Beschluss
33 L 235/25 V
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0916.33L235.25V.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Visumsanträge der Antragsteller vom 25. April 2024 bis spätestens zum 26. September 2025 zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt I..., beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Visumsanträge der Antragsteller vom 25. April 2024 bis spätestens zum 26. September 2025 zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt I..., beigeordnet. Die zuletzt gestellten Anträge der Antragsteller, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gem. § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen, 2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gem. § 22 Satz 1 AufenthG zu erteilen, 3. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich eine Entscheidung über Sicherheitsbedenken gegenüber ihnen zu treffen und das Visumsverfahren abzuschließen, 4. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes anzuweisen, das Verfahren zu betreiben und jeweils die ausstehenden Verfahrensschritte zur Erteilung des jeweiligen Visums an sie unverzüglich durchzuführen, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen für die unter Ziffer 1 und 2 gestellten Anträge auf Verpflichtung zur Erteilung der begehrten humanitären Visa nicht vor (dazu 1.), sind jedoch für den unter Ziffer 3 sinngemäß gestellten Antrag auf Bescheidung der Visumsanträge gegeben (dazu 2.). 1. Die Anträge auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Visa unter Ziffer 1 nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie hilfsweise unter Ziffer 2 nach § 22 Satz 1 AufenthG bleiben ohne Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten humanitären Visa nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Offen bleiben kann, ob ein solcher Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 oder 1 AufenthG folgen würde (vgl. hierzu: VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – Entscheidungsabdruck [EA] S. 3 sowie – VG 33 L 276/25 V – EA S. 3). Denn jedenfalls steht im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass in Bezug auf die Antragsteller keine Sicherheitsbedenken bestehen und damit der Vorbehalt eines positiven Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung ausgeräumt ist (vgl. E-Mail des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat [im Folgenden: BMI] vom 19. Januar 2024, Bl. 2 Q...; zum Vorbehalt des Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung bei abgegebener Aufnahmeerklärung auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 44/25 – EA S. 6 f.; Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 6 S 45/25 – EA S. 4 f.). Zwar wurden die Sicherheitsinterviews am 15. August 2024 durchgeführt und ist in den Visumsakten der Antragsteller jeweils vermerkt, dass nach Rückmeldung der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden im Rahmen eines Sicherheitsinterviews keine Erkenntnisse vorliegen (Bl. 131 Q...; Bl. 14 Q...; Bl. 7 Q...; Bl. 6 Q...; Bl. 26 Q...; Bl. 16 Q...; Bl. 19 Q...). Dem Visumsvorgang des Antragstellers zu 1 als „Hauptperson“ ist allerdings ebenfalls zu entnehmen, dass bei der Deutschen Botschaft in Islamabad am 26. August 2024 ein anonymer Hinweis einging mit der Folge, dass der Visumsantrag am 27. August 2024 „on hold“ gesetzt wurde zur Überprüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bl. 131, 1346...). Nach Durchführung einer Nachbefragung des Antragstellers zu 1 am 11. September 2024 gelangte das Befragungsteam in der Deutschen Botschaft in Islamabad zu der Meinung, dass der Hinweis auf Missgunst oder Diskreditierung zurückzuführen sei (Bl. 1366...). Auf Rückfrage der Deutschen Botschaft in Islamabad am 29. Oktober 2024 beim anonymen Hinweisgeber bot dieser an, ein Video zur Unterstützung seiner Anschuldigungen zur Verfügung zu stellen (Bl. 144 ff. Q...). Über die Sicherheitsrelevanz der Informationen des anonymen Hinweisgebers ist bis heute nicht durch das Bundesamt für Verfassungsschutz entschieden. 2. Erfolg hat dagegen der Hilfsantrag unter Ziffer 3 mit dem entsprechend §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sinngemäß auszulegenden Begehren der Antragsteller, ihre Visumsanträge innerhalb angemessener Frist zu bescheiden. a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Bescheidung ihrer Visumsanträge glaubhaft gemacht. aa) Ein solcher Bescheidungsanspruch folgt aus dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) schutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller in die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen. (1) Zwar kommt den Aufnahmeerklärungen des BMI vom 19. Januar 2024 unmittelbar keine Regelungswirkung gegenüber den Antragstellern zu. Bei den im Januar 2024 vom BMI im Rahmen des sog. Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sog. Überbrückungsliste) auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern um bloße Verwaltungsinterna (vgl. ausführlich auch zu den Unterschieden zu § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG: VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – EA S. 3 ff. sowie – VG 33 L 276/25 V – EA S. 3 ff., jeweils m.w.N.). Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten – objektiv erkennbar – erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V – EA S. 7; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 146; vgl. auch Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 35 Rn. 125). Ob und inwieweit ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung in diesem Sinne enthält, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st.Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3/11 – juris Rn. 24 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es den Aufnahmeerklärungen des BMI vorliegend an der nach außen gerichteten Regelungswirkung. Die Abgabe der die Antragsteller betreffenden Aufnahmeerklärungen erfolgte in einer vom BMI intern an das Auswärtige Amt gerichteten E-Mail vom 24. Januar 2023, der eine Liste mit ihren Namen sowie den Namen einer Vielzahl weiterer begünstigter Personen beigefügt war (vgl. Bl. 1 ff. Q...). Die Antragsteller selbst wurden lediglich mit einer E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (im Folgenden: GIZ) vom 29. Januar 2024 mit den folgenden Worten in Kenntnis hiervon gesetzt: „We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior (BMI) regarding its declarations on admission (Aufnahmeerklärungen) under the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz). These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa. In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa: [Personalien der Antragsteller] […] Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission and cannot give any advice on the admission process. […] You will have to relocate to Pakistan where you must apply for the visa to Germany at the German Embassy. Please note that only a successful visa interview at the Germany Embassy and visa issuance for Germany will qualify for a departure to Germany. […] We further recommend applying for a visa that allows you to stay in Pakistan for as long as possible, since the process in Islamabad might take several months. […]” (Bl. 25 ff. Gerichtsakte). Die Formulierung dieser Mitteilung lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht den Schluss zu, dass damit dem Grunde nach bereits verbindlich über die Einreise und den künftigen Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet entschieden worden war. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut der E-Mail, dass durch die Aufnahmeerklärung durch das BMI lediglich ein erster Schritt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens absolviert worden ist und in der Folge nunmehr ein Visumverfahren angestrengt werden muss, dessen Ergebnis noch offen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmeerklärungen bereits unmittelbar Rechte der Antragsteller begründen sollten, lassen sich der E-Mail damit nicht entnehmen. Der Fall der Antragsteller unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) entschiedenen Fall, in welchem die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergeben hatte, dass der Kläger angesichts der konkreten Fallumstände davon ausgehen konnte und durfte, das mit der ihm vom Generalkonsulat zur Kenntnis gegebenen „Aufnahmezusage“ bereits verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden worden sei (vgl. dort Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VG 21 K 243.18 V – EA S. 6 und Urteil vom 7. November 2017– VG 21 K 79.16 V – EA S. 5 ff.). Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Norm des § 22 Satz 2 AufenthG, demzufolge es sich bei den Aufnahmeerklärung des BMI um (notwendige) behördliche Mitwirkungshandlungen in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren, nicht aber um selbständige Verwaltungsakte handelt (vgl. hierzu u.a. VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V – juris Rn. 26 ff. m.w.N.). § 22 Satz 2 AufenthG ist nämlich gerade nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte zugunsten einzelner Personen zu begründen oder diese bereits mit bindender Wirkung festzustellen. Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die nach aktueller Rechtsprechung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2025 – VG 33 L 377/25 V – EA S. 4; Beschluss vom 22. Juli 2025 – VG 33 L 239/25 V – EA S. 4; Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA S. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 24). Schon vom Wortlaut her sind die beiden Vorschriften deutlich unterschiedlich ausgestaltet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8; Urteil vom 6. Dezember 2024 – VG 10 K 310/23 V – EA S. 11 f.). So heißt es in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, es könne vom BMI angeordnet werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Der Ausdruck „erteilen“ indiziert den Erlass eines Verwaltungsaktes. So werden Aufenthaltserlaubnisse oder Genehmigungen erteilt. Demgegenüber sieht § 22 Satz 2 AufenthG vor, dass das BMI eine Aufnahme erklärt. Eine bloße Erklärung stellt nach dem allgemeinen Verständnis jedoch noch keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt dar. Auch darüber hinaus spricht ein Vergleich des Wortlauts der beiden Regelungen dafür, dass der Aufnahmeerklärung nicht der Regelungscharakter eines Verwaltungsakts zukommt. Der in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der „Zusage“ vermittelt im Gegensatz zu der in § 22 Satz 2 AufenthG erwähnten „Erklärung“ eine höhere Verbindlichkeit. Während eine Zusage bereits begrifflich ein erhebliches Maß an Verbindlichkeit in sich trägt (vgl. hierzu auch § 38 VwVfG) und dementsprechend auf die Schaffung eines korrespondierenden Rechts abzielt, ist dies in Bezug auf den neutralen Begriff der Erklärung gerade nicht der Fall. Zudem sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich vor, dass ein – bei der Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten vor Klageerhebung grundsätzlich erforderliches – Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht stattfindet. Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung des § 22 Satz 2 AufenthG maßgeblich gegen die Einordnung der Aufnahmeerklärung als Verwaltungsakt. Danach dient die Norm „insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums“ der Antragsgegnerin (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits die Aufnahmeerklärung des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründete und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsaktes erzeugte (vgl. zu alldem: VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juli 2025 und vom 24. Juli 2025, a.a.O., sowie Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., jeweils m.w.N.). (2) Aus dem Umstand, dass die Antragsteller über die Aufnahmeerklärung mit E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 informiert wurden, folgt jedoch, dass die Antragsteller im Fall der Beantragung von Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad auf die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vertrauen durften. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich wesentlich von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum für die autonome Ausübung staatlicher Souveränität (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) zusteht, der lediglich dadurch begrenzt wird, dass die Aufnahmeerklärung „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf (zur fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32, 45; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 17 m.w.N.; für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung in Bezug auf das sog. Ortskräfteverfahren: u.a. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V – BeckRS 2024, 47013 Rn. 36 m.w.N.). Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt dem hierdurch Begünstigen, jedenfalls dann, wenn sie ihm wie vorliegend zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik an seiner Übernahme rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann (vgl. zum Schutz des Vertrauens in strafverfahrensrechtliche Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR 213/92 – juris Rn. 27 ff.). Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. ausführlich auch zur Auslegung von § 22 Satz 2 AufenthG: VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – EA S. 8 ff. sowie – VG 33 L 276/25 V – EA S. 8 ff., jeweils m.w.N.; in diesem Sinne auch: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 f.; Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V – EA S. 11; Beschluss vom 2. März 2023, a.a.O., S. 7 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 20 f.) und vermittelt einen Anspruch auf formellen Abschluss des Visumsverfahrens binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens. Die den Antragstellern mit oben zitierter E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 mitgeteilten Aufnahmeerklärungen stellen im vorliegenden Fall einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bildung und Betätigung schutzwürdigen Vertrauens dar. Die Aufnahmeerklärungen wurden den Antragstellern samt klarer Verhaltensanweisungen direkt kommuniziert. Dem mitgeteilten Inhalt nach war diese Erklärung sowohl Grundlage für die Beherbergung und Verpflegung der Antragsteller durch die GIZ in Pakistan als auch für das nachfolgend eingeleitete Visumverfahren an der Deutschen Botschaft in Islamabad. Zugleich stellten sie die Grundlage für das von den Antragstellern im Hinblick auf die erhaltenen Aufnahmeerklärungen konkret betätigte Vertrauen dar, d.h. für ihren Weggang aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nach Pakistan und die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen und einschneidenden persönlichen Lebensentscheidungen. Die Antragsteller durften die Mitteilung so verstehen, dass mit den Aufnahmeerklärungen des BMI die Voraussetzung dafür geschaffen wurde, dass im Fall der Beantragung humanitärer Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad durch die Antragsteller dort Visumsverfahren durchgeführt und die Visumsanträge in einem angemessenen zeitlichen Rahmen jedenfalls beschieden werden. bb) Das schutzwürdige Vertrauen der Antragsteller in die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung fort. Der allgemeine Hinweis, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung über deren weitere Umsetzung insgesamt derzeit ausgesetzt seien und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 88 f. Gerichtsakte), ist nicht mit einer Aufhebung der