Urteil
33 K 36.13 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0403.33K36.13A.0A
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Leitsätze
1. Für die tatbestandliche Voraussetzung der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG kommt es nicht auf eine subjektive Unrichtigkeit an, vielmehr ist die objektive Unrichtigkeit ausreichend. Es bedarf daher keines Verschuldens der Klägerin, auch eine subjektiv vermeintliche Richtigkeit wegen einer psychischen Erkrankung würde die Klägerin nicht entlasten. Die objektive Unrichtigkeit muss jedoch feststehen, bloße Zweifel reichen nicht aus. Ferner muss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Falschangaben erfolgt sein.(Rn.25)
2. Zur Überzeugungsbildung der Kammer von den Falschangaben im konkreten Einzelfall(Rn.28)
3. Aus Wortlaut und Regelungszweck des Art. 14 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung entgegen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG nicht eingeräumt sein darf und daher jedenfalls im Regelfall von einer unionsrechtskonformen Reduzierung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens auf Null auszugehen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27.12 -, Rn. 24, juris).(Rn.52)
4. Aus einer [Erkrankung an einer] posttraumatischen Belastungsstörung kann sich zwar im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt jedoch zwingend ein vorheriges traumatisches Ereignis voraus. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist dabei Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung.(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die tatbestandliche Voraussetzung der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG kommt es nicht auf eine subjektive Unrichtigkeit an, vielmehr ist die objektive Unrichtigkeit ausreichend. Es bedarf daher keines Verschuldens der Klägerin, auch eine subjektiv vermeintliche Richtigkeit wegen einer psychischen Erkrankung würde die Klägerin nicht entlasten. Die objektive Unrichtigkeit muss jedoch feststehen, bloße Zweifel reichen nicht aus. Ferner muss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Falschangaben erfolgt sein.(Rn.25) 2. Zur Überzeugungsbildung der Kammer von den Falschangaben im konkreten Einzelfall(Rn.28) 3. Aus Wortlaut und Regelungszweck des Art. 14 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung entgegen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG nicht eingeräumt sein darf und daher jedenfalls im Regelfall von einer unionsrechtskonformen Reduzierung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens auf Null auszugehen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27.12 -, Rn. 24, juris).(Rn.52) 4. Aus einer [Erkrankung an einer] posttraumatischen Belastungsstörung kann sich zwar im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt jedoch zwingend ein vorheriges traumatisches Ereignis voraus. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist dabei Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung.(Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin durch den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Nach § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. 1. Die tatbestandliche Voraussetzung der Rücknahme, dass die Zuerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgte, liegt nach Überzeugung der Kammer vor. Dabei kommt es für die Unrichtigkeit der Angaben nicht auf eine subjektive Unrichtigkeit an, vielmehr ist die objektive Unrichtigkeit ausreichend (Bergmann, in: Renner/Bergmann/ Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 73 AsylVfG Rn. 22; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 Rn. 188; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, § 73 AsylVfG Rn. 37). Es bedarf daher keines Verschuldens der Klägerin, auch eine subjektiv vermeintliche Richtigkeit wegen einer psychischen Erkrankung würde die Klägerin nicht entlasten. Die objektive Unrichtigkeit muss jedoch feststehen – bloße Zweifel reichen nicht aus (Bergmann, ebd., § 73 AsylVfG Rn. 22). Ferner muss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Falschangaben erfolgt sein. Nach diesen Maßstäben erfolgte die Zuerkennung aufgrund unrichtiger Angaben. Ausweislich des Vermerks vom 21. September 2009 basierte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorrangig auf den von der Klägerin „beschriebenen Bedrohungen und sexuellen Belästigungen“, die eine „geschlechtsspezifische Verfolgung“ darstellten. Die Eingriffe erreichten nach Ansicht des Bundesamtes zwar für sich betrachtet nicht die erforderliche Intensität; in Anbetracht des Alters, des islamischen Glaubens und der traditionellen Kultur, in der sie gelebt habe, stellten die beschriebenen Bedrohungen und sexuellen Belästigungen jedoch ungleich größere Beeinträchtigungen dar, als für jüngere, „moderne“ Frauen aus der Großstadt. Bei seiner aus dieser Annahme folgenden Zuerkennung war das Bundesamt von den Angaben der Klägerin ausgegangen, dass ihr einziger Sohn sich den Wahhabiten angeschlossen habe, seine Frau ihm nach einiger Zeit gefolgt sei und 2006 von Sicherheitskräften erschossen worden sei. Weiter basiert die Entscheidung auf der Angabe der Klägerin, dass sie auf der Suche nach dem Sohn mehrfach auf die Milizstation mitgenommen worden und dort sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Diese Angaben der Klägerin haben sich zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen als falsch erwiesen. Für die Überzeugungsbildung war dabei zuvörderst die Unglaubwürdigkeit der Klägerin maßgeblich. Diese ergibt sich insbesondere aufgrund ihrer zeugenschaftlichen Falschaussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG 33 K 155.11 A und in der Gesamtbetrachtung der Vielzahl ihrer Angaben, die sich als unglaubhaft erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Klägerin überwiegen nach Überzeugung des Gerichts die unauflösbaren Widersprüche, Ungereimtheiten und Unklarheiten sowie lebensfremden Schilderungen der Klägerin ihre glaubhaften Angaben in einer Weise, die ihr Vorbringen insgesamt als unwahr darstellt. a. Die Klägerin hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig erwiesen. Diese Erkenntnis des Gerichts basiert in erster Linie darauf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des M... alias A... nach ihren heutigen Angaben falsch ausgesagt hat, als sie angeben hat, dass es sich dabei um ihren Sohn handele. Diese damalige Falschangabe erfolgte trotz vorheriger Belehrung zur Wahrheitspflicht. Sie zeugt von ihrer Bereitschaft, für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige die Wahrheitspflicht zu missachten. Nach einer solchen zeugenschaftlichen Falschaussage trotz Belehrung zur Wahrheitspflicht bliebe die Glaubwürdigkeit der Klägerin allenfalls dann erhalten, wenn sie die falschen Angaben richtig stellt und die Umstände und Hintergründe der vorherigen Falschangabe überzeugend erläutert. Dies ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Der von der Klägerin für die Falschaussage angegebene Grund, dass es ihr in erster Linie darum gegangen sei, für ihren Enkelsohn einen Vater zu schaffen, erscheint der Kammer nicht plausibel. Zur Ausfüllung der Vaterrolle gegenüber dem Enkelsohn der Klägerin sind Falschangaben gegenüber dem Bundesamt nicht erforderlich. Hilfreich wäre vielmehr gewesen, wenn die Familie des vermeintlichen Vaters zusammen mit dem Sohn gelebt hätte, was aber ausweislich der beigezogenen Ausländerakten sämtlicher Betroffener und den Angaben der Klägerin und des Zeugen M... alias A... nicht erfolgt ist. Lebensfremd und daher unglaubhaft ist auch die Bekundung der Klägerin, dass die Idee zur vorgetäuschten Vaterschaft erst vor Ort entstanden sei, als der Zeuge mit seiner Familie bereits seine russische Heimat verlassen hatte, und der Enkelsohn zufällig auf Klassenfahrt gewesen sei. Die Klägerin hatte auch keine befriedigende Antwort darauf, was passiert wäre, wenn ihr wirklicher Sohn eines Tages seine Mutter ausfindig gemacht hätte und nach Berlin gekommen wäre. Offen bleibt auch, warum der Zeuge nicht seine wahre Verfolgungsgeschichte erzählt hat, nachdem er mit der Geschichte des A... rechtskräftig gescheitert war, und warum die Klägerin die Identitätstäuschung nicht bereits gegenüber dem Bundesamt im Anhörungsverfahren zur Aufhebung ihrer Flüchtlingszuerkennung zugegeben hat. Auch hätte es der Glaubwürdigkeit der Klägerin gut getan, wenn sie zumindest gegenüber dem Gericht zu Beginn ihres Klageverfahrens die Wahrheit bekundet hätte – oder jedenfalls nachdem sie (ihren eigenen Angaben nach) vor etwa einem Jahr ihrem Enkelsohn die Wahrheit gesagt hat, dies auch gegenüber dem Gericht getan hätte. Zu der damit nicht im ausreichenden Maß richtig gestellten Falschaussage vor Gericht kommt zumindest eine nachweislich falsche Angabe in den Anhörungen vor dem Bundesamt. So gab die Zeugin in der kurzen Anhörung am 11. April 2008 an, keine Verwandten im Heimatland zu haben (Frage 16). Dies widerspricht ihren jetzigen Bekundungen, dass zum damaligen Zeitpunkt ihr Schwager samt Ehefrau und zwei erwachsenen Söhnen in Dagestan, und zwar in naher Distanz, gelebt habe. Die Erläuterung der Klägerin für diese Falschangabe, dass sie die Frage nach Verwandten im juristischen Sprachgebrauch, der zwischen Verwandten und Verschwägerten unterscheidet, verstanden haben will, ist lebensfremd. Das Bild von der Unglaubwürdigkeit der Klägerin wird schließlich durch ihr Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 abgerundet. So beteuerte die Klägerin unter Tränen, dass sie ihren Enkelsohn niemals in die Russische Föderation zurückfahren lassen würde. Er gelte als Sohn eines Rebellen und sei daher im gesamten Gebiet der Russischen Föderation erheblichen Gefahren ausgesetzt. Diese Aussage musste sie auf Vorhalt zurücknehmen, da vor etwa einem halben Jahr in ihrem Namen bei der Ausländerbehörde ein Ersatzpapier für ihren Enkelsohn beantragt worden war, damit dieser an einer Reise seines Sportvereins nach Moskau (Russische Föderation) teilnehmen könne. Ihr Erklärungsversuch, sie habe geglaubt, die Trainer würden sich um alles und damit auch um die Sicherheit ihres Enkelsohnes kümmern, verfängt offensichtlich nicht. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Klägerin ergibt sich auch aus ihrem Verhalten auf Vorhalte. Die Klägerin war nicht in der Lage, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche mit dem Eingeständnis eines vorherigen Irrtums zu reagieren, vielmehr neigte sie zu Ausflüchten und Dramatisierungen. Beispielhaft sei ihre Reaktion auf den Vorhalt genannt, gegenüber dem Bundesamt angegeben zu haben, dass ihr Enkelsohn „nicht mehr in die Schule“ habe gehen können, während sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung angab, ihn gar nicht erst angemeldet, sondern zuhause unterrichtet zu haben. Auf diesen Vorhalt reagierte sie mit dem neuen Vorbringen, dass ihr Enkel zunächst eine Vorschule besucht habe, in die sie ihn dann nicht mehr habe gehen lassen, und sie ihn zur richtigen Schule gar nicht erst angemeldet habe. Zudem flüchtete sie sich bei mehreren Fragen sowohl in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 als auch zuvor in der mündlichen Verhandlung des M... alias A... in die Bekundung, dass ihr Sohn bzw. ihr Enkelsohn ein „guter Junge“ gewesen sei. Ein ausweichendes Aussageverhalten zeigte sie im Übrigen auch bereits bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung, als sie zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Angaben des damaligen Klägers und seiner Ehefrau der Frage nach dem Zeitpunkt des Todes ihrer Schwiegertochter auswich („wohl 2007, genau weiß ich das nicht mehr“, „bin mir sicher, dass ich erst später, und zwar zwei Jahre vor meiner Ankunft in Berlin [April 2008] von dem Tod erfahren habe“ – bei Rückübersetzung: „vielleicht auch 2 ½ Jahre vor der Ausreise“). Noch gewichtiger erweist sich aber der Hang der Klägerin zur Dramatisierung. So berichtete sie beispielsweise in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014, die Frau ihres Neffen sei auf der Reise in die Bundesrepublik Deutschland „sehr krank geworden“ und hier – „erkältet“ angekommen. Auf Vorhalt der sehr schnellen Vorsprache beim Behandlungszentrum für Folteropfer (3. April 2008) bereits am Tag nach der Einreise im Bundesgebiet (nach eigenen Angaben am 2. April 2008) bekundete die Klägerin erstmals, dass man ihr den Enkelsohn habe wegnehmen wollen, da man nicht gewusst habe, ob sie wirklich die Großmutter sei. Abgesehen davon, dass dieser Erklärungsversuch bereits deshalb nicht verfängt, weil nach den Akten der Beklagten und der Berliner Ausländerbehörde eine Vorsprache der Klägerin und ihres Enkelsohnes bei einer Bundes- oder Landesbehörde erstmals für einige Tage danach (7. April 2008: FSD-Stiftung Berlin, Clearingstelle; 8. April 2008: Landesamt für Gesundheit und Soziales; 9. April 2008: Bundesamt) notiert ist und sich im Fall der drohenden Trennung vom Enkelsohn vor allem eine anwaltliche Beratung angeboten hätte, zeigt er wiederum die Tendenz der Klägerin, ihr Schicksal auf Kosten der Wahrheit möglichst schrecklich zu schildern. Eine solche Dramatisierung aber spricht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Schließlich ist der Kammer nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin bei der Schilderung der Gefahren für ihren Enkelsohn in der Russischen Föderation bei dem Signalwort „einziger Sohn“ zur Erzählung einer anderen Geschichte übergewechselt ist, nämlich dem Tod eines Milizionärs, der der „einzige Sohn“ seiner Eltern gewesen und für deren Tod ihr Sohn zur Verantwortung gezogen worden sei. Ein solches Überwechseln ist ein klassisches Anzeichen dafür, dass beide Geschichten nicht erlebt, sondern lediglich memorisiert sind. b. Vor diesem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Klägerin erweist sich ihre Angabe gegenüber dem Bundesamt, ihr Sohn habe sich den Wahhabiten angeschlossen, seine Frau sei ihm nach einiger Zeit gefolgt und schließlich von Sicherheitskräften erschossen worden, auch aus anderen Gründen als unwahr. So vermochte sie es in der mündlichen Verhandlung nicht, diese Angaben erneut stringent und in einer überzeugenden Chronologie zu erzählen. In ihrer Kurzanhörung und in ihrer ausführlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt bekundete sie, ihr Sohn habe sich den Wahhabiten angeschlossen und sich dann im Jahr 2004/ 2005 in ein Wahhabitenlager im Wald begeben, später sei ihm seine Ehefrau gefolgt und etwa im Jahr 2006 gestorben. Sie habe sich zunächst zusammen mit ihrer Schwiegertochter, dann allein um den Enkelsohn gekümmert. Im Widerspruch dazu gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Sohn sich zu einem Zeitpunkt in das Wahhabitenlager begeben habe, als ihr Enkelsohn etwa acht Monate gewesen sei, d.h. etwa im März 2001 (Geburt des Enkelsohnes am 21. Juli 2000) und somit etwa vier Jahre früher. Da die Klägerin seit dem Weggang ihres Sohnes bis zu ihrer eigenen Ausreise massiven Problemen ausgesetzt gewesen sein will, ist der Kammer die starke Diskrepanz zwischen den Angaben unverständlich (Zeitraum von drei/vier Jahren oder sieben Jahren). Den Zeitpunkt, wann ihre Schwiegertochter das gemeinsame Haus verlassen hat und sie somit die alleinige Verantwortung für ihren Enkelsohn übernommen hat, wusste die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht einmal der Größenordnung nach anzugeben. Angesichts des kategorialen Unterschieds, ob die Klägerin die alleinige Verantwortung für ihren Enkelsohn übernommen hat, als dieser noch kein Jahr alt war (wenn die Schwiegertochter ihrem Ehemann unmittelbar nach seinem Weggang gefolgt sein sollte) oder zu einem Zeitpunkt, als er sieben Jahre alt war (wenn die Schwiegertochter ihrem Ehemann erst kurz vor der Ausreise der Klägerin gefolgt sein sollte), lässt sich diese Unfähigkeit nur damit erklären, dass die Schwiegertochter der Klägerin ihrem Ehemann nicht gefolgt ist, und die Klägerin durch die vorgebliche Unwissenheit Widersprüche zu vorherigen Falschangaben zu vermeiden suchte. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass seit den Geschehnissen in Dagestan ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und dass die Wiedergabe von Jahreszahlen nicht allen gleich möglich ist. Bei der oben aufgezeigten starken Diskrepanz und dem kategorialen Unterschied in ihren Angaben handelt es sich jedoch gerade nicht um kleinere Ungenauigkeiten, die sich mit einem schlechten (Zahlen-)Gedächtnis erklären lassen. Ferner ergibt sich die Unglaubhaftigkeit der Angaben auch aus inhaltlichen Widersprüchen der Klägerin insbesondere zu den Botengängen ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter. So gab sie in der mündlichen Verhandlung des M... alias A... an, dass ihr Sohn sie „wohl einige Monate, vielleicht ein Jahr“ besucht habe, um Medikamente abzuholen. Nach den jetzigen Angaben erfolgten die Botengänge aber die gesamte Zeit, d.h. von 2001 oder 2004/05 bis zur Ausreise der Klägerin im März 2008. Auch zur Frage der Begleitung ihres Sohnes durch seine Ehefrau machte die Klägerin (wiederum) widersprüchliche Angaben. So bekundete sie gegenüber dem Bundesamt, dass ihre Schwiegertochter sie nachts (im Zusammenhang mit den Botengängen des Sohnes) besucht habe, nachdem sie ihrem Ehemann in die Berge gefolgt war. In der mündlichen Verhandlung des M... alias A... wusste sie diese Angabe erst auf Vorhalt zu machen, bestätigte dann aber, dass sie deswegen mit ihrer Schwiegertochter gesprochen und sie gebeten habe, die Botengänge einzustellen, weil das gelegentliche Sehen den Enkelsohn zu sehr belaste. In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 hat sie zunächst nur angegeben, dass ihr Sohn auf seinen Botengängen von ihr unbekannten Männern begleitet worden sei, und die Begleitung durch die Schwiegertochter gerade nicht erwähnt. Erst auf Vorhalt der früheren Angaben wusste sie sich dann wieder an die Begleitung durch die Schwiegertochter und ihre Bitte an diese zu erinnern. Hinzukommt, dass weitere Angaben der Klägerin, die sie zwar durchgängig berichtet hat, sich nach den Erkenntnissen der Kammer über die Lage in der russischen Region Dagestan als überaus lebensfremd darstellen. Der Aufenthalt von Frauen und Kleinkindern in rebellischen Wald- und Berglagern wie dem angesprochenen Wahhabitenlager, in das der Sohn der Klägerin seine Ehefrau nachgeholt haben soll, lässt sich anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel über die Russische Föderation nicht nachvollziehen. Insbesondere vor dem Hintergrund des dagestanisch-muslimischen Sittenverständnisses ist die Anwesenheit einer (Ehe-)Frau in einem solchen Lager fernliegend, lebensfremd und insgesamt unglaubhaft. Auch erschließt sich der Kammer nicht, warum der Sohn der Klägerin seinen im Sommer 2000 geborenen Sohn im Alter von höchstens sieben Jahren in das Wahhabitenlager hätte nachholen sollen. Die Angaben der Klägerin wiederum, sie habe dies abgelehnt, so dass ihr Sohn von seinem Plan Abstand genommen habe, stehen im Widerspruch zu ihren übrigen Angaben, dass er nicht auf seine Mutter gehört habe, als es um seinen Anschluss an die Wahhabiten, Bekleidungsvorschriften für seine Mutter, seinen Wegzug in das Wahhabitenlager und die Pflicht seiner Mutter zur Unterstützung mit Medikamenten ging. c. Die weitere Angabe der Klägerin, dass sie auf der Suche nach dem Sohn mehrfach auf die Milizstation mitgenommen worden und dort sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen sei, gründet darauf, dass ihr Sohn das gemeinsame Haus verlassen und sich den Wahhabiten angeschlossen hat. Stellt sich diese Angabe als unwahr heraus, können die darauf basierenden Angaben nicht als wahr stehen bleiben. Fragen zu dem von der Klägerin als