Urteil
33 K 57.14 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0616.33K57.14A.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsbehelf kann nur dann im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachtet werden, wenn der dem Rechtsbehelfsführer zugesprochene subsidiäre Schutz in dem jeweiligen Mitgliedstaat der EU der betreffenden Person die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus, was in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist (vgl. etwa § 26 Abs 1 S 2 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.29)
Tenor
Soweit die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt und soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2104 betreffend die Kläger zu 1 und 2 wird insoweit aufgehoben, als darin die Anträge als „16offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsbehelf kann nur dann im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachtet werden, wenn der dem Rechtsbehelfsführer zugesprochene subsidiäre Schutz in dem jeweiligen Mitgliedstaat der EU der betreffenden Person die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus, was in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist (vgl. etwa § 26 Abs 1 S 2 und 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.29) Soweit die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt und soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2104 betreffend die Kläger zu 1 und 2 wird insoweit aufgehoben, als darin die Anträge als „16offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Soweit die Klagen zurückgenommen und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen konnte das Gericht trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klagen, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, haben nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind die Bescheide des Bundesamtes rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn sie haben weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch hilfsweise auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder weiter hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Kläger werden durch die Ablehnung ihres Antrags sowie – hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 – die Abschiebungsandrohung daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar hat – entgegen anderslautender Ansichten – auch der Kläger zu 1 trotz des ihm bereits in Polen zuerkannten subsidiären Schutzes ein Rechtsschutzbedürfnis auf entsprechende Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil v. 29.04.2015 – A 11 S 57/15, BeckRS 2015, 46839; VG Köln, Urteil v. 05.02.2015 – 8 K 3144/13.A, BeckRS 2015, 43416), wie bereits Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie, ABl. Nr. L 180 S. 60) zeigt. Denn nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 Asylverfahrensrichtlinie kann ein Rechtsbehelf nur dann im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachtet werden, wenn der dem Rechtsbehelfsführer zugesprochene subsidiäre Schutz in dem jeweiligen Mitgliedstaat der betreffenden Person die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus, was in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist (vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes, da das Gericht bislang nur über die Konstellation höher- bzw. gleichwertigen Schutzes entschieden hat (BVerwG, NVwZ 2014, 1460 [1463]). Die Kläger erfüllen allerdings die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in der hier maßgeblichen aktuellen (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) Fassung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 [560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 lit. a). Als Verfolgungshandlung gelten nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 3a AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylVfG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), gelten. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen muss nach Absatz 3 eine Verknüpfung bestehen. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. v. 20.12.2011, L 337/09) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist oder er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Unabhängig davon wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylVfG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Flüchtlings gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie wiederspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 36 [37]; NVwZ 1987, 487; NVwZ 1987, 701). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.11.1985 – 9 C 27.85, BeckRS 1985, 31290780). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 171). Gemessen hieran hat das Gericht schon keine Überzeugung davon gewonnen, dass dem Kläger zu 1 – nur dieser hat eine eigene Verfolgung geltend gemacht – in der Russischen Föderation gezielte Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale drohen. Die Angaben des Klägers sind vielmehr in sich widersprüchlich und vage geblieben und vermögen die erforderliche Überzeugungsbildung nicht zu stützen. Der Kläger zu 1 stützt sich zur Begründung seiner Verfolgung insbesondere auf Erlebnisse vor seiner Ausreise im Jahr 2007, die noch immer fortwirkten. Gleichwohl ist er – dies hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – im Jahr 2012 für eine Woche in seine tschetschenische Heimat zurückgekehrt. Zwar begründet die nur vorübergehende Rückkehr in den Herkunftsstaat noch nicht einen Erlöschensgrund im Sinne von Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie. Art. 11 Abs. 1 lit. a und d der Qualifikationsrichtlinie zeigen aber nichtsdestotrotz, dass die freiwillige Rückkehr in den Herkunfts-/Verfolgerstaat ein starkes Indiz für eine mangelnde Verfolgung darstellt. Wäre die Furcht des Klägers zu 1 vor Verfolgung so groß wie von ihm behauptet gewesen, so wäre er kaum ohne zwingenden Grund – den er in der mündlichen Verhandlung nicht benannt hat – in seine tschetschenische Heimat zurückgereist. Dass er dort zudem nach eigener Aussage trotz Benutzung seiner Personalien keine Probleme bekommen hat, spricht ebenfalls – zumindest – gegen eine weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1 im Verlauf des Asyl- und Klageverfahrens seine Darstellung mehrfach angepasst hat. So hat er bei der Anhörung im Bundesamt zunächst angegeben, keinen aktuellen Reisepass zu haben, den abgelaufenen Reisepass habe er weggeworfen. Mit der Klage hat er sodann vortragen lassen, bereits im Jahr 2011, d.h. noch vor der Anhörung beim Bundesamt, einen neuen Reisepass in der Russischen Botschaft in Polen beantragt zu haben. Diesen Pass habe er aber erst im Sommer 2012 von einem Bekannten in Polen abgeholt, vermutlich seien damit andere Personen nach Russland gereist. In der mündlichen Verhandlung musste er schließlich einräumen, selbst mit diesem Pass in die Russische Föderation eingereist zu sein. Dies entspreche nun der Wahrheit. Die nur stückweise Richtigstellung seiner Angaben bedingt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. Gestützt werden diese Zweifel auch durch den Umstand, dass nach dem der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte zu entnehmenden Feststellungsbericht der Bundespolizei der Kläger zu 1 bei seiner erneuten Feststellung an der Grenze am 24.03.2015 angegeben haben soll, zuvor in Russland gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 dies zwar bestritten. Auf die Frage des Gerichts, was er damals stattdessen gemacht habe, gab er zunächst an, bei einer Hochzeit in Polen gewesen zu sein. Auf Nachfrage, wessen Hochzeit dies gewesen sei, antwortete der Kläger jedoch ausweichend. Erst auf nachdrückliche Frage seiner Prozessbevollmächtigten war der Kläger zu 1 bereit, einen Vornamen zu benennen. Unter diesen Umständen kann dem Kläger zu 1 schlicht nicht geglaubt werden. Denn wäre er tatsächlich nur bei einer Hochzeit in Polen gewesen, wäre es ihm ein leichtes gewesen, die Umstände dieser Reise von sich aus zu schildern und den Namen des Bräutigams spontan zu benennen. Ist nach der Einlassung des Klägers zu 1, die durch die von der Bundespolizei in seinem Pass festgestellten Einreisestempel belegt wird, sicher, dass er sich im Jahr 2012 unter Benutzung seiner offiziellen Personalien in Tschetschenien unbehelligt für eine ganze Woche aufhalten konnte und spricht zudem vieles dafür, dass er auch im Jahr 2015 erneut in die Russische Föderation eingereist ist, kann seine geltend gemachte Furcht vor Verfolgung jedenfalls nicht auf die von ihm genannten Umstände vor 2012 gestützt werden. Hinzu kommt, dass auch die übrigen Umstände nicht auf eine asylerhebliche Verfolgung des Klägers zu 1 hindeuten. So hat er bekundet, dass seine Mutter wieder in die Heimat zurückgekehrt sei und beide Elternteile nun dort lebten. Zuletzt sei vor über einem Jahr von Sicherheitskräften nach ihm gefragt worden. Sie hätten seiner Mutter Fragen gestellt und seien dann wieder gegangen. Anlass des Gesprächs sei die Ausreise seines Bruders mit einem gefälschten Pass gewesen. Soweit der Kläger zu 1 auch eine Verfolgung wegen der daraus resultierenden Ermittlungen geltend macht, gilt allerdings, dass eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale dann nicht vorliegt, wenn die staatliche Maßnahme allein dem staatlichen Rechtsgüterschutz dient oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1035 [1036]). Politische Verfolgung liegt demnach grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Staat Straftaten verfolgt, die Verfolgung kriminellen Unrechts in diesem Sinne ist keine “politische” Verfolgung (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 151 [153]). Anlass der Ermittlungen