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Beschluss

33 L 38/20 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0227.33L38.20A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 33 K 246.19 A) gegen Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 33 K 246.19 A) gegen Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 33 K 246.19 A) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. April 2019 wiederherzustellen, über den die Kammer entscheidet, da die Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. Februar 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG), ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2019 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist auch begründet. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller eingereichten Klage erscheinen bei der im Eilverfahren allein anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als offen (1.), so dass eine Folgenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Antragstellers im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation anzustellen ist (2.). Danach überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheides. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Abschiebungsverbots ist § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris, Rn. 36 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 25 L 506.19 A – juris, Rn. 34 m.w.N.). Dies ist hier zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht der Fall. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 –, juris, Rn. 27 m.w.N.). Die Verschlechterung muss auf zielstaatsbezogenen Umständen beruhen, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sie alsbald droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13). Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 10. April 2015 (Az.: 5511777) auf der Grundlage der Psychologischen Stellungnahme des Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. Koch vom 10. November 2014 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller festgestellt. Die vorgenannte Psychologische Stellungnahme vom 10. November 2014 weist bezogen auf den Antragsteller die Diagnose chronifizierte Posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (F43.1 ICD-10) und die Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2.) aus und stellt in der Prognose fest, dass die begonnene psychotherapeutische Behandlung aus klinischer Sicht für mindestens ein Jahr fortgesetzt werden muss. Ausgehend hiervon trägt die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung den Widerruf des Abschiebungsverbots nicht. Denn anders, als im Widerrufsbescheid vom 29. April 2019 angenommen, ist eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Form des Wegfalls der Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers nicht erkennbar. Die Psychologische Stellungnahme des Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. Koch vom 6. Juni 2019 weist – wie die Psychologische Stellungnahme vom 10. November 2014 – bezogen auf den Antragsteller die Diagnose chronifizierte Posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (F43.1 ICD-10) und die Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2.) aus und stellt in der Prognose fest, dass die begonnene psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers aus klinischer Sicht für mindestens ein Jahr fortgesetzt werden muss. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Psychologische Stellungnahme vom 6. Juni 2019 sei bis auf Punkt 1 (Behandlungskontext) inhaltsgleich mit der bereits im ursprünglichen Klageverfahren VG 33 K 101.14 A zum Az.: 5511777-160 eingereichten Stellungnahme vom 10. November 2014, verkennt, dass dieser Umstand eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht belegt. Im Übrigen trifft der Einwand in der Sache nicht zu. Denn die Stellungnahme vom 6. Juni 2019 ist auch im Punkt „4. Prognose“ nicht inhaltsgleich mit der Stellungnahme vom 10. November 2014. Soweit die Antragstellerin meint, die Psychologische Stellungnahme vom 6. Juni 2019 sei kein fachärztliches Attest i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG und reiche deshalb für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht aus, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst das Abschiebungsverbot allein auf der Grundlage einer Psychologischen Stellungnahme desjenigen Diplom-Psychologen festgestellt hat, von dem auch die Stellungnahme vom 6. Juni 2019 stammt, so dass auch insofern nicht erkennbar ist, dass sich durch neue Tatsachen eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem Abschiebungsverbot ergeben hat. Soweit die Antragsgegnerin hierzu auf neuere Rechtsprechung verweist, ändert dies an dem Vorgesagten nichts. Denn eine neue Sachentscheidung kommt nur für den Fall einer nachträglichen Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage in Betracht. Als eine solche ist nicht allein die spätere abweichende Bewertung der Sachlage anzusehen, mag sie sich auch auf das nachfolgende Ergehen ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung stützen (vgl. BeckOK, AuslR/Fleuß, AsylG, 24. Edition, Stand: 01.11.2019, § 73c Rn. 7 m.w.Nw.; NK-AuslR/Stefan Keßler, AsylVfG, 2. Aufl. 2016, § 73c, Rn. 4). Soweit die Antragsgegnerin schließlich einwendet, die in der Psychologischen Stellungnahme vom 6. Juni 2019 gestellte Prognose sei nicht nachvollziehbar, da es in der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 unter „Behandlungskontext“ (auf Seite 2) heiße, die Langzeittherapie sei bis zum 30. Juni 2018 durchgeführt worden und werde seither als Nachbetreuung fortgeführt, wobei derzeit unregelmäßige Nachbetreuungstermine durchgeführt würden, übersieht sie, dass die „Prognose“ (auf Seite 16) auch damit begründet wird, dass das Störungsbildung erneut reaktualisiert worden sei und „erneut akuter Behandlungsbedarf“ bestehe. Bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist deshalb eine beachtliche Veränderung des attestierten Behandlungsbedarfs nicht erkennbar. Der Vortrag der Antragsgegnerin, es verwundere, dass ausweislich der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 „jede neuerliche Gewalterfahrung“ das Potential einer erneuten traumatischen Sequenz habe, die sich unmittelbar verstärkend auf das Krankheitsbild auswirke und zu einer psychischen Dekompensation führe, da der Antragsteller selbst mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten sei und offene Ermittlungsverfahren wegen verschiedener, teilweise schwerwiegender Straftaten habe, stellt die vorgenannte Stellungnahme nicht durchgreifend in Frage. Die „Gewalterfahrung“, von der in der Stellungnahme die Rede ist, meint ersichtlich eine gegen den Antragsteller gerichtete Gewalt; ausgehend hiervon ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die zitierte Feststellung durch vom Antragsteller etwaig ausgehende Gewalt in Frage gestellt sein soll. Zwar hat das Gericht im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 73c Abs. 2 AsylG) den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtsmäßigkeit zu prüfen und in diese Prüfung auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen, wobei es den Betroffenen zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung rechtliches Gehör zu solchen Tatsachen zu gewähren hat, die nicht schon in dem angefochtenen Bescheid zur Stützung des Widerrufs herangezogen worden sind und mit deren Verwertung der Betroffene nicht zu rechnen hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2/15 – juris, Rn. 14 f. ). Jedoch ist auch eine andere beachtliche Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen derzeit nicht erkennbar. Die Klärung der Rechtsfrage, ob die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG bereits ursprünglich fehlerhaft war und der von der Beklagten allein auf § 73c Abs. 2 AsylG gestützte Widerrufsbescheid vom 29. April 2019 in eine Rücknahmeentscheidung nach § 73c Abs. 1 AsylG umgedeutet werden kann (vgl. hierzu VG Dresden, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 11 K 1311/16.A – juris, Rn. 23, 30; anders VG Würzburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – W 9 K 19.31248 – juris, Rn. 18), zu der den Beteiligten gemäß §§ 47 Abs. 1 und 4, 28 VwVfG zunächst rechtliches Gehör zu gewähren ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ist eine Interessenabwägung vorzunehmen unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Antragstellers im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation. Diese ergibt ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers in der Russischen Föderation nicht ausgeschlossen werden kann, ist es ihm trotz anwaltlicher Vertretung nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren von dort aus zu betreiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller ihrer nach unanfechtbarem Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Asylverfahrens nicht bedarf. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.