Urteil
33 K 487.16 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0302.VG33K489.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 wird insoweit aufgehoben, als dort die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Turkmenistan abgelehnt wird. Die Abschiebungsandrohung wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung nach Turkmenistan angedroht wird.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 wird insoweit aufgehoben, als dort die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Turkmenistan abgelehnt wird. Die Abschiebungsandrohung wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung nach Turkmenistan angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, da der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2016 im tenorierten Umfang rechtswidrig ist. Die Kläger haben den begehrten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, so dass sie durch die Ablehnung in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Angaben der Kläger als glaubhaft. Die erkennende Einzelrichterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Kläger verschaffen. Beide Kläger beantworteten ruhig die ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen. Eine Tendenz zur Dramatisierung war nicht zu erkennen. Der Bericht war von Emotionen gezeichnet, ohne dass diese übertrieben oder aufgesetzt wirkten. Insbesondere die Reaktionen des Klägers bei Schilderung der Folterungen waren glaubwürdig und verdeutlichten die Erlebnisse der Kläger in ihrer Heimat. Ferner enthielten sämtliche Darstellungen lebensechte Details. Auch vermochten die Kläger ein stimmiges Bild von den Lebensverhältnissen zu zeichnen, aus denen sie durch die fluchtauslösenden Ereignisse gerissen wurden. Der Umstand, dass der Kläger und die Klägerin zu 2.) sich in Details widersprochen haben, schmälert ihre Glaubwürdigkeit nicht. Angesichts des Gesamteindrucks der Kläger in der mündlichen Verhandlung treten die aufgetretenen Widersprüche zurück. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zunächst zusammenhängend, ausführlich, ruhig, detailliert, anschaulich und nachvollziehbar über sein Leben und sein Alltag in Turkmenistan berichtet. Als der Kläger seine Fluchtgründe schildern sollte, war ihm anzumerken, wie schwer ihm dies fällt. Der Kläger saß nunmehr zusammen gesunken auf seinem Stuhl, sprach leise, stockend und schwer atmend und brach mehrmals in Tränen aus. Seine innere Unruhe war ihm anzumerken. Die Sitzung musste mehrmals unterbrochen werden, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich zu fangen. Letztendlich wurde die Befragung zur Fluchtursache abgebrochen, weil erkennbar war, dass der Kläger mit der Schilderung nicht fortfahren kann. Zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung begann der Kläger erneut ohne Aufforderung von den Folterungen und seinem Suizidversuch zu erzählen. Es kam zu den gleichen emotionalen Reaktionen. Die von dem Kläger gezeigten Reaktionen bei der Schilderung der Fluchtgründe entsprechen den Beschreibungen seiner Psychotherapeutin im Attest vom 8. Juni 2017 und dem ärztlichen Entlassungsbrief der vierwöchigen stationären Behandlung des Klägers im Juni 2017. Die Psychotherapeutin war zudem so vorausschauend, dass sie mit dem Kläger einen Termin am Nachmittag der mündlichen Verhandlung vereinbart hat. Ohne diesen Termin hätte der Kläger möglicherweise nach der mündlichen Verhandlung einem Arzt vorgestellt werden müssen. Die Einzelrichterin konnte die Narben des Suizidversuchs sehen. Der traumatisierte Eindruck des Klägers wurde zudem von den Schilderungen der Klägerin zu 2.) über ihren Alltag in Deutschland bestätigt. So haben die Kläger glaubhaft zunächst ihren Alltag in Turkmenistan geschildert. Anfängliche Zweifel der Einzelrichterin, ob die Kläger tatsächlich aus Turkmenistan stammen, konnten die Kläger durch Detailkenntnisse aus Turkmenistan ausräumen. Die Nichtkenntnis bestimmter geographischer Besonderheiten Turkmenistans dürfte dem geringen Bildungshintergrund der Kläger und dem Umstand, dass der Kläger in einem Waisenhaus zu Zeiten der Sowjetunion aufgewachsen ist, geschuldet sein. Auch die Fluchtgründe, wie ihr Sohn verschwunden sei und die Polizei vermutet habe, dass er sich religiös radikalisierte, schilderten beide Kläger glaubhaft. Der Kläger hat zudem glaubhaft von den Folterungen durch die Polizei berichtet. Auch der Umstand, dass er seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2.), die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, nichts von den Folterungen berichtet hat, ist nachvollziehbar. Die Behauptung des Bundesamts in seinem Bescheid, dass Eltern die Radikalisierung ihres Sohnes mitbekommen müssen, ist haltlos. Angesichts einer Vielzahl von Medienberichten, wonach sich Jugendliche in Deutschland ohne Wissen ihrer Eltern radikalisiert und dem IS in Syrien angeschlossen haben, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Auch Turkmenen haben sich dem Islamischen Staat angeschlossen und sind in den Mittleren Osten gegangen (Chatham House, Turkmenistan, 2016, S. 54). Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor Verfolgung (§ 3 AsylG) liegen nicht vor. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Kläger haben weder wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung Turkmenistan verlassen. Es verwundert, dass das Bundesamt in seinem Bescheid sich überhaupt dazu auslässt, dass die Kläger nicht im Rechtsgut ihrer religiösen Überzeugung verletzt seien. Die Kläger haben dergleichen auch nie behauptet. Sie gehören auch keiner bestimmten sozialen Gruppe an. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (§ 3b Nr. 4 AsylG entspricht insoweit (weitestgehend) § 10 Abs. 1 Buchst. d) Richtlinie 2004/83/EG sowie § 10 Abs. 1 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU) gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn (a)) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b)) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Beide Voraussetzungen (a) und b)) müssen demnach kumulativ vorliegen (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis 201/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12 -, juris Rn. 45). Es gibt keine soziale Gruppe von Menschen, die Folter erlebt haben. Dies führt nicht zum Entstehen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere zu einer solchen auch von außen wahrnehmbaren, die Gruppe abgrenzende und zugleich prägende Identität, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und sie stellen damit auch keine fest umrissene Gruppe dar (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 22.04.2010 - 4 Bf 220/03.A -, juris Rn. 58 zu Djoula - Côte d’Ivoire). Anderenfalls würde jeder verhaltensbedingte Anlass, der eine Verfolgung mehrerer Personen nach sich zieht, zu der Entstehung einer solchen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führen, die aus Personen bestehen würde, die durch ihr Verhalten den Anlass für eine Verfolgung geboten haben. Die Verfolgung würde nicht an einer bestimmten (bestehenden) Gruppe anknüpfen, sondern die Gruppe würde durch die (drohende) Verfolgung erst entstehen (VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 – 3 A 119/16 –, Rn. 45, juris). Bei einem anderen Verständnis würde der Begriff „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG entgrenzt und zu einem unbestimmten Auffangtatbestand. Den Klägern steht allerdings der hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m.§ 4 Abs. 1 AsylG zu, weil sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 34) ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG genannten Akteur droht. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind darunter Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH BA, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/1 – juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 21-27 m.w.N.; VG München, Urteil vom 08. Juni 2017 – M 17 K 17.32955 –, Rn. 31, juris) Zur Definition des Begriffs „erniedrigende Behandlung“ ist die zur Auslegung dieses Begriffes in Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. BVerfG, B.v. 26.3.1987 – 2 BvR 589/79, 740/81, 284/85 – BVerfGE 74, 358/370). Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus allen Umständen des Einzelfalls abzuleiten (EGMR, U.v. 7.7.1989 – Nr. 1/1989/161/217 Rn. 100 – EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183/2186; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. März 2016 – 13a B 15.30241 –, Rn. 18, juris) Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägern bei einer Rückkehr Turkmenistan wegen ihrem Sohn erhebliche physische Gewalt und mithin jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Zwar ist seit der Ausreise der Kläger einige Zeit vergangen. Aber der Sohn der Kläger ist immer noch verschwunden, so dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die turkmenischen Sicherheitskräfte kein Interesse mehr am Auffinden des Sohnes und am Befragen der Kläger zu 1. und 2. haben. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Folterungen durch staatliche Kräfte in Turkmenistan eingesetzt werden, um Geständnisse zu erpressen (UNHCR, Committee against Torture, 2016, Rn. 7, Rn. 11; amnesty international Report 2015, S. 1; Chatham House, Turkmenistan, 2016, S. 47.). Darüber hinaus fehlt es an elementaren rechtsstaatlichen Garantien. Es steht ihnen auch keine eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG) zur Verfügung. Nach. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslands die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslands vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berück-sichtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Zumutbarkeit einer internen Schutzmöglichkeit hängt davon ab, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist und er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 K 156/13.A –, juris Rn. 25). Die Beurteilung erfordert zudem eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13a ZB 13.30185 –, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen sind (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au 5 E 17.31264 –, juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – W 1 K 16.31835 –, juris Rn. 29). Gemessen an diesem Maßstab ist der Verweis auf andere Regionen innerhalb Turkmenistans als inländische Fluchtalternative für die Kläger nicht zumutbar. Zum einen besteht die Gefahr, dass die Kläger bei offizieller Einreise nach Turkmenistan erneut in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Zum anderen ist eine Rückkehr nach Turkmenistan in Anbetracht des Gesundheitszustands des Klägers nicht zumutbar. Es besteht die Gefahr einer Retraumatisierung, wenn der Kläger in das Land, in dem er gefoltert wurde, zurückkehrt. Darüber hinaus ist sind der Kläger und die Klägerin zu 2.) weiterhin therapiebedürftig. Gesichert diagnostiziert ist für den Kläger eine Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die trotz vierwöchiger stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychosomatik im Sommer 2017 unverändert ist (ärztlicher Entlassungsbericht der Klinik Dahlener Heide, Klinik für Psychosomatik vom 27. Juni 2017).Eine weitergehende fachärztliche psychiatrische Behandlung ist ausweislich des ärztlichen Entlassungsbriefs dringend indiziert (S. 8). Daneben leidet der Kläger an einer mittelgradigen Depression, schwerer COPD, GOLD-Stadium 3, einem sonstigen näher bezeichneten Hörverlust sowie einer 2015 reaktivierten, behandelten Lungentuberkulose (ärztlicher Entlassungsbrief). Die Klägerin zu 2.) leidet ausweislich des ärztlichen Attests vom 8. Juni 2017 ebenfalls an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Durch seine Erkrankungen ist der Kläger in seinen Möglichkeiten erwerbstätig zu sein und den Lebensunterhalt der Familie zu verdienen, stark eingeschränkt. Ob die Klägerin zu 2.), die keinen Beruf erlernt hat und über keinerlei Berufserfahrung verfügt, in der Lage wäre die Familie durch Erwerbstätigkeit zu ernähren, ist zweifelhaft. Schwerwiegender ist jedoch die fehlende Therapiemöglichkeit für die Kläger. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass das turkmenische Gesundheitssystem systemische Mängel aufweist. (MSF Report Turkmenistan 2010; Chatham House, Turkmenistan, 2016, S. 45ff.). In Turkmenistan wird das Vorhandensein bestimmter Krankheiten systematisch geleugnet und Statistiken hierzu bewusst manipuliert (MFS-Report, aaO, S. 6). Zwar existieren hochmoderne Krankenhäuser und Diagnostikzentren nach neuestem Stand der Technik aber es fehlt der Zugang der Bevölkerung hierzu (MFS Report, aaO, S. 5). Um festgelegte Gesundheitsindikatoren zu erreichen, wird einzelnen Patienten Hilfe verweigert oder sie werden zu früh aus dem Krankenhaus entlassen, um die Dokumentation des Todes im Krankenhaus zu vermeiden (MSF-Report, aaO, S. 7; Chatham House aaO, S. 46). Internationale Protokolle und Standards werden lediglich formal eingeführt aber kaum in die Praxis umgesetzt (MSF-Report, aaO, S.14). Dies deckt sich zudem mit den Erkenntnissen der Einzelrichterin aus anderen Fällen in der Kammer. Darüber hinaus werden Menschen mit psychischen Erkrankungen gegen ihren Willen in psychiatrischen Krankenhäusern und neuropsychologischen Institutionen festgehalten, teilweise nicht aus medizinischen, sondern um sie aus anderen Gründen in Gewahrsam zu nehmen (UNHCR-Report, aaO, S. 11). Infolge der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG waren die durch diesen Ausspruch hinfällig gewordenen Nrn. 3 bis 6 des streitgegenständ-lichen Bescheids aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren Schutz vor Verfolgung in Turkmenistan. Der am ... geborene Kläger zu 1.) ist ebenso wie seine am ... geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2.) und ihre am ... geborene Tochter, die Klägerin zu 3.), turkmenischer Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist vom Volk der Azeri. Die Klägerin zu 2.) ist tatarischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger reisten im Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 12. Dezember 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihren Anhörungen am 5. Mai 2014 gaben die Kläger an ausgereist zu sein, weil ihr 1990 geborener Sohn im Mai verschwunden sei. Die Polizei glaube, dass er sich einer religiösen Gruppe angeschlossen habe. Die Polizei sei mehrmals bei ihnen gewesen. Der Kläger sei mehrmals über mehrere Tage von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger vollumfänglich ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Turkmenistan an, da es nicht wahrscheinlich sei, dass die Eltern die religiöse Radikalisierung ihres Sohnes nicht mitbekommen haben. Zudem herrsche in Turkmenistan Religionsfreiheit. Die dagegen gerichtete Klage ist am 15. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen, die Kläger hinsichtlich der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. März 2017 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In den mündlichen Verhandlungen vom 20. September 2017 und 24. Oktober 2017 wurden der Kläger und die Klägerin zu 2.) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte im hiesigen Verfahren, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.