Urteil
1 C 11/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird regelmäßig durch die erste Bekanntmachung der jeweiligen Rechtsvorschrift in Lauf gesetzt. Eine erneute Bekanntmachung der unveränderten Regelung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setzt die Antragsfrist grundsätzlich nicht erneut in Lauf.
Entscheidungsgründe
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird regelmäßig durch die erste Bekanntmachung der jeweiligen Rechtsvorschrift in Lauf gesetzt. Eine erneute Bekanntmachung der unveränderten Regelung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setzt die Antragsfrist grundsätzlich nicht erneut in Lauf.