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Urteil

33 K 229.13 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0324.33K229.13A.0A
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Leitsätze
Ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen politischer Verfolgung, da er in der Russischen Föderation regelmäßig internen Schutz genießt.(Rn.17) Insoweit kann sich der Ausländer regelmäßig in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, wo er dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss.(Rn.18) Ein solcher Umzug ist regelmäßig auch zumutbar.(Rn.20) 2. Abschiebungsverbote, die einer Abschiebung entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht gegeben. Dem steht auch eine behauptete Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht entgegen, da diese Krankheit in der russischen Föderation behandelbar ist.(Rn.25) (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen politischer Verfolgung, da er in der Russischen Föderation regelmäßig internen Schutz genießt.(Rn.17) Insoweit kann sich der Ausländer regelmäßig in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, wo er dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss.(Rn.18) Ein solcher Umzug ist regelmäßig auch zumutbar.(Rn.20) 2. Abschiebungsverbote, die einer Abschiebung entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht gegeben. Dem steht auch eine behauptete Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht entgegen, da diese Krankheit in der russischen Föderation behandelbar ist.(Rn.25) (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG), konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da jene mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots, sodass er durch deren Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat; Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen; oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger – wofür nach seinem nicht präkludierten und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigten Vorbringen einiges spricht – in seiner Heimat Tschetschenien entsprechend verfolgt worden ist bzw. künftig verfolgt wird. Denn nach § 3e AufenthG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger kann sich nach den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da er dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. Denn es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger eine Wiederholung der geltend gemachten Übergriffe landesweit droht. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem individuellen Vorbringen des Klägers. Danach sei er zwar mehrfach von Sicherheitskräften mitgenommen und mitunter auch schwerwiegend misshandelt, dann aber immer wieder freigelassen worden. Nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung wäre es ihm über seinen Onkel sogar möglich gewesen, selbst Teil der Sicherheitskräfte zu werden. Dies lässt nicht erkennen, dass die in seiner Heimatregion Tschetschenien agierenden Sicherheitskräfte ihn als eine derart missliebige Person betrachteten, dass er landesweite Fahndungs- und Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass nach seinen Angaben nicht offiziell nach ihm gefahndet wird. Es bestehen infolgedessen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Tschetschenien überstellt werden würde. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen steht politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Kaukasiern zudem generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation interner Schutz zur Verfügung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.03.2009 – 3 B 16.08, BeckRS 2010, 54957). Für den Kläger als tschetschenischem Volkszugehörigen ist eine Wohnsitznahme in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb seiner Heimatregion auch zumutbar (vgl. auch Urteil der Kammer v. 29.04.2014 - VG 33 K 318.12 A). Zunächst besteht nach dem Vorbringen des Klägers kein Anlass, an der Möglichkeit einer legalen Einreise zu zweifeln. Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 15.10.2014, S. 25) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters nicht eine derartige Intensität auf, dass ein Aufenthalt außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. schon Urteil der Kammer vom 28.03.2014 - VG 33 K 278.13 A). Was die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung anbelangt, so sind solche zwar ebenfalls nicht zu leugnen (dazu Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11; vgl. ferner Minority Rights Group Europe, Report: Protecting the Rights of Minorities and Indigenous People in the Russian Federation, 25.11.2014, S. 9; US Department of State, Russia 2013 Human Rights Report, 27.02.2014, S. 53). Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200.000 Tschetschenen leben, vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 17) geringen Opferzahlen (vgl. unter anderem russland-analysen, Rechtsradikalismus in Russland, Nr. 256 vom 03.05.2013, S. 13 f.) kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil v. 15.02.2012 – A 3 S 1876/09, BeckRS 2012, 49456). Für Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit liegen auch keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass sie nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 25). Es sind nach den vorliegenden Erkenntnissen auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten zu erwarten, eine Registrierung für einen legalen Aufenthalt zu erlangen (vgl. schon Urteil der Kammer vom 28.03.2014 - VG 33 K 278.13 A). Allerdings haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert, insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 26). Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen oder auch Zahlung mitunter üblicher Bestechungsgelder, überwunden werden (vgl. Bundesasylamt, Feststellung Russische Föderation, Dagestan, März 2013). In Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan), wo viele Kaukasier leben und derzeit auch die Mutter des Klägers im Krankenhaus in Behandlung ist, ist eine Registrierung zudem leichter zu erlangen, auch weil der Wohnraum dort billiger ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011, S. 37; zu den Kosten für Wohnraum vgl. ferner Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014, S. 11). Der Aufenthalt in anderen Landesteilen ist dem Kläger auch mit Blick auf das Erfordernis der Existenzsicherung zumutbar. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil v.01.02.2007 – 1 C 24/06, NVwZ 2007, 590, 591). Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich zu sichern. Er ist ein junger erwerbsfähiger Mann, der derzeit hier seinen Schulabschluss macht. Es spricht daher nichts dafür, dass es ihm außerhalb seiner Heimatregion nicht gelingen wird, sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem wird der Kläger wohl auch auf finanzielle Unterstützung seiner in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen bauen können. Dem Kläger ist auf seinen Hilfsantrag hin auch nicht subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen. Denn über das geschilderte Verfolgungsschicksal hinausgehende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Gewährung subsidiären Schutzes steht folglich nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylVfG ebenfalls die Möglichkeit internen Schutzes entgegen. Es ist auf den weiteren Hilfsantrag auch kein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers festzustellen. Insbesondere folgt aus der vom Kläger geltend gemachten Erkrankung kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Grundsätzlich können Erkrankungen zwar eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, wenn sie sich aufgrund ziel-staatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.10.2006 – 1 C 18/05, NVwZ 2007, 712). Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss v.02.11.1995 – 9 B 710.94, NVwZ-RR 1996, 359). Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 12.09.2007 – 8 LB 210/05, BeckRS 2007, 27581). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die attestierten und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erkrankungen des Klägers gebieten es danach nicht, von einer Abschiebung in die Russische Föderation abzusehen. Es ist bereits zweifelhaft, dass sich die attestierten Erkrankungen des Klägers bei einer Abschiebung in die Russische Föderation derart verschlimmerten, dass dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führte. Denn der vom Kläger geltend gemachte Behandlungsabbruch infolge einer Abschiebung hat nach dem Ergebnis seiner Anhörung de facto längst stattgefunden. Zwar bekundete der Kläger, nunmehr wieder einen Termin bei dem ihn behandelnden Arzt zu haben. Im Jahr 2014 sei er jedoch nur noch sporadisch zu seinem Arzt gegangen und habe keinerlei Medikamente mehr genommen. Diese nahezu vollständige, freiwillige Einstellung seiner Behandlung hat ganz offenkundig zu keiner erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben des Klägers geführt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit eine Abschiebung in die Russische Föderation seinen Zustand erheblich verschlechtern könnte. Zudem ist die attestierte Erkrankung an einer depressiven Störung (Attest des Facharztes für Psychiatrie Rybak vom 11.07.2013) in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin, 30.09.2011, RK 516.80/33.742; Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014, S. 24; siehe auch Urteil der Kammer vom 03.04.2014 – VG 33 K 36.13 A, BeckRS 2014, 51367). Gleiches gilt hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Internationale Organisation für Migration, Auskunft Individualanfrage, 16.07.2010, S. 2). Auch wenn die Behandlung gewisse Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führten. Es ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass dem Kläger der Zugang zu dieser Behandlung verwehrt sein könnte, zumal seine Mutter derzeit auch in Astrachan, Russland, behandelt wird. Schließlich entspricht die Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fort. Der 1990 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 23.11.2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Er erhielt dort eine schriftliche Belehrung über seine Rechte und Pflichten. In der Folge zog er um, ohne dies dem Bundesamt mitzuteilen. Der Kläger wurde nicht angehört, da ihn die Ladung zu der Anhörung und das Anhörungsschreiben infolge seines Umzugs nicht erreichten. Mit Bescheid vom 29.05.2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und auch Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Das Bundesamt drohte dem Kläger schließlich die Abschiebung in die Russische Föderation an. Der Kläger hat am 21.06.2013 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen VG 33 L 228.13 A die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragt. Das Bundesamt hat zur Beilegung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Tenorierung des angegriffenen Bescheides mit Bescheid vom 29.07.2013 geändert, indem es die Ablehnung des Asylantrags und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet gestrichen hat. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fort. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ein Schulfreund von ihm bei einer Schießerei verletzt worden sei. In der Folge sei auch ihm wegen des Kontaktes zu seinem Freund vorgeworfen worden, dass er Mitglied einer terroristischen Gruppe sei. Er sei daher von Uniformierten festgenommen und mehrmals, mitunter für bis zu 2 Tage, inhaftiert und verhört worden. Er sei dabei auch geschlagen und getreten worden. Er sei dann jeweils wieder freigelassen worden. Ihm sei gesagt worden, dass sie wieder kämen und jeden seiner Schritte überwachten. Sein Bauch, sein Rücken und seine Beine seien verletzt worden. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, dass er weg gehen müsse. Seine Familie habe ihm geholfen, über die Ukraine zu flüchten. Über das Internet hätten ihm seine Brüder gezeigt, dass die Polizei wiedergekommen sei. Sie hätten gedroht, dass sie ihm und seiner Familie große Probleme machen würden. Er habe große Angst. Zudem habe er Konzentrationsprobleme und könne manchmal nicht schlafen, er finde keine Ruhe. Es gehe ihm schlecht. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Facharztes für Psychiatrie Dmitri Rybak vom 11.07.2013 macht der Kläger geltend, der medikamentösen Behandlung und stützenden Gesprächstherapie zu bedürfen, der Abbruch der Behandlung würde zu einer schweren psychischen Dekompensation führen. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.05.2013 in der Gestalt des Abänderungsbescheids vom 29.07.2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass bezüglich des Klägers die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.02.2015 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Streitakte nebst dem Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.