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Urteil

33 K 326.14

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0712.33K326.14.0A
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Leitsätze
1. Schuldner einer Benutzungsgebühr ist, wer die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst, das setzt keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen, voraus.(Rn.13) 2. Mit der Aufstellung äußerte ein Haltverbot seine Rechtswirkung unabhängig davon, ob ein Adressat das Verkehrszeichen es auch tatsächlich wahrnahm und seinen Regelungsgehalt erkennt.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schuldner einer Benutzungsgebühr ist, wer die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst, das setzt keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen, voraus.(Rn.13) 2. Mit der Aufstellung äußerte ein Haltverbot seine Rechtswirkung unabhängig davon, ob ein Adressat das Verkehrszeichen es auch tatsächlich wahrnahm und seinen Regelungsgehalt erkennt.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) erlassene Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO). Nach § 1 PolBenGebO werden für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und ihrem Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 4.1 lit. a dieses Gebührenverzeichnisses in der zum Umsetzungszeitpunkt gültigen Fassung beträgt die Gebühr für die Umsetzung eines Personenkraftfahrzeugs bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht 121,94 EUR. Der Gebührentatbestand ist vorliegend erfüllt, da es sich bei der polizeilich angeordneten Umsetzung eines Kraftfahrzeugs durch ein privates Abschleppunternehmen um eine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 PolBenGebO handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27. Februar 2014 – OVG 1 B 25.13, LKV 2014, 272). Der Kläger ist daher nach § 10 Abs. 2 lit. b GebBeitrG zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet. Danach ist Schuldner einer Benutzungsgebühr, wer die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst. Das Merkmal der Veranlassung setzt dabei keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen, voraus. Es genügt vielmehr, wenn der Kläger die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 m.w.N., juris). Das ist hier der Fall, weil der Kläger als Fahrer des Kraftfahrzeugs für das verbotswidrige Halten einzustehen hat. Die Pflicht zur Zahlung entsteht gemäß § 9 Abs. 1 GebBeitrG mit der Vollendung der Amtshandlung. Die Amtshandlung der Umsetzung ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) i.V.m. § 17 Abs. 1 ASOG rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 13 und 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (sog. unmittelbare Ausführung). Die unmittelbar ausgeführte Maßnahme der Umsetzung findet ihre Rechtsgrundlage wiederum in § 17 Abs. 1 ASOG. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Polizeiliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist unter anderem der Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung. Dazu zählen auch die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Ge- und Verbote. Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs innerhalb eines wirksam angeordneten Haltverbots stellt einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2 Zeichen 286 StVO und somit nicht bloß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern eine bereits eingetretene Störung dar, zu deren Beseitigung geeignete Maßnahmen ergriffen werden können (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. beispielhaft OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22. September 2008 – OVG 1 N 65.08; VG Berlin, Urteil v. 18. August 2010 – VG 11 K 279.10, juris). Als Polizeikommissar K... am 4. April 2914 um 11:30 Uhr die Umsetzung des Pkw des Klägers veranlasste, war dieser innerhalb eines an diesem Tag von 10 bis 20 Uhr geltenden, durch Zeichen 286 eingerichteten Bereichs eines eingeschränkten Haltverbots geparkt. Das Haltverbot war mit Bescheid vom 10. März 2014 vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG angeordnet und durch die per Aufstellung am 28. März 2014 gegebene Möglichkeit der Kenntnisnahme gemäß § 41 VwVfG den Adressaten gegenüber bekannt gegeben worden. Auch der Kläger bestreitet nicht die Aufstellung der Verkehrszeichen am 28. März, sondern