Beschluss
33 L 29/20 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0317.33L29.20A.00
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Leitsätze
1. Eine Zielstaatsbezeichnung (Konkretisierung/Änderung des Zielstaats) durch das Bundesamt zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung hat Regelungscharakter und damit Verwaltungsaktqualität.
2. Einer Klage gegen eine Zielstaatsbezeichnung zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ohne deren Neuerlass kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesamt den Asylantrag
seinerzeit als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet oder als "einfach" unbegründet abgelehnt hat. Die Zielstaatsbezeichnung teilt nicht das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal der Abschiebungsandrohung.
3. Die Klagefrist beträgt stets zwei Wochen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterliegt keiner Antragsfrist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 628.18 A gegen die Zielstaatsbezeichnung (Russische Föderation) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2018 – Az.: 7591142-160 – wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zielstaatsbezeichnung (Konkretisierung/Änderung des Zielstaats) durch das Bundesamt zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung hat Regelungscharakter und damit Verwaltungsaktqualität. 2. Einer Klage gegen eine Zielstaatsbezeichnung zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ohne deren Neuerlass kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesamt den Asylantrag seinerzeit als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet oder als "einfach" unbegründet abgelehnt hat. Die Zielstaatsbezeichnung teilt nicht das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal der Abschiebungsandrohung. 3. Die Klagefrist beträgt stets zwei Wochen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterliegt keiner Antragsfrist. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 628.18 A gegen die Zielstaatsbezeichnung (Russische Föderation) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2018 – Az.: 7591142-160 – wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine neue Zielstaatsbezeichnung zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung. Er ist 1973 geboren, russischer Staatsangehöriger und stammt aus Dagestan. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Juli 2014 einen Asylantrag. Dabei gab er der Wahrheit zuwider an, sein Name sei U..., geboren am 5... 1973 in T.... Er sei turkmenischer Staatsangehöriger. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Dezember 2016 (Az.: 5775753-471) lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhält, drohte sie ihm die Abschiebung nach Turkmenistan an, wobei er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Nachdem er bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Landesamt) am 31. August 2017 angegeben hatte, aus der Russischen Föderation zu stammen, und am 11. September 2017 Fotokopien eines Auslandsreisepasses und eines Inlandspasses der Russischen Föderation vorgelegt hatte, bat das Landesamt das Bundesamt mit Schreiben vom 20. Juni 2018 um Korrektur des Herkunftsstaates im Bescheid vom 9. Dezember 2016, damit dieser vollzogen werden könne. Daraufhin eröffnete die Antragsgegnerin am 8. August 2018 ein „Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen“ (vgl. Bl. 8 VV) zur Fertigung eines „Ergänzungsbescheid[es] mit Abänderung des Zielstaats“ (vgl. Bl. 1 Verwaltungsvorgang (VV)). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass sich herausgestellt habe, dass der „Zielstaat der Abschiebungsandrohung […] unzutreffend“ sei (Bl. 21 VV), und gab ihm Gelegenheit, Gründe darzulegen, die einer Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen könnten. Mit Antwortschreiben des Antragstellers vom 15. Oktober 2018 machte er eine familiäre Verfolgungssituation in Dagestan geltend. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 24 f. VV). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2018 (Az.: 7591142-160), zugestellt am 5. Dezember 2018, stellte die Antragsgegnerin fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und änderte den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2016 dahin ab, dass der Antragsteller für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, in die Russische Föderation abgeschoben wird. Er habe einen falschen Herkunftsstaat angegeben. Sein neuerlicher Vortrag sei unglaubhaft. Es werde davon ausgegangen, dass er unverfolgt aus Dagestan ausgereist sei. Eine Abschiebung könne nur erfolgen, wenn diese zuvor angedroht worden sei. Dabei solle der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die Abschiebungsandrohung sei daher auf den neuen Zielstaat zu ändern. Einer erneuten Ausreiseaufforderung bedürfe es nicht, da der Antragsteller bereits ausreisepflichtig sei. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung geht dahin, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne, welcher keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könne bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 3-8 Gerichtsakte VG 33 K 628.18 A (GA)). Hiergegen erhob der Antragsteller am 18. Dezember 2018 Klage (VG 33 K 628.18 A). Es liege ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen vor. Er leide an einer Opiatabhängigkeit und befinde sich seit dem Jahre 2016 in einer Drogenersatztherapie. Er werde täglich mit Methadon behandelt, anfangs mit einer Dosis von 40 mg, inzwischen mit 100 mg. Die Fortsetzung der Substitutionstherapie mit Methadon sei in der Russischen Föderation nicht möglich. Er legt 13 Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin D..., Berlin, über den Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis zum 2. Februar 2020 über eine Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit mit Methadon-Hydrochlorid vor. Die Atteste vom 2. September 2019 und 2. Februar 2020 weisen zudem eine chronische Hepatitis B aus. Auf die Atteste wird Bezug genommen (Bl. 44-55 und 65 GA). Auf die von dem Antragsteller vorgelegte, einen anderen Fall betreffende Stellungnahme des Bundesamtes an das Landesamt vom 5. April 2019 wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 56-57 GA). Am 22. Januar 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Hauptsacheverfahren und beantragt sachdienlich ausgelegt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 628.18 A gegen die Zielstaatsbezeichnung (Russische Föderation) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2018 – Az.: 7591142-160 – anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Im Hauptsacheverfahren macht sie geltend, die medizinische Behandlung des Antragstellers in der Russischen Föderation sei möglich. Die Behandlung mit Methadon sei zwar gesetzlich verboten. Der Antragsteller müsse sich jedoch auf den medizinischen Standard in der Russischen Föderation verweisen lassen. Im Übrigen schildert sie das nach ihren Erkenntnissen in der Russischen Föderation verfügbare Therapieprogramm samt eingesetzter Medikation. II. Zur Entscheidung ist die Kammer berufen, weil der Einzelrichter ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 Asylgesetz (AsylG)). 1. Der Antrag ist zulässig. Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zielstaatsbezeichnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2018, denn der Klage kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Gegenstand der Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren ist vorliegend nicht die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2016, sondern vielmehr ausschließlich die Zielstaatsbezeichnung in dem aktuellen Bescheid. Mit dieser Zielstaatsbezeichnung hat das Bundesamt den gesetzlich vorgesehenen Hinweis, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisiert. Nach dieser Rechtsprechung muss für den Fall, dass die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht namentlich bezeichnet, der konkrete Zielstaat dem Betroffenen vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) genügenden Rechtsschutz erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42/99 – juris, Rn. 13, zur mit § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG wortgleichen Vorgängervorschrift § 50 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG); vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. September 2007 – VGH 11 S 1684/07 – juris, Rn. 7). Diese Zielstaatsbezeichnung als Konkretisierung des gesetzlich vorgesehenen Hinweises hat Regelungscharakter (vgl. zur Zielstaatsbezeichnung allgemein BVerwG, a.a.O., Rn. 14; ferner VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 11: „Konkretisierungsbescheid“) und damit Verwaltungsaktqualität. Sie stellt eine Entscheidung des Bundesamtes dar, mit welcher es im Einzelfall des Antragstellers mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen regelt, dass er (nunmehr) in die Russische Föderation abgeschoben werden kann (§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), womit ihr gleichsam belastende Wirkung zukommt. Mit dieser Zielstaatsbezeichnung wurde weder die Abschiebungsandrohung an sich neu erlassen noch die Ausreisefrist erneut zum Laufen gebracht. Dies stellt auch die Begründung des Bescheides klar. Die Konkretisierung stellt insoweit eine von der Abschiebungsandrohung abtrennbare Regelung dar. Sie würde ohne Abschiebungsandrohung lediglich gegenstandslos. Die Abschiebungsandrohung selbst könnte jedoch grundsätzlich auch ohne konkrete Zielstaatsbezeichnung (weiter)bestehen (BVerwG, a.a.O., Rn. 12 ff.). Soweit daneben die Zielstaatsbezeichnung „Turkmenistan“ aufgehoben wurde, rührt dies nicht daran, dass hinsichtlich der Russischen Föderation eine Konkretisierung im vorbezeichneten Sinne vorliegt, solange die Abschiebungsandrohung nicht insgesamt neu erlassen wird. Die „Änderung“ setzt sich aus zwei abtrennbaren Regelungen zusammen, und zwar aus einer begünstigenden Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung „Turkmenistan“ einerseits und einer belastenden Konkretisierung des in dem früheren Bescheid enthaltenen Hinweises hin zum Zielstaat „Russische Föderation“ andererseits, wobei letztere hier Streitgegenstand ist. Bei alldem spielt es keine Rolle, ob das Bundesamt den Asylantrag in dem ursprünglichen Bescheid, welcher die Abschiebungsandrohung enthält, als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet (§ 36 Abs. 1 AsylG) oder als „einfach“ unbegründet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abgelehnt hat, denn der Konkretisierungsbescheid ist von Gesetzes wegen stets sofort vollziehbar. Die Konkretisierung des Zielstaats teilt entgegen weitläufiger Auffassung nicht das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal des ursprünglichen Bescheides (a. A. etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – A 4 K 13055/05 – juris, Rn. 5; VG Bremen, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 6 V 3542/07.A – juris, Rn. 11; VG Darmstadt, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 3 L 51/10 DA.A (2) – juris; VG Berlin – Beschluss vom 17. Februar 2016 – VG 34 L 28.16 A – n.v.; VG München, Beschluss vom 25. Februar 2016 – M 17 S 15.31389 – juris, Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – W 8 S 20.30173 – juris, Rn. 12; meist ohne nähere Darlegungen und ohne überzeugende Begründungen bezugnehmend auf Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: 6. März 2020, § 75 Rn. 12). In Ansehung der Konkretisierung gelten vielmehr §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, das heißt es gilt stets eine Klagefrist von zwei Wochen, wobei der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Kammer in Einzelrichterentscheidungen bislang in Übereinstimmung mit verbreiteter erstinstanzlicher Rechtsprechung eine gegenteilige Auffassung vertreten hat (etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – VG 33 L 555.18 A – n.v.; vom 8. Mai 2019 – VG 33 L 181.19 A – n.v.; vom 11. Juni 2019 – VG 33 L 227.19 A – n.v.; vom 22. Juli 2019 – VG 33 L 278.19 A – n.v.), wird diese Rechtsprechung aufgegeben. Dies folgt einer Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG regelt die Ausreisefrist in und den Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in ablehnenden Asylbescheiden in bestimmten Fällen der Unzulässigkeit und bei offensichtlicher Unbegründetheit. Für diese Fälle wird das „Verfahren“ (amtliche Überschrift) geregelt. Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelt wiederum die Ausreisefrist insbesondere „bei sonstiger Ablehnung“ (amtliche Überschrift). Ein in diesen Vorschriften normierter Fall liegt hier nicht vor, denn es wird weder ein Asylantrag abgelehnt noch wird eine Abschiebungsandrohung erlassen oder gar eine Ausreisefrist gesetzt. Vielmehr ist all dies, nämlich das vollständige Asylverfahren, welches zu einer Ablehnung samt Abschiebungsandrohung und Setzung der Ausreisefrist geführt hat, bereits bestandskräftig abgeschlossen und die Ausreisefrist abgelaufen. In diesem Fall ermöglicht (bzw. erfordert) die Vorschrift des § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG zur Vollziehung der Abschiebungsandrohung eine (weitere) Konkretisierung des Zielstaates. Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Rechtsschutz gegen diese Konkretisierung zwar auch dann gewährt werden muss, wenn der Ausländer in seinem Asylverfahren keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat. Ebenso ist aber geklärt, dass ihm kein Anspruch auf den möglicherweise günstigeren Rechtsschutz gegen eine Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung selbst zusteht (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 13 a.E.). Das BVerwG unterscheidet dabei klar zwischen Abschiebungsandrohung einerseits und (nachträglicher) Zielstaatsbezeichnung andererseits. Eine Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG stellt deshalb keine Abschiebungsandrohung im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG dar. Vor allem aber steht außer Frage, dass der Ausländer sich nicht auf den günstigeren Rechtsschutz in den Fällen des §§ 36, 38 AsylG berufen kann. Es wäre nicht gerechtfertigt, ihm den Schutz des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG zugutekommen zu lassen, nach dem eine Abschiebung bei (rechtzeitig) gestelltem Eilantrag nicht erfolgen darf. Damit ist auch keine Besserstellung verbunden. Zwar