schambesetzt empfundenen Thema sind daher in der mündlichen Verhandlung unterblieben, zumal die Klägerin angegeben hat, nicht darüber sprechen zu können. d. Die Überzeugung der Kammer von den Falschangaben der Klägerin wird nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge M... alias A... angegeben hat, dass ihre Angaben zum Verfolgungsschicksal der Wahrheit entsprechen. Zum einem handelt es sich bei dem Zeugen lediglich um einen solchen vom Hören-Sagen. Der Zeuge berichtet auch nach eigenen Angaben nicht über ein eigenes Erlebnis, sondern gibt Erzählungen der Klägerin und „Gespräche und Gerüchte“ weiter, die er von seinem Vater erfahren haben will. Zudem kommt dem Zeugen wegen seiner Identitätstäuschung und weiteren Falschangaben im eigenen Asylverfahren eine äußert eingeschränkte Glaubwürdigkeit zu, zumal er bis zum Termin der mündlichen Verhandlung gegenüber der Ausländerbehörde seine wahre Identität nicht preisgegeben hat. Dieses Verhalten zeugt auch von seiner Bereitschaft, zur Verlängerung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland die Wahrheitspflicht zu missachten. Ferner musste er in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 seine Angaben mehrfach auf Vorhalt korrigieren, so zur Entfernung zwischen Hasan-Jurt und Hakim-Jurt, zum Brand des Hauses der Klägerin sowie dazu, ob er der Geschichte seiner Tante etwas hinzugefügt habe, und wem gegenüber er bereits seine wahre Identität eingestanden habe. Zum anderen bestätigt der Zeuge vielmehr den von der Kammer gewonnenen Eindruck, dass es sich bei den Angaben der Klägerin um Falschangaben handelt. So bekundete er in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 in einer spontanen Reaktion auf den als Vorwurf empfundenen Vorhalt, warum sich seine Familie nicht um die Klägerin gekümmert habe, dass sie „ja nicht im Stich gelassen“ worden sei. Sie hätte „ihr Haus, ihr Business“ gehabt. Damit gibt er zu erkennen, dass die einzigen Probleme der Klägerin diejenigen nach dem frühen Tod ihres Ehemannes als alleinstehende Mutter gewesen sind, die sie mit ihrem eigenen Geschäft gut bewältigt habe. Es ist auch undenkbar, dass die nur wenige Kilometer von dem Heimatdorf der Klägerin in der Stadt Hasa-Jurt lebende Verwandtschaft von einer über Jahre bestehenden ausweglosen Situation der Klägerin und ihres Enkels gewusst haben könnte, ohne Hilfe anzubieten. 2. Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG, dass der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte, liegt vor. Die Klägerin stützt ihren Asylantrag nur auf das vorgenannte Vorbringen, begehrt aber nicht aus anderen Gründen Schutz vor politischer Verfolgung oder subsidiären Schutz. Auch das Begehren auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ist auf die obigen Ausführungen gestützt. Solche anderen Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels Schutzbedürftigkeit der Klägerin entfällt die Frage nach Möglichkeiten internen Schutzes. Bereits aus diesem Grund ist der Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob nach Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) neue Maßstäbe für den internen Schutz gelten, nicht zu entsprechen. 3. Auch auf der Rechtsfolgenseite begegnet die Entscheidung des Bundesamtes keinen Bedenken. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG ist zwar die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG dahingehend modifiziert, dass wenn – wie hier am 27. September 2012 – eine Regelprüfung nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG mit einer sog. Negativentscheidung endete, die spätere Entscheidung eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt (dazu beispielsweise VG Bremen, Urteil vom 11. Januar 2013 – 2 K 506/08.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. September 2012 – AN 4 K 12.30190 –, juris), und fehlen solche Ermessenserwägungen im Bescheid des Bundesamtes. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist lediglich § 73 Abs. 2 AsylVfG, aber nicht § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG genannt. Ein Ausnahmefall des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bzw. § 2 Abs. 2 AsylVfG liegt ersichtlich nicht vor. Das Ermessen des § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG ist jedoch unionsrechtlich reduziert. So bestimmt Art. 14 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn sie u.a. feststellen, dass eine falsche Darstellung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich war (Art. 14 Abs. 3 lit. b] Qualifikationsrichtlinie). Nach dem Wortlaut der Bestimmung („erkennen … ab“) haben die Mitgliedstaaten daher keinen Spielraum, wenn die unrichtige Zuerkennung infolge einer falschen Darstellung erfolgte (siehe beispielsweise auch die englische Fassung: „shall revoke“, die französische Fassung: „révoquent“, die italienische Fassung: „revocano“, die niederländische Fassung: „trekken …in“ und die spanische Fassung: „revocarán“). Diese am Wortlaut des Abs. 3 orientierte Auslegung wird durch den Vergleich mit Abs. 4 noch bestätigt, wonach die Rechtsstellung bei einer Gefahr für den Mitgliedstaat des Aufenthaltes aberkannt werden kann, mithin in diesen Fällen den Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt wird (deutsch: „können … aberkennen“, englisch: „may revoke“, französisch: „peuvent révoquer“, italienisch: „hanno la facoltá di revocare“, niederländisch: „kunnen … intrekken“, spanisch: „podrán revocar“). Die Gebundenheit der Entscheidung im Falle der unrichtigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch aus dem Zweck der Aufhebungsermächtigung. Da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unionsweite Geltung beansprucht, sind die Mitgliedstaaten in der Pflicht, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besonders sorgfältig zu prüfen (siehe für die Anträge auf Erteilung von Besuchsvisa für den gesamten Schengenraum EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, Rn. 59, juris) und im Fall der fälschlichen Erteilung aufzuheben. Aus Wortlaut und Regelungszweck des Art. 14 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich daher, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung entgegen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG nicht eingeräumt sein darf und daher jedenfalls im Regelfall von einer unionsrechtskonformen Reduzierung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens auf null auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – BVerwG 10 C 27.12 –, Rn. 24, juris). Einen solchen Ausnahmefall hat die Klägerin nicht für sich in Anspruch genommen. Ein Ausnahmefall drängt sich auch nicht auf. So war der Zeitraum zwischen Negativentscheidung (27. September 2012) und Einleitung des Aufhebungsverfahrens (5. November 2012) bzw. Erlass der Aufhebung (2. Januar 2013) ausgesprochen kurz (1 ½ Monate bzw. 3 Monate). Auch unter dem Aspekt der familiären Bindungen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich nichts anderes. So haben der Neffe der Klägerin und seine Familie gerade kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sondern ist lediglich ihre Abschiebung wegen Passlosigkeit ausgesetzt. Der Enkelsohn der Klägerin wiederum hat zwar derzeit ein Bleiberecht, das aber in der Sache vom Aufenthaltsstatus der Klägerin abhängt und nicht umgekehrt dieser ein Aufenthaltsrecht vermittelt. Das Bundesamt beabsichtigt zudem die (erneute) Aufhebung der Feststellung. Dass die Aufhebung bislang nicht wirksam erfolgen konnte, liegt an den Falschangaben auch der Klägerin zur gesetzlichen Vertretung ihres Enkelsohnes und kann somit nicht zu ihren Gunsten einen Ausnahmefall vom Regelfall der Ermessensreduktion bedingen. II. Auf die hilfsweisen Ausführungen des Bundesamts zum Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG kommt es daher nicht an. III. Die bei der Aufhebung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstmalig anstehende Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG erfüllt sind, ergibt vorliegend, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Dass der Enkel der Klägerin derzeit über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, hat (allenfalls) eine inlandsbezogene Bedeutung und ist daher von der Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht zu prüfen, nicht aber vom Bundesamt bei der Entscheidung über die Abschiebungsverbote. Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass die Abschiebung nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig ist. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist ein Verstoß gegen die EMRK nicht ersichtlich; ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei dieser im Fall der Klägerin erstmaligen Prüfung gilt – anders als in der Konstellation der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist bei der Klägerin weder anzunehmen, dass sich eine Krankheit aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führten (dazu 1.), noch dass ihre Existenz in der Russischen Föderation nicht gesichert ist (dazu 2.). 1. So begründen die Krankheiten der Klägerin kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Grundsätzlich können Erkrankungen zwar eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, wenn sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18/05 -, BVerwGE 127, 33, Rn. 15; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1831). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2007 – OVG 8 LB 210/05 –, juris, Rn. 29). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Aus den von der Klägerin eingereichten medizinischen Unterlagen ergeben sich die genannten zielstaatsbezogenen Gefahren nicht. Die eingereichten Unterlagen gaben auch keinen Anlass, (weitere) Sachverständigengutachten anzufordern. a. Eine fortdauernde, aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung an einer PTBS hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. So setzt die Diagnose einer PTBS ein vorheriges traumatisierendes Ereignis voraus, was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10)“ erfolgt die Diagnose einer PTBS nach vier Hauptdiagnosekriterien (F43.1). Danach entsteht diese Erkrankung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten (B-Kriterium). Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten (C-Kriterium). Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf (D-Kriterium). Ebenso wie die minder schwere Form der Anpassungsstörung (F 43.2) unterscheidet sich die PTBS von den übrigen Formen der psychischen Erkrankung (wie beispielsweise einer Depressiven Episode, F 32) nicht nur aufgrund der Symptomatologie und des Verlaufs, sondern vor allem auch durch die Angabe von ein oder zwei ursächlichen Faktoren: ein außergewöhnlich belastendes Lebensereignis, das eine akute Belastungsreaktion hervorruft, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu einer anhaltend unangenehmen Situation geführt hat und eine Anpassungsstörung hervorruft. Die PTBS entsteht immer als direkte Folge der akuten schweren Belastung oder des kontinuierlichen Traumas. Das belastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren, und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstanden. Die Diagnose ist also ohne das sog. A-Kriterium, den Nachweis eines Traumaereignisses, nicht möglich (vgl. Ebert/Kindt, VBlBW 2004, S. 41; siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 6. April 2011 – 3 A 2264/10 –, juris, S. 14 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 6. November 2013 – VG 5 K 129.11 –, S. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2011 – L 13 VG 33/10 –, juris, Rn. 51). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist dabei Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar ist es den Gerichten regelmäßig verwehrt, eigene medizinische Bewertungen, etwa zur Schwere und zum Ausmaß einer psychischen Erkrankung, vorzunehmen, ohne die hierfür erforderliche medizinische Sachkunde zu besitzen; dies umfasst aber nicht die gerichtliche Würdigung des Sachverhalts, dies ist gerade höchsteigene Aufgabe des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A – juris, Rn. 42f. m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 6. April 2011 – 3 A 2264/10 –, juris, S. 15 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Nach den obigen Ausführungen ist die Kammer gerade davon überzeugt, dass sich das vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht ereignet hat. Ein anderes traumatisierendes Ereignis wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Fehlt es damit am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt und die Erkrankung nicht dargelegt. Auch aus den eingereichten Attesten und Arztbriefen ergibt sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an zum Nachweis einer PTBS bzw. zur Substantiierung eines auf dieser Erkrankung basierenden Beweisantrags zur Einholung eines Sachverständigengutachtens eingereichte Atteste und Arztbriefe gewisse Mindestanforderungen zu stellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251). Aus den Attesten und Arztbriefen muss sich nachvollziehbar ergeben, „auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt“ (Leitsatz Nr. 1). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden; des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (Rn. 15). Diese Anforderungen ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Diesen Anforderungen scheint zwar die psychologische Stellungnahme des Behandlungszentrums für Folteropfer vom 5. Mai 2008 zu entsprechen, da diese nicht nur die Angaben der Klägerin zum traumatischen Ereignis wiedergibt, sondern auch die Symptomatik ihrer Erkrankung schildert und sowohl Angaben zum Diagnoseverfahren (dazu auch ausführlich die am 19. Mai 2008 übersandte Dokumentation der psychodiagnostischen Testverfahren) als auch einen Behandlungsvorschlag enthält. Sie basiert aber auf den von der Klägerin geschilderten traumatischen Ereignissen, von denen die Kammer nach den obigen Ausführungen gerade annimmt, dass sie nicht (jedenfalls nicht in dieser Weise) stattgefunden haben. Hinzukommt, dass sie lediglich auf Erkenntnissen eines Monats beruht, da die erste Vorstellung der Klägerin erst am 3. April 2008 erfolgt war. Es bedürfte daher aktuellerer Atteste, dass die Diagnose sich im weiteren Verlauf der Behandlung bestätigt hat und dass weiterhin (nach nunmehr fast sechs Jahren) eine Behandlung erforderlich ist. Auch die weitere psychologische Stellungnahme des Zentrums Überleben vom 4. August 2009, aus der sich die damalige Symptomatik und Therapie ergibt, ist zwischenzeitlich mehrere Jahre alt, so dass sich daraus keine Hinweise auf die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Das aktuelle Attest einer Fachärztin für Psychiatrie vom 16. Januar 2013 ist zur Frage der aktuellen Behandlung knapp, vor allem aber stellt es die Diagnosen „schwere rezidivierende Depression“ und „PTBS“ unkommentiert nebeneinander, was aber angesichts des kategorialen Unterschieds zwischen einer psychischen Erkrankung aufgrund eines Traumaereignisses (wie einer PTBS) und einer sonstigen psychischen Erkrankung (wie einer schweren rezidivierenden Depression) zur Nachvollziehbarkeit des Attestes zumindest der Erläuterung bedurft hätte. Die weiteren Ausführungen der Fachärztin beschäftigen sich vorrangig mit der „depressiven Grundstimmung“. Symptome, die dem B-Kriterium einer PTBS zuzuordnen sind, wie das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, finden gerade keine Erwähnung. Das verschriebene Medikament (Citalopram) kann als Stimmungsaufheller sowohl bei Depressionen als auch einer PTBS verschrieben werden. Auch im aktuellen Attest der jetzigen Hausärztin der Klägerin vom 13. März 2014 findet die vorgebliche PTBS keine Erwähnung. Die jetzige Hausärztin geht vielmehr von einer „starken Depression“ aus. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Attest des vormaligen Hausarztes der Klägerin vom 29. April 2008 – im Widerspruch zu den o.g. Ausführungen des Behandlungszentrums für Folteropfer – lediglich eine Depression. Ist damit nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin an einer PTBS erkrankt ist, so kommt es auf Fragen der Behandelbarkeit einer PTBS in der Russischen Föderation (dazu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin vom 30. September 2011, RK 516.80/33.742) und auf die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr an den Ort der Traumatisierung (dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221/09 –, juris, Rn. 29 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07 –, NVwZ 2008, 418) nicht an. Somit waren auch die hilfsweise gestellten und damit als Anregung zu verstehenden Beweisanträge abzulehnen, soweit sie sich auf eine PTBS und deren Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit bzw. die Folgen eines Behandlungsabbruchs und die Gefahren einer möglichen Retraumatisierung beziehen. b. Die attestierten weiteren Erkrankungen der Klägerin gebieten es nicht, von einer Abschiebung in die Russische Föderation abzusehen. So ist die psychische Erkrankung der mehrfach attestierten Depression der Klägerin in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin vom 30. September 2011, RK 516.80/ 33.742; allgemein zum Gesundheitswesen Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, S. 8 ff.). Angesichts dieser Sachlage ist den Beweisanregungen, ein psychologisches Gutachten zur Behandlungsbedürftigkeit der Depression der Klägerin und ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zu den Folgen eines Behandlungsabbruchs einzuholen, nicht zu folgen. Sollten mit den hilfsweise gestellten Beweisanträgen darüber hinaus weitere, unbenannte psychische Krankheiten in Bezug genommen werden, würde es sich um Beweisanträge „ins Blaue hinein“ handeln, die als Ausforschungsbeweisantrag unzulässig sind. Entgegen der Anregung der Klägerin war auch kein psychologisch-psychiatrisches Gutachten dazu einholen, ob eine solche Therapie deshalb nicht erfolgversprechend wäre, weil das hierfür erforderliche Sicherheitsgefühl der Kläger in der Russischen Föderation nicht vorliege. Da nach den obigen Ausführungen die Kammer davon ausgeht, dass die Klägerin in Dagestan keinem traumatischen Ereignis ausgesetzt war, ist die Behauptung im Beweisantrag, sie fühle sich dort nicht sicher, nicht plausibel. Soweit die physischen Erkrankungen der Klägerin überhaupt eine eigenständige Bedeutung neben der Depression haben, handelt es sich durchweg nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen, die zudem in der Russischen Föderation behandelbar sind. Bereits in der Psychologischen Stellungnahme des Behandlungszentrums für Folteropfer vom 5. Mai 2008 sind als somatische Beschwerden Herzanfälle, Kopfschmerzen und Bluthochdruck aufgeführt. Im Attest ihres vormaligen Hausarztes vom 29. April 2008 sind rezidivierende Harnweginfekte, eine chronische Gastritis und eine hypertone Kreislaufdysregulation erwähnt, die wegen ihrer Depression schwer zu behandeln seien. Ferner finden sich als Diagnose im ärztlichen Attest vom 13. März 2014 eine arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Lumboischialgie (über den Ischiasnerv weitergeleiteter Beinschmerz), Kopfschmerzen, Anämie (Eisenmangel) sowie eine chronische Gastritis. Im Text des Attestes kommen Magen-Darm-Probleme, Atembeschwerden, Sehstörung, Schweißausbrüche, Schwindel- und Gleichgewichtsprobleme und Herzjagen zum Ausdruck. Diese physischen Erkrankungen treten laut dem Attest vom 13. März 2014 „wegen der Depression“ der Klägerin auf. Nach der o.g. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. September 2011 sind Herzerkrankungen, Bluthochdruck und chronische Gastritis in der Russischen Föderation behandelbar. Bei den übrigen Erkrankungen (Kopfschmerzen, Harnweginfekte, Lumboischialgie, Anämie, Magen-Darm-Probleme, Atembeschwerden, Sehstörungen, Schweißausbrüche, Schwindel- und Gleichgewichtsprobleme) handelt es sich durchweg nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen, die alsbald nach einer Rückkehr der Klägerin in die Russische Föderation eine extreme Gefahr zu begründen vermögen. Detaillierte Angaben dazu, dass es sich um besonders gravierende Erkrankungsformen handelt, hat das Gericht nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum gerade der Klägerin der Zugang zu einer solchen Behandlung verschlossen bleiben sollte. Dazu heißt es in mehreren Entscheidungen der Kammer (beispielsweise Beschluss vom 21. Mai 2013 – VG 33 L 114.13 A –): „Unüberwindbare Schwierigkeiten, eine Registrierung für einen legalen Aufenthalt zu erlangen, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten. Die Registrierung erfordert die Vorlage eines Inlandspasses und den Nachweis von Wohnraum. Die Beantragung eines Inlandspasses ist seit Inkrafttreten der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 779 vom 20. Dezember 2006 außer am Wohnort auch am Aufenthaltsort oder dem Ort der Antragstellung möglich (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Russische Föderation vom 7. März 2011, S. 37 f.). Schwierigkeiten für Kaukasier, einen Vermieter zu finden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Juli 2012, S. 17 f., 23) können, notfalls auch mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, überwunden werden. In Südrußland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan), wo viele Kaukasier leben, ist eine Registrierung zudem leichter zu erlangen, auch weil der Wohnraum dort billiger ist (Lagebericht vom 7. März 2011, S. 37). Nach der Registrierung steht … die Behandlung grundsätzlich kostenlos zur Verfügung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. September 2011, a.a.O., vgl. ferner Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2010, S. 23 f.).“ Im Übrigen leben nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen M... alias A... zumindest der Schwager der Klägerin und seine Ehefrau in Dagestan. Ferner ist auch M... alias A... mit seiner Familie zur Rückkehr in die Russische Föderation verpflichtet. Diese können die Klägerin auch finanziell unterstützen, so dass etwa gleichwohl erforderlich werdende verdeckte private Zuzahlungen für medizinische Leistungen (vgl. Lagebericht vom 6. Juli 2012, S. 22, vgl. ferner Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2010, RK 516-32.863) bzw. etwaige für Medikamente anfallende Kosten auf diese Weise aufgebracht werden können. 2. Eine existenzielle Notsituation bei einer Rückkehr der Klägerin in die Russische Föderation stellt sich nicht als beachtlich wahrscheinlich dar. Es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach einer Rückkehr in die Russische Föderation ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte. Auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ist sie nicht angewiesen, sondern kann sich zur Überzeugung des Gerichts auch in Dagestan selbst gefahrlos niederlassen. Zudem kann sie an ihre bisherige Tätigkeit als alleinstehende Geschäftsfrau anknüpfen. Nach ihren Angaben sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch gegenüber dem Gericht betrieb sie ihr Geschäft bis zu ihrer Ausreise trotz der von ihr geschilderten Widrigkeiten. Für den Zeitraum der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten kann sie auf die Unterstützung ihres in der Russischen Föderation lebenden Schwagers und seiner Ehefrau sowie der rückkehrpflichtigen Familie des M... alias A...A... verwiesen werden. Dass darüber hinaus keine weiteren Verwandten in der Russischen Föderation leben, weil es sich bei sämtlichen Familienangehörigen – wie von der Klägerin und dem Zeugen im Termin vor der Kammer behauptet – um Waisenkinder handelt, erscheint der Kammer vor dem Hintergrund der typischen Familienstruktur im Kaukasus zumindest zweifelhaft. Daher war auch dem hilfsweise gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass alleinstehende Frauen wie die Klägerin, die an einer schweren psychischen Krankheit leiden und bereits über 65 Jahre alt sind, in der Russischen Föderation in der Regel nicht in der Lage sind, ihre Existenzgrundlage zu sichern, eine Auskunft einzuholen, nicht zu entsprechen. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin gerade nicht alleinstehend ist, sondern auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen kann, so dass der Beweisantrag ohne Relevanz für das Klageverfahren ist. Hinzukommt, dass der so gestellte Beweisantrag weitere Besonderheiten des Klageverfahrens nicht berücksichtigt, wie beispielsweise den Umstand, dass die – nach ihren eigenen Angaben – früh verwitwete, alleinerziehende Klägerin über Jahrzehnte ein eigenes Geschäft geführt und sich so ihren eigenen Lebensunterhalt verdient hat. Dies entspricht nicht dem im Beweisantrag gezeichneten Bild einer hilflosen Frau. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer im Jahr 2009 ausgesprochenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die am 17. Oktober 1948 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige darginischer Volkszugehörigkeit. Sie lebte eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland in Dagestan, und zwar im Dorf Hakim-Jurt. Nachdem ihr Ehemann früh verstorben war, zog sie nach ihren eigenen Angaben ihren einzigen Sohn A... allein groß. Sie habe ihren Lebensunterhalt mit dem Handel verschiedener Waren verdient, die Schule habe sie nur bis zur dritten Klasse besucht. Ihr Sohn habe auch nach seiner Eheschließung bei ihr gelebt, ebenso ihre Schwiegertochter. Im Jahr 2000 sei ihr Enkelsohn geboren. Nach den weiteren Angaben der Klägerin verließ ihr Sohn A... später das Dorf und zog in die Berge, um sich den Wahhabiten anzuschließen. Seine Ehefrau sei ihm gefolgt und schließlich dort durch Sicherheitskräfte getötet worden. Sie selbst sei bedroht worden, um den Aufenthaltsort ihres Sohnes zu verraten, und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Im März / April 2008 reiste die Klägerin mit ihrem Enkelsohn auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Sie wurde im April 2008 zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Zusätzlich reichte ihr Verfahrensbevollmächtigter in der Folgezeit Atteste über eine psychische Erkrankung ein. Mit Bescheid vom 21. September 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab (Nr. 1), stellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (Nr. 2). Hinsichtlich der Asylablehnung verwies das Bundesamt zur Begründung auf die Einreise auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat. Die positive Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht im Bescheid selbst, sondern in einem vom selben Tag datierenden Vermerk vorrangig mit der erlittenen sexualisierten Gewalt durch staatliche Stellen begründet, derentwegen die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Interner Schutz bestehe ebenfalls nicht. Als wenig gebildeter, alleinstehender, 60jähriger Frau sei ihr ein Verweis auf ein anderes als ihr Herkunftsgebiet nicht zuzumuten. In der Folgezeit stellte das Bundesamt hinsichtlich des Enkelsohnes fest, dass dieser nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden dürfe, da dem damals neunjährigen Kind die alleinige Rückkehr nicht zumutbar sei. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater halte sich in den Bergen als Untergrundkämpfer versteckt. Die als Flüchtling anerkannte Großmutter sei seine einzige Bezugsperson. Im Dezember 2010 reiste eine Person unter Angabe der Personalien A...A... zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern ein und beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Bei der Anhörung gaben die Eheleute an, gemeinsam in einem Wahhabitenlager in den Bergen und anschließend auf einer Farm gewesen zu sein. Sie seien daher bei einer Rückkehr asylerheblicher Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Das Bundesamt lehnte aufgrund der Widersprüche, die sich zwischen den Angaben der Eheleute auftaten, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Familie ab. Das dagegen gerichtete Klageverfahren, in dem die als Zeugin vernommene Klägerin bestätigte, dass es sich bei dem dortigen Kläger um ihren Sohn A... handele, blieb ohne Erfolg (VG 33 K 155.11 A / OVG 3 N 121.12). In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Familie infolge Passlosigkeit geduldet. Der Enkel der Klägerin lebte jedoch weiter bei der Klägerin. Nachdem die Regelüberprüfung der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin Ende September 2012 nicht zu einer Aufhebung geführt hatte, leitete das Bundesamt nach Kenntnis des Ausgangs des o.g. Klageverfahrens Anfang November 2012 ein Aufhebungsverfahren ein. Unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme hob das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Januar 2013 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf und begründete diese Rücknahme mit Widersprüchen zwischen den Angaben der Klägerin und ihres Sohnes. So stimmten die zeitlichen Angaben nicht überein, die angeblichen Versorgungsgänge des Sohnes zur Klägerin seien widersprüchlich geschildert, der Farmaufenthalt des Sohnes sei von der Klägerin gar nicht erwähnt worden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sei auch die Angabe der Klägerin, sie sei entführt und durch Militärangehörige drangsaliert worden, nicht glaubhaft. Unabhängig davon seien auch die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben, da die Klägerin nunmehr auf die Unterstützung ihres ausreisepflichtigen Sohnes zurückgreifen könne. Die Diagnose der PTBS falle mit dem Wegfall des traumatisierenden Ereignisses in sich zusammen. Die Erkrankung an sich sei auch in der Russischen Föderation behandelbar. Gegen den am 11. Januar 2013 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 28. Januar 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung verwies sie zunächst lediglich darauf, dass die Darlegungs- und Beweislast nun beim Bundesamt liege. Bereits ihre langjährige psychiatrische Betreuung belege ihre tatsächliche Traumatisierung. In der Klagebegründung vom 21. März 2014 gibt der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin an, dass der Nachgereiste gar nicht der Sohn der Klägerin sei, so dass sich die Widersprüche aufklärten. Dieser habe sich bei seiner Ankunft in Deutschland der Identität des A... bedient, in Wirklichkeit handele es sich um M..., den Sohn des Bruders des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, d.h. ihren angeheirateten Neffen. Da M... sich liebevoll um ihren Enkel kümmere, habe sie zunächst nicht „bestritten“, dass es sich um ihren Sohn handele. Ihre eigenen Angaben zu ihrer Verfolgung seien stets glaubhaft gewesen. Davon sei schließlich auch das Bundesamt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen. Die Rücknahme sei daher rechtswidrig. Mangels erheblicher Veränderung der Umstände in Dagestan lägen auch keine Gründe für den Widerruf der Zuerkennung vor. Jedenfalls aber ergebe sich aus der PTBS der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot. Zudem sei sie bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihre Existenz zu sichern. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2013 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin Beweis durch Einholung psychologischer bzw. psychologisch-psychiatrischer Gutachten zur Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankungen und dem Erfordernis eines subjektiven Sicherheitsgefühls für den Erfolg dieser Behandlungen bzw. die Folgen eines Behandlungsabbruchs und die Gefahren einer möglichen Retraumatisierung zu erheben. Ferner regt sie an, Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder amnesty international zu den Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in der Russischen Föderation und zu den Möglichkeiten der Existenzsicherung für alleinstehende Frauen wie der Klägerin, die an einer schweren psychischen Krankheit litten und bereits über 65 Jahre alt seien, einzuholen. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 72-79, 84-89 der Streitakte) verwiesen. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des M... alias A... (siehe Sitzungsniederschrift Bl. 79-84 der Streitakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5563721 – 160), die Verwaltungsvorgänge der Beklagten hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens der Klägerin (5314545 – 160), die Ausländerakten der Klägerin und das PKH-Heft; ferner die Gerichtsakten des Verfahrens des Enkelsohnes der Klägerin (VG 33 K 189.13 A) mit den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (5603652 – 160), den Verwaltungsvorgängen der Beklagten betreffend das Asylverfahren des Enkelsohnes (5322587 – 160) und die Ausländerakte des Enkelsohnes sowie schließlich die Gerichtsakten des Asylverfahrens des M... alias A...A... und seiner Familie (VG 33 L 154.11 A / VG 33 K 155.11 A, zwei Bände) mit den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und die Ausländerakte des M... alias A... verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.