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Urteil

33 K 113.15 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0910.33K113.15A.0A
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Leitsätze
1. Die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2013–08–28) findet nach dessen Abs. 1 S. 3 Nr. 2 keine Anwendung in den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Dublin-III-VO (juris: EUV 603/2013) für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahren zuständig ist.(Rn.18) 2. Aus dem Zusammenspiel der Dublin-III-VO (juris: EUV 603/2013) mit der Asylverfahrensrichtlinie und der Qualifikationsrichtlinie (juris: EUV 95/2011) ergibt sich jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrensrichtlinie 2013 (juris: EUV 32/2013), dass die Dublin-III-VO (juris: EUV 603/2013) auch zur Anwendung kommt, wenn dem Schutzsuchenden zuvor in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz (unter gleichzeitiger Versagung des Flüchtlingsschutzes) zuerkennt worden ist.(Rn.22)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 verpflichtet, über die Asylanträge der Kläger vom 1. bzw. 6. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2013–08–28) findet nach dessen Abs. 1 S. 3 Nr. 2 keine Anwendung in den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Dublin-III-VO (juris: EUV 603/2013) für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahren zuständig ist.(Rn.18) 2. Aus dem Zusammenspiel der Dublin-III-VO (juris: EUV 603/2013) mit der Asylverfahrensrichtlinie und der Qualifikationsrichtlinie (juris: EUV 95/2011) ergibt sich jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrensrichtlinie 2013 (juris: EUV 32/2013), dass die Dublin-III-VO (juris: EUV 603/2013) auch zur Anwendung kommt, wenn dem Schutzsuchenden zuvor in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz (unter gleichzeitiger Versagung des Flüchtlingsschutzes) zuerkennt worden ist.(Rn.22) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 verpflichtet, über die Asylanträge der Kläger vom 1. bzw. 6. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und die Sache hinreichend erörtert wurde (§ 102 VwGO). Soweit die Klage nach der teilweisen Klagrücknahme noch anhängig ist, hat sie Erfolg. 1. Die Verpflichtungsklage der Kläger auf erneute Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist zulässig und begründet. Die Kläger haben ungeachtet ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat einen bislang nicht erfüllten Anspruch auf inhaltliche Bescheidung ihres Asylantrags durch die Beklagte (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Zwar sind die Kläger über die Republik Polen als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit über einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) und § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylVfG auf sie Anwendung findet. Danach können sie sich nicht auf ihr grundrechtlich gewährleistetes Asylrecht berufen (Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG), sie werden nicht als Asylberechtigte nach dem Grundgesetz anerkannt (§ 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Da aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – die Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG zugunsten der Kläger greift, ist zumindest ihr einfach gesetzlicher Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (dazu OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 1380/12.A –, juris, Rn. 68 ff.) sowie ihr unionsrechtlicher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 AsylVfG) nicht durch die Drittstaatenregelung ausgeschlossen, sondern inhaltlich zu prüfen. Nach § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG gilt die Drittstaatenregelung nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Eine solche Rechtsvorschrift der Europäischen Union (bei Schaffung des § 26a AsylVfG im Jahr 1993: Europäische Gemeinschaften) ist – das bestreitet auch die Beklagte nicht – die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), so dass die Drittstaatenregelung im Fall der Zuständigkeitsbegründung nach der Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt (siehe nur Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 8, § 26a Rn. 2; zur Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO siehe nur Moll/Pohl, ZAR 102 [106 f.]). Entgegen der Ansicht der Beklagten findet die Dublin-III-VO dabei aber auch Anwendung auf solche Schutzsuchenden, denen – wie im Fall der Kläger – nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern (lediglich) subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (so auch Bergmann, ZAR 2015, 81 [83]; zur Vorgängernorm der Dublin-II-VO VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 57/15 –, juris, Rn. 33 ff.; Moll/Pohl, ZAR 2012, 102 [106 f.]; a.A. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2015 – VG 23 K 906.14 A –, juris; Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, 358 [359 f.]; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, 2014, K 22 zu Art. 2 [S. 88]; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015, § 27a Rn. 34 f.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Dublin-III-VO, deren Wortlaut beide Lesarten ermöglicht (zu den unterschiedlichen Interprationsmöglichkeiten siehe einerseits VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2015 – VG 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015, § 27a Rn. 34 f.; und andererseits [zur Vorgängernorm der Dublin-II-VO] VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2014 – VG 33 K 155.14 A –, juris, Rn. 22 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 – A 11 S 57/15 –, juris, Rn. 36 f.). Die Weite des Anwendungsbereichs folgt aber aus dem Zusammenspiel der – allein die Zuständigkeit des zur Prüfung berufenen Mitgliedstaates regelnden – Dublin-III-VO mit den materiell-rechtlichen Normen des Unionsrechts zur Gewährung internationalen Schutzes. Nach Ansicht der Kammer kann allein aus dem Umstand, dass in Art. 2 Dublin-III-VO sowohl der „Antragsteller“ (Art. 2 lit. d] Dublin-III-VO) als auch ein „Begünstigter internationalen Schutzes“ (Art. 2 lit. f] Dublin-III-VO) definiert werden, nicht der Anwendungsbereich der Regelung im Sinne der hier abgelehnten Auffassung begründet werden. Gegenstand der Dublin-III-VO ist vielmehr die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz (Art. 1 Dublin-III-VO). Der Anwendungsbereich der Dublin-III-VO wurde damit bewusst (siehe Erwägungsgrund Nr. 10) neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nun ausdrücklich auch auf Anträge auf subsidiären Schutz erstreckt (Art. 2 lit. b] Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 lit. h] Qualifikations-RL 2011 im Vergleich zu Art. 2 lit. c] Dublin-II-VO i.V.m. der Genfer Flüchtlingskonvention). Aus Art. 20 Dublin-III-VO wiederum ergibt sich nur, dass das Verfahren mit der erstmaligen Antragstellung einzuleiten ist; dass das Verfahren nicht mehr einschlägig ist, wenn der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist darin gerade nicht geregelt. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass der nach der Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragsteller wieder aufzunehmen, deren Anträge abgelehnt wurden und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben. Die demzufolge entscheidende Frage, wann ein Antrag abgelehnt ist, d.h. ob eine Ablehnung des Flüchtlingsschutzes bei gleichzeitiger Gewährung des subsidiären Schutzes vorrangig als teilweise Ablehnung oder als teilweise Gewährung zu sehen ist, beantwortet die Dublin-III-VO nicht. Anhand einer Zusammenschau mit den übrigen Normen des Unionsrechts ergibt sich jedoch – jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrens-RL 2013 –, dass jede Ablehnung (auch nur) der Flüchtlingseigenschaft als teilweise Ablehnung des Antrags verstanden werden muss, demzufolge die Dublin-III-VO auch in diesen Fällen Anwendung findet. So gewährleistet Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Nach dem so inkorporierten Art. 78 Abs.1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen (AEUV) soll in der Europäischen Union gewährleistet sein, dass jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten wird. Diese primärrechtliche Verpflichtung wurde mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL 2013), die spätestens bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen war (Art. 51 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013), und der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2011) auch sekundärrechtlich umgesetzt. Aus der Asylverfahrens-RL 2013 und der Qualifikations-RL 2011 ergibt sich dabei, dass der Schutzsuchende auch dann noch einen unionsrechtlichen Anspruch auf Prüfung seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, wenn ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und zwar auch dann, wenn es sich um einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt. So ergibt sich zunächst aus Art. 10 Abs. 2 Asylverfahrens-RL 2013 ein zweistufiges System zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz. Bei einer solchen Prüfung hat die Asylbehörde zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Dabei haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein Rechtsbehelf nur dann im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachtet wird, wenn der dem Rechtsbehelfsführer zugesprochene subsidiäre Schutz in dem jeweiligen Mitgliedstaat der betreffenden Person die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus (Art. 46 Abs. 2 Asylverfahrens-RL 2013). Dies ist sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]; sowie insbesondere § 29 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG) als auch in der Republik Polen (Art. 89i des in englischer Sprache verfügbaren „Act of 13 June 2003 on granting protection to foreigners within the territory of the Republic of Poland“) gerade nicht der Fall (siehe auch Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Qualifikations-RL 2011). Nach Art. 46 Abs. 2 Asylverfahrens-RL hat der Flüchtling also ein Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Flüchtlingszuerkennung auch dann durch einen der Mitgliedstaaten entschieden wird, wenn er bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Handelt es sich dabei – wie vorliegend – um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ein früherer Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde, darf die Prüfung zunächst in einer Art Vorverfahren darin bestehen, zu prüfen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse in der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (Art. 33 Abs. 1 lit. d], Art. 40 Asylverfahrens-RL 2013). Dem entspricht im deutschen Recht die nach § 71a AsylVfG zu erfolgende Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (zur Vereinbarkeit des § 71a AsylVfG mit Unionsrecht siehe VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – VG 33 L 164.15 A –, juris, Rn. 10 ff.; zur Beschränkung auf Fälle, in denen im anderen Mitgliedstaat eine sachliche Prüfung des Ersuchens um internationalen Schutz erfolgte siehe VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2015 – VG 33 L 215.15 A –, juris, Rn. 12 ff.). Daraus folgt aber zugleich, dass eine Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ohne diese Vorprüfung erfolgen darf, vielmehr haben die Kläger ein Recht auf entsprechende Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2015 – VG 33 K 181.13 A –, S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Auch aus Art. 13 Qualifikations-RL 2011 folgt, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Eine Ausnahme von dieser mitgliedstaatlichen Pflicht für den Fall, dass der Schutzsuchende bereits subsidiären Schutz erhalten hat, ist in der Qualifikationsrichtlinie 2011 nicht ersichtlich (siehe insbesondere Art. 12 Abs. 1 Qualifikations-RL 2011). Fehlt es an einer derartigen ausdrücklichen Ausnahme, sind die Mitgliedstaaten jedoch gehindert, strengere Vorschriften einzuführen (Umkehrschluss aus Art. 3 Qualifikations-RL 2011). Schließlich widerspräche es auch dem der Dublin-III-VO innewohnenden Sinn und Zweck, zu verhindern, dass sich die Schutzsuchenden den Mitgliedstaat aussuchen, der ihr Schutzbegehren prüft (sog. „forum shopping“), wenn gerade die vorliegende Konstellation vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen wäre, in der die Schutzersuchen schon – sogar teilweise erfolgreich – von einem Mitgliedstaat geprüft worden sind, in denen es den Antragstellern also nur noch um eine etwaige Verbesserung ihres (ausländerrechtlichen oder sozialhilferechtlichen) Status geht. Schließlich ergibt sich auch aus der vom Bundesamt zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes, da das Bundesverwaltungsgericht bislang nur über die Konstellation höher- bzw. gleichwertigen Schutzes entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, NVwZ 2014, 1460 [1463]), vorliegend es aber gerade darum geht, dass den Klägern bislang nur ein geringwertigerer Schutz verliehen wurde. Auch die vom Bundesamt (ohne Angabe einer Seitenzahl bzw. Randnummer) zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938, 2315/93 –, BVerfGE 94, 49). In der damaligen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass Folge der Drittstaatenregelung auch ist, dass die – damals nach § 51 Ausländergesetz zu prüfende – Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (siehe heute § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), d.h. die Flüchtlingseigenschaft nicht zu prüfen ist (BVerfGE 94, 49 [95, 97]). Bereits damals hat das Bundesverfassungsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass die Drittstaatenregelung hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen zurücktreten kann (BVerfGE 94, 49 [86]). Dazu gehöre das damals noch nicht in Kraft getretene Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom 15. Juni 1990 (BVerfGE 94, 49 [86]; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 1880/00 –, BVerfGK 1, 298 [302 f.]). Zu den erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verabschiedeten Dublin-II-VO und Dublin-III-VO und der mit diesen Verordnungen und den Asylverfahrensrichtlinien und Qualifikationsrichtlinien bewirkten Europäisierung des Asylrechts konnte das Bundesverfassungsgericht naturgemäß keine Aussage treffen. 2. Das Anfechtungsbegehren hat ebenfalls Erfolg. Die Feststellung im Tenorierungspunkt Nr. 1 der Bescheide des Bundesamtes vom 20. März 2015, dass den Klägern auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist nach den obigen Ausführungen rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Dublin-III-VO generell subjektive Rechte der Asylbewerber begründet, erwächst aus Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zumindest ein subjektives Recht des jeweiligen Antragstellers auf Entscheidung (irgend-)eines Mitgliedstaats über seinen Antrag. Durch das Zuständigkeitssystem der Verordnung soll gerade vermieden werden, dass Schutzsuchende unter Verweis auf – vermeintlich – bestehende Unzuständigkeiten gänzlich unbeschieden bleiben. Versagt das Bundesamt den Klägern vorliegend unter Verweis auf ihren Schutzstatus die sachliche Entscheidung, so laufen diese Gefahr, dass über ihre Zweitantrag nicht mehr entschieden wird. Aufgrund des bislang unerfüllten Anspruchs auf Bescheidung des Asylantrags ist zudem die Anordnung der Abschiebung in Tenorierungspunkt Nr. 2 der Bescheide des Bundesamtes vom 20. März 2015 in die Republik Polen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit für die Prüfung des weiteren Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die Bundesrepublik Deutschland ist nicht sichergestellt, dass die Republik Polen diesen unionsrechtlichen Anspruch der Kläger prüft. Vielmehr hat vorliegend die für die Prüfung eines Schutzersuchens zuständige Stelle der Republik Polen die Übernahme der Kläger und damit die Prüfung ihres Zweitantrags bereits abgelehnt und für die Übernahme auf den Grenzschutz verwiesen, der aber gerade keine Asylanträge prüft. Damit kommt eine Abschiebung in die Republik Polen auf der Grundlage des § 34a i.V.m. § 26a AsylVfG nicht in Betracht. Eine Abschiebung der Kläger auf der Grundlage von § 34a i.V.m. § 27a AsylVfG ist ohnehin aufgrund des Zuständigkeitsübergangs ausgeschlossen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. In Asylverfahren ist das Verwaltungsgericht auch in Fällen grundsätzlicher Bedeutung gehindert, die Berufung selbst zuzulassen (§ 78 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Die Kläger begehren Schutz vor politischer Verfolgung in der Russischen Föderation und wenden sich gegen ihre Abschiebung in die Republik Polen, die ihnen subsidiären Schutz zuerkannt hat. Die Kläger haben die russische Staats- und tschetschenische Volkszugehörigkeit. Der am 21. Oktober 1958 geborene Kläger zu 2.) ist in zweiter Ehe mit der am 9. April 1979 geborenen Klägerin zu 3.) verheiratet. Zusammen mit den Kindern aus der erster Ehe des Klägers zu 2.), einem am 30. August 1996 geborenen Sohn (Kläger im Verfahren VG 33 L 267.14 A / K 268.14 A) und den am 4. Juli 1995, 23. Dezember 1999, 5. Mai 2001 und 26. Dezember 1998 geborenen Klägern zu 1.), 4.), 5.) und 6.) verließen sie im Juli 2007 ihre tschetschenische Heimat und reisten zunächst nach Polen. In der Republik Polen wurde der Familie der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Nachdem der Kläger zu 5.) zusammen mit seinem älteren Bruder (Kläger im Verfahren VG 33 L 267.14 A / K 268.14 A) bereits im November 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, reisten die übrigen Kläger im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland und suchten hier am 1. bzw. 6. Oktober 2014 erneut um internationalen Schutz nach, da ihre Familie in Polen rechtsextremistischen Überfällen ausgesetzt gewesen sei. Mit Schreiben vom 10. November 2014 wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an die zuständigen Stellen in der Republik Polen und bat um Übernahme der Asylverfahren. Die Ausländerbehörde der Republik Polen verweigerte mit Schreiben vom 14. November 2014 die Übernahme, weil die Kläger bereits Schutz in der Republik Polen erhalten hätten. Das Bundesamt wurde gebeten, sich an die Grenzschutzdirektion zu wenden. Daraufhin ging das Bundesamt in das nationale Verfahren über und lud die Kläger zu einem „persönlichen Gespräch … zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“. In den Gesprächen am 3. Dezember 2014, die nach der Niederschrift zwischen zwei und zwölf Minuten dauerten, bestätigten die Kläger zu 1.), 2.) und 3.) ihren Voraufenthalt in Polen und gaben zudem an, dass sie in keinen anderen Staat überführt werden wollen. Eine offene Befragung erfolgte nicht. Die Schutzersuchen der Kläger wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 20. März 2015 abgelehnt. Das Bundesamt stellte dabei lediglich fest, dass den Klägern – wegen ihrer Einreise aus der Republik Polen als sicherem Drittstaat – in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe. Zugleich ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Kläger nach Polen an. Die Kläger haben am 13. April 2015 Klage gegen diese am 1. April 2015 zur Post gegebenen Bescheide erhoben. Die Klagen wurden zunächst getrennt geführt und nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch Beschluss vom 19. Mai 2015 verbunden. Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Asylverfahren. In Polen seien sie rassistischen Übergriffen von Polen und ihren tschetschenischen Verfolgern ausgesetzt gewesen. Die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat Polen sei damit wiederlegt. Nach auf gerichtlichen Hinweis erfolgter Beschränkung der Klage beantragen die Kläger sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 zu verpflichten, über ihre Asylanträge vom 1. bzw. 6. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben von 20. April 2015 und 28. August 2015 haben sich die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.