lediglich deren Sichtbarkeit bzw. Vorhandensein an den Tagen vor der Umsetzung. Mit der Aufstellung äußerte das Haltverbot seine Rechtswirkung jedoch zunächst unabhängig davon, dass der Kläger als Adressat das Verkehrszeichen es auch tatsächlich wahrnahm und seinen Regelungsgehalt erkannte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37/09, NZV 2011, 156 [157]). Nach Überzeugung des Gerichts waren die Verkehrszeichen auch für jedermann sichtbar aufgestellt, sodass dem Kläger der Verkehrsverstoß zuzurechnen ist. Die durch das Protokoll des Aufstellers belegte und im Übrigen unstreitige Aufstellung der Verkehrszeichen am 28. März und deren durch das vom Kläger ebenfalls nicht in Zweifel gezogene Umsetzungsprotokoll belegte Existenz vor Ort zum Zeitpunkt der Umsetzung am 4. April 2014 legen den Schluss nahe, dass die Schilder auch in der Zwischenzeit an Ort und Stelle standen. Eines weitergehenden Beweises durch den – grundsätzlich beweisbelasteten (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. April 2016 – 3 C 10.15, BeckRS 2016, 45907) – Beklagten bedarf es insoweit nicht. Ein solcher Beweis wäre der Straßenverkehrsbehörde bei mobilen Verkehrszeichen auch gar nicht möglich (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 28. Juni 2007 - 15 K 843/07, BeckRS 2008, 38839). Denn die ununterbrochene körperliche Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit am Ort der Anordnung ließe sich letztlich nur durch eine kontinuierliche Überwachung der Verkehrszeichen beweisen, die aber aus tatsächlichen Gründen gar nicht leistbar ist und zudem gerade dem Zweck der Verkehrszeichen, Regelungen des Straßenverkehrs durch Bedienstete zu ersetzen, zuwider liefe (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2007 - 1 K 483/06, BeckRS 2009, 30208). Für solche Beweisanforderungen besteht auch gar keine prozessuale Notwendigkeit. Denn den Interessen des Verkehrsteilnehmers kann durch eine entsprechende Verteilung der Beweislasten im Sinne eines Anscheinsbeweises hinreichend Rechnung getragen werden. Steht danach fest, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt wurden und zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme auch standen, so spricht zunächst ein Beweis des ersten Anscheins für ihre ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit in der Zwischenzeit (VG Leipzig, Urteil v. 14. November 2007 – 1 K 483/06, BeckRS 2009, 30208). Es kommt dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung nahe legt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 28. Juni 2007 - 15 K 843/07, BeckRS 2008, 38839). Gelingt ihm dies, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen (VG Leipzig, Urteil v. 14. November 2007 – 1 K 483/06, BeckRS 2009, 30208). Dem Kläger ist es schon nicht gelungen, einen solchen Sachverhalt darzulegen. Die von ihm vorgebrachte Behauptung, seine in seiner Urlaubsabwesenheit das Fahrzeug täglich passierende Ehefrau habe kein Verkehrszeichen gesehen, genügt insoweit jedenfalls nicht. Denn es handelt sich dabei lediglich um ihre subjektive Wahrnehmung, die durch eine Vielzahl von Faktoren gesteuert wird. Das Nichtsehen eines Verkehrszeichens kann mit anderen Worten nicht mit dessen Nichtexistenz gleichgesetzt werden, weil für ersteres auch mangelnde Konzentration, schlechte Sichtbedingungen usw. verantwortlich sein können. Stehen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, müssen deshalb die Schilderungen des Verkehrsteilnehmers so detailliert sein, dass sie den Schluss auf die Entfernung bzw. Unkenntlichmachung des Verkehrszeichens erlauben (VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2007 - 1 K 483/06, BeckRS 2009, 30208). Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung jedoch lediglich berichten können, täglich an dem Fahrzeug vorbeigekommen zu sein (zum Teil jedoch auch auf der anderen Straßenseite) und dabei kein Verkehrszeichen wahrgenommen zu haben. Selbst wenn dort eines gestanden hätte, sei dies jedenfalls für sie nicht wahrnehmbar und daher objektiv nicht sichtbar gewesen. Damit ist jedoch schon kein Sachverhalt vorgetragen, der geeignet ist, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 6. April 2016 – 3 C 10.15, BeckRS 2016, 45907) vermag daran nichts zu ändern. Zum einen betraf die Entscheidung schon nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Fahrzeughaltern