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Beschluss

33 K 271.15

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0928.VG33K271.15.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich regelmäßig nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn nicht eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung gegeben ist. Streitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse abgegeben wurden, sind grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Etwas anderes gilt, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur angelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden.(Rn.11) Grundsätzlich darf sich ein Amts- und Funktionsträger privat äußern. Seine Amtsträgerschaft ist nicht ausschlaggebend dafür, ob seine Äußerung dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist. Dieses gilt auch für Mitglieder der Bundesregierung.(Rn.12) 2. Die Äußerung eines Vizekanzlers anlässlich eines Besuchs einer Flüchtlingsunterkunft gegenüber der Presse im Rahmen einer Fragerunde im Freien zu der Frage der politischen Lage in dem betroffenen Bundesland und der Besuch der Unterkunft sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der bloße örtliche Zusammenhang zwischen dem Besuch und der Äußerung führt nicht automatisch dazu, dass die Äußerung in der amtlichen Eigenschaft erfolgte Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um eine amtliche Pressekonferenz handelt.(Rn.13)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich regelmäßig nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn nicht eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung gegeben ist. Streitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse abgegeben wurden, sind grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Etwas anderes gilt, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur angelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden.(Rn.11) Grundsätzlich darf sich ein Amts- und Funktionsträger privat äußern. Seine Amtsträgerschaft ist nicht ausschlaggebend dafür, ob seine Äußerung dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist. Dieses gilt auch für Mitglieder der Bundesregierung.(Rn.12) 2. Die Äußerung eines Vizekanzlers anlässlich eines Besuchs einer Flüchtlingsunterkunft gegenüber der Presse im Rahmen einer Fragerunde im Freien zu der Frage der politischen Lage in dem betroffenen Bundesland und der Besuch der Unterkunft sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der bloße örtliche Zusammenhang zwischen dem Besuch und der Äußerung führt nicht automatisch dazu, dass die Äußerung in der amtlichen Eigenschaft erfolgte Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um eine amtliche Pressekonferenz handelt.(Rn.13) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. I. Der Kläger wendet sich gegen Äußerungen des Vizekanzlers sowie ehemaligen Bundeswirtschaftsministers und SPD-Parteichefs Sigmar Gabriel. Der 1937 geborene Kläger ist Gründer der nach ihm benannten und im Jahr 1980 verbotenen Wehrsportgruppe, die Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland. Am 21. August 2015 kam es in Heidenau in Sachsen nach einer angemeldeten Demonstration der NPD zu gewaltsamen Ausschreitungen gegen die Polizei, nachdem bekannt geworden war, dass ein ehemaliger Baumarkt als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden sollte. Die Demonstranten hatten versucht zu verhindern, dass die angekündigten Busse mit den Asylsuchenden die Notunterkunft erreichen, die Polizei war hiergegen eingeschritten. Am nächsten Abend kam es erneut zu gewalttätigen Übergriffen. Daraufhin besuchte eine Reihe von Politikern den Ort, darunter auch Sigmar Gabriel am 24. August 2015. Er hatte in seiner Funktion als Bundeswirtschaftsminister Betriebe in Sachsen und Thüringen besucht und sich kurzfristig auf Einladung des Bürgermeisters von Heidenau und des sächsischen Ministerpräsidenten zu dem Besuch entschlossen. Nach dem Besuch der Räumlichkeiten des Flüchtlingsheims trat er auf die Straße vor Presse und Bürger. Er stellte sich nach einem kurzen Eingangsstatement den Fragen der Journalisten. Auf die Frage eines Journalisten „Warum ist das so häufig Sachsen, das diese Schlagzeilen macht?“ gab Gabriel folgende Antwort, welche die vom Kläger beanstandete Äußerung enthält: „Na ja, da werden sich die Neonazis, werden sich hier zusammenrotten. Aber z.B. hab ich gehört, dass in meiner Heimatstadt, die liegt nun bekanntermaßen nicht in Sachsen, es auch für sozusagen den Aufruf zu einer Demonstration gibt und die Stadt sich natürlich dagegen wehrt. Ich halte nichts davon so zu tun, als sei das ein ostdeutsches Problem. 