Aufnahmeerklärungen gleichzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 – EA S. 5). Davon, dass die Aufnahmeerklärungen vom 19. Januar 2024 weiterhin Bestand haben, geht auch die Antragsgegnerin aus. Nach ihren eigenen Angaben befindet sich der Fall hinsichtlich des Bestehens der Aufnahmevoraussetzungen in Prüfung (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 88 Gerichtsakte). b) Der Annahme eines Anordnungsanspruchs steht nicht ein zureichender Grund für die andauernde Untätigkeit der Antragsgegnerin entgegen. Entgegen ihrer zuletzt getätigten Angaben ist die Antragsgegnerin im Falle der Antragsteller seit Monaten untätig. Diese haben am 25. April 2024 die Visumsanträge gestellt. Ausweislich der Visumsakte des Antragstellers zu 1 hat die Deutsche Botschaft in Islamabad mit E-Mail vom 17. November 2024 zuletzt eine Weiterleitung der Antwort des anonymen Hinweisgebers an die Sicherheitsbehörden vorgeschlagen. Den vor mehr als 16 Monaten eingeleiteten Visumsverfahren ist damit seit zehn Monaten kein Fortgang gegeben worden. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten für die zeitliche Ausgestaltung von Visumsverfahren und eines unterstellt erweiterten Verfahrensermessens der Antragsgegnerin im Rahmen von § 22 Satz 2 AufenthG ist damit vorliegend die zeitliche Grenze zur nicht zureichend begründeten Untätigkeit überschritten (vgl. Rechtsgedanke der Regelung in § 75 VwGO). Seit Beginn der Visumsverfahren sind weit mehr als die ursprünglich in der E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 avisierten mehrere Monate („several months“) vergangen. Einzig ersichtlicher Grund für die Untätigkeit ist vorliegend der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung über deren weitere Umsetzung insgesamt derzeit ausgesetzt seien und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 88 f. Gerichtsakte). Dieser erweist sich als unzureichend. Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 86 f. Gerichtsakte) – der Erteilung der an die Begünstigten mitgeteilten Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann ein allgemeiner Hinweis auf die erneute Überprüfung sämtlicher Aufnahmeerklärungen und -zusagen eine Untätigkeit nicht zureichend begründen. Denn aus der rechtsstaatlich gebotenen Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik an der Übernahme im konkreten Einzelfall folgt, dass abstrakt-generelle politische Gründe jedenfalls unzureichend sind, sofern keine Anhaltspunkte für konkrete Prüfungsschritte im Rahmen des Visumsverfahrens der Antragsteller ersichtlich sind. c) Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 und vom 28. April 2017, a.a.O., Rn. 2 und Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (Q...) eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung der Kammer sowie der derzeit überwiegenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 4. September 2025 – VG 33 L 375/25 V –, vom 27. August 2025 – VG 33 L 237/25 V – EA S. 7 ff., vom 26. August 2025, a.a.O., S. 7 ff., vom 22. August 2025 – VG 33 L 278/25 V – EA S. 10 f., vom 23. Juli 2025 – VG 33 L 239/25 V – EA S. 6 ff. und – VG 33 L 241/25 V – EA S. 6 ff. sowie vom 22. Juli 2025 – VG 33 L 233/25 V – EA S. 7 ff., jeweils m.w.N.). Es ist aus der aktuellen Presseberichterstattung allgemein bekannt, dass sich die Lage in Pakistan seit Mitte August 2025 drastisch verschärft hat und es in den letzten Tagen zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Festnahmen und Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger mit deutscher Aufnahmezusage durch die pakistanischen Behörden gekommen ist (vgl. u.a. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahmen-ortskraefte-100.html [Stand: 3. September 2025]; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahme-afghanen-100.html [Stand: 2. September 2025] sowie u.a. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2025, a.a.O., S. 6 f.; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2025, a.a.O., S. 10 f., vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – EA S. 10 ff., vom 28. Juli 2025 – VG 28 L 216/25 V – EA S. 11 ff., vom 18. Juli 2025, a.a.O., S. 8 ff. und vom 7. Juli 2025, a.a.O., S. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2025 – OVG 6 S 64/25 – EA S. 4). Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint hat (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 84 f. Gerichtsakte), dürfte davon auszugehen sein, dass sie selbst diese Auffassung nicht vertritt. Ihre Beschwerde gegen den Eilbeschluss der 8. Kammer vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – hat die Antragsgegnerin gerichtsbekannt zurückgenommen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). 4. Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Angesichts der Vielzahl offener Rechtsfragen, wie unter anderem der strittigen Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es sich bei Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG um Verwaltungsakte handelt und inwieweit diese rechtliche Ansprüche vermitteln können, war der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens zu diesem Zeitpunkt als jedenfalls offen zu betrachten. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO).