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Urteil

33 K 886.17

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0104.VG33K886.17.00
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Leitsätze
Die Möglichkeit einer gemäß Nr. 9020 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz kostenpflichtigen Videokonferenz dient nicht dazu, einem Kläger, der sich die Anreise nicht leisten kann und dem wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gleichwohl die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.(Rn.11)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Möglichkeit einer gemäß Nr. 9020 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz kostenpflichtigen Videokonferenz dient nicht dazu, einem Kläger, der sich die Anreise nicht leisten kann und dem wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gleichwohl die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.(Rn.11) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen oder vertreten waren, denn sie sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Durchführung einer Videokonferenz gemäß § 102a Abs. 1 VwGO bedurfte es nicht, da der Kläger den Antrag zu spät gestellt hat, so dass es nicht rechtzeitig möglich war, dies noch zu veranlassen. Zudem dient die Möglichkeit einer gemäß Nr. 9020 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz kostenpflichtigen Videokonferenz nicht dazu, einem Kläger, der sich die Anreise nicht leisten kann und dem wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gleichwohl die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Begehren sind als Feststellungsklage (Antrag zu 1) und als Leistungsklage (Anträge zu 2 und 3) zu verfolgen. Die Feststellungsklage setzt nach § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung voraus. Auch für die allgemeine Leistungsklage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog anwendbar ist, wonach. Denn in § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG wenn auch nicht aus-schließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Auch Art. 25 Satz 2 GG vermag zwar eine zur Klagebefugnis führende Rechtsstellung vermitteln, gebietet aber nicht von Verfassungs wegen den Verzicht auf die Klagebefugnis selbst. Es bedeutete einen Wertungswiderspruch, die allgemeine Leistungsklage von dieser Grundentscheidung auszunehmen. Hiernach ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – BVerwG 1 C 3.15 –, BVerwGE 154, 328 = juris Rn. 16). Es ist aber nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch des Klägers auf Einschreiten bzw. Unterbinden des angeblichen bzw. angeblich rechtswidrigen Verhaltens der Bundesrepublik abgeleitet werden könnte. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn er – was er nicht vorgetragen hat – eine eigene Gefährdung als Folge dieses Handelns befürchten würde (BVerwG a.a.O. Rn. 17 ff.). Soweit er nunmehr sinngemäß wohl vorträgt, durch das Handeln der Bundesregierung traumatisiert zu sein, ist dies nicht substantiiert oder gar belegt und kann daher nur als Umschreibung seines Unbehagens, aber nicht als Darlegung einer Rechtsverletzung verstanden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger wünscht die von ihm vorgetragene Unterstützung des internationalen Terrorismus durch die Bundesregierung zu unterbinden. Er macht geltend, die Beklagte halte ihre gesellschaftliche Verpflichtung ihm gegenüber nicht ein. Durch ihre rechtswidrigen Verhaltensweisen seien seine Grundwerte und Grundfreiheiten nachhaltig geschädigt worden. Er hat schriftsätzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte im Ausland Unterstützungsmaßnahmen in Form von Ausbildung und Finanzmittel „Terrorismusfinanzierungen“ an „palästinensische“ Terrorgruppen gegen den Staat Israel bereitgestellt wurden, 2. die Beklagte [zu verurteilen] es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, dass die BRD im In- und Ausland Unterstützungsmaßnahmen in Form von Ausbildung und Finanzmittel „Terrorismusfinanzierungen“ an Terrorgruppen für den Terrorkampf gegen den Staat Israel bereitgestellt werden, 3. die Beklagte zu verpflichten, eine Selbstanzeige an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag einzureichen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, denn es erschließe sich nicht, welche subjektiven Rechte des Klägers verletzt sein könnten. Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Übernahme der Reisekosten mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 und den Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Akten der Verfahren VG 33 L 195.16, VG 33 L 196.16, VG 33 L 212.16, VG 33 L 224.16 und VG 33 K 963.17 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.