ist das – auch nach deutschem Recht – strafbare Verhalten des Bruders des Klägers zu 1, welches das legitime staatliche Strafverfolgungsinteresse der russischen Behörden hervorgerufen hat. Die vom Kläger zu 1 geschilderten Umstände erlauben nicht den Schluss, dass die Sicherheitskräfte erheblich über das zur Strafverfolgung notwendige Maß hinaus tätig geworden wären. Insbesondere legt der Umstand, dass die Eltern des Klägers zu 1 vollkommen unbehelligt geblieben und die Sicherheitskräfte nach einem offenbar normalen Gespräch mit der Mutter des Klägers zu 1 wieder gegangen sind, angesichts der von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen nahe, dass vorliegend keine erhebliche Verfolgung des Klägers zu 1 zu besorgen ist. Denn wie aus den Erkenntnissen ersichtlich und in zahlreichen Verfahren vor der Kammer vorgetragen sind unzulässige, mitunter gewaltsame Handlungen durch Sicherheitskräfte gegen Angehörige von als Regimegegner ausgemachten Personen durchaus verbreitet. Eine nur einmalige, vor mehr als einem Jahr erfolgte und zudem offenbar einwandfrei verlaufene Befragung der Eltern des Klägers spricht dementsprechend erheblich gegen ein verfolgungsrelevantes Interesse russischer Behörden an dem Kläger. Selbst wenn man unterstellten wollte, dem Kläger zu 1 drohte durch tschetschenische Sicherheitskräfte eine Rechtsverletzung in asylrelevanten Merkmalen, stünde der Flüchtlingsanerkennung die Bestimmung des § 3e AsylVfG entgegen, weil dem Kläger die Möglichkeit internen Schutzes offen steht. Denn nach den Schilderungen des Klägers zu 1 sind bislang allein tschetschenische Sicherheitskräfte rechtswidrig gegen ihn vorgegangen. In der von ihm geschilderten Ermittlung unter Beteiligung des FSB ist hingegen für verfolgungsrelevante Rechtsverstöße nichts ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine russlandweite Verfolgung droht. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen steht politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Kaukasiern, zu denen der Kläger zu 1 nach dem Ergebnis des Verfahrens gehört, zudem in den meisten Teilen der Russischen Föderation interner Schutz zur Verfügung (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 26.05.2015 – VG 33 K 233.14, BeckRS 2015, 47121 m.w.N.). Ist schon der Kläger zu 1 nicht als Flüchtling anzuerkennen, gilt dies erst recht für die übrigen Kläger, die keine eigene Verfolgung geltend gemacht haben. 2. Wenngleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vorstehenden Gründen ausscheidet, durften die Anträge der Kläger zu 1 und 2 nicht als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt werden. Insofern haben die Kläger wegen der Wirkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 465 [467]). Weder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG sind hinsichtlich der Asylanträge der Kläger zu 1 und 2 gegeben. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Anders als § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylVfG normiert eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A, BeckRS 2015, 44357 m.w.N.) Das Bundesamt hat die Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG damit begründet, dass das Vorbringen in wesentlichen Punkten als unsubstantiiert zu werten sei, da die Angaben der Kläger im Allgemeinen verblieben seien und der Kläger zu 1 zudem wahrheitswidrige Angaben zu seinem Reisepass und gemacht habe. Bereits die Systematik des § 30 AsylVfG verbietet es, aus einem Vorbringen, das möglicherweise als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG zu qualifizieren ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugleich einen groben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG herzuleiten. Vielmehr bedarf es für die Qualifizierung eines Asylantrages als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, dass bestimmte Umstände hinzukommen und vom Bundesamt dargelegt werden, die die mit der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet verbundene Sanktion rechtfertigen (VG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A, BeckRS 2015, 44357). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere schilderte der Kläger zu 1 in seiner Anhörung beim Bundesamt hinreichend detailliert die Beweggründe für seine Ausreise. Nach seinem – auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig widerlegbaren – Vortrag hat er im Zeitpunkt der Anhörung zudem noch keinen Reisepass gehabt, auch die in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Reise in seine Heimat erfolgte erst nach der Anhörung. Insofern kann die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch nicht auf diese Umstände gestützt werden. Das Offensichtlichkeitsurteil kann auch nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG gestützt werden. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten u.a. nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AsylVfG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Zwar hat der Kläger zu 1 seinen Reisepass nicht unmittelbar nach Ausstellung und offenbar auch nicht unmittelbar nach Entgegennahme – wann immer dies gewesen sein mag – abgegeben. Anders als § 15 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG sieht § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG jedoch nicht vor, dass dies „unverzüglich“ zu geschehen hat. Der Kläger zu 1 hat seinen Pass noch im Jahr 2012 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales vorgelegt, welches diesen an das LABO übermittelte. Vor Bescheiderlass im Jahr 2014 war der Kläger zu 1 seiner Verpflichtung zur Passvorlage damit nachgekommen, so dass auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG nicht gegeben waren. Es kann danach offen bleiben, ob eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch schon deshalb ausscheidet, weil dem Kläger zu 1 in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und das Bundesamt nur die Zuerkennung der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, nicht aber den subsidiären Schutzstatus, wofür einiges spricht (vgl. Hailbronner, AuslR, 88. Aktualisierung 2014, § 30 AsylVfG, Rn. 19). 3. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylVfG anerkannt zu werden. Der dahingehende Hilfsantrag der Kläger ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hinsichtlich des Klägers zu 1 folgt dies bereits daraus, dass jenem bereits in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Dann bedarf es wegen der Bindung der Bundesrepublik Deutschland an diese Statusentscheidung (§ 60 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG) keiner eigenen Feststellung des entsprechenden Schutzes (vgl. BVerwG, NVwZ 2014, 1460 [1463]) mehr. Die Kläger zu 2 bis 4 haben ebenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte, da sie kein eigenes Verfolgungsschicksal vorgebracht haben und eine Partizipation am subsidiären Schutz des Klägers zu 1 nach § 26 Abs. 5 AsylVfG mangels inländischer Feststellung des subsidiären Schutzes ausscheidet. Die Kläger zu 2 bis 4 sind vielmehr hinsichtlich einer Schutzgewährung entsprechend des Schutzes des Klägers zu 1 auf Polen zu verweisen, wo ihnen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie die in der Richtlinie genannten Rechte zu gewähren sind. 4. Der Kläger zu 1 hat entsprechend der vorstehenden Ausführungen auch kein Rechtsschutzbedürfnis auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Bei den Klägern zu 2 bis 4 sind zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hingegen nicht ersichtlich. 5. Die Abschiebungsandrohungen bezüglich der Kläger zu 2 bis 4 sind rechtmäßig. Sie entsprechen § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Zwar darf der Kläger zu 1 nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden. Dies hindert allerdings den Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung bezüglich der Kläger zu 2 bis 4 durch das Bundesamt nicht. Denn die damit einhergehende Trennung der Familie ist allein von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, wobei hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Kläger verfolgen ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fort. Sämtliche Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1 und 2 sind nach islamischem Ritus miteinander verheiratet und die Eltern der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 3 und 4. Die Kläger zu 1 und 2 stellten am 14.12.2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Nach den Geburten der Kläger zu 3 und 4 in den Jahren 2012 und 2013 wurden auch jeweils Asylanträge für sie gestellt. Die Kläger zu 1 und 2 waren über die Republik Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Polen erhielt der Kläger zu 1 am 26.02.2009 subsidiären Schutz zugesprochen, der Klägerin zu 2 wurde dort am 16.07.2011 ein duldungsähnlicher Status erteilt. Am 22.02.2012 wurde der Kläger zu 1 beim Bundesamt persönlich angehört. Er gab dabei an, Ende 2007 seine tschetschenische Heimat verlassen zu haben und zunächst nach Polen ausgereist zu sein, wo er bis Ende 2011 – mit einer kurzen Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Finnland – gelebt habe. In seiner Heimat habe er sowohl Inlands- als auch Reisepass besessen. Den 2005 ausgestellten Reisepass habe er nach Ablauf der Gültigkeit weggeschmissen. Den Inlandspass wiederum habe er zur Registrierung seiner Ehe wieder nach Hause geschickt, habe aber bis dato diesbezüglich nichts gehört. Seine Frau sei 2010 nach Polen gekommen. Sie sei ihm während seines Aufenthalts in Polen ausgesucht und aus der Heimat „geschickt“ worden, am 10.10.2009 habe die rituelle Eheschließung stattgefunden. Sein Vater und sein jüngerer Bruder R... sowie zwei Schwestern lebten noch in der Heimat. Seine Mutter und sein Bruder K... lebten hingegen nach Durchlaufen von Asylverfahren in Polen mittlerweile auch in der Bundesrepublik. In seiner Heimat habe er Probleme wegen eines Verwandten mit dem Rufnamen N... gehabt, der im ersten Tschetschenienkrieg dabei gewesen sei. Dieser Verwandte habe ihn irgendwann mal gebeten, Unterlagen für ihn aus seinem Haus zu holen. Seitdem habe er nichts mehr von ihm gehört. Zum ersten Mal seien dann 2004 Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn nach seinem Verwandten gefragt. Er sei mitgenommen und geschlagen worden. Am nächsten Tag habe man ihn gehen lassen. 2005 sei er erneut festgenommen worden, auch dabei sei er geschlagen worden. Sein Vater habe dann einen Reisepass für ihn ausstellen lassen, er habe aber nicht weggewollt. Bis 2007 sei dann Ruhe gewesen. Im Dezember 2007 seien Wahlen vorbereitet worden. Während er vor einem Wahllokal Fußball gespielt habe, seien Militärs gekommen und hätten sie aufgefordert, das Spiel zu beenden. Sie hätten nach Hause gehen, ihre Pässe holen und wählen gehen sollen. Er habe entgegnet, dass es sein eigener Entschluss sei, ob er wähle oder nicht. Man habe ihn festgenommen und geschlagen, am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Dann sei er ausgereist. Er habe ein schwaches Herz, was aber nicht lebensbedrohlich sei, wie man ihm in Polen gesagt habe. Er nehme Baldrian. Die Klägerin zu 2 wurde ebenfalls am 22.02.2012 beim Bundesamt persönlich angehört. Sie gab an, ihr Reisepass befinde sich noch bei den polnischen Behörden, ihr Inlandspass sei hingegen in ihrer Heimat, sie hätten ihn wieder zurückgeschickt. Ihr Mann sei bei der rituellen Eheschließung im Oktober 2009 nicht anwesend, sondern in Polen gewesen. Sie habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und sei offiziell unter Vorlage ihrer Dokumente ausgereist. Von den Problemen ihres Mannes könne sie keine Einzelheiten berichten. Die Bundespolizeidirektion Berlin stellte den Kläger zu 1 am 13.06.2012 auf der Bundesautobahn 11 von Stettin kommend in einem Reisebus in Richtung Berlin fahrend fest. Der Kläger wies er sich nach dem Feststellungsbericht der Bundespolizei vom 05.07.2012 mit einem gültigen russischen Reisepass aus. Nach den vorliegenden Stempelabdrücken ergaben sich Einreisen nach Litauen am 11.05.2012, am 18.05.2012 in die Ukraine und am 20.05.2012 nach Russland. In seinem Gepäck wurden zudem die russischen Inlandspässe des K... (Bruder des Klägers zu 1), der P... (Mutter des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2 gefunden. Unter dem 16.11.2012 bestätigte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – (im Folgenden: LABO) den Erhalt des Nationalpasses des Klägers zu 1 gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales. Das Bundesamt leitete zunächst ein Dublin-Verfahren ein. Nach erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist erließ das Bundesamt dann unter dem 05.02.2014 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem es die Anträge der Kläger zu 1 und 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ablehnte. Ferner lehnte das Bundesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stelle fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Schließlich drohte es den Klägern zu 1 und 2 die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Angaben der Kläger zu 1 und 2 seien ungereimt, unsubstantiiert und ließen wesentliche Details vermissen. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht spreche zudem ihre legale Ausreise. Die Anträge seien als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 AsylVfG abzulehnen, weil die Angaben in wesentlichen Punkten nicht substantiiert seien und offenkundig nicht den Tatsachen entsprächen, der Kläger zu 1 zudem seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt habe, indem er wahrheitswidrige Angaben zu seinem Reisepass und seinen Aufenthaltsorten und Reisen gemacht habe. Am 05.02.2014 erließ das Bundesamt zudem den die Klägerin zu 3 betreffenden Bescheid, mit dem es die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, den Antrag auf Asylanerkennung ablehnte, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannte und feststellte, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Ferner drohte es der Klägerin zu 3 die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass für die Klägerin zu 3 keine eigenen Gründe geltend gemachten worden seien. Im Rückkehrfall werde sie auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen können. Mit Bescheid vom 01.04.2014 lehnte das Bundesamt schließlich auch bezüglich des Klägers zu 4 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Ferner drohte es dem Kläger zu 4 die Abschiebung in die Russische Föderation an. Die Voraussetzungen für familiären Schutz nach § 26 AsylVfG lägen nicht vor, eigene Gründe seien für den Kläger zu 4 nicht geltend gemacht worden. Die Kläger haben gegen sämtliche Bescheide Klage erhoben und machen in Ergänzung zu ihren Ausführungen in den Anhörungen beim Bundesamt geltend, der Kläger zu 1 habe seinem Cousin väterlicherseits, R... mit Rufnamen N..., im Jahr 2003 oder 2004 geholfen, weshalb er in das Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. 