Urteil
3 A 119/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein drohender Zwangsverheiratung und die damit verbundene geschlechtsspezifische Gewalt begründen bei einem minderjährigen Mädchen Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1, Abs.4 AsylG, wenn die Schilderungen glaubhaft sind und innerstaatlicher Schutz fehlt.
• Die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen des Geschlechts kann Fluchtgründe nach § 3 Abs.1 i.V.m. §§ 3a–3d AsylG erfüllen, wenn der Staat nicht wirksam schützen kann.
• Männliche Angehörige des Opfers können subsidiären Schutz nach § 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs.1 AsylG beanspruchen, wenn ihnen wegen der vereitelten Zwangsheirat ernsthafter Schaden (unmenschliche Behandlung) droht.
• Eine Gruppe aus Familienmitgliedern, die durch ihr Verhalten (Verhinderung einer Zwangsheirat) verfolgt werden, ist nicht ohne weiteres eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 AsylG.
• Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit ernsthaften Schadens maßgeblich; regionale Sicherheitslage und persönliche gefahrerhöhende Umstände sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zwangsverheiratung begründet Flüchtlingseigenschaft des Mädchens; Angehörige subsidiärer Schutz • Ein drohender Zwangsverheiratung und die damit verbundene geschlechtsspezifische Gewalt begründen bei einem minderjährigen Mädchen Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1, Abs.4 AsylG, wenn die Schilderungen glaubhaft sind und innerstaatlicher Schutz fehlt. • Die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen des Geschlechts kann Fluchtgründe nach § 3 Abs.1 i.V.m. §§ 3a–3d AsylG erfüllen, wenn der Staat nicht wirksam schützen kann. • Männliche Angehörige des Opfers können subsidiären Schutz nach § 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs.1 AsylG beanspruchen, wenn ihnen wegen der vereitelten Zwangsheirat ernsthafter Schaden (unmenschliche Behandlung) droht. • Eine Gruppe aus Familienmitgliedern, die durch ihr Verhalten (Verhinderung einer Zwangsheirat) verfolgt werden, ist nicht ohne weiteres eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 AsylG. • Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit ernsthaften Schadens maßgeblich; regionale Sicherheitslage und persönliche gefahrerhöhende Umstände sind zu berücksichtigen. Eine aus Afghanistan stammende Familie (Eltern, zwei Kinder) reiste 2015 nach Deutschland und stellte im Juli 2016 Asylanträge. Der Vater berichtet, dass einem Bekannten zufolge seine Tochter dem Bruder dieses Bekannten zur Frau gegeben werden sollte; nach Drohungen und einem nächtlichen Eindringen floh die Familie innerhalb Afghanistans und schließlich aus dem Land. Das Bundesamt lehnte Flüchtlingseigenschaft, Asyl und subsidiären Schutz ab, stellte jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG fest. Die Klägerin zu 4. (das jüngere Kind) behauptete eine drohende erzwungene Heirat und damit verbundene sexuelle und körperliche Gewalt. Die Kläger zu 1. und 3. (Vater und Sohn) machten geltend, ihnen drohten Vergeltungsakte („Ehrverletzung“) durch den Bräutigamskreis. Die Klägerin zu 2. (Mutter) trug keinen hinreichenden individuellen Gefährdungsgrund vor. Das Verwaltungsgericht prüfte Glaubhaftigkeit, Gefährdungssituation in Afghanistan und innerstaatliche Schutzmöglichkeiten. • Zurechnung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu 4.: Die Darstellungen zur angedrohten Zwangsverheiratung sind glaubhaft und begründen begründete Furcht vor Verfolgung wegen des Geschlechts (§ 3 Abs.1, § 3a, § 3b AsylG). Staatlicher Schutz ist in Afghanistan nicht ausreichend gewährleistet (§ 3c, § 3d AsylG). Ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung der Verfolgung bei Rückkehr; keine zum Ausschluss führenden Gründe (§ 3 Abs.4 AsylG). • Keine Flüchtlingseigenschaft für Kläger zu 1.–3.: Zwar droht ihnen physische Vergeltung wegen der vereitelten Heirat, diese Drohung knüpft allerdings nicht an einen der in § 3b genannten Verfolgungsgründe in der erforderlichen Weise an; eine spezifische, von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommene soziale Gruppe der handelnden Familienmitglieder liegt nicht vor. • Subsidiärer Schutz für Kläger zu 1. und 3.: Für Vater und Sohn besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr ernsthaften Schadens (unmenschliche Behandlung/physische Gewalt) durch einen in § 4 Abs.3 i.V.m. § 3c AsylG genannten nichtstaatlichen Akteur; staatlicher Schutz ist nicht zu erwarten, sodass subsidiärer Schutz nach § 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs.1 AsylG zuzusprechen ist. • Kein subsidiärer Schutz für Klägerin zu 2.: Die Mutter hat keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die ein erhöhtes individuelles Risiko ernsthaften Schadens oder eine Gefährdung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs.1 Nr.2–3 AsylG mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründen. • Beurteilungsmaßstab und Beweiswürdigung: Das Gericht wendet den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an und berücksichtigt die tatsächliche Vermutung der Wiederholung nach Vorverfolgung; regionale Lageberichte und Berichte zu Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan fließen in die Würdigung ein. Das Gericht hebt den Bescheid insoweit auf, als der subsidiäre Schutz für die Kläger zu 1. und 3. sowie die Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu 4. nicht zuerkannt wurden. Die Klägerin zu 4. ist als Flüchtling nach § 3 Abs.1, Abs.4 AsylG anzuerkennen, weil ihr eine Zwangsverheiratung und damit verbundene geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und innerstaatlicher Schutz fehlt. Die Kläger zu 1. und 3. erhalten subsidiären Schutz nach § 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs.1 AsylG, weil ihnen wegen der vereitelten Heirat ernsthafter Schaden (unmenschliche Behandlung/physische Gewalt) droht und staatlicher Schutz nicht zu erwarten ist. Die Klägerin zu 2. bleibt ohne Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz, da ihr kein individuell hinreichendes Risiko nachgewiesen ist. Die Entscheidung führt zur teilweisen Verpflichtung der Behörde, die jeweiligen Schutzstatus festzustellen und die Bescheide entsprechend aufzuheben.