enthalten §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG strengere Fristbestimmungen als § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG. Angezeigt ist jedoch eine Betrachtung aus Vollziehungssicht. Die Vollziehung ist erleichtert, wenn die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG keine Anwendung findet. Im Übrigen sind etwaige Wertungswidersprüche hinzunehmen, weil sie der Gesetzeslage folgen. Offen zu Tage tritt, dass dem Ausländer vor allem der günstigere Rechtsschutz gegen die ursprüngliche Ablehnung in einem sonstigen Fall (§ 38 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zugutekommen kann. Die Annahme einer aufschiebenden Wirkung ließe sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren. Sie widerspräche ferner dem Willen des Gesetzgebers. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, welcher mit § 50 Abs. 2 Ausländergesetz 1992 (AuslG 1992) wortgleich ist, dient der Verfahrensbeschleunigung (BT-Drs. 12/2062 S. 43). Die Norm hat einen spezifisch asylrechtlichen Hintergrund und soll eine Erleichterung des Abschiebungsvollzugs bewirken. Die Abschiebung soll nicht daran scheitern, dass ein Zielstaat in der Androhung nicht schon konkret bezeichnet ist (BT-Drs. 12/2062 S. 44). Dieses Anliegen würde durch die suspendierende Wirkung eines Eilantrags (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG), vor allem aber einer Klage (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG) gegen die Zielstaatskonkretisierung beeinträchtigt. Dies hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Soweit eingewandt wird, die Art der ursprünglichen Ablehnung bleibe als „Anknüpfungspunkt“ erhalten, geht dies fehl. Mit Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides und Ablauf der Ausreisefrist dient die Abschiebungsandrohung – losgelöst vom ursprünglichen Asylverfahren – nur noch der ausländerrechtlichen Vollziehung der Ausreisepflicht und entwickelt damit ein Eigenleben. Erfolgt im Rahmen dieser Vollziehung der Abschiebungsandrohung eine Konkretisierung der Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG, steht dies mit dem ursprünglichen Asylverfahren in keinerlei Zusammenhang mehr. Dasselbe gilt für die neuerliche Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, zumal der neue Zielstaat nicht Gegenstand des ursprünglichen Asylverfahrens war. Die neuerliche Prüfung erfolgt auch nicht im Rahmen eines neuen Asylverfahrens, sondern im Rahmen der ausländerrechtlichen Vollziehung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung, wobei das Bundesamt für die Konkretisierung des Zielstaats (nur) deshalb zuständig ist, weil es die Abschiebungsandrohung erlassen hat (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 7), nicht aber, weil insoweit ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG vorläge. Soweit das Bundesamt von einem „Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen" spricht, ändert dies hieran nichts, solange es in der Sache kein Asylverfahren durchführt, sondern sich auf das vorbezeichnete Prüfungsprogramm beschränkt. Dagegen kann auch nicht vorgebracht werden, es sei nicht gerechtfertigt, den Ausländer schlechter zu stellen, als wenn eine neue, nunmehr auf einen anderen Zielstaat bezogene Abschiebungsandrohung erlassen worden wäre. Auf einen solchen Neuerlass hat er weder einen Anspruch noch ist er gesetzlich vorgesehen. Vorgesehen ist vielmehr die Konkretisierung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung. Zudem läge dann ein anderer Sachverhalt vor. Entscheidet sich das Bundesamt aus welchen Gründen auch immer dafür, eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung aufzuheben und eine neue Abschiebungsandrohung zu erlassen, ist dem Ausländer erneut eine Ausreisefrist zu setzen, was einen Rückgriff auf §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht nur rechtfertigt, sondern sogar aufdrängt. Hierdurch ist ein Zusammenhang zwischen dem früheren Asylverfahren und der neu zu erlassenden Abschiebungsandrohung (wieder) gegeben, weil sich die Ausreisefrist dann nach § 36 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG richtet. Dies ist bei der Zielstaatskonkretisierung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung mangels Setzens einer erneuten Ausreisefrist nicht der Fall. Vielmehr ist die Ausreisefrist abgelaufen, der Ausländer seiner Ausreisepflicht jedoch nicht nachgekommen. Auch überzeugt das Argument nicht, es sei nicht gerechtfertigt, den Ausländer schlechter zu stellen, als wenn die nun erfolgte Zielstaatsbezeichnung von Anfang an erfolgt wäre und der Ausländer seine Klage von Vornherein auf die Abschiebungsandrohung beschränkt hätte. Denn auch insoweit liegt ein völlig anders gelagerter Sachverhalt vor. Nur in diesem Fall war der Zielstaat nämlich Gegenstand des Asylverfahrens, nicht aber im Fall der Konkretisierung der Zielstaatsbezeichnung. Im Übrigen erscheint es hochspekulativ zu unterstellen, dass der Asylantrag in Ansehung des neuen Zielstaats ebenfalls als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet oder aber als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden wäre. Deshalb erweist sich die Heranziehung des jeweiligen Rechtsbehelfsregimes gerade nicht als gerechtfertigt, weil dadurch die Bewertung des Bundesamtes hinsichtlich eines anderen Zielstaats einfach auf den jetzigen Zielstaat übertragen wird, ohne dass dieser je Gegenstand der Prüfung hinsichtlich Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes war. Im Übrigen wäre es dem Ausländer unbenommen gewesen, den neuen Zielstaat, über den er in der Regel nicht im Unklaren gewesen sein wird, anzugeben und so den möglicherweise günstigeren Rechtsschutz zu erlangen. Mit dem Argument, es handele sich bei der Zielstaatsbezeichnung um eine „Ergänzung“ der Abschiebungsandrohung, wird übersehen, dass beide Regelungen abtrennbar und die Zielstaatsbezeichnung isoliert anfechtbar ist (vgl. zuvor). Soweit im Übrigen vertreten wird, für die Zielstaatskonkretisierung könne nichts anderes gelten als für die (bestandskräftige) Abschiebungsandrohung, stellt dies eine unsubstanziierte Rechtsbehauptung dar, die die höchstrichterliche Rechtsprechung übergeht. Der Antrag war entsprechend sachdienlich auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Nach alledem ist der Antrag auch nicht verfristet, denn er ist nicht fristgebunden. Insbesondere war die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG) nicht einzuhalten, nachdem der Konkretisierungsbescheid keinen Hinweis auf die Antragsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG) enthielt. Denn es lag nach den obigen Ausführungen kein Fall des § 36 AsylG vor. 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, denn das private Suspensivinteresse überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Nach summarischer Prüfung ist die materielle Rechtmäßigkeit der Zielstaatsbezeichnung offen. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG. Hieraus folgt als Annexkompetenz eine Ermächtigung zur Konkretisierung des gesetzlichen Hinweises in einer vom Bundesamt erlassenen (bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung durch eine nachträgliche Zielstaatsbezeichnung, ohne dass darin eine Entscheidung in einem Asylverfahren läge. Deshalb sind § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG, Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG auch nicht zu prüfen und wurden von dem Bundesamt auch nicht geprüft. Zu prüfen ist jedoch, ob hinsichtlich des Zielstaates die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Vorliegend kommt ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Maßstab für die Gefahrenprognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in diesen Fällen, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 – juris, Rn. 3 m. w. N.). Nach der Erkenntnislage der Kammer ist eine Substitutionsbehandlung mit Methadon-Hydrochlorid in der Russischen Föderation nicht verfügbar. Dies kann ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen (so bereits VG Berlin, Urteil vom 21. November 2013 – VG 33 K 57.12 A – n.v.; aktuell Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VG 33 L 208.19 A; vom 17. Juni 2019 – VG 33 L 231.19 A – n.v.). Der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung in der Hauptsache. Insbesondere stellt sich mit Blick auf den aktuell diagnostizierten Kokainabusus die Frage der Therapietreue und des prognostischen Behandlungserfolges, insbesondere da der Antragsteller neben der Substitutionsbehandlung offenbar weiteren Drogenkonsum zeigt. Es stellt sich jedoch auch die Frage, ob die Substitutionsbehandlung zugleich als notwendiges oder begleitendes Setting für die Behandlung der chronischen Hepatitis B dient. Hierbei kann eine Rolle spielen, ob und ggf. in welchem Umfang die Leber des Antragstellers bereits strukturell geschädigt ist. Erst auf dieser Grundlage kann eine Bewertung erfolgen, ob er sich auf die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation, insbesondere auf einen sog. „Kalten Entzug“ verweisen lassen muss. Mit Blick auf die in Rede stehenden Gefahren für Leib und Leben überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, von der Abschiebung in die Russische Föderation bis zur Klärung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Antragsgegnerin, ihn schnellstmöglich abzuschieben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller ihrer nach unanfechtbarem Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Asylverfahrens nicht bedarf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Abs. 1 AsylG).