Urteil
33 K 628.18 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0320.33K628.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2018 ist, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetztes – AsylG –) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – hinsichtlich der Russischen Föderation (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel gegen Schweiz, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, 127, Rn. 94). Die Kammer ist nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass dem Kläger Derartiges im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohte. Eine solche Gefahr ergibt sich weder aufgrund der geschilderten individuellen Verfolgungsgeschichte (dazu 1.), noch aufgrund einer dem Kläger drohenden Einziehung zum Militärdienst für den Ukrainekrieg (dazu 2.) oder weil er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht würde sichern können (dazu 3.). Auch führt die Nichtverfügbarkeit einer Substitutionsbehandlung in der Russischen Föderation für den opiatabhängigen Kläger nicht zu einer Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte im Falle der Abschiebung (dazu 4.). 1. Die Ausführungen des Klägers in seiner schriftlichen Stellungnahme an das Bundesamt vom 15. Oktober 2018 rund um die angebliche Geiselnahme und Ermordung seines Schwagers durch Islamisten lassen nicht auf eine ihm bei Rückkehr in die Russische Föderation drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK schließen. Der Klägervertreter bestätigte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass der Kläger sich auf diese Verfolgungsgeschichte nicht mehr berufe. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Schilderungen auch unglaubhaft. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (S. 5 f.) verwiesen, denen die Kammer folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2021 betreffend die Klage der Mutter des hiesigen Klägers (– VG 39 K 33/21 A – Entscheidungsabdruck [EA] S. 7 ff.). Hier wird detailliert ausgeführt, inwiefern die Aussagen der verschiedenen Familienmitglieder Widersprüche aufweisen und warum die Geschehnisse auch sonst unglaubhaft sind. 2. Die Kammer hat ferner nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) bei Rückkehr in die Russische Föderation der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, zwangsweise in die russischen Streitkräfte zum Einsatz im Rahmen der Kampfhandlungen in der Ukraine einberufen zu werden. Die Verpflichtung des Klägers, unfreiwillig an für ihn lebensbedrohlichen Kampfhandlungen in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine teilzunehmen, wäre als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu werten. Die Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass eine solche hinreichend wahrscheinlich ist. Der Prognosemaßstab für die erforderliche Gefahrenprognose des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine tatsächliche Gefahr („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330), und entspricht dem Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ im Rahmen von §§ 3 und 4 AsylG (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37.18 - juris Rn. 13 m.w.N.; Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 60 AufenthG Rn. 34). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine unmenschliche Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einer unmenschlichen Behandlung hervorgerufen werden kann(vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 13). Dieser Prognosegrad ist im Falle des Klägers nicht erreicht. Es bestehen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, insbesondere des Gesundheitszustands und des Alters des Klägers, keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass seine Einberufung und Entsendung in die Ukraine im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) beachtlich wahrscheinlich ist. a) Nach den ausgewerteten Erkenntnissen stellt sich die Einberufungssituation von Männern, die wie der Kläger nicht im grundwehrpflichtigen Alter (18 bis 27 Jahre) sind, in der Russischen Föderation aktuell wie folgt dar: Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten(abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut). Nach offizieller Verlautbarung Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden hat, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21. September 2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service [EUAA, COI], Dezember 2022, S. 26; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022), 1. Januar 2023 [BAMF, Briefing Notes], S. 3 f.). Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 24), verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium bezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird (vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 23 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 27 Jahren, die wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (EUAA, COI, a.a.O., S. 22 f.). Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Optik und Computertechnik zur generellen Reserve (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Junior-Offiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Leitende Offiziere (vgl. auch EUAA, COI, a.a.O., S. 23). Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen (EUAA, COI, a.a.O., S. 23). Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 50 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 35, die zweite bis zum Alter von 45 Jahren (vgl. Übersicht bei EUAA, COI, a.a.O., S. 23). Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein (EUAA, COI, a.a.O., S. 26). Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut). Befreiungen und Aufschübe im Rahmen einer Mobilmachung regelt darüber hinaus Art. 18 des Bundesgesetzes Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022. Einen Aufschub von der Einberufung erhalten danach Männer, die aus gesundheitlichen Gründen für bis zu sechs Monate vorübergehend für militäruntauglich erklärt wurden, die bestimmte nahe ständig pflegebedürftige Angehörige pflegen, die Vormund für ein minderjähriges Geschwisterkind sind, die vier oder mehr Kinder unter 16 Jahren haben oder alleinerziehender Vater mindestens eines Kindes unter 16 sind, die eine seit über 22 Wochen schwangere Frau und drei abhängige Kinder unter 16 Jahren haben, die vier oder mehr Geschwister unter acht Jahren haben, welche nur von der Mutter großgezogen werden oder die Mitglieder des Föderationsrates oder der Staatsduma sind (vgl. auch EUAA, COI, a.a.O., S. 28). Weitere Ausnahmen wurden im September 2022 durch Dekrete bzw. öffentliche Verlautbarungen gewährt für Mitarbeiter von Unternehmen des Verteidigungssektors, (post-graduierte) Studenten und Forscher; Angestellte des IT-Sektors, Banker und Journalisten der staatlichen Medien (EUAA, COI, a.a.O., S. 29). Am 3. Oktober 2022 wurden Väter von drei oder mehr Kindern unter 16 Jahren von der Einberufung ausgenommen (vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 29), wobei unklar ist, ab wann diese Regelung Anwendung findet und ob sie fort gilt (vgl. EUAA, COI Query Response, The Russian Federation – Major Developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service, 17. Februar 2023 [EUAA, COI Query], S. 17). Nach Auskunft von Militärangehörigen unterfallen zudem pensionierte Veteranen und russische Staatsangehörige, die im Ausland leben und aus dem Militärregister gestrichen wurden, nicht der Teilmobilmachung (EUAA, COI, a.a.O, S. 29; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation, vom 3. Februar 2023 [BFA, Länderinformation], S. 36). Die Umsetzung des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 obliegt nach dessen Ziffer 8 den Regionen. Im September und Oktober 2022 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung. Es wurden zahlreiche Männer eingezogen, die etwa wegen ihres militärischen Rangs, ihres Alters, eines Studiums oder ihrer gesundheitlichen Verfassung, z.B. wegen einer Krebserkrankung oder HIV/AIDS, nicht hätten eingezogen werden dürfen (EUAA, COI, a.a.O., S. 32; BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5; DIS, a.a.O, S. 15 f.; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 17; BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 4). Die vorgesehene gesundheitliche Eignungsprüfung für einzuberufende Reservisten wurde in vielen Fällen gar nicht durchgeführt und medizinische Dokumente zum Nachweis etwa einer HIV-Infektion wurden ignoriert (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 17 f.; DIS, a.a.O., S. 12 f.). Mehrere Quellen sprechen davon, es seien – besonders in ärmeren Regionen – überhaupt keine Kategorisierungen vorgenommen worden, jeder Mann hätte eingezogen werden können und die sog. Teilmobilisierung sei tatsächlich auf eine Totalmobilisierung ausgerichtet gewesen (DIS, a.a.O., S. 15 f.; EUAA, COI, a.a.O., S. 32). Die Mobilisierungskampagne führte in Russland zu Protesten und Festnahmen. Der Kreml selbst räumte inzwischen Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36). Am 28. Oktober 2022 vermeldete der Verteidigungsminister Schoigu an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen worden seien. Der Kreml bestätigte dies, ohne ein Beendigungs-Dekret zu erlassen. Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt mobilisierten Personen wird auf mindestens rund 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 5). Aufgrund des fehlenden Beendigungs-Dekrets ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung rechtlich weiterhin in Kraft, was die russische Präsidialverwaltung im Januar 2023 in einer schriftlichen Mitteilung ausdrücklich bestätigte (BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36). Es wird daher seit Monaten darüber spekuliert, wann zum Ausgleich der anhaltenden erheblichen Verluste der Russischen Streitkräfte in der Ukraine weitere Mobilisierungswellen beginnen könnten (vgl. etwa DIS, a.a.O., S. 12; The Moscow Times, Will Putin announce another round of mobilization?, 30. Januar 2023). Unklar ist, wie viele Reservisten insgesamt einberufen werden sollen. Der Erlass macht – nach seinem öffentlichen Inhalt – keine Zahlenangaben. Ziffer 7 des Dekrets, die eine Bestimmung hierüber treffen könnte, blieb unveröffentlicht und dient dem „Dienstgebrauch“ (BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 35). Unabhängige Exilmedien beziffern das tatsächlich ausgegebene Ziel unter Berufung auf Regierungsquellen auf bis zu 1,2 Millionen Personen (BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 4). Es scheint jedenfalls (in Vorbereitung weiterer Mobilisierungskampagnen) ein effektiveres, besser funktionierendes Rekrutierungssystem geschaffen zu werden. Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka berichtete, arbeiteten die russischen Behörden daran, die Fehler der ersten Mobilisierungswelle zu beheben (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Putin in der Klemme: Drei Gründe, warum es keine Mobilmachung gibt, 19. Januar 2023 [RND]). Auch werden die militärischen Rekrutierungsbüros digitalisiert und ihre Daten mit denen anderer Regierungsbehörden synchronisiert (vgl. The Moscow Times, 30. Januar 2023, a.a.O.). Zudem gibt es in verschiedenen Sektoren Meldungen darüber, dass Vorbereitungen auf größere Einberufungen laufen, wie z.B. im Finanzsektor (Anordnung der russischen Zentralbank, dass alle Filialen an alle männlichen Schuldner Mobilmachungsvorladungen verschicken und ihnen Dienstverträge bei Vorsprache vorlegen sollen (vgl. RND, a.a.O.) oder im universitären Sektor (vgl. tagesspiegel.de vom 26. Februar 2023: „Sind jetzt die Studenten dran? Russland könnte Mobilmachung fortsetzen“; ähnlich BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36). Präsident Putin scheint vor einer weiteren offiziellen Mobilisierungskampagne angesichts des Widerstands und der Proteste im letzten Herbst noch zurückzuschrecken bzw. eine solche offensichtlich vermeiden zu wollen (vgl. ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 26. Februar 2023). Er setzt derzeit offiziell wieder, wie auch zu Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine, auf die Rekrutierung Freiwilliger, zu der er u.a. auch auf ultranationalistische Gruppen zurückgreift, die sowohl online als auch in der realen Welt gut vernetzt sind. Die Rekrutierungskampagnen zielen darauf, russische Nationalisten durch finanzielle Anreize und durch einen Appell an ihre ideologischen Überzeugungen für den Einsatz im Rahmen der „militärischen Spezialoperation“ zu gewinnen (ISW, a.a.O.). Seit September 2022 rekrutiert das Verteidigungsministerium zudem Strafgefangene. Ihnen werden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen weiterhin u.a. die russische Söldner-Gruppe Wagner und syrische Söldner (BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36). Auch die geplante Ausweitung des Wehrpflichtalters könnte neue personelle Ressourcen schaffen. Die anstehende Gesetzesänderung sieht eine Anhebung des Wehrpflichtalters auf 21 bis 30 Jahre (statt bisher 18 bis 27 Jahre) vor, wobei die Anhebung der oberen Altersgrenze auf 30 Jahre sofort und die Anhebung der unteren Grenze auf 21 Jahre erst nach einer ein bis dreijährigen Übergangsphase erfolgen soll (vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Dennoch scheint die unfreiwillige Mobilmachung der Reserve auf Grundlage des präsidentiellen Erlasses vom 21. September 2022 nicht vollständig beendet zu sein. Es gibt Hinweise darauf, dass sie – regional unterschiedlich – verdeckt fortgeführt wird (BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36; DIS, a.a.O., S. 11, RND, a.a.O.; BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 5; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16). Unklar sind die genauen Umstände. Nach den von der EUAA zitierten Quellen seien auch nach dem offiziellen Ende der Teilmobilmachung Einberufungsbefehle ausgegeben worden. Bereits Anfang Dezember hätten Rekrutierungsbüros solche für Januar und Februar ausgestellt (vgl. EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf Reuters). Die Kammer hat darüber hinaus keine gesicherten Erkenntnisse dazu, in welchem Umfang nach Oktober 2022 Personen zum Militärdienst einberufen wurden, ob die unfreiwilligen Einberufungen aktuell fortdauern und welche Personengruppen nach welchen Profilen hiervon betroffen sind (vgl. zu den unklaren Profilen auch EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16). Neben der Teilmobilmachung rekrutieren auch die Regionen in eigener Verantwortung für den Einsatz im Rahmen der „militärischen Spezialoperation“. Bereits vor Erlass des Dekrets über die Teilmobilmachung wurden alle russischen Regionen angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen; mit der Rekrutierung wurde im Juli/August 2022 begonnen (BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 35). Außerhalb Tschetscheniens – wo der Kläger nicht herkommt und auch bei einer Rückkehr nicht aufhältig sein müsste – bestehen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass bei der Rekrutierung für diese Freiwilligenbataillone systematisch Zwang angewendet würde (vgl. zu der Lage in Tschetschenien: Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2022 – VG 33 L 158/22 A – EA S. 6 und vom 12. Oktober 2022 – VG 33 L 320/22 A – EA S. 5 f. m.w.N.). b) Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger zum Kreis derjenigen russischen Männer zählt, die aktuell der ernsthaften Gefahr einer legalen oder extralegalen Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg ausgesetzt sind. Auch wenn derzeit weiterhin verdeckt Reservisten unfreiwillig zum Militärdienst auf ukrainischem Gebiet herangezogen werden sollten, so ist der Kläger bei einer Rückkehr hiervon nicht beachtlich wahrscheinlich betroffen. Nach den Erkenntnissen ist nicht anzunehmen, dass die Teilmobilmachung der russischen Reserve aktuell in einem Umfang erfolgt, wie dies im September und Oktober 2022 der Fall war (vgl. auch BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 36: „verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung)“). Gesicherte Erkenntnisse über Einberufungen nach dem offiziellen Ende der Teilmobilmachung gibt es lediglich in Bezug auf Einzelfälle. Zwar dürfte die Dunkelziffer erheblich höher sein. Eine Mobilisierungswelle wie im Herbst dürfte jedoch nur schwer verdeckt gehalten werden können. Unklar ist, nach welchen Profilen Reservisten ab November 2022 weiterhin herangezogen wurden bzw. werden (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16) und es ist anzunehmen, dass die Praxis in den unterschiedlichen Regionen der Russischen Föderation, die die Teilmobilisierung umsetzen, variiert. Dennoch ist ein besonderes Interesse der Russischen Streitkräfte an dem Kläger, das sich für diesen zu einer ernsthaften Gefahr der Einberufung verdichten könnte, nicht erkennbar. Der Kläger, der nach seinen Angaben ab 1990 zwei Jahre Wehrdienst geleistet hat und den Dienstgrad eines Soldaten hatte, dürfte zwar – sofern seine Schilderungen zutreffen – mit 49 Jahren noch der Reserve zuzuordnen sein und der dritten Alterskategorie der ersten Ranggruppe unterfallen. Auch dürfte er, wenn er wie behauptet, während seines Grundwehrdienstes als Maschinengewehrschütze tätig war und besonders großkalibrige Waffen bedient hat, über eine Ausbildung verfügen, die ihn für den Einsatz im Rahmen von Kampfhandlungen grundsätzlich interessant macht. Gegen eine ernsthafte Gefahr der Einberufung spricht jedoch in erster Linie sein Gesundheitszustand. Als Opiatabhängiger, der in der Russischen Föderation keine Möglichkeit hat, legale Ersatzstoffe zu erhalten und so massiven Entzugserscheinungen psychischer und somatischer Natur, die bei Unterbrechung der Substitutionsbehandlung innerhalb von 24-48 Stunden auftreten (vgl. zuletzt Attest der behandelnden Ärztin, Frau Dr. ..., vom 14. März 2023), vorzubeugen, ist er im Rahmen einer Kampftruppe nur schwer einsetzbar und stellt sogar ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Hinzukommt seine Gehbehinderung. Der Kläger humpelt augenscheinlich stark und ist laut vom Gericht eingeholter Stellungnahme seiner ehemals behandelnden Ärztin, Frau ..., nicht in der Lage, zu rennen. Auch dies führt zu einer geringeren Eignung für den Einsatz an der Kriegsfront. Diese gesundheitlichen Umstände hält die Kammer zusammen mit dem Alter des Klägers, mit dem er fast die Altersgrenze für das Ausscheiden aus der Reserve (50 Jahre) erreicht, für ausschlaggebend, um ihn aktuell nicht ernsthaft von einer Einberufung gefährdet anzusehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – wie oben ausgeführt – die gesundheitliche Eignungsprüfung vor der Einberufung im Rahmen der ersten Teilmobilisierungswelle im Herbst 2022 in vielen Fällen gar nicht durchgeführt wurde und auch Personen einberufen wurden, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes, etwa wegen chronischer Erkrankungen wie HIV/AIDS, nicht hätten einberufen werden dürfen (vgl. die Nachweise oben unter a)). Andererseits wird jedoch auch berichtet, dass zu Unrecht eingezogene Personen, etwa solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, zurück nach Hause geschickt wurden (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 18 spricht von 9.000 Personen). Ferner hat der Kreml inzwischen Fehler bei der Teilmobilmachung eingeräumt und ist bemüht, die Mobilisierungsinfrastruktur zu verbessern (vgl. die Nachweise oben unter a)). Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht überzeugt, dass man den Kläger beachtlich wahrscheinlich als Soldat in die Ukraine entsenden würde, zumal die körperlichen Einschränkungen, die ihn nur schwer einsatzfähig erscheinen lassen, bei ihm ebenso wie sein vergleichsweise hohes Alter (anders als etwa eine HIV-Infektion) auch ohne detaillierte medizinische Musterung offen zu Tage treten. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist ferner nicht deshalb festzustellen, weil der Kläger seine existenzielle Lebensgrundlage in der Russischen Föderation nicht würde sichern können. Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 23). Ein solcher außergewöhnlicher Ausnahmefall besteht hier nicht. Der Kläger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme beim Bundesamt angegeben, einen Hochschulabschluss erlangt und in der Heimat stets über ein für örtliche Verhältnisse sehr gutes Einkommen verfügt zu haben. Selbst wenn er wegen seiner Opiatabhängigkeit heute nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch die erlernten Tätigkeiten zu bestreiten, kann er zumutbar auf einfache Hilfstätigkeiten, die Unterstützung von Verwandten und notfalls auf (ergänzende) Sozialleistungen verwiesen werden. Es gibt in der Russischen Föderation eingeschlossen den Nordkaukasus viele Erwerbsmöglichkeiten auch für ungelernte Personen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg, Lebensbedingungen für Rückkehrer, 29. September 2021, S. 2). Dafür dass diese aufgrund der aktuell verhängten Wirtschaftssanktionen des Westens gegenüber der Russischen Föderation entfallen wären, bestehen keine Anhaltspunkte. Überdies besteht ein System der Hilfe bei Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche und Aufstockung besonders niedriger Einkommen (vgl. BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 106 f.). Zudem sind in der gesamten Region des Nordkaukasus, aus der der Kläger stammt, der familiäre Zusammenhalt und die familiäre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft besonders stark ausgeprägt. Es ist traditionell und gesellschaftlich üblich, dass nahe und ferne Verwandte füreinander auch wirtschaftlich einstehen (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Regensburg, a.a.O., S. 6). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Kläger durch seine in Dagestan verbliebenen Verwandten ebenso wie durch die ausgereisten Schwestern und deren Familien notfalls Unterstützung erfahren könnte. 4. Auch aufgrund des Umstands, dass der ehemals heroinabhängige Kläger in der Russischen Föderation keine Substitutionsbehandlung mit Methadon erhalten kann, ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK festzustellen, auch wenn die Weltgesundheitsorganisation Methadon in die Liste der unentbehrlichen Arzneimittel aufgenommen hat. Denn die Nichtverfügbarkeit dieses Medikaments in der Russischen Föderation (dazu a)) verletzt die Bestimmungen der EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht (dazu b)). a) Die Behandlung einer Opiatabhängigkeit mit Substitutionsmitteln ist in Russland verboten. Substitutionsmittel gehören zu den durch die Verordnung der Russischen Föderation Nr. 76 vom 7. Februar 2006 (Anhang I) verbotenen Rauschmitteln und Psychopharmaka (vgl. Urteil der Kammer vom 21. November 2013 – VG 33 K 57/12 A - juris; EA S. 6).Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau vom 12. November 2019 ist Methadon seit 1998 laut dem Betäubungsmittelgesetz in die Drogenliste eingetragen (Botschaft Moskau, Anfragenbeantwortung an das BAMF, 12. November 2019 [BO MOS]). Auch Buprenorphine sind als Substitutionsmittel für die Behandlung Opiatabhängiger in der Russischen Föderation nicht verfügbar. Zwar werden sie zur Behandlung bestimmter Schmerzsyndrome und für diagnostische Verfahren eingesetzt. Sie können jedoch nicht legal erworben werden und sind in der Liste Betäubungsmittel erfasst, deren Lagerung und Verkauf verboten ist (MedCOI-Auskunft, Opiatsubstitution vom 4. März 2019). Es gibt jedoch in über 240 Städten Russlands zahlreiche Kliniken, Fürsorgestellen und Entzugszentren zur Behandlung Drogenabhängiger. Darunter sind nicht nur private, sondern auch staatliche Einrichtungen sowie zahlreiche anonyme Entzugskliniken. Die Therapie in russischen Entzugskliniken wird in folgenden Etappen durchgeführt: 1. Detoxifizierung, 2. Therapiezyklus, 3. ggf. Kodierung und 4. psychologische Rehabilitation. Dabei werden zur Behandlung folgende Medikamente eingesetzt: Naltrexone, Naloxone, Antaxone, Prodetoxone, Donormyl, Nalgesin, Adaptol, Aphobazolum, Ceruletide, Reamberin, Rheosorbilact, Catapresan, Haemiton, Cordiamin u.a. (BO MOS, a.a.O.; vgl. zu Behandlungsmöglichkeiten Drogenabhängiger auch BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 117). b) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. November 2019 im Verfahren Abdyusheva u.a. gegen Russland begründet die Nichtverfügbarkeit der Substitutionstherapie in der Russischen Föderation keine Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Menschrechte Heroinabhängiger (EGMR, Urteil vom 26. November 2019, Abdyusheva u.a. gegen Russland, Nr. 58502/11, 62964/10 und 55683/13, Leitsätze in deutscher Sprache bei juris; deutsche nichtoffizielle Übersetzung abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/). Die seit vielen Jahren heroinsüchtigen Beschwerdeführer verlangten dort von den russischen Behörden Zugang zu der aus ihrer Sicht gegenüber der Standardbehandlung effektiveren Substitutionsbehandlung mit Methadon oder Buprenorphin. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Staaten im Hinblick auf Fragen der öffentlichen Gesundheit ein weites Ermessen genießen. Den Ermessensspielraum überschritten sie nicht, wenn sie Personen, wie hier Drogenabhängigen, den Zugang zu einer bestimmten, von diesen gewünschten Therapie (hier: Substitutionstherapie gestützt auf die Einnahme von Methadon oder Buprenorphin) versagten, wenn eine alternative angemessene und Erfolg versprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Dies gelte umso mehr, wenn die gewünschte Therapieform - wie hier die Substitutionsbehandlung - in den europäischen Mitgliedstaaten zwar weit verbreitet, aber dennoch umstritten sei. Aus diesen Erwägungen lehnte der Gerichtshof die geltend gemachte Verletzung der Rechte aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens), Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht) sowie von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und i.V.m. Art. 14 EMRK ab. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Gerichtshofs, die sie zu berücksichtigen hat und für methodisch vertretbar hält, an (vgl. zur Berücksichtigungspflicht von EGMR-Entscheidungen:BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – BVerfGE 111, 307). II. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen schließlich ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33, juris Rn. 15; Koch, in BeckOK AusländerR, Stand: 1.7.2020, § 60 AufenthG Rn. 40 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, mithin eine so genannte „inländische Gesundheitsalternative“ (Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/7538, 18) gegeben ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Danach droht dem Kläger keine alsbald nach Rückkehr in die Russische Föderation eintretende schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Wie ausgeführt (s.o. unter I.4.a)), ist die Opiatabhängigkeit des Klägers in der Russischen Föderation durch Entzugstherapien unter medikamentöser Begleitung behandelbar.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bewertet diese als dem Stand der Wissenschaft entsprechend (vgl. EGMR, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O.). Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf eine bestimmte von ihm bevorzugte oder als effektiver angesehene Therapieform; die medizinische Versorgung im Zielstaat muss der in der Bundesrepublik Deutschland qualitativ nicht entsprechen. Im Falle des Klägers sind ferner keine besonderen Umstände ersichtlich, deretwegen er nicht auf die in der Russischen Föderation angewandte Entzugstherapie verwiesen werden könnte. Der Kläger hat auch auf konkrete Nachfrage des Gerichts hin keine ärztlichen Atteste vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Entzug bei ihm aufgrund anderer Erkrankungen (insbesondere der chronischen Hepatitis B) zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung führen würde (vgl. zu dieser Frage den Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 17. März 2020 – VG 33 L 29/20 A – juris). Die aktuellen Atteste der behandelnden Ärztin, Dr. ..., vom 17. November 2022 und 14. März 2023 legen vielmehr nahe, dass auch eine Entwöhnungsbehandlung bei dem Kläger grundsätzlich in Betracht käme. Anderweitige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der vom Gericht angeforderten ärztlichen Stellungnahme der vormals behandelnden Ärztin des Klägers, Frau …, aus dem Jahr 2021. Diese hatte vielmehr ausgeführt, dass die Hepatitis B des Klägers derzeit nicht behandlungsbedürftig sei, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Kläger infolge dieser Erkrankung bereits organische Schäden erlitten hat, die sich bei Absetzen der Substitutionstherapie wesentlich verschlechtern würden (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 21. November 2013 – VG 33 K 57.12 A – juris). Andere Erkrankungen des Klägers, die ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten, sind nicht mit den erforderlichen qualifizierten ärztlichen Attesten glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diesen Anforderungen genügt die dem Attest der behandelnden Ärztin vom 17. November 2022 beigefügte Auflistung der Diagnosen mit ICD 10-Code nicht. Grundlagen und Methodik der Diagnosestellung sind hieraus ebenso wenig erkennbar wie der jeweilige Schweregrad der Erkrankungen und die Behandlungsbedürftigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger abgesehen von der Substitutionstherapie auf weitere medizinische Behandlung angewiesen ist. Überdies sind die benannten Erkrankungen in der Russischen Föderation – jedenfalls auf einfachem Niveau – behandelbar. Russische Staatsbürger, auch Rückkehrer, haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung im Rahmen der staatlich finanzierten obligatorischen Krankenversicherung. Dieses Recht ist in der Verfassung verankert. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente (vgl. BFA, Länderinformation, a.a.O., S. 108; IOM, Russische Föderation – Länderinformationsblatt 2021, Juli 2022, 1. Gesundheitsversorgung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger begehrt die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Bezug auf die Russische Föderation. Er ist am 5. Mai 1973 geboren, russischer Staatsangehöriger und stammt aus Dagestan. Er ist gehbehindert und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 ohne Merkzeichen. Zudem erhält er eine Drogen-Substitutionstherapie mit Methadon. Er reiste nach seinen Angaben am 24. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Juli 2014 als vorgeblich turkmenischer Staatsangehöriger einen Asylantrag. Die Beklagte lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 9. Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet ab, nachdem der Kläger sowohl zur persönlichen Anhörung nicht erschienen als auch der darauffolgenden Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht nachgekommen war. Weiterhin stellte sie das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Turkmenistans fest und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Turkmenistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung. Der Bescheid ist seit dem 4. Januar 2017 bestandskräftig. Im August 2017 gab der Kläger beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: Landesamt) an, aus der Russischen Föderation zu stammen, und legte im September 2017 Fotokopien eines Auslandsreisepasses und eines Inlandspasses der Russischen Föderation vor. Nach entsprechender Mitteilung durch das Landesamt eröffnete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen zur Fertigung eines Ergänzungsbescheids mit geänderter Zielstaatsbestimmung. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte es dem Kläger dies mit und gab ihm Gelegenheit, Gründe darzulegen, die einer Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen könnten. Mit Antwortschreiben vom 15. Oktober 2018 machte er eine die gesamte Familie betreffende Verfolgungssituation in Dagestan geltend, die auch seine Mutter und zwei Schwestern zur Ausreise gezwungen habe. Sein Schwager, der nebenberuflich als Taxifahrer gearbeitet habe, habe im Herbst 2013 zwei Personen befördert, die sich später als Islamisten erwiesen und den Schwager als Geisel genommen und ermordet hätten. Infolge dieses Ereignisses sei die Familie sowohl ins Visier der Sicherheitskräfte als auch der Islamisten geraten. Die Familie habe alles verloren und sei einer ständigen Bedrohungssituation von beiden Seiten ausgesetzt gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2018, zugestellt am 5. Dezember 2018, stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 1), und änderte den Bescheid vom 9. Dezember 2016 dahin ab, dass der Kläger für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, in die Russische Föderation abgeschoben wird (Ziffer 2). Sein neuerlicher Vortrag sei unglaubhaft. Es werde davon ausgegangen, dass er unverfolgt aus Dagestan ausgereist sei. Hiergegen richtet sich die am 18. Dezember 2018 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, es bestehe ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Russischen Föderation. Er habe ab 1990 in der Sowjetunion zwei Jahre Wehrdienst in der inneren Truppe des Innenministeriums geleistet und den Dienstrang eines Soldaten (Spezialisierung Maschinengewehrschütze) innegehabt, weshalb die russischen Streitkräfte ihn möglicherweise im Ukrainekrieg einsetzen könnten. Einer Abschiebung stünden zudem insbesondere gesundheitliche Gründe entgegen. Unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste führt der Kläger aus, er leide an einer Opiatabhängigkeit und befinde sich seit dem Jahr 2016 in einer Drogen-Substitutionstherapie. Er werde täglich mit Methadon behandelt, anfangs mit einer Dosis von 40 mg, inzwischen mit 175 mg. Die Fortsetzung dieser Behandlung sei in der Russischen Föderation nicht möglich, da Methadon und andere Substitutionsmittel dort verboten seien. Dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 17. November 2022 ist zudem eine Auflistung folgender Diagnosen beigefügt: Abhängigkeit von Morphin [F11.2G], Alkoholabusus [F10.1G], Benzodiazepinabusus [F13.1G], Opiatsubstitution [Z51.83G], Hepatitis B [B18.19Z], Hepatitis C [B18.2Z], Unterschenkelfraktur [S82.9Z], Neuropathischer Schmerz [G62.9G], Calcaneusfraktur 2016 nach Baumsturz [S92.0BZ]. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2018 zu verpflichten, für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, eine Einberufung zum Militärdienst für die Kampfhandlungen in der Ukraine drohe dem Kläger nicht. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Teilmobilisierung in der Russischen Föderation, die am 28. Oktober 2022 für beendet erklärt worden sei, aktuell fortgesetzt werde. Zudem sei eine Einberufung des Klägers aus individuellen Gründen unwahrscheinlich. Auch aufgrund der langjährigen Substitutionsbehandlung des Klägers mit Methadon sei ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen. In der Russischen Föderation seien Therapien und Medikamente für Drogenabhängige verfügbar. Der Kläger habe kein Recht auf die spezielle Behandlung mit Methadon, denn es sei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Abschiebungszielstaat mit der in Deutschland vergleichbar sei. Dem am 22. Januar 2020 gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die Zielstaatsbezeichnung im Bescheid des Bundesamts vom 26. November 2018 hat die Kammer mit Beschluss vom 17. März 2020 (Q...) stattgegeben. Hinsichtlich des Zielstaats Russische Föderation komme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht, weil die Substitutionsbehandlung mit Methadon-Hydrchlorid in der Russischen Föderation nicht verfügbar sei. Es bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, insbesondere zu der Therapietreue des Klägers und der Notwendigkeit dieser Behandlung auch im Hinblick auf die festgestellte chronische Hepatitis B, um beurteilen zu können, ob er sich auf einen „kalten Entzug“ in der Russischen Föderation verweisen lassen müsse. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. März 2020 dem damals zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die damals behandelnde Ärztin, Frau ..., zur Abgabe einer gutachterlichen Äußerung aufgefordert. Hinsichtlich ihrer Stellungnahme von Januar 2021 wird auf die Gerichtsakte (Bl. 102 f.) verwiesen. Die Einzelrichterin hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. Februar 2023 auf die Kammer zurückübertragen. Die Kammer hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.