Urteil
A 3 S 1876/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Ablehnung seines Asylantrags ist zurückzuweisen; die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs.1 AufenthG) liegen nicht vor.
• Widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen kann die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsschilderung entkräften und Beweisanträge entbehrlich machen.
• Selbst bei Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung in Tschetschenien kann eine zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation bestehen und damit Abschiebungsverbote entfallen.
• Unions- und nationalrechtliche Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs.2,3,5,7 AufenthG) sind im Einzelfall vorrangig zu prüfen; sie sind hier mangels konkreter Gefahr nicht zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei unplausiblen Angaben und zumutbarer innerstaatlicher Schutzalternative • Die Berufung des Klägers gegen die Ablehnung seines Asylantrags ist zurückzuweisen; die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs.1 AufenthG) liegen nicht vor. • Widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen kann die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsschilderung entkräften und Beweisanträge entbehrlich machen. • Selbst bei Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung in Tschetschenien kann eine zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation bestehen und damit Abschiebungsverbote entfallen. • Unions- und nationalrechtliche Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs.2,3,5,7 AufenthG) sind im Einzelfall vorrangig zu prüfen; sie sind hier mangels konkreter Gefahr nicht zu bejahen. Der Kläger, russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, stellte im Oktober 2003 in Deutschland Asylantrag mit dem Begehren, als Flüchtling i.S.v. §60 Abs.1 AufenthG anerkannt zu werden. Er behauptete, früher im Innenministerium in Grosny tätig gewesen zu sein, dort Verfolgung, Entführungen und Folter erlebt und sich seit 1999 versteckt zu haben; seine Frau und Kinder sind bereits seit 2000 nach Deutschland gelangt, ihre Asylanträge sind abgelehnt. Das Bundesamt wies den Antrag 2004 ab und drohte Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung; die Berufung vor dem VGH wurde zugelassen. Der Kläger wiederholte seine Angaben, stellte hilfsweise Anträge auf Feststellung unions- und nationalrechtlicher Abschiebungsverbote und auf Beweiserhebung. Der Senat verhandelte und verwies auf Widersprüche und Unglaubhaftigkeiten im Vorbringen des Klägers. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Die Berufung war zulässig, insoweit sind auch unionsrechtliche Abschiebungsverbote zu prüfen (§§60 ff. AufenthG; RL 2004/83/EG). • Glaubhaftigkeit: Der Kläger machte widersprüchliche, gesteigerte und teilweise stereotyp wirkende Angaben zu Ausbildung, Tätigkeit im Innenministerium, Verfolgungsgegnern und Fluchtumständen. Solche Widersprüche mindern die Glaubhaftigkeit und rechtfertigen die Zurückweisung der Beweisanträge. • Beweiserleichterung Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG: Auch wenn regionaler Gruppenverfolgung in Tschetschenien zugunsten des Klägers unterstellt wird, kann die Vermutung einer Wiederholungsgefahr durch stichhaltige Gründe widerlegt werden; hier sprechen solche Gründe gegen eine aktuelle Gefahr in anderen Teilen der Russischen Föderation. • Interner Schutz / Inländische Fluchtalternative (Art.8 RL 2004/83/EG; §60 Abs.1 Satz5 AufenthG): Politisch unverdächtigen, erwerbsfähigen Tschetschenen stehen in vielen Regionen Russlands realistische Möglichkeiten zur Niederlassung, Registrierung und Existenzsicherung offen; Registrierung und Passbeschaffung sind möglich und Zugänge zu Sozial- und Gesundheitssystem bestehen. • Gruppenverfolgung und Verfolgungsdichte: Für die Annahme flächendeckender gruppenbezogener Verfolgung fehlt ein Nachweis ausreichender Verfolgungsdichte und -intensität, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit rechtfertigen würde. • Unions- und nationale Abschiebungsverbote (§60 Abs.2,3,5,7 AufenthG): Konkrete Anhaltspunkte für Folter, Todesstrafe, sonstige unzulässige Behandlung oder erhebliche individuelle Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts fehlen; somit sind diese Verbote nicht einschlägig. • Verhältnismäßigkeit der Abschiebungsandrohung: Die Anordnung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und verletzt keine Rechte des Klägers. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG, weil seine Angaben nicht glaubhaft sind und ihm vernünftigerweise eine zumutbare Inlandsfluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung steht. Entsprechend liegen weder unionsrechtliche noch nationale Abschiebungsverbote vor (§60 Abs.2,3,5,7 AufenthG). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamts sind rechtmäßig; die Kostenentscheidung beruht auf der VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen.