Urteil
33 K 58.14 V
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0616.33K58.14V.0A
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Leitsätze
1. Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. (Rn.17)
2. Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist der Ausländer grundsätzlich nicht zu einer näheren Darlegung seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, verpflichtet. (Rn.19)
3. Da die besondere Verbundenheit alle Lebensbereiche der Ehepartner umfasst wird es sich regelmäßig um eine auch intime Verbindung der Partner handeln. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die jener selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. (Rn.17) 2. Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist der Ausländer grundsätzlich nicht zu einer näheren Darlegung seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, verpflichtet. (Rn.19) 3. Da die besondere Verbundenheit alle Lebensbereiche der Ehepartner umfasst wird es sich regelmäßig um eine auch intime Verbindung der Partner handeln. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die jener selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die der nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Der Kläger kann die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht beanspruchen. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums für längerfristige Aufenthalte sind §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer setzt gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 und 1a, 29, 30 AufenthG voraus, dass beide Ehepartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.09.2010 - OVG 11 B 27.08 m.w.N., zit. n. juris). Diese Voraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.01.2002 - 1 C 6/01, NVwZ 2002, 867). Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist der Ausländer grundsätzlich nicht zu einer näheren Darlegung seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, verpflichtet, sofern nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung der erforderlichen Eheführungsabsicht geben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02, NVwZ 2003, Beilage I, 73; BVerwG, Urteil v. 23.05.1995 - 1 C 3.94, NVwZ 1995, 1119, 1121). Berechtigten Anlass zu einer Prüfung der erforderlichen Eheführungsabsicht bietet vorliegend bereits die familiäre Vorbeziehung des Klägers zu seiner jetzigen Ehefrau. Die verwandtschaftliche Bindung der beiden untereinander sowie die Verbindung auch über die (Enkel-)Kinder begründet den Verdacht, der Kläger und die Zeugin beabsichtigten die Ehe lediglich zur Ermöglichung des Aufenthalts des Klägers und später auch seiner Kinder im Bundesgebiet zu führen. Die Absicht, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Besteht berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer hierfür darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02, NVwZ 2003, Beilage I, 73). Demgemäß muss eine Klage dann erfolglos bleiben, wenn sich die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.01.2012 - OVG 11 N 9.12 m.w.N., zit. n. juris). Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, trägt der Ausländer somit die Last des non liquet (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.2011 − 1 C 11/10, NVwZ 2012, 52, 54) An der Behauptung des Klägers, er und die Zeugin C... beabsichtigten, im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und aufrechtzuerhalten, verbleiben nach Würdigung sämtlicher Umstände durch den erkennenden Einzelrichter erhebliche Zweifel, die eine entsprechende Überzeugungsbildung ausschließen. Auch nach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung lässt sich die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft nicht überzeugend feststellen. Zwar kennen sich die Eheleute offenkundig recht gut, wie die Ergebnisse der zeitgleichen Befragung zeigen. Dies ist angesichts ihrer familiären Vorgeschichte jedoch zu erwarten. Dem Kläger und der Zeugin ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zudem nicht abzusprechen, dass sie einander auch in schwierigeren persönlichen Situationen, etwa dem Tod des früheren Ehemannes der Zeugin, beistehen. Zudem mag es durchaus eine enge Verbundenheit zwischen den Eheleuten geben. Die Annahme einer schutzwürdigen Ehe kann daraus gleichwohl nicht abgeleitet werden. Denn wegen der unterschiedlich strengen Voraussetzungen – vgl. die sehr eingeschränkte Möglichkeit des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 AufenthG – muss im vorliegenden Fall zwischen einer rein verwandtschaftlichen und einer ehelichen Lebensgemeinschaft abgegrenzt werden, zumal beide Beziehungen im Idealfall eine enge Verbundenheit und gegenseitiger Beistand auszeichnet, auch wenn dies im Hinblick auf Schwiegermütter landläufig gewissen, hier allerdings offenbar nicht einschlägigen Zweifeln unterliegt. Wenngleich Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Eheschließungs- und Eheausgestaltungsfreiheit als Sphäre privater Lebensgestaltung der Eheleute schützt, die grundsätzlich staatlicher Einwirkung entzogen ist, und bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der Ehe dementsprechend auch die Intimsphäre der Eheleute zu respektieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.09.2005 – OVG 7 B 6.05), so ist bei der notwendig vorzunehmenden Abgrenzung für eine eheliche Beziehung doch eine über die verwandtschaftliche Beziehung hinausgehende persönliche Zuneigung und ein besonders vertraulicher Umgang miteinander zu fordern (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.04.2010 – 3 B 23/08, BeckRS 2010, 49760; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.12.2003 – OVG 8 B 26.02, BeckRS 2014, 45657). Da die besondere Verbundenheit alle Lebensbereiche der Ehepartner umfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23.01.2014 - 22 K 21.13 V, BeckRS 2014, 47228), wird es sich regelmäßig um eine auch intime Verbindung der Partner handeln (vgl. auch VG Berlin, Urteil v. 18.06.2004 - 13 A 49101, BeckRS 2004, 30987449). Eine solche darzulegen wäre dem Kläger auch unter Wahrung seiner Intimsphäre grundsätzlich möglich gewesen, er hat es vorliegend aber nicht vermocht. Sowohl in der zeitgleichen Ehegattenbefragung als auch in den nacheinander in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörungen haben die Eheleute vielmehr insbesondere bei für Ehepaare in der Regel wesentlichen Umständen erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht. Gerade bei den für eine ernsthafte Absicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft wichtigen Indizien der Vorgeschichte des Kennenlernens und der Eheschließung selbst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.04.2007 - 3 B 9/06, BeckRS 2008, 34532) haben der Kläger und die Zeugin widersprüchliche Aussagen gemacht. So hat die Zeugin in der Befragung durch die Ausländerbehörde angegeben, sie seien seit dem 7. Januar 2013 ein Paar. Der Kläger hat in der Botschaft hingegen bekundet, sie seien bereits seit September 2012 ein Paar gewesen. Während die Zeugin in der mündlichen Verhandlung erneut den Jahreswechsel 2012/2013 als Zeitpunkt des Zusammenkommens als Paar bezeichnet hat, hat der Kläger in seiner Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, sie seien seit Juni 2012 ein Paar. Im Anschluss hat er seine Aussage allerdings revidiert und erneut den September 2012 als Zeitpunkt der Paarwerdung angegeben. Ebenso unstimmig sind die Angaben der Zeugin und des Klägers zu dem Entschluss zur Eheschließung. Die Zeugin hat zunächst bei der Ausländerbehörde behauptet, der Kläger habe ihr kurz vor dem 21. Oktober 2012 – d.h. noch vor dem von ihr angegebenen Zeitpunkt ihres Zusammenkommens – in einer Gaststätte in Loznica einen Heiratsantrag gemacht. Im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat sie hingegen bekundet, mit dem Kläger erstmalig an Weihnachten 2012/2013 über eine Eheschließung gesprochen zu haben. Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Ausländerbehörde hat sie dann lediglich bekundet, dort unter Stress gestanden zu haben und dass es möglich sei, dass es so wie bei der Ausländerbehörde angegeben passiert sei. Der Kläger hat in der Botschaft der Beklagten hingegen angegeben, es habe keinen Heiratsantrag gegeben, vielmehr habe sich das Thema Eheschließung als Schlussfolgerung aus Gesprächen über die gemeinsame Zukunft ergeben, eine konkrete Zeitangabe sei ihm nicht möglich. In der mündlichen Verhandlung hat er wiederum bekundet, die Entscheidung zur Eheschließung sei während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik zwischen September und Dezember 2012 gefallen. Einen Heiratsantrag habe es allerdings nicht gegeben. Auch bezüglich des Tragens von Eheringen weisen die Erklärungen des Klägers und der Zeugin frappante Unterschiede auf. Die Zeugin hat bei der Ausländerbehörde mitgeteilt, beide Eheleute trügen einen goldenen Ehering, der jeweils aus der eingeschmolzenen goldenen Uhr ihrer Schwiegermutter hergestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber behauptet, den von ihr getragenen Ring von ihrem Mann auf dem Standesamt als Ehering erhalten zu haben, ohne dass sie wisse, wo er ihn besorgt habe. Der Kläger hat wiederum sowohl bei der Befragung in der Botschaft als auch in der mündlichen Verhandlung die Frage nach Eheringen verneint. Er hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich erklärt, dass der von der Zeugin getragene Ring kein Ehering sei und sie ihn auch nicht von ihm habe. Der Kläger und die Zeugin haben damit in drei für Eheleute wesentlichen Punkten erheblich voneinander abweichende Erklärungen abgegeben. Auf dieser Grundlage konnte der erkennende Einzelrichter nicht zu der Überzeugung gelangen, die Eheleute beabsichtigten ernsthaft eine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Neben diesem Umstand können als weitere Indizien, die gegen eine ernsthafte Absicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen, zudem noch folgende Punkte genannt werden: Nach übereinstimmender Aussage der Eheleute nennt der Kläger die Zeugin unter anderem „Oma“. Auch dies weist deutlich darauf hin, dass in der Beziehung der beiden die verwandtschaftliche Bindung – in diesem Fall der Zeugin zu den Kindern des Klägers – im Vordergrund steht. Hinzu kommt ein erheblicher Altersunterschied der Eheleute von über zwanzig Jahren, was sowohl in der Bundesrepublik als auch im Herkunftsland gerade in dieser Geschlechterkonstellation (jüngerer Mann, ältere Frau) sehr unüblich ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.01.2009 - 2 B 11/08, BeckRS 2010, 49496). Schließlich haben beide Eheleute angegeben, dass es ihnen vorrangig um ein Leben im Bundesgebiet ginge, da dies viel komfortabler sei als in Serbien – etwa hinsichtlich der medizinischen Versorgung. Eine Fortführung der Ehe in Serbien scheint für beide trotz des dort vorhandenen Wohneigentums im Familienbesitz gänzlich auszuscheiden. Nach alledem verbleiben an der Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls Zweifel, die zulasten des Klägers gehen. Da das Visum schon unter diesem Gesichtspunkt zu versagen war, konnte offen bleiben, ob auch der Lebensunterhalt – wie von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert – gesichert wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es wegen des nach § 154 Abs. 3 VwGO fehlenden Kostenrisikos des Beigeladenen nicht der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und 1968 geboren. Er war von 1993 bis Oktober 2012 mit der serbischen Staatsangehörigen T... (1969 als T... geboren) verheiratet, mit der er zwei 1995 und 1998 geborene gemeinsame Kinder hat. Die Mutter der früheren Ehefrau des Klägers, die 1946 geborene serbische Staatsangehörige Z..., lebt seit 1990 im Bundesgebiet und verfügt seit 2009 über eine Niederlassungserlaubnis. Ihr damaliger Ehemann starb im Juni 2012. Im Januar 2013 heiratete der Kläger jene vormalige Schwiegermutter und Großmutter seiner Kinder, zu der er nun den Nachzug begehrt. Im Juli 2013 stellte der Kläger bei der zuständigen Botschaft der Beklagten in Belgrad, Serbien, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Daraufhin wurde im Oktober 2013 eine zeitgleiche Befragung des Klägers durch die Botschaft und seiner Ehefrau durch die Ausländerbehörde des Beigeladenen durchgeführt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums ab, nachdem auch der Beigeladene seine Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigert hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Kläger ein ansonsten verwehrtes Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Auf die Remonstration des Klägers bestätigte die Botschaft der Beklagten die Ablehnung des Antrags mit Remonstrationsbescheid vom 23.01.2014 und begründete dies insbesondere mit nennenswerten Abweichungen in der zeitgleichen Ehegattenbefragung. Diese offenbarten, dass die ernsthafte Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt sei. Aufgrund des danach bestehenden Scheineheverdachts sei das begehrte Visum zu versagen. Mit der am 17.02.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung des Visums fort. Er macht geltend, tatsächlich eine schützenswerte Ehe zu führen. Die Fragen der Botschaft der Beklagten und der Ausländerbehörde des Beigeladenen wären verwirrend gewesen und für die Frage einer schützenswerten Ehe nicht von Belang. Auch der Altersunterschied zwischen ihm und seiner Frau bedeute nichts, wenn sich zwei Leute gefunden hätten, die zueinander passten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides ihrer Botschaft in Belgrad / Serbien vom 23.01.2014 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Ablehnung des Visums unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid und ihren Verwaltungsvorgang. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.06.2014 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.