Urteil
A 11 S 57/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0429.A11S57.15.0A
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Leitsätze
1. Die Dublin II Verordnung (juris: EGV 343/2003) ist auf einen Asylantragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht anwendbar.(Rn.36)
2. Ist dem Asylantragsteller in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt und die Anerkennung als Flüchtling abgelehnt worden, so ist für die Behandlung eines weiteren Asylantrags und/oder für ein Überstellungsverfahren die Dublin II Verordnung anzuwenden.(Rn.37)
3. Ist ein Asylantragsteller aufgrund eines subsidiären Schutzstatus im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so kann er sich zwar unter den Voraussetzungen des Art 21 Abs 1 SDÜ (juris: SchÜbkDÜbk) legal in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Ein unerlaubter Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Sinne des Art 16 Abs 1 Buchst e Dublin II Verordnung (juris: EGV 343/2003) liegt aber auch dann vor, wenn die vorübergehende Legalität nur eine gesetzliche Folge einer Handlung ist, die auf den ohnehin schon zuständigen Mitgliedstaat zurückgeht.(Rn.38)
4. Wird das Asylverfahren eines Teils der Kernfamilie (hier: ein Elternteil und gemeinsame Kinder im Alter von zwei und vier Jahren) in das nationale Verfahren überführt, so kann den zugehörigen anderen Familienmitgliedern (hier: dem anderen Elternteil) ein subjektives Recht auf Selbsteintritt der Bundesrepublik zustehen.(Rn.44)
5. Nach dem derzeit geltenden nationalen Recht ist ein Asylantrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Ausländer in einem Mitgliedstaat einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat.(Rn.49)
6. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) erledigt sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung.(Rn.67)
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2014 - A 11 K 5150/13 - in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dublin II Verordnung (juris: EGV 343/2003) ist auf einen Asylantragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht anwendbar.(Rn.36) 2. Ist dem Asylantragsteller in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt und die Anerkennung als Flüchtling abgelehnt worden, so ist für die Behandlung eines weiteren Asylantrags und/oder für ein Überstellungsverfahren die Dublin II Verordnung anzuwenden.(Rn.37) 3. Ist ein Asylantragsteller aufgrund eines subsidiären Schutzstatus im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so kann er sich zwar unter den Voraussetzungen des Art 21 Abs 1 SDÜ (juris: SchÜbkDÜbk) legal in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Ein unerlaubter Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Sinne des Art 16 Abs 1 Buchst e Dublin II Verordnung (juris: EGV 343/2003) liegt aber auch dann vor, wenn die vorübergehende Legalität nur eine gesetzliche Folge einer Handlung ist, die auf den ohnehin schon zuständigen Mitgliedstaat zurückgeht.(Rn.38) 4. Wird das Asylverfahren eines Teils der Kernfamilie (hier: ein Elternteil und gemeinsame Kinder im Alter von zwei und vier Jahren) in das nationale Verfahren überführt, so kann den zugehörigen anderen Familienmitgliedern (hier: dem anderen Elternteil) ein subjektives Recht auf Selbsteintritt der Bundesrepublik zustehen.(Rn.44) 5. Nach dem derzeit geltenden nationalen Recht ist ein Asylantrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Ausländer in einem Mitgliedstaat einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat.(Rn.49) 6. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) erledigt sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung.(Rn.67) Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2014 - A 11 K 5150/13 - in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der auch in der vorliegenden Konstellation allein statthaften Anfechtungsklage (vgl. näher Senatsurteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris und vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -) gegen Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 13.12.2013 im Ergebnis zurecht stattgegeben, denn in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist diese rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen geschützten Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (A). Hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids vom 13.12.2013 ist auf die zulässige Anschlussberufung des Klägers festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Erlass des „Ergänzungs-Bescheids“ vom 28.04.2015 erledigt hat (B). A) Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 13.12.2013 ("Der Asylantrag ist unzulässig") - welche als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender Verwaltungsakt auszulegen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) - ist vom Bundesamt auf § 27a AsylVfG gestützt worden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist unverändert Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Insoweit ist eine Änderung des Bescheids vom 13.12.2013 durch die Beklagte weder ausdrücklich noch der Sache nach vorgenommen worden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den am 11.09.2013 im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Klägers, der in Ungarn über eine subsidiäre Schutzberechtigung verfügt (I.), bestimmt sich nach dem Mechanismus der Dublin II-VO. Die danach im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegebene Verpflichtung Ungarns nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO (II.) ist allerdings im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entfallen, da die Beklagte nunmehr zuständig geworden ist, weshalb Ziffer 1 des Bescheids vom 13.12.2013 aufzuheben ist (III.). Es kommt auch nicht in Betracht, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in einer den Aufhebungsanspruch des Klägers ausschließenden Weise aufrechtzuerhalten (IV.). I.) Der Kläger hatte in Ungarn einen Asylantrag gestellt, der nach dem dort geltenden Recht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet war. Mit Beschluss vom 26.09.2011 wurde ihm durch das Office of Immigration und Nationality (OIN) subsidiärer Schutz zuerkannt. Der Antrag auf Flüchtlingsschutz wurde hingegen abgelehnt. Dies folgt aus der Mitteilung des ungarischen Liaisonbeamten der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2015) und ergibt sich im Übrigen im Einzelnen aus dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszugsweise übersetzten ungarischen Asylakte. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft legte der Kläger kein Rechtmittel ein. Die subsidiäre Schutzberechtigung in Ungarn besteht nach wie vor. Nach ungarischem Recht erhalten subsidiär Schutzberechtigte eine für fünf Jahre gültige Identifikationskarte; der Schutzstatus wird nach fünf Jahren überprüft (Auswärtiges Amts vom 02.03.2015 und UNHCR vom 25.11.2014 jeweils an VG Freiburg). Dem entspricht die vom Kläger vorgelegte „Identity Card“, die noch bis 07.10.2016 gilt. Wegen einer Weiterreise und einem Aufenthalt in Deutschland drohen dem Schutzberechtigten keine Sanktionen im Falle einer Rückkehr nach Ungarn (Auswärtiges Amts vom 02.03.2015 und UNHCR vom 25.11.2014 jeweils an VG Freiburg). Dass der Kläger den Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht allein durch einen Aufenthalt und eine erneute Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat verliert, folgt aus der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL). Die in der Qualifikationsrichtlinie abschließend vorgesehenen Gründe für das Erlöschen, den Ausschluss oder die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus (vgl. Art. 16, 17, 19) greifen insoweit nicht ein. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, die umfangreiche Informationen auch zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn enthalten, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den rechtlichen Grundlagen der Qualifikationsrichtlinie über den Fortbestand eines gewährten Schutzstatus in der ungarischen Praxis nicht entsprochen würde. II.) Welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über den im Bundesgebiet gestellten erneuten Asylantrag zuständig ist, bestimmt sich trotz der vorhandenen subsidiären Schutzberechtigung des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (ABl. Nr. L 50, S. 1) - Dublin II-VO. Der vorliegend vom Senat zu beurteilende Sachverhalt fällt - entgegen der Auffassung des Auswärtigen Amts (vgl. Vorbemerkung in der Auskunft vom 02.03.2015 an das VG Freiburg) - schon objektiv-rechtlich in den Anwendungsbereich der Dublin II-VO, weshalb der Senat offen lassen kann, ob sich der Betroffene subjektiv-rechtlich auf deren Unanwendbarkeit berufen könnte (vgl. zur Unanwendbarkeit nach einer Rücknahme des Asylantrags vor erfolgter Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-620/10, Kastrati - NVwZ 2012, 817, und zur Rügefähigkeit einer Unanwendbarkeit Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 73 f.). 1.) Die Dublin II-VO ist zunächst in zeitlicher Hinsicht einschlägig. Der Asylantrag im Bundesgebiet wurde am 11.09.2013 gestellt, das Übernahmeersuchen des Bundesamts datierte vom 01.10.2013 und die Zustimmung Ungarns erfolgte am 07.10.2013. Nach der in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - getroffenen Übergangsregelung ist in der vorliegenden Konstellation weiterhin die Dublin II-VO insgesamt anzuwenden. 2.) Der erneute Asylantrag fällt auch in sachlicher Hinsicht in das Regime der Dublin II-VO. Die Anfrage des Bundesamts vom 01.07.2013 und die ungarische Zustimmung vom 07.10.2013 beruhen auf der zutreffenden Auffassung, dass im Fall der abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitig gewährtem subsidiären Schutz ein Wiederaufnahmefall nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO vorliegt. Nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO ist ein Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist - das ist hier nach Art. 10 Dublin II-VO aufgrund des Antrags aus dem Jahre 2010 Ungarn -, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie ggfs. die Entstehungsgeschichte dieser Regelung zu berücksichtigen (st. Rspr. des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 22.04.2015 - C-357/13, Drukarnia Multipress - juris, Rn. 22 m.w.N.). a) Soweit Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO von der „Ablehnung des Antrags“ spricht, ist - wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung im Übrigen ergibt - die Ablehnung des Asylantrags gemeint. Art. 2 lit. c) Satz 1 Dublin II-VO definiert „Asylantrag“ als den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Nach Satz 2 wird jeder Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann. Die Legaldefinition des Satzes 1, die explizit auf den internationalen Schutz im Sinne der GFK abstellt (vgl. in diesem Zusammenhang ergänzend die Definition des Flüchtlings in Art. 2 lit. g) Dublin II-VO), unterwirft dem Dublin-Regime diejenigen Anträge, die (auch) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sind. Der Europäische Gerichtshof sieht es als einen Hauptzweck der Dublin II-VO an, den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-620/10, Kastrati - NVwZ 2012, 817, Rn. 42). Dies entspricht dem 4. Erwägungsgrund Dublin II-VO. Im Mittelpunkt der Dublin II-VO steht die Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diesen Antrag hat Ungarn aber gerade abgelehnt. Art. 16 Abs. 1 lit. e) i.V.m. Art. 1 Dublin II-VO liegt insoweit der Gedanke der Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Antragsteller bis zu seiner eventuellen Anerkennung als Flüchtling oder der endgültigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde. Ebenso wie das Dubliner Übereinkommen findet die Dublin II-VO (erst) dann keine Anwendung (mehr), wenn dem Betreffenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist (näher Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land, Rechtliche Probleme, demnächst Asylmagazin 2015, Heft 6; GK-AsylVfG, § 27a Rn. 33 ff. und § 27a Rn. 34 ; Filzwieser/Sprung Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 2 K19; auch das BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - InfAuslR 2014, 400, Rn. 26, „neigt….zu der Auffassung, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind“; siehe ferner Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487, Rn. 14; anderer Auffassung im Sinne einer Geltung der Dublin-Verordnungen vor allem unter Berufung auf ein Beschleunigungsinteresse VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K 383/14 - juris, Rn. 15; Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2014, 81, 83; vgl. auch Supreme Court UK, Urteil vom 19.02.2014 [2014] UKSC 12, Rn. 77 ff.). Art. 2 lit. c) Satz 2 Dublin II-VO und insbesondere die dort verwendete Formulierung „jeder Antrag auf internationalen Schutz“ geben keinen Anlass, Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO restriktiv in dem Sinne auszulegen, dass von einer erfolgreichen Beendigung des Asylverfahrens und damit der Finalisierung des Dublin-Regimes bereits dann auszugehen wäre, wenn nur subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist (so aber im Ergebnis wohl Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 16 K13; Hermann, Das Dublin System - Eine Analyse der europäischen Regelungen über die Zuständigkeit der Staaten zur Prüfung von Asylanträgen unter besonderer Berücksichtigung der Assoziation der Schweiz, 2008, S. 161). Der subsidiäre Schutz hat erst durch die Qualifikationsrichtlinie in der Fassung vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004/83/EG - ABl. Nr. L 304, S. 12) Eingang in das Gemeinsame Europäische Asylsystem gefunden, indem die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden. Aufgrund der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ist der subsidiäre Schutz in seinen Rechtsfolgen dem Flüchtlingsschutz weitgehend angenähert worden (vgl. im Einzelnen Art. 20 ff.). Art. 2 lit. g) QRL a.F. bzw. Art. 2 lit. h) QRL n.F. definieren den Antrag auf internationalen Schutz daher als das Ersuchen um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes. Unionsrechtlich sind der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes und der Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbstständige Verfahrensgegenstände innerhalb des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes , ABl. Nr. L 180, S. 60 - VRL n.F.). Diese zeitlich späteren Rechtsakte können jedoch keine bindenden Vorgaben für die frühere, bereits im Jahre 2003 in Kraft getretene und allgemein geltende Dublin II-VO enthalten (vgl. hierzu auch Hoppe, a.a.O., S. 72 f.). Sie sind vielmehr (nur) Ausgangspunkt für die Novellierung des Dublin-Regimes durch die hier allerdings noch nicht anwendbare Dublin III-VO. Ob nunmehr unter der Geltung der Dublin III-VO mit der dortigen Definition des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art 2 lit. b), der auf Art. 2 lit. h) QRL n.F. verweist) allein mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes das Dublin-Regime beendet ist (vgl. hierzu etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo) oder aber wegen des nicht entschiedenen oder abgelehnten Verfahrensteils des Flüchtlingsschutzes auch weiterhin ein Dublin-Fall vorliegen kann (in diesem Sinne Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land, a.a.O.), bedarf daher hier keiner Entscheidung. b) Das Eingreifen des Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO ist mit Blick auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des unerlaubten Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger bei seiner Einreise Ende August 2013 im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels für subsidiär Schutzberechtigte gewesen ist. Nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in seiner gemäß Art. 2 Ziffer 3 der Verordnung 610/2013/EU vom 26.06.2013 geänderten Fassung (ABl. Nr. L 182 S. 1) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Es ist nach dem Vortrag des Klägers schon nichts dafür ersichtlich, dass er im Besitz eines Reisepasses oder eines sonstigen gültigen Reisedokuments im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Schengener Grenzkodex gewesen wäre (vgl. allerdings zur Frage, ob es bei Nichterfüllung einer der Voraussetzungen des Art. 5 SGK dennoch eines die Ausreisepflicht erst begründenden Verwaltungsakts bedarf, GK-AufenthG § 15 Rn. 84 i.V.m. § 6 Rn. 96 ). Jedenfalls genügt aber die gesetzliche Fiktion des Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht, um einen unerlaubten Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO verneinen zu können. Ein unerlaubter Aufenthalt liegt vielmehr immer dann vor, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige befindet, diesem keinen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 lit. j) Dublin II-VO ausgestellt hat (Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 16 K14; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO, der nunmehr ausdrücklich von der erteilten Aufenthaltserlaubnis spricht). Nach dem Mechanismus und den Zwecken des Dublin-Regimes besteht nur dann Anlass, das durch Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO „versteinerte“ Zuständigkeitssystem, an das die Vorschriften über Aufnahme und Wiederaufnahme anknüpfen, zu durchbrechen, wenn der Aufenthalt durch einen anderen Mitgliedstaat mit einem behördlichen Akt und jenseits des eigentlichen Verfahrensgegenstands der Dublin-Verordnung legalisiert worden ist, und nicht bereits dann, wenn die vorübergehende Legalität eine gesetzliche Folge einer Handlung ist, die auf den ohnehin schon zuständigen Mitgliedstaat zurückgeht. Lediglich in einem solchen Fall, in dem ein anderer Staat einen Aufenthaltstitel nach Art. 2 lit. j) Dublin II-VO erteilt, soll - den ursprünglich zuständigen Staat aus seinen Verpflichtungen entlassend - die Zuständigkeit für den Drittstaatsangehörigen auf einen anderen Staat übergehen. III.) Die danach ursprünglich gegebene Verantwortlichkeit Ungarns besteht aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr fort, weil die Beklagte mittlerweile die Zuständigkeit für die ebenfalls am 11.09.2013 gestellten Asylanträge der Lebenspartnerin des Klägers und der gemeinsamen Kleinkinder übernommen hat und der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls deshalb nach der in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden humanitären Klausel des Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO in der grundrechtlich gebotenen Anwendung nunmehr einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch die Beklagte hat. 1.) Die im Bundesgebiet anhängigen Asylanträge von Frau S. A. und der gemeinsamen vier und zwei Jahre alten Kinder des Paares werden vom Bundesamt seit dem 17.07.2014, d. h. seit knapp zehn Monaten, in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Ob - wie die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat - die Überführung in das nationale Verfahren auf einem Fehler eines Sachbearbeiters beruht, ist irrelevant. Da die Beklagte ihre Zuständigkeit unter gleichzeitiger Rücknahme ihres Ersuchens auf Wiederaufnahme gegenüber Ungarn bejaht hat, es keine rechtliche Möglichkeit gibt, dieses rückgängig zu machen, und auch ersichtlich kein dritter Staat eine Zuständigkeit für Frau A. und die Kinder hat, muss deren Verfahren hier im Bundesgebiet (fort-)geführt werden. Wie lange dieses hier noch anhängig sein wird, ist in Anbetracht der im Bundesgebiet dauerhaft steigenden Zahl der Asylanträge und der damit verbundenen Arbeitsbelastung des Bundeamts derzeit nicht vorhersehbar. Die Beklagte hat insbesondere keine Erklärung abgegeben, aus der sich für den konkreten Fall eine ungefähre zeitliche Perspektive entnehmen ließe. Es ist auch keineswegs so, dass eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise dieser Antrag aufgrund der bereits in Ungarn erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzes aussichtslos ist und daher das Verfahren jetzt schnell negativ beendet würde. So hat die Beklagte im Rahmen des „Ergänzungs-Bescheids“ vom 28.04.2015 ausdrücklich ausgeführt, sie habe in besonders gelagerten Einzelfällen bei einem bereits bestehenden subsidiären Schutzstatus in einem Mitgliedstaat nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf den Herkunftsstaat festgestellt, wenn dringende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dem Ausländer langfristig oder dauerhaft die Ausreise in den Erstaufnahmestaat nicht möglich und zumutbar sei. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte im Rahmen eines Asylantrags gegebenenfalls eine eigenständige positive Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot trifft (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG) und sich durch einen Voraufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, der zur Zuerkennung unionsrechtlich subsidiären Schutzes geführt hat, nicht zwingend an einer Sachentscheidung hierüber gehindert sieht, was nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2014 (10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487, Rn. 14 ff.) steht. Welchen Ausgang das nationale Verwaltungsverfahren insbesondere von Frau A. nehmen wird, bei der behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen vorgetragen sind, die bereits zu einem Selbstmordversuch geführt hätten (vgl. hierzu u.a. den Schriftsatz des Kläger-Vertreters und das Schreiben von refugio jeweils vom 28.04.2015), ist völlig offen. Im jetzigen Verfahrensstadium können Frau A. und die Kinder auch nicht darauf verwiesen werden, freiwillig nach Ungarn auszureisen. 2.) Wie die Bezeichnung „Anerkennungsverfahren“ auf dem „Ergänzungs-Bescheid“ vom 28.04.2015 und die zu diesem Bescheid führende Prüfung sowie die dort getroffene Regelung, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, verdeutlichen, hat die Beklagte einen konkludenten Selbsteintritt bezüglich seines Asylverfahrens ausgeübt (vgl. hierzu GK-AsylVfG, § 27a Rn. 144 und § 27a Rn. 177 f. ; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K17). Hierauf kann sich der Kläger aber nicht berufen. Ein (konkludenter) Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO gewährt nämlich allein noch kein subjektives Recht, um sich gegen die Überstellung in einen anderen nach wie vor aufnahmebereiten Mitgliedstaat zur Wehr setzen zu können (Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; Thym, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, 130; GK-AsylVfG, § 27a Rn. 52 ). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Grundrechtsgewährleistungen des Familienschutzes es nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO gebieten, das Verfahren im Bundesgebiet zu führen. Das ist hier der Fall. Der Kläger und Frau S. A. haben nach eigenen Angaben im Jahre 2008 in Istanbul ausschließlich nach muslimischem Ritus geheiratet und leben mit ihren beiden kleinen Kindern auch im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft. Nach Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienmitglieder zusammenführen (bzw. nicht trennen), auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. Die Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten im Ausgangspunkt ein weites Ermessen ein (EuGH, Urteil vom 06.11.2012 - C-245/11, K. - InfAuslR 2013, 40), ob sie Trennungen von Familienmitgliedern vermeiden und hierzu Aufnahmeersuchen in die Wege leiten wollen (vgl. Art. 15 Abs. 5 Dublin II-VO i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003, ABl. Nr. L 222, S. 3). In Anbetracht der Weite dieser Auffangvorschrift und ihrer Ausgestaltung sowie mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.12.2013 (C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) werden teilweise subjektive Rechte des Asylbewerbers hieraus verneint (Schl-Hol. OVG, Beschluss vom 07.04.2015 - 2 LA 33/15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 3 S 698/13 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 09.12.2014 - 5 L 1237/14.A - juris: siehe allerdings GK-AsylVfG, § 27a Rn. 49 zur Problematik einer Überinterpretation des Urteils des EuGH vom 10.12.2013; allg. zur Einräumung subjektiver Rechte durch die Dublin II bzw. III Verordnung näher Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15). Die in der Verordnung als unmittelbar geltendes Recht normierten Regelungen in Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO sind jedoch im Lichte der Grund- und Menschenrechte auszulegen und anzuwenden. Ein erklärtes und gegenüber dem Dubliner Übereinkommen aufgewertetes Ziel der Dublin II-VO ist die Wahrung der Familieneinheit (vgl. beispielhaft den 6. Erwägungsgrund sowie Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Erwägungsgründe (6) K16 f.; weshalb auch der noch zum Dubliner Übereinkommen ergangene Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23.07.2002 - A 3 S 558/02 - juris insoweit überholt ist). Mit dem Instrumentarium des Selbsteintritts unter familiären Gesichtspunkten kann und gegebenenfalls muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, den unionsrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 7 und Art. 24 Abs. 3 GRCh sowie den völkerrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 EMRK entsprochen werden (GK-AsylVfG, § 27a Rn. 183 ; § 27a Rn. 183 und Rn. 187 ff. ; vgl. auch Hoppe, a.a.O., S. 74 ff.; NdsOVG, Urteil vom 04.07.2012 - 2 LB 163/10 - juris; VG Göttingen, Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 - 2 A 888/13 - juris). Diese vermitteln im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes, das auch der Wahrung des in Art. 24 Abs. 2 GRCh verankerten Kindeswohls verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C-648/11, M. A. u.a. - InfAuslR 2013, 299, Rn. 56 ff.), den Mitgliedern der aus Vater, Mutter und den minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie, vor allem wenn zu dieser noch sehr kleine Kinder gehören, das subjektive Recht (GK-AsylVfG, § 27a Rn. 50 ), auch während eines laufenden Asylverfahrens ein schon zuvor gelebtes Familienleben fortsetzen zu können. Deshalb kann auch im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte von sich aus unter Zurücknahme des Überstellungsersuchens an Ungarn ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der beiden Kindern und ihrer Mutter angenommen hat, der Kläger als Vater unter Reduzierung des eingeräumten Ermessens auf Null die Durchführung eines Asylverfahrens beanspruchen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Abschluss des Asylverfahrens der Partnerin und der Kinder und deren Aufenthaltsbeendigung nicht unmittelbar bevorstehen. Zwar werden grundrechtliche Positionen nicht schrankenlos gewährt (vgl. etwa Art. 52 GRCh), so dass entgegenstehende, in der Dublin II-VO zum Ausdruck kommende öffentliche Interessen, wie etwa die Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten oder „asylum shopping“ (Filzwieser/Sprung a.a.O., Erwägungsgründe (6) K17; siehe auch EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, Rn. 53), abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls auch eine Zurücksetzung familiärer Belange selbst bei der Kernfamilie rechtfertigen können. Im zu entscheidenden Fall sieht der Senat aber hierfür keinen Anlass. Jede andere Betrachtung liefe im Übrigen darauf hinaus, dass die Familie - wenn der Kläger auf eine Rückkehr nach Ungarn verwiesen würde - auf unabsehbar lange Zeit getrennt wäre bzw. - würde man nur faktisch das Zusammenleben der Familie im Bundesgebiet weiter dulden ohne ihn aber in das nationale Verfahren zu überführen - die in der Dublin II-VO auch zum Ausdruck kommenden Anliegen, den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und Asylanträge in einer angemessenen Zeitspanne zu bearbeiten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2012 - C-245/11, K.- InfAuslR 2013, 40; siehe zum Effektivitätsgebot auch Urteil vom 08.05.2014 - C-604/12, H.N. - juris; Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15), für den Kläger verfehlt würden. In Konsequenz dessen ist Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 13.12.2013 nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Diese Regelung spiegelt lediglich das Ergebnis der bislang allein durchgeführten Prüfung des Bundesamts, welcher Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für den gestellten Asylantrags zuständig ist (§ 31 Abs. 6 AsylVfG), wider. Mit der Aufhebung dieser Entscheidung wird der Weg frei für die umfassende formelle und materielle Prüfung des Asylantrags in eigener Zuständigkeit des Bundesamts. Eines auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit des Bundesamts der Asylantrag von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris - jew. m.w.N.). Das Asylverfahren ist in dem Stand, in dem es - jedenfalls aus heutiger Sicht - zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Es ist Aufgabe des Bundesamts, über das Folgeschutzgesuch zu entscheiden; der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -). IV.) Der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mit der zuvor geschilderten Rechtsfolge ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich die getroffene Entscheidung auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen würde. Zwar ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verfügung nicht allein deshalb aufzuheben, weil die für sie herangezogene und in der Begründung als maßgeblich zugrunde gelegte Rechtsgrundlage diese nicht (mehr) zu tragen vermag, wenn sie gleichwohl in anderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ihre Rechtfertigung erfährt (Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 70 ff.), wobei die Berücksichtigung anderer als der genannten Normen und Tatsachen dem Gericht dann verwehrt ist, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30). Die Ablehnung des Antrags als unzulässig kann aber hier nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Kläger habe bereits in Ungarn subsidiären Schutz erhalten, weshalb das Bundesamt an einer erneuten Sachentscheidung kraft Gesetzes oder jedenfalls mangels Sachbescheidungsinteresses gehindert sei. 1.) Der Antrag ist nicht aufgrund der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach nationalem Recht unzulässig. In dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sind für den am 11.09.2013 gestellten Asylantrag das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.09.2008 und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.02.2008, beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl I S. 3474), zugrunde zu legen. In der danach geänderten Fassung enthält § 60 AufenthG unter anderem folgende Regelungen: Gemäß Absatz 1 Satz 1 darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 2 gilt dies auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (Satz 3). Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden (Satz 4). § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht (Satz 1). Nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Soweit der Betroffene bereits den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen hat, ist die Bundesrepublik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verpflichtet, diesen Status ohne weitere Prüfung zu beachten und anzuerkennen. Ein entsprechender hierauf gerichteter Antrag im Bundesgebiet ist folglich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - InfAuslR 2014, 400). Verfügt der Ausländer aber nur über eine im Ausland gewährte subsidiäre Schutzberechtigung, so besteht nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine vergleichbare Bindung nicht. Diese Regelung verweist nämlich nicht auf Absatz 1 Satz 2 bis 4, sondern ausdrücklich nur auf Absatz 1 Satz 3 und 4. Zu dem Ergebnis, dass Deutschland nach dem nationalen Recht verpflichtet wäre, den subsidiären Schutzstatus zu beachten, und deshalb ein weiterer Antrag im Bundesgebiet unzulässig wäre, käme man unter Berücksichtigung der Formulierung von Absatz 2 Satz 2 nur dann, wenn man darauf abstellen würde, dass im Wortlaut des Absatz 1 Satz 3 die Fallkonstellation des Satzes 2 (negativ) mitgeregelt sei und Absatz 2 Satz 2 nur die entsprechende Geltung des Absatz 1 Satz 3 anordne. Dieses vorangestellt wäre dann „außer in den Fällen des Satzes 2“ im Rahmen der entsprechenden Geltung des Absatzes 1 Satz 3 sinngemäß als „außer bei bereits erfolgter Zuerkennung des subsidiären Schutzes“ zu lesen. Dass der Gesetzgeber der Norm dieses Verständnis beigelegt hat, lässt sich jedoch auch der Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich entnehmen. Die Regelung, dass ein Asylantrag im Bundesgebiet unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits den Flüchtlingsstatus zugesprochen hat, ist schon in § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG a.F. enthalten gewesen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 26.10.2010 - 10 B 28.10 - juris). Diese Bestimmungen gehen zurück auf Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2005/85 vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13) - VRL a.F. Hieraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Dublin II-VO nicht geprüft wird, die Mitgliedstaaten nicht prüfen müssen, ob der Antragsteller als Flüchtling im Sinne der Qualifikationsrichtlinie a.F. anzuerkennen ist, sofern sie vorsehen, dass der Asylantrag unzulässig ist, weil ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Nunmehr können nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) VRL n.F. die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Die in Art. 33 Abs. 2 VRL n.F. eröffneten Möglichkeiten, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, bestehen nach Art. 33 Abs. 1 VRL n.F. zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin III-VO ein Antrag nicht geprüft wird. Nach der den Mitgliedstaaten mit dieser Regelung eingeräumten Option wäre es zulässig, bei einer schon vorliegenden Gewährung von subsidiärem Schutz nach nationalem Recht den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt als unzulässig abzulehnen. Nach Unionsrecht ist es aber auch möglich, den Antrag nur dann als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, oder von dieser Option überhaupt keinen Gebrauch zu machen. Zur Neufassung des § 60 Abs. 2 AufenthG wird im Entwurf des Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BT-Drs. 17/13063 vom 15.04.2013, S. 25) folgende Begründung gegeben: „Absatz 2 Satz 1 fasst die bisher in Absatz 2, 3 und Absatz 7 Satz 2 enthaltenen Abschiebungsverbote zusammen, mit denen Artikel 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden war. Danach besteht ein Abschiebungsverbot bei drohender Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Bestrafung oder Behandlung und bei drohender Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, darüber hinaus bei Gefahren im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in Satz 1 genannten Gefahren um Asylanträge handelt, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes begehrt wird. Über sie entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes.“ Der Gesetzgeber hat zwar in § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylVfG n.F. festgelegt, dass der Antrag auf internationalen Schutz immer den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, was unionsrechtlich nicht zwingend ist (vgl. die „oder“-Formulierung in Art. 2 lit. b) VRL n.F.), aber zur Konsequenz hat, dass eine isolierte Beantragung nur eines von beiden unzulässig ist (GK-AsylVfG, § 13 Rn. 131 ). Dieser Begründung zu § 60 Abs. 2 AufenthG n.F. lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Vorliegen eines ausländischen subsidiären Schutzes geregelt hat oder auch nur regeln wollte. Vor allem mit Blick auf die verschiedenen Optionen bedarf es insoweit einer eindeutigen gesetzgeberischen Aussage, um die Betroffenen von einer materiellen Prüfung des Flüchtlingsschutzes auszuschließen. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Ein deutsches Gesetz zur Umsetzung zur Neufassung der Verfahrensrichtlinie, was nach Art. 51 Abs. 2 VRL n.F. bis zum 20.07.2015 zu leisten ist, gibt es bislang nicht. Auch die Praxis der Beklagten, in besonders gelagerten Einzelfällen bei einem bereits bestehenden subsidiären Schutzstatus in einem Mitgliedstaat ein nationales Abschiebungsverbot in Bezug auf den Herkunftsstaat festzustellen (siehe im Einzelnen S. 2 des „Ergänzungs-Bescheids“ vom 28.04.2015), setzt im Übrigen die Annahme eines zulässigen Asylantrags voraus (§ 13 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG). 2.) Der Asylantrag ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil dem Kläger das allgemeine Sachbescheidungsinteresse fehlen würde. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist ein Antrag nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Amtshandlung bzw. der begehrten Entscheidung besteht, etwa weil der Antragsteller diese zur Verwirklichung seines bzw. eines Rechts benötigt (Obermayer u.a., VwVfG, 4. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu § 9 Rn. 72; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 22 Rn. 52). Man könnte erwägen, dem Kläger ein Sachbescheidungsinteresse an einer Entscheidung über seinen Asylantrag abzusprechen, weil er im Rahmen eines einheitlichen europäischen Asylsystems einen Schutzstatus bereits erhalten hat und damit nicht mehr die Gefahr für ihn besteht, in seinen Ausgangsstaat zurückgeschickt zu werden. Damit würden jedoch die Vorgaben der VRL n.F. und diejenigen der Dublin II-VO unterlaufen. Die Behandlung eines Asylantrags als unzulässig, weil subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, setzt nach der bisherigen Konzeption des nationalen Asylverfahrensrechts eine - nunmehr an den Optionen des Art. 33 Abs. 2 VRL n.F. orientierte - gesetzgeberische Entscheidung voraus und kann nicht durch einen allgemeinen ungeschriebenen verwaltungsrechtlichen Grundsatz ersetzt werden, dessen Reichweite im Einzelfall nicht eindeutig ist. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil nach der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie aber auch nach dem nationalen Recht die Rechtstellung des anerkannten Flüchtlings und diejenige des subsidiär Schutzberechtigten zwar weitgehend angeglichen, aber nicht vollständig identisch sind (vgl. etwa die jeweils unterschiedlichen Regelungen für Aufenthaltstitel, Art. 24 QRL n.F. und § 26 Abs. 1 AufenthG oder den nur einem Flüchtling vorbehaltenen Reiseausweis nach Art. 28 GFK). Hinzukommt, dass nach der Dublin II-VO der Antrag des Klägers als ein Folgeschutzgesuch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 32 VRL a.F.) zu werten ist. Dieses Folgeschutzgesuch würde von den ungarischen Behörden entsprechend geprüft (vgl. hierzu aida - Country Report Hungary, Stand 17.02.2015, S. 30 f). Der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte führt dazu, dass dieses nach § 71a AsylVfG zu prüfen ist, was einer Behandlung als unzulässig entgegensteht. Eine Umdeutung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG ist erst recht nicht möglich (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15). B) Der Antrag des Klägers festzustellen, dass sich hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 13.12.2013 der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist zulässig und begründet. I.) Der Kläger hat den „Ergänzungs-Bescheid“ der Beklagten vom 28.04.2015 zum Anlass genommen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Auch in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger in erster Instanz obsiegt hat und die Beklagte Rechtsmittelführerin ist, ist ihm ein solches Vorgehen aufgrund der allein ihm zustehenden Dispositionsbefugnis über die Klage (§ 88 VwGO) gestattet (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 1.14 - juris; Neumann, jurisPR-BVerwG 25/2014 Anm. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.1988 - 2 S 657/86 - NVwZ-RR 1989, 445). Da die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat, weil sie den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt hält, hat der Kläger in prozessual zulässiger Weise nunmehr einen Erledigungsfeststellungsantrag gestellt. In der insoweit anzunehmenden privilegierten Klageänderung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 - 9 C 61.88 - juris) liegt eine Anschlussberufung des Klägers; das Rechtsmittel der Beklagten ist nunmehr auf die Abweisung des Erledigungsfeststellungsantrags gerichtet, den der Kläger jetzt ausschließlich zur Entscheidung gestellt hat (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 1.14 - juris; Neumann, jurisPR-BVerwG 25/2014 Anm. 6; Bader, u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 161 Rn. 26 ff.; Sodan/Ziekow, a.a.O, § 161 Rn. 117 ff.). II.) Die geänderte Klage ist mit dem Antrag festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist, zulässig und begründet. Es ist nachträglich ein erledigendes Ereignis eingetreten, das objektiv zur Erledigung der Hauptsache geführt hat. Eine Erledigung ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt nachträglich entfällt, weil dieser keine rechtlichen Wirkungen mehr äußert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder ihn durch einen neuen ersetzt (Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 161 Rn 137; OVG R-Pf., Urteil vom 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der „Ergänzungs-Bescheid“ vom 28.04.2015, welcher in der mündlichen Verhandlung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Übergabe einer Kopie bekannt gegeben worden war, nicht lediglich eine inhaltliche Modifikation der unter Ziffer 2 des Bescheids vom 13.12.2013 getroffenen Regelung dar, die den Fortbestand dieses Verwaltungsakts im Übrigen unberührt lässt. Es handelt sich vielmehr um einen neuen Verwaltungsakt, der den früheren jedenfalls konkludent ersetzt. Welche rechtliche Qualität dem „Ergänzungs-Bescheid“ zukommt, bestimmt sich nicht danach, was aus Sicht der Behörde gewollt oder gedacht ist, sondern nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 54), weshalb die Bezeichnung als „Ergänzungs-Bescheid“ und das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend der Einordnung als selbstständiger neuer Verwaltungsakt entgegenstehen. Mit dem „Ergänzungs-Bescheid“ hat die Beklagte eine Abschiebungsandrohung erlassen, für die sie in der Begründung ihrer Entscheidung § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 AsylVfG herangezogen hat. Dies führt zur vollständigen Erledigung der auf § 34a (i.V.m. § 27a) AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung. Aufgrund ihrer jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen, Regelungsinhalte und Rechtsfolgen handelt es um jeweils selbstständige Verwaltungsakte, die auch aus Sicht des hiervon Betroffenen zueinander in einem aliud-Verhältnis stehen und nicht teilidentisch sind. Das Institut der Abschiebungsanordnung existiert im Asylrecht seit 01.07.1993 (näher GK-AsylVfG, § 34a Rn. 1 ). Wie aus der Begründung ersichtlich, ist der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass „ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung erforderlich ist, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht“ (BT-Drs. 12/4450 vom 02.03.1993, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, S. 6, 23). Auch in ihrer nunmehrigen Ausgestaltung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Sondervorschrift für die Aufenthaltsbeendigung, in der aus übergeordneten öffentlichen Interessen der herkömmliche Weg des Erlasses einer Abschiebungsandrohung, die nur den Beginn der Verwaltungsvollstreckung einleitet, nicht beschritten werden soll. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach allgemeinem Verständnis regelt die Abschiebungsanordnung feststellend, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind und die Abschiebung nunmehr vollzogen werden kann und darf (GK-AufenthG, § 34a Rn. 21 ). Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels damit erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind, denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung ist es daher mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift allein Aufgabe des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (Hess VGH, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 A 976/14.A - InfAuslR 2014, 457; SaarlOVG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris; Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; siehe im Einzelnen ferner BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 - und 2 BvR 1795/14 - sowie vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 - jew. juris). Demgegenüber stehen Abschiebungsverbote, wozu auch Duldungsgründe zählen (GK-AufenthG, § 59 Rn. 52 ), dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und stellten ihre Rechtmäßigkeit nicht infrage (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m.§ 59 Abs. 3 AufenthG). Die Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, für die nach § 31 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AsylVfG ein gegenüber den allgemeinen Bestimmungen abweichendes Zustellungsregime gilt, führt unmittelbar zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG), während der Erlass einer Abschiebungsandrohung - vom Sonderfall des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG abgesehen - die Aufenthaltsgestattung zunächst unberührt lässt (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Dass die Auffassung des Bundeamts, jede Abschiebungsanordnung beinhalte zugleich eine Ausreiseaufforderung und Androhung der Abschiebung in den genannten Zielstaat, nicht zutreffen kann, verdeutlicht nicht zuletzt die Regelung in § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die schon seit dem 01.07.1993 in der gesetzlichen Bestimmung enthalten ist. Danach bedarf es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Anordnung der Abschiebung rechtlich ein anderes Instrumentarium ist als deren Androhung und dass in der Anordnung keine Androhung enthalten ist. Die Androhung der Abschiebung wird in den im Gesetz vorgesehenen Fällen durch die Abschiebungsanordnung ersetzt (Hailbronner, AuslR, § 34a Rn. 10 ; vgl. etwa auch § 58a Abs. 1 Satz 2 AufenthG; siehe ferner § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ). Die Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Die nunmehr ausdrücklich eröffnete Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 34a Rn. 39 ). Auch eine Notwendigkeit, die Abschiebungsanordnung, die im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes die unionrechtliche Überstellungsentscheidung darstellt (vgl. Art. 19 Dublin II-VO, Art. 29 Dublin III-VO), unionsrechtskonform dahingehend zu handhaben, dass gegebenenfalls die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise einzuräumen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - InfAuslR 2014, 452; GK-AsylVfG, § 34a Rn. 49 ff. ), ändert an ihrem Verhältnis zur Abschiebungsandrohung nichts. III.) Aufgrund der tatsächlich eingetretenen Erledigung der Hauptsache durch Erlass einer neuen Verfügung ist der Feststellungsantrag des Klägers begründet. Obwohl es für den Erfolg des Erledigungsfeststellungsantrags nicht darauf ankommt (vgl. insoweit zum Meinungsstand Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 143 ff.), weist der Senat darauf hin, dass die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 13.12.2013 auch zulässig und begründet gewesen wäre. Durch die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 13.12.2013 entfällt die Grundlage für die Abschiebungsanordnung. Unabhängig davon wäre sie auch deshalb erfolgreich gewesen, weil dem Kläger aufgrund des ungewiss langen Aufenthalts seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet ein Duldungsgrund zur Seite steht und deshalb die Voraussetzungen des § 34a AsylVfG zu verneinen gewesen wären. C) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen eine Aufenthaltsbeendigung nach Ungarn. Er ist nach eigenem Vortrag im Jahre 1986 im Iran geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit Frau S. A., einer nach ihren Angaben iranischen Staatsangehörigen, und den gemeinsamen Kindern S. (geb. am 01.04.2011 in V./Niederlande) und D. (geb. am 18.10.2012 in T./Ungarn) am 27.08.2013 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger sowie seine Familie stellten am 11.09.2013 Asylanträge. Er legte einen ungarischen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer vom 12.02.2013 bis zum 12.02.2014 vor, der ihn als subsidiär Schutzberechtigten mit afghanischer Nationalität auswies, sowie eine ungarische „Identity Card“, die bis 07.10.2016 gilt. Am 19.09.2013 befragte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG. Hierbei trug der Kläger zunächst zu seiner Situation als Afghane im Iran vor. In Ungarn habe er sich um Arbeit bemüht, jedoch keine bekommen. Vor dem Heim habe die Bevölkerung demonstriert und dessen Schließung gefordert. Staatliche Hilfe sei ihnen verweigert worden. Sie hätten nicht weiter in einem Zelt hausen und auch nicht mehr im Freien übernachten können. Die ungarischen Behörden seien ihnen gegenüber abweisend gewesen. Die Zustände in Ungarn, unter denen sie als subsidiär Schutzberechtigte gelebt hätten, seien unhaltbar gewesen. Sie hätten keinen Ausweg mehr gesehen, als Ungarn zu verlassen und nach Deutschland zu kommen. Das Bundesamt stellte für Frau A. und die beiden Kinder am 01.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden. Mit gleichem Datum wurde ein separates Ersuchen für den Kläger gestellt. Unter dem 07.10.2013 teilte die für Dublin-Verfahren zuständige ungarische Behörde mit, sie stimme der Rücknahme des Klägers und seiner Familie gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO zu. Das Paar habe am 18.01.2010 in Ungarn Asyl beantragt, sie seien jedoch einen Monat später geflohen und das Asylverfahren sei beendet worden. Sie hätten am 14.04.2010 in den Niederlanden Asyl beantragt. Ungarn habe das Paar gemeinsam mit dem am 01.04.2011 geborenen Kind am 26.05.2011 zurückgenommen. In Ungarn hätten sie am 02.06.2011 einen Asylantrag gestellt und ihnen sei am 26.09.2011 subsidiärer Schutz gewährt worden. Ihr zweites Kind sei am 18.10.2012 in Ungarn geboren. Sie hätten sich in Ungarn bis Ende August 2013 aufgehalten und seien dann unbekannten Aufenthalts gewesen. Mit Bescheid vom 13.12.2013 entschied das Bundesamt, dass die Asylanträge von Frau A. und den Kindern unzulässig seien, und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Mit Bescheid vom 17.07.2014 hob das Bundesamt diesen bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13.12.2013 auf und führte zur Begründung aus, aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen. Unter dem 17.07.2014 zog das Bundesamt gegenüber der ungarischen Dublin-Behörde das Übernahmeersuchen zurück, weil das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit behandelt werde, und verfügte mit gleichem Datum, dass die Asylanträge von Frau A. und den Kindern im nationalen Verfahren bearbeitet werden. Mit Schreiben vom 17.11.2014 teilte das Bundesamt dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, Frau A. und die Kinder hätten in Ungarn bereits ein Asylverfahren durchgeführt und subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. In diesem Fall würden anstelle der Dublin III-VO bilaterale Rückübernahmeabkommen der Einzelstaaten Anwendung finden, die die Rückübernahme anerkannter Schutzberechtigter regelten. Für weitere Informationen über das hierfür notwendige Verfahren solle sich das Regierungspräsidium mit der Bundespolizei in Verbindung setzen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG könne ergehen, sobald feststehe, dass eine Abschiebung durchgeführt werden könne. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat bis heute kein Rückübernahmeersuchen in die Wege geleitet. Frau A. und die Kinder verfügen über Aufenthaltsgestattungen; das Bundesamt hat ihre Asylanträge bislang nicht beschieden. Hinsichtlich des Klägers entschied das Bundesamt mit ebenfalls unter dem 13.12.2013 erstellten Bescheid, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche Umstände, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es lägen in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Der Umstand, dass die Überstellung in einen Staat erfolge, in dem die materiellen und sozialen Lebensbedingungen der betroffenen Person beträchtlich schlechter seien als in dem überstellenden Staat, reiche grundsätzlich nicht aus, um einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Der Asylantrag des Klägers werde daher nicht materiell geprüft. Am 20.12.2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er trug unter Vorlage von Erkenntnismitteln vor, es seien systemische Mängel in Ungarn gegeben, die einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens entgegenstünden. Das Bundesamt trat der Klage entgegen. Es führte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - aus, das ungarische Asylverfahren sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Übernahmezustimmung Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO erfolgt. Danach sei der Asylantrag des Klägers in Ungarn abgelehnt worden. Soweit sich überhaupt eine nationale Zuständigkeit ergeben könne, läge ein Zweitantrag vor. Da entsprechende Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht worden seien (§ 71a AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), könnte bezüglich des internationalen Schutzes kein erneutes Verfahren durchgeführt werden. Auf den in der mündlichen Verhandlung allein noch gestellten Anfechtungsantrag hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 08.07.2014 - A 11 K 5150/13 - den Bescheid des Bundesamts vom 13.12.2013 auf. Es stützte sich zur Begründung auf sein Urteil vom 26.06.2014 - A 11 K 387/14 -, in dem es unter Berufung auf das seit dem 01.07.2013 geltende ungarische Asylgesetz mit der dort vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung von Asylhaft ausgeführt hatte, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen gegenwärtig systemische Mängel auf. Bereits mit Beschluss vom 24.01.2014 - A 11 K 5151/13 - hatte das Verwaltungsgericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprochen. Auf den Antrag der Beklagten vom 07.08.2014 hat der Senat mit Beschluss vom 07.01.2015 - A 11 S 1567/14 - die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und zur Begründung auf die Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag sowie in dem Zulassungsbeschluss Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Sollte man der Auffassung sein, es läge kein Dublin-Fall vor, so stelle sich die Frage, ob der Bescheid nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden könne. Der Antrag wäre nämlich auch dann unzulässig, wenn das im sicheren Drittstaat durchgeführte Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen worden sei. Habe dieses frühere Asylverfahren bereits zur Zuerkennung internationalen Flüchtlingsschutzes oder subsidiären unionsrechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - die Unzulässigkeit des Antrags aus § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG. In diesem Fall könnte die Aufhebung des Bescheids nicht verlangt werden. Sie brächte dem Kläger gegenüber der ursprünglichen Ablehnung der Durchführung des Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil, ihm fehle insoweit schon das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheids die Ablehnung der materiellen Prüfung des Asylantrags. Die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids im Verfahren von Frau A. beruhe auf einem Fehler des Bearbeiters, der den in Ungarn bereits gewährten subsidiären Schutz offensichtlich übersehen habe. Beide Verfahren seien deshalb irrig als Dublin-Verfahren behandelt worden. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 sei der Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen geklärt. In Ungarn werde nach Mitteilung des dortigen Verbindungsbeamten allerdings die Auffassung vertreten, dass ein Dublin-Verfahren auch nach der Anerkennungsentscheidung ein Dublin-Verfahren bleibe und die Dublin II-VO auch auf Wiederaufnahmegesuche Anwendung finde, die nach Inkrafttreten der Dublin III-VO gestellt worden seien. Die Beklagte werde den genannten Fehler im Fall von Frau A. noch korrigieren. Die Unzulässigkeit der Asylanträge sei unabhängig von der Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen könne. Mit „Ergänzungs-Bescheid“ vom 28.04.2015 hat das Bundesamt Ziffer 2 des Bescheids vom 13.12.2013 wie folgt gefasst: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Ungarn abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Antragsteller darf aufgrund dieses Bescheids nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.“ Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Bundesamt unter anderem ausgeführt: Die Regelung in Ziffer 2 des Bescheids vom 13.12.2013 werde aufgehoben, soweit die Abschiebung nach Ungarn nicht nur angedroht, sondern angeordnet werde. Jede Abschiebungsanordnung beinhalte - jedenfalls seit der Änderung des § 34a AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU und der Regelung, dass binnen einer Woche ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden könne - zugleich eine Ausreiseaufforderung und die Androhung der Abschiebung in den genannten Zielstaat. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Ungarn stehe dem nicht entgegen. Da der Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat angeordnet werde, schreibe das Asylverfahrensgesetz nicht ausdrücklich Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Nur vorsorglich sei darauf zu verweisen, dass in Bezug auf den Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diesem in Ungarn Gefahren drohten, die die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG rechtfertigen könnten. Zwar sei die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan nicht bereits aufgrund des in Ungarn zuerkannten Schutzstatus offensichtlich entbehrlich. Denn § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verweise ausdrücklich nur auf § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG, der eine Bindungswirkung des im Ausland zuerkannten Flüchtlingsschutzes auch für die Ausländerbehörden in Deutschland anordne. In Bezug auf den in einem anderen EU-Land zuerkannten subsidiären Schutzstatus fehle eine solche Regelung. Allerdings habe der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote in Bezug auf Afghanistan im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht. Das Bundesamt habe in besonders gelagerten Einzelfällen bei einem bereits bestehenden subsidiären Schutzstatus in einem Mitgliedstaat nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf den Herkunftsstaat festgestellt, wenn dringende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass dem Ausländer langfristig oder dauerhaft die Ausreise in den Erstaufnahmestaat nicht möglich und zumutbar sei (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei in Fällen einer beabsichtigten Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht ausgeschlossen. Zwar sehe die Spezialregelung des § 34a AsylVfG regelmäßig im öffentlichen Interesse eine Abschiebungsanordnung vor, da diese nach dem gesetzgeberischen Konzept am schnellsten zu einer Aufenthaltsbeendigung führen solle. Ein subjektives Recht des Betroffenen auf eine Abschiebungsanordnung oder - falls diese nicht ergehe - ein Bleiberecht im Bundesgebiet habe der Gesetzgeber aber damit nicht schaffen wollen. So könne es durchaus im öffentlichen Interesse liegen, auch in Fällen, in denen, ggfs. vorübergehend, eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, bereits die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Abschiebung rechtskräftig klären zu lassen. Ebenso könne es im öffentlichen Interesse liegen, aus humanitären Gesichtspunkten die Androhung der Abschiebung gegenüber einer Abschiebungsanordnung als milderes Mittel zu wählen. Im vorliegenden Fall erscheine dies sachgerecht. Das Bundesamt erlasse bei Schutzsuchenden aus Syrien, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten hätten, seit November 2014 Abschiebungsandrohungen, da sich so bei einer ohnehin nicht ausgeprägten Vollzugsbereitschaft der Bundesländer gerichtliche Eilverfahren und eine unnötige Zusatzbelastung für die Verwaltungsgerichte vermeiden ließen. Obwohl es aus Sicht des Bundesamts nicht darauf ankomme, werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung vorliegen würden. Der Kläger hat mit Blick auf den „Ergänzungs-Bescheid“ in der Berufungsverhandlung die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 13.12.2013 für erledigt erklärt. Im Übrigen hält er die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht für zutreffend, da jedenfalls aufgrund des für Frau A. und die Kinder im Bundesgebiet geführten Verfahrens die Beklagte nach Art. 15 Dublin II-VO auch für die Entscheidung über seinen Asylantrag zuständig geworden sei und eine Unzulässigkeit des Asylantrags sich nicht aus anderen Gründen ergebe. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Sie beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2014 - A 11 K 5150/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. Dem Senat liegen die den Kläger und seine Familie betreffenden Akten des Bundesamts (zwei Bände), die in Ungarn geführte Asylakte (ein Band) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in den Verfahren A 11 K 5150/13 und A 11 K 5151/13 vor. Der Inhalt dieser Akten sowie die Gerichtsakten über das Berufungsverfahren und die Erkenntnismittel, die den Beteiligten übermittelt worden sind, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.