1980 hatten wir rechtsterroristische Anschläge. Denken Sie mal an das Münchner Oktoberfest oder die Wehrsportgruppe . Sie sind zu jung dafür aber… Daraufhin gab‘s ja eine Studie von Helmut Schmidt, die Sinus Studie. Die hat das untersucht, das rechtsextreme Wählerpotential in Deutschland, und das Ergebnis war, fünf Millionen Deutsche wollten damals wieder einen Führer, und 13 % rechtsextremes Wählerpotential. Das ist das, was wir heute auch haben und das war damals eine Studie über Westdeutschland. Es geht immer darum, dass die Mitte der Gesellschaft sich dagegenstellen muss. Die Probleme dieser Leute, das sind Leute aus dem Rand der Gesellschaft, die Mitte der Gesellschaft muss zeigen, dass sie mit denen nichts zu tun haben will, dann kriegen wir das auch in den Griff.“ Am 4. September 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, mit der er Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerung „1980 hatten wir rechtsterroristische Anschläge. Denken Sie mal an das Münchener Oktoberfest oder die Wehrsportgruppe “ sowie Widerruf und Unterlassung dieser Äußerung begehrt. Er ist der Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, weil sich Sigmar Gabriel als Vizekanzler geäußert habe. Die Beklagte hat sich zur Rechtswegfrage nicht geäußert, meint aber, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Meinungsäußerung handele, die als solche den Schutz von Art. 5 Grundgesetz genieße. In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 hat das Gericht die Beteiligten zur Frage des Rechtsweges angehört und darauf hingewiesen, dass anstelle des Verwaltungsrechtsweges der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein könnte. Ein Mitschnitt von der Äußerung Gabriels für das Fernsehen ist ausschnittsweise in Augenschein genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Akten des Verfahrens VG 1 K 351.13 (2 Bände) sowie die Werke von Rainer Fromm, Die „Wehrsportgruppe “: Darstellung, Analyse und Einordnung, 1998, und von Ulrich Chaussy, Oktoberfest, Das Attentat, 2014, Bezug genommen, die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO ist nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die von dem Kläger beanstandete Äußerung Sigmar Gabriels ist eine Meinungsäußerung, die nicht seinem Amt als Vizekanzler oder Bundeswirtschaftsminister zuzurechnen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nicht nach den vom Kläger herangezogenen Anspruchsnormen, sondern nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 65/85 -, juris Rn. 30). Streitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse abgegeben werden, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Hingegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 1 S 2410/01 –, juris Rn. 4). Grundsätzlich darf sich ein Amts- und Funktionsträger privat äußern. Seine Amtsträgerschaft ist nicht ausschlaggebend dafür, ob seine Äußerung dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 1997 – OVG 8 B 91.93 –, NJW 1998, 257, 258, und Beschluss vom 15. April 2010 - OVG 10 L 86.09 -, unveröffentlicht, BA S. 4). Dies gilt auch für Mitglieder der Bundesregierung, die nicht an der Teilnahme am politischen Meinungskampf gehindert sind, soweit sie keine amtlichen Funktionen wahrnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 38 ff.). Zu den relevanten Kriterien, ob eine Äußerung öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist, gehören u.a. Aspekte, wie die des einheitlichen Lebenssachverhalts und der Eigenschaft, in der der Betreffende in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat und ob er in seiner hoheitlichen Funktion seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Bei Mitgliedern der Bundesregierung kommt es insbesondere darauf an, ob die Äußerung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Äußerung dem politischen Meinungskampf zuzuordnen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 56 ff.). Den äußeren Umständen lässt sich nicht entnehmen, dass Sigmar Gabriel die beanstandete Äußerung unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität oder Ressourcen seiner Ämter gemacht hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass er zuvor das Flüchtlingsheim - möglicherweise sogar ausschließlich - als Mitglied der Bundesregierung und Stellvertreter der Bundeskanzlerin besucht hat. Der Besuch des Flüchtlingsheims und die anschließende Fragerunde vor der Presse stellen sich als zwei unterschiedliche Sachverhalte dar, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der bloße örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Besuch des Flüchtlingsheims führt nicht dazu, dass Gabriels Besuch in amtlicher Funktion auf die nach dem Verlassen des Flüchtlingsheims gestellten Fragen der Presse ausstrahlt. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich Gabriel auf einer amtlichen Pressekonferenz geäußert hat. Die beanstandete Äußerung erfolgte zudem nicht in amtlichen Räumen, sondern im Freien. In der Fernsehaufnahme von den Äußerungen Gabriels vor der Presse sind keinerlei Staatssymbole oder Hoheitszeichen erkennbar. Vielmehr zeigt die Aufnahme Sigmar Gabriel und den Bürgermeister von Heidenau in einer Traube von Journalisten, die - nach einem längeren Eingangsstatement von Gabriel - ihre Fragen teilweise gleichzeitig an diesen richten und auf die er spontan - ohne Sprechzettel - antwortet. Inhaltlich betreffen die Fragen der Reporter und die Antworten Gabriels nicht ausschließlich Vorhaben der Bundesregierung oder des Bundeswirtschaftsministeriums. Vielmehr befassen sie sich überwiegend mit allgemeinen und teilweise unterschiedlichen politischen Themen, wie etwa den finanziellen Belastungen von Städten und Kommunen, den Ängsten der Menschen vor Zuwanderung und deren Erwartungen an die Politik, den richtigen Umgang der Justiz mit rechtsradikaler Gewalt, Konflikten in Europa und in der Welt oder dem Schengener Abkommen. Es gibt schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Sach- oder Finanzmittel des Bundeswirtschaftsministeriums oder des Bundeskanzleramts in diesem Zusammenhang aufgewendet wurden. Der streitbefangenen Äußerung des Vizekanzlers selbst lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass sie unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes erfolgt ist. Die vom Kläger beanstandete Passage ist Teil einer Antwort auf die Frage eines einzelnen Journalisten, weshalb Sachsen im Zusammenhang mit fremdenfeindlicher Gewalt so häufig in die Schlagzeilen gerate. Weder spricht der Reporter Sigmar Gabriel in diesem Zusammenhang ausdrücklich als Regierungsmitglied an noch bezieht sich seine Frage inhaltlich auf die Wahrnehmung von Regierungsaufgaben wie etwa die Position der Bundesregierung in der Flüchtlingspolitik. Vielmehr zielt die Frage auf eine politische Einschätzung der Ursachen von fremdenfeindlicher Gewalt in Sachsen. Entsprechend antwortet Sigmar Gabriel auch. Er widerspricht der These, es handele sich um ein ostdeutsches Problem, indem er zunächst auf einen Aufruf zu einer Demonstration von Neonazis in seiner Heimatstadt in Niedersachsen verweist und sich sodann schlagwortartig zu Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in der alten Bundesrepublik äußert. Dass es ihm dabei um seine persönlichen Erfahrungen geht, macht er dadurch deutlich, dass er sich auf seine Heimatstadt und auf das politische Umfeld bezieht, in dem er groß geworden ist, bevor er überhaupt amtliche Funktionen wahrgenommen hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er die vom Kläger beanstandete Äußerung mit den Worten „Sie sind zu jung dafür, aber …!“ abschließt. Damit ist seine Äußerung erkennbar allein Ausdruck seiner persönlichen Einstellung und Meinung und stellt sich seine Aussage aus Sicht des unbefangenen Zuhörers als Beitrag zur parteipolitischen Auseinandersetzung, nicht aber als amtliche Äußerung für die Bundesregierung dar. Dem steht nicht entgegen, dass Gabriel direkt im Anschluss an sein Eingangsstatement auf die Frage einer Journalistin, ob er als Botschafter der Bundeskanzlerin in Heidenau sei, unter anderem geäußert hatte, er habe als Wirtschaftsminister in Sachsen Betriebe besucht, sich spontan zu einem Besuch entschlossen und vertrete hierbei auch die „ganze Bundesregierung“. Denn die beanstandete Äußerung ist nicht in der Antwort auf diese Frage enthalten und bei einer Mehrzahl von Fragen verschiedener Journalisten zu unterschiedlichen Themen sind die jeweiligen Antworten einzeln im Hinblick darauf zu bewerten, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussage in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 59). Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 18 ZPO) zuständige Landgericht Berlin zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.