständnis spricht der systematische Zusammenhang, der insbesondere an der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG deutlich wird. Die Vorschrift besagt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, die dahingehende Entscheidung dem Ausländer zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zuzustellen ist. In ihr wird der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 34a AsylVfG deutlich. Für Fälle, in denen hingegen eine inhaltliche Prüfung, sei es eine Vorprüfung nach § 71a AsylVfG oder eine vollständige Sachprüfung stattgefunden hat, stellt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die speziellere Regelung dar. Hierfür wiederum spricht einerseits, dass das Bundesamt in diesen Fällen auch zur Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 zuständig ist (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Weiter streitet die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für eine solche Lesart. Danach soll die Abschiebungsandrohung mit der (inhaltlichen) Entscheidung über den (zulässigen) Asylantrag verbunden werden. Sie stellt das asylverfahrensrechtliche Pendant zu § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG dar und macht die Aufteilung der Anwendungsbereiche beider Normen ebenso deutlich. Dieses Normverständnis findet sich schließlich im einschlägigen Schrifttum wieder. Auch dort wird – soweit ersichtlich – davon ausgegangen, dass bei Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens grundsätzlich stets eine Abschiebungsandrohung ergeht. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung für die vorliegende Fallkonstellation wird hingegen nicht erkennbar vertreten (Bergmann, a. a. O., § 71a AsylVfG, Rn. 10; HK-AuslR/Bruns, 1. Auflage 2008, § 17a AsylVfG, Rn. 4; vgl. auch ausführlich zur Systematik Funke-Kaiser, a. a. O., § 71a AsylVfG, Rn. 35). 2. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Insbesondere wurde den Klägern in dem vorliegenden Asylverfahren durch das Bundesamt kein subsidiärer Schutz gewährt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylVfG). Das Argument, von einem solchen Schutz gehe das Bundesamt jedoch selbst aus, verfängt nicht. Der Erlass der Abschiebungsandrohung setzt nämlich nicht etwa voraus, dass der Ausländer kein subsidiär Schutzberechtigter ist, sondern lediglich, dass dem Ausländer im vorliegenden Asylverfahren in Deutschland kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Ob er sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus heraus auf ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen kann, ist eine davon losgelöste Frage und spielt nicht bei der Entscheidung eine Rolle, ob eine Abschiebungsandrohung ergehen darf, sondern vielmehr bei der Frage, mit welchem Inhalt diese ergehen darf (vgl. § 59 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG). Insoweit ist zwischen Statusgewährung und Abschiebungsverbot zu unterscheiden und eine Androhung der Abschiebung in einen aufnahmebereiten Mitgliedstaat durchaus zulässig. Entscheidend für die Frage, ob eine Abschiebungsandrohung ergehen darf, ist einzig, dass dem Ausländer durch das Bundesamt kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Bei der Gestaltung der Abschiebungsandrohung hat das Bundesamt das jedenfalls aufgrund der polnischen Schutzgewährung für die Kläger bestehende Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zutreffend beachtet und ausgesprochen, dass die Kläger nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden dürfen (§ 59 Abs. Abs. 3 Satz 2 AufenthG), wobei das Bestehen des Abschiebungsverbotes selbst dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen steht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Wochenfrist folgt aus § 71a Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylVfG. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens und stammen aus dem Dorf S... Tschetschenische Republik. Der Kläger zu 1) wurde 1969, die Klägerin zu 2) 1973 geboren. Sie sind nach muslimischen Riten verheiratet und die Eltern der Kläger zu 3) bis 7) sowie der bei ihnen lebenden L... (VG 33 K 543.13 A). Im Februar 2009 verließen die Kläger zu 1) bis 5) und 7) ihre Heimat und reisten am 14. Februar 2009 in die Republik Polen ein, wo sie am 19. Februar 2009 Asyl beantragten. Mit Bescheid vom 28. August 2009 lehnte die Republik Polen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte ihnen jedoch subsidiären Schutz zu. Am 24. November 2009 wurde der Kläger zu 6) in Ł..., Polen geboren und ihm am 4. März 2010 ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt. Am 2. Dezember 2010 reisten die Kläger eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg aus der Republik Polen kommend in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellten am 10. Dezember 2010 in B... Asylanträge. Auf die Anhörungsniederschrift vom 13. Dezember 2010 wird Bezug genommen (Bl. 81-91 des Verwaltungsvorgangs). Nach Ablauf der Überstellungsfrist in einem Dublin-Überstellungsverfahren lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 11. November 2013 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte den Klägern unter ausdrücklichem Hinweis, dass sie nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden dürfen, die Abschiebung in die Republik Polen an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten die Kläger Wiederaufgreifensgründe weder dargelegt noch lägen dem Bundesamt dafür Anhaltspunkte vor. Eine erneute Gewährung subsidiären Schutzes käme nicht in Betracht, da die Kläger diesen Schutzstatus bereits besäßen und eine bereits gewährte Rechtsposition nicht nochmals beansprucht werden könne. Einer Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation bedürfe es nicht, da die Kläger nicht dorthin abgeschoben werden sollen. Abschiebungsverbote hinsichtlich der Republik Polen lägen nicht vor. Soweit die Kläger Furcht vor Verfolgung durch „Leute Kadyrovs“ in der Republik Polen hätten, sei es ihnen zuzumuten, sich an dortländige Sicherheitsbehörden zu wenden. Aus der ärztlichen Stellungnahme der C... vom 18. Mai 2012 hinsichtlich des Klägers zu 1) ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung für den Fall der Rückkehr nach Polen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei zulässig. Hiergegen haben die Kläger am 28. November 2013 Klage erhoben und machen geltend, die Gewährung subsidiären Schutzes in Polen entfalte in Deutschland keine Bindungswirkung. Jedenfalls hätten sie Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich Russlands, hilfsweise hinsichtlich Polens. Auch dort drohe dem Kläger zu 1) eine schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung. Auf die vorgelegten Atteste und Bescheinigungen wird Bezug genommen (Bl. 140 f. des Verwaltungsvorgangs, Bl. 59 f., 81 f., 93-99, 126-128, 159-169 der Gerichtsakte). Das wirtschaftliche Existenzminimum sei für die Kläger auch in Polen nicht gewährleistet. Für die Abschiebungsandrohung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Hinsichtlich ergänzenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll samt Anlagen Bezug genommen (Bl. 171-189 der Gerichtsakte). Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2013 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen; hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen; hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Republik Polen vorliegen. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.