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Beschluss

11 S 1684/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem zuvor im Asylverfahren vom Bundesamt ergangenen Abschiebungsandrohungsbescheid kann die nachträgliche Konkretisierung eines anderen Zielstaats nur durch das Bundesamt erfolgen, nicht durch die örtliche Ausländerbehörde. • Der Hinweis im Abschiebungsandrohungsbescheid, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, hat nur Warn- und Schutzfunktion und ersetzt keine regelnde Zielstaatsbezeichnung. • Vor einer Abschiebung in einen nachträglich bezeichneten anderen Staat muss das Bundesamt einen Konkretisierungsbescheid erlassen; dies dient dem effektiven Rechtsschutz des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Bundesamts zur Konkretisierung von Abschiebungsandrohungen nach Asylverfahren • Bei einem zuvor im Asylverfahren vom Bundesamt ergangenen Abschiebungsandrohungsbescheid kann die nachträgliche Konkretisierung eines anderen Zielstaats nur durch das Bundesamt erfolgen, nicht durch die örtliche Ausländerbehörde. • Der Hinweis im Abschiebungsandrohungsbescheid, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, hat nur Warn- und Schutzfunktion und ersetzt keine regelnde Zielstaatsbezeichnung. • Vor einer Abschiebung in einen nachträglich bezeichneten anderen Staat muss das Bundesamt einen Konkretisierungsbescheid erlassen; dies dient dem effektiven Rechtsschutz des Betroffenen. Der Antragsteller reiste 1998 in die Bundesrepublik ein und stellte unter einer falschen Identität einen Asylantrag, der 1998 abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht stellte später ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich Algerien fest; der Antragsteller erhielt seitdem Duldungen und war erwerbstätig. 2007 legte er offen, dass seine wahre Identität eine andere und er tunesischer Staatsangehöriger sei, und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium kündigte daraufhin an, die Abschiebung nach Tunesien zu vollziehen und sandte eine Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht untersagte die Abschiebung, da die Ausländerbehörde die Konkretisierung des in einem früheren Bundesamtsbescheid enthaltenen Hinweises auf einen „anderen Staat" nicht vornehmen dürfe. Dagegen erhob die Ausländerbehörde Beschwerde beim VGH. • Zuständigkeit: Wegen des zuvor geführten Asylverfahrens liegt die Zuständigkeit für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote und die Konkretisierung von Abschiebungsandrohungen beim Bundesamt (§§ 24 Abs.2, 31 Abs.3 AsylVfG; Bindungswirkung nach § 42 AufenthG). • Funktion des Hinweises: Der im Abschiebungsandrohungsbescheid enthaltene Hinweis, dass auch Abschiebungen in andere Staaten möglich seien, hat lediglich Warn- und Schutzfunktion und ersetzt die erforderliche regelnde Zielstaatsbezeichnung nicht. • Erfordernis des Konkretisierungsbescheids: Will man nachträglich einen anderen Zielstaat (hier Tunesien) benennen, muss das Bundesamt einen Konkretisierungsbescheid erlassen; nur so ist effektiver Rechtsschutz gewährleistet (vgl. Zweck und Systematik der §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG, § 60 AufenthG). • Abgrenzung: Hätte der Ausländer nie Asyl beantragt, läge die Kompetenz zur Zielstaatsbestimmung bei der Ausländerbehörde; nach erfolgtem Asylverfahren bleibt die Zuständigkeit des Bundesamts bestehen. • Rechtsfolge: Ohne einen entsprechenden Konkretisierungsbescheid durch das Bundesamt darf die Ausländerbehörde den Antragsteller nicht nach Tunesien abschieben. Die Beschwerde der Ausländerbehörde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht die Abschiebung untersagt, weil für Tunesien keine wirksame Abschiebungsandrohung durch das zuständige Bundesamt vorlag. Die Zuständigkeit zur nachträglichen Konkretisierung eines in einem Bundesamts-Abschiebungsandrohungsbescheid enthaltenen Hinweises auf einen anderen Zielstaat liegt ausschließlich beim Bundesamt. Ohne einen entsprechenden Konkretisierungsbescheid darf keine Abschiebung in den nachträglich benannten Staat erfolgen. Dem Antragsteller verbleibt damit vorerst der Schutz vor Vollzug der Abschiebung; die Ausländerbehörde trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.