2004 seien dann Leute zu dem Kläger zu 1 nach Hause gekommen und hätten ihn nach diesem Verwandten gefragt. Ein anderes Mal hätten ihn die bewaffneten Leute eines Morgens mitgenommen, um den Aufenthaltsort des Cousins herauszufinden. Sie hätten den Kläger zu 1 misshandelt und ihn stark gefoltert. Am nächsten Tag sei er aufgrund der Zahlung von 2000 USD durch seinen Vater frei gekommen. 2005 sei er erneut festgenommen und wieder nach dem Verbleib des Cousins befragt worden. Erneut hätten die Milizleute ihn stark gefoltert. Auch bei seiner Festnahme am Wahltag, dem 02.12.2007, sei er wiederum mit Knüppeln, Gewehrkolben und Strom geschlagen worden. Daraufhin habe er sich entschieden auszureisen. Ende 2009 habe sich ein anderer Cousin des Klägers zu 1 mütterlicherseits, K..., den Kämpfern im Wald angeschlossen. Nach diesem Cousin werde landesweit gefahndet. Zudem sei der Kläger zu 1 mit M... zusammen aufgewachsen, der sich bei einem Angriff auf das Parlamentsgebäude in Grosny im Oktober 2010 selbst in die Luft gesprengt habe. Seit 2010 habe die Mutter des Klägers zu 1 mehrfach Vorladungen für seinen Bruder K... erhalten. Aufgrund der Geschehnisse bei den Festnahmen 2004, 2005 und 2007 sei davon auszugehen, dass die „Kadyrow-Leute“ den Kläger zu 1 weiterhin im Visier hätten, Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr erneut gefoltert, wenn nicht gar getötet werde. Der Kläger zu 1 habe in Polen bei der russischen Botschaft im Jahr 2011 einen Reisepass beantragt, ihn aber nicht dort abgeholt. Er habe vielmehr einen Bekannten, den er in Warschau kennengelernt habe, gebeten, seinen Pass abzuholen. Dies sei dem Bekannten auch gelungen. Im Juni 2012 sei der Kläger zu 1 nach Polen gefahren, um den Pass abzuholen. Auf der Rückfahrt sei er durch die Bundespolizei kontrolliert worden. Erst in Deutschland habe der Kläger zu 1 bemerkt, dass sich in seinem Pass Stempel befänden, dass also jemand seinen Pass benutzt haben musste. Er gehe davon aus, dass sein Bekannter den Pass jemandem geliehen habe. Zwar habe er seinen Reisepass nicht sofort bei der Ankunft in Berlin im Juni 2012 an die Beklagte bzw. die Ausländerbehörde übergeben. Dies habe er jedoch nachgeholt. Der Kläger zu 1 leide symptomatisch unter Angstzuständen, Unruhe, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Schlaflosigkeit, Panikzuständen, Albträumen, Konzentrationsschwäche, Gedächtnisschwäche und häufiger Übelkeit. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sei fehlerhaft, da die Angaben der Kläger zu 1 und 2 ausreichend gewesen seien. Allenfalls sei der Kläger zu 1 bei der Anhörung beim Bundesamt nicht hinreichend befragt worden. Die Kläger hätten ihre Pässe auch beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten abgegeben. Im Rahmen des Klageverfahrens hob das Bundesamt hinsichtlich des Klägers zu 1 die Ziff. 5 des ihn betreffenden Bescheides vom 05.02.2014 betreffend die Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation auf. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Aus der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin zum Verfahren 282 Js 2477/15 ergibt sich, dass der Kläger zu 1 am 24.03.2015 erneut von der Bundespolizei aufgegriffen worden ist. Nach der Sachverhaltsbeschreibung der Bundespolizei wurde er als Mitreisender in einem aus Polen kommenden estnischen Reisebus festgestellt. Auf Nachfrage habe er angegeben, sich zuvor in Russland aufgehalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger den zuvor zum Teil angekündigten Klageantrag wegen der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2014 betreffend die Kläger zu 1. und 2., vom 5. Februar 2014 betreffend die Klägerin zu 3. und vom 1. April 2014 betreffend den Kläger zu 4. zu verpflichten, sämtlichen Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass bezüglich der Kläger die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Sie hat sich schriftsätzlich der Klage entgegen gestellt. Mit Beschlüssen vom 05.05.2015 hat die Kammer die zunächst getrennt geführten Verfahren nach Anhörung dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Mit Beschlüssen vom 20.05.2015 und 16.06.2015 hat der Einzelrichter die Rechtsstreite der Kläger sodann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2015 ist der Kläger zu 1 persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Vorgängen des Bundesamtes, des LABO und der Staatsanwaltschaft verwiesen.