bereits abgestellter Fahrzeuge, bei denen – wie hier – nachträglich Verkehrszeichen aufgestellt werden, sondern vielmehr die Frage. Zum anderen stellt auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Sichtbarkeit von Verkehrszeichen auf die Wahrnehmbarkeit für den durchschnittlichen Fahrer und gerade nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung des betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Ob die Ehefrau des Klägers das Verkehrszeichen wahrgenommen hat, ist daher auch nach dieser Entscheidung irrelevant. Zu der Frage der Beweislastverteilung in der hier gegebenen Konstellation hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung schließlich überhaupt nicht geäußert. Der Kläger verstieß somit als Verkehrsteilnehmer gegen das angeordnete Haltverbot, § 41 Abs. 1 StVO. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Vollstreckung des aus dem Haltverbot folgenden Wegfahrgebotes im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 S. 1 ASOG lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anforderung des Abschleppfahrzeuges war nicht ersichtlich, dass der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme der nach § 13 oder § 14 ASOG Verantwortlichen rechtzeitig würde erreicht werden können. Insbesondere ermittelte die Polizei vorliegend den Kläger als Halter des Fahrzeugs und versuchte erfolglos, ihn unter seiner Wohnanschrift zu erreichen. Es sind auch im Übrigen keine Ermessensfehler bei der Anordnung der Umsetzung ersichtlich. Der Kläger ist als Fahrer des Fahrzeugs Handlungsstörer (§ 13 ASOG) und damit auch Gebührenschuldner im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. b und c des GebBeitrG. Hiernach ist derjenige Gebührenschuldner, der die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung veranlasst oder dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt. Die Höhe der geltend gemachten Gebühr entspricht zudem der Polizeibenutzungsgebührenordnung in der zum Umsetzungszeitpunkt geltenden Fassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid wegen der Umsetzung seines Kraftfahrzeugs. Am 5. März 2014 beantragte die Z... beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Aufstellung eines mobilen Halteverbots in Berlin-Charlottenburg, S... für den 4. April 2014 (10 bis 20 Uhr). Mit Bescheid vom 10. März 2014 ordnete das Bezirksamt die Maßnahme entsprechend des Antrags an. Die Beschilderung wurde ausweislich des Aufstellprotokolls der Z... vom 28. März 2014 an diesem Tag um 9:10 Uhr vor Ort aufgestellt. Das vom Kläger gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B... wurde in der sog. Negativliste des Aufstellers als zu diesem Zeitpunkt bereits vor Ort parkender PKW erfasst. Am 4. April 2014 wurde das klägerische Fahrzeug wegen Behinderung des dort stattfindenden Umzugs sodann umgesetzt. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 setzte der Polizeipräsident in Berlin die Gebühr für die Umsetzung des Fahrzeugs des Klägers auf 121,94 EUR fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, sein Fahrzeug wegen des zuvor stattgefundenen Marathons bereits selbst von der D...- in die S... umgesetzt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt seien dort keine Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Sodann habe er eine Urlaubsreise angetreten. Seine Frau habe täglich das Haus verlassen und den Weg am Fahrzeug vorbei genommen. Dabei habe sie immer einen Blick darauf geworfen, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung gewesen sei. Sie habe jedoch keine Parkverbotsschilder wahrgenommen, die sie veranlasst hätten, das Fahrzeug umzusetzen. Er bestreite daher, dass die Schilder so aufgestellt gewesen seien, dass man deutlich ihre Existenz habe wahrnehmen können. Mit am 16. August zugestellten Bescheid vom 14. August 2014 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug im Haltverbot geparkt und dadurch einen an diesem Tag stattfindenden Umzug konkret behindert habe. Die mobilen Verkehrszeichen seien rechtzeitig aufgestellt worden. Mit der am 16. September 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Gebührenbescheides unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren fort. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. August 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.