Urteil
33 K 445.13 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0609.33K445.13A.0A
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Leitsätze
1. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Dublin-Frist für die Prüfung eines Asylantrags zuständig geworden ist, kann die auf § 27a AsylVfG gestützte Feststellung der Unzulässigkeit nicht in eine Feststellung der Unzulässigkeit nach § 71a AsylVfG (Zweitantrag) umgedeutet werden.(Rn.18)
(Rn.19)
2. Die Kläger sind durch die Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Feststellung der Unzulässigkeit auch in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt.(Rn.22)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 aufgehoben.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger drei Viertel (3/4) und die Beklagte ein Viertel (1/4).
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Dublin-Frist für die Prüfung eines Asylantrags zuständig geworden ist, kann die auf § 27a AsylVfG gestützte Feststellung der Unzulässigkeit nicht in eine Feststellung der Unzulässigkeit nach § 71a AsylVfG (Zweitantrag) umgedeutet werden.(Rn.18) (Rn.19) 2. Die Kläger sind durch die Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Feststellung der Unzulässigkeit auch in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt.(Rn.22) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 aufgehoben. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger drei Viertel (3/4) und die Beklagte ein Viertel (1/4). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die nach Teilrücknahme und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung verbleibende Klage konnte die aufgrund des Kammerbeschlusses berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben und der Schwerpunkt der Streitentscheidung Rechtfragen betrifft (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die nach Beschränkung des Klagebegehrens verbleibende Anfechtungsklage (Unzulässigkeit der Asylanträge) ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist insoweit nach der gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). a. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Asylantrag nicht mehr nach § 27a AsylVfG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht mehr vor. Zwar war ursprünglich die Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) für das Asylverfahren der Kläger zuständig. Die Zuständigkeit ist jedoch nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO entfallen und auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Kläger nicht innerhalb der Überstellungsfristen überstellt worden sind. Von diesem Zuständigkeitsübergang geht auch die Beklagte aus. Entgegen der aus Parallelverfahren bekannten Ansicht der Beklagten kann der Bescheid aber nicht (auch nicht in Zukunft) in eine rechtmäßige Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG – dessen umstrittene Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hier unterstellt – umgedeutet werden (so beispielsweise VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2014 – AN 10 K 14.30043 –, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015 – 2a K 3534/14.A –, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2015 – A 11 S 2508/14 –, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. April 2015 – 11 ZB 14.50075 –, juris, Rn. 15; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, juris, Rn. 141ff.; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 9674/14 –, juris, Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 24. April 2015 – AN 4 K 14.50098 –, juris, Rn. 29ff.; sowie Bergmann, ZAR 2015, 81 [89]; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 A 10692/13.OVG, S. 12; VG Saarland, Urteil vom 6. März 2015 – 3 K 904/14 –, juris, Rn. 17). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für eine Umdeutung liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Einer Umdeutung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem die Unzulässigkeit des Asylverfahrens festgestellt wurde, in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG steht entgegen, dass die Ablehnung eines Zweitantrags nicht in der geschehenen Verfahrensweise hätte erfolgen dürfen. Denn die Kläger hätten gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 AsylVfG vor der Ablehnung eines Zweitantrags angehört werden müssen, was nicht geschehen ist. Ausnahmen nach § 71a Abs. 2 S. 2 AsylVfG sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Zudem sind die Rechtsfolgen einer Unzulässigkeit nach § 27a AsylVfG und einer solchen nach § 71a AsylVfG derart unterschiedlich, dass sich nicht mehr von derselben Zielsetzung i.S.d. § 47 Abs. 1 VwVfG sprechen lässt. Denn während die Feststellung nach § 27a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Dublin-Staat zur Folge hat (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG), ergeht im Falle einer negativen Entscheidung nach § 71a AsylVfG die bloße Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat (bzw. bei einem dortigen Aufenthaltsrecht auch in den Dublin-Staat). Dieser Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen ist sich die Beklagte auch durchaus bewusst, hat sie doch die erlassene Abschiebungsanordnung nach Ablauf der Überstellungsfrist aufgehoben. Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie – entgegen § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwVfG – der erkennbaren Absicht des Bundesamts als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte. Aus der von der Beklagten ebenfalls in zahlreichen Parallelverfahren zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dort eine andere Konstellation entschieden wurde. Dort hatte das Bundesamt nämlich an der Unzulässigkeit des Asylantrags trotz Ablaufs der Überstellungsfrist deshalb festgehalten, weil der Schutzsuchende bereits vollumfänglichen Schutz im Dublin-Staat erhalten hatte und daher sein Antrag auf nochmalige Zuerkennung unzulässig war (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 6 K 191.14.A –, juris, Rn. 3; dazu auch bereits BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, BVerwGE 150, 29, Rn. 30). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Kläger in der Republik Polen bereits als Flüchtlinge anerkannt sind. Auch der – von der Beklagten in Parallelverfahren und im aktuellen Entscheiderbrief 5/2015 zitierte – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 (– 1 B 2.15 –, juris) bedingt kein anderes Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung lediglich aus, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Umdeutung eines streitigen Bescheids in Betracht zu ziehen ist (Rn. 20). b. Die Kläger sind durch die Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Feststellung unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheides auch in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt. Ihnen würde durch die von der Beklagten beabsichtigte Vorgehensweise die nach § 71a Abs. 1 Hs. 2 AsylVfG ausdrücklich vorgesehene behördliche Prüfung ihres Begehrens unter Einhaltung der vorgesehen Verfahrensschritte nach § 71a Abs. 2 AsylVfG verlorengehen. Die Asylbewerber haben ein subjektives Recht auf die Einhaltung der innerstaatlichen Verfahrensgarantien, insbesondere ein Recht auf die förmlich ausgestaltete Anhörung (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2015 – A 11 S 2508/14 –, juris, Rn. 8; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 9674/14 –, juris, Rn. 21; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 A 10692/13.OVG, S. 12). Die vorliegende Situation ist somit anders zu beurteilen als der bloße Ablauf der Überstellungsfrist, der als solcher keine subjektiven Rechte zu begründen vermag. Es geht nicht um eine unionsrechtlich determinierte Zuständigkeitsbestimmung, der die subjektive Komponente fehlt (siehe ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris, Rn. 8 m.w.N.; sowie jüngst beispielsweise VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015 – 2a K 3534/14.A –, juris, Rn. 14f. m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 9674/14 –, juris, Rn. 21; Bergmann, ZAR 2015, 81 [84, 87]), sondern um die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im innerstaatlichen Bereich und somit letztlich um den Anspruch der Asylbewerber, dass ihr Asylbegehren durch einen der Mitgliedsstaaten geprüft wird (dazu in Ergänzung der obigen Nachweise VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 33 K 155.14 A –, juris, Rn. 24; Bergmann, ZAR 2015, 81 [85]). 2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es vorliegend, die Kosten insoweit den Klägern aufzuerlegen. Die Beklagt hat nämlich die – erst infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist am 1. März 2015 – rechtswidrig gewordene Abschiebungsanordnung binnen 2 ½ Monaten und damit alsbald aufgehoben (Rechtsgedanke des § 75 und des § 156 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bestanden zuvor keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Überstellung in die Republik Polen. 3. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gem. § 83b AsylVfG werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Nach Beschränkung des Klagebegehrens streiten die Beteiligten noch darum, ob der Asylantrag der Kläger weiterhin als unzulässig abgelehnt werden darf. Die am ... März 1980 geborene Klägerin zu 1.) und ihre am ... April 2000, ... Juni 2002 bzw. 2004 und ... April 2007 geborenen Kinder, die Kläger zu 2.) bis 4.), sind russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach Verlassen ihrer tschetschenischen Heimat suchten sie zunächst in der Republik Polen um internationalen Schutz nach, reisten im Februar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland und suchten hier am 4. Februar 2013 erneut um Asyl nach. Eine Anhörung erfolgte weder zum Reiseweg noch zum Verfolgungsschicksal. Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte sich die Republik Polen mit Schreiben vom 29. August 2013 zur Wiederaufnahme der Kläger bereit. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 5. September 2013 fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind (Ziff. 1 des Bescheids) und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziff. 2 des Bescheids). Die Unzulässigkeit der Asylanträge der Kläger begründete das Bundesamt damit, dass aufgrund der dort gestellten Asylanträge die Republik Polen zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 2. Oktober 2013 als Einschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger zur Post gegeben. Mit ihrer am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Er sei daher aufzuheben. Während des Klageverfahrens lief zunächst die sechsmonatige Frist zur Überstellung, dann auch die wegen Untertauchens der Kläger zu 2.) bis 4.) auf 18 Monate verlängerte Frist zur Überstellung ab. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 23. April 2015 mit, dass das Verfahren nach Ablauf der Überstellungsfrist als nationales (Zweit-) Verfahren weitergeführt werde, und erklärte den Rechtsstreit insgesamt für erledigt. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2015, dass eine formelle Aufhebung des Bescheids vom 5. September 2013 nicht beabsichtigt sei, da er gegenstandslos geworden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 die Klage insoweit zurück, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt worden war. Auf Anregung der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger hob die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2015 die Abschiebungsanordnung (Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids) auf. Im Zweitverfahren ergehe eine neue Entscheidung. Daraufhin erklärte auch die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 insoweit den Rechtsstreit für erledigt. Die Kläger beantragen nunmehr schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 hinsichtlich der Ziff. 1 (Feststellung der Unzulässigkeit der Asylanträge) aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 27. und 29. Mai 2015 haben sich die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 5. Juni 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylakte und DUAO-Mappe) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.