Beschluss
34 L 95.14 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0730.34L95.14A.0A
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Leitsätze
1. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.4)
2. Der Verfahrensmangel der nicht angemessenen Verständigung im Rahmen eines nur wenige Minuten dauernden Gesprächs greift nicht durch, wenn der Asylbewerber mit seinen Einwänden gegen die Überstellung in den EU-Mitgliedstaat im Rahmen des persönlichen Gesprächs gegenüber dem Bundesamt nicht hätte durchdringen können, d.h. dieses zu keiner anderen Sachentscheidung hätte führen müssen.(Rn.7)
3. Hinsichtlich der Republik Ungarn lassen sich mit Blick auf einen sog. „Dublin-Rückkehrer“ anhand der aktuellen Erkenntnislage keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 S. 2 der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) feststellen.(Rn.10)
4. Ein systemischer Mangel folgt nicht daraus, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurücküberstellte Asylbewerber offenbar in vielen Fällen nach ihrer Rückkehr inhaftiert, d.h. in sogenannte Asylhaft genommen werden.(Rn.20)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.4) 2. Der Verfahrensmangel der nicht angemessenen Verständigung im Rahmen eines nur wenige Minuten dauernden Gesprächs greift nicht durch, wenn der Asylbewerber mit seinen Einwänden gegen die Überstellung in den EU-Mitgliedstaat im Rahmen des persönlichen Gesprächs gegenüber dem Bundesamt nicht hätte durchdringen können, d.h. dieses zu keiner anderen Sachentscheidung hätte führen müssen.(Rn.7) 3. Hinsichtlich der Republik Ungarn lassen sich mit Blick auf einen sog. „Dublin-Rückkehrer“ anhand der aktuellen Erkenntnislage keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 S. 2 der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) feststellen.(Rn.10) 4. Ein systemischer Mangel folgt nicht daraus, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurücküberstellte Asylbewerber offenbar in vielen Fällen nach ihrer Rückkehr inhaftiert, d.h. in sogenannte Asylhaft genommen werden.(Rn.20) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der nach eigenen Angaben aus Pakistan stammende Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 96.14 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2014 anzuordnen, ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik, weil sich der angefochtene Bescheid nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen wird. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Republik Ungarn ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Antragsteller ausweislich des EURODAC-Treffers (Blatt 65 des Verwaltungsvorgangs) illegal aus einem Drittstaat kommend nach Ungarn eingereist ist. Nach seinen Angaben im persönlichen Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens reiste er Mitte des Jahres 2013 über Serbien nach Ungarn ein. Mit Schreiben des „Office of Immigration and Nationality - Dublin Coordination Unit“ vom 19. März 2014 hat die Republik Ungarn auf das fristgerecht gestellte Ersuchen des Bundesamtes hin seine Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme des Antragstellers erklärt. Der Antragsteller kann gegen seine Überstellung nicht mit Erfolg einwenden, der Grundsatz rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 5. Februar 2014 die Mindestanforderungen des Art. 5 der Dublin III-VO missachtet worden seien. So sei entgegen Art. 5 Abs. 4 der Dublin III-VO kein Dolmetscher für seine Muttersprache Urdu anwesend gewesen. Der die Befragung durchführende Mitarbeiter des Bundesamtes habe nur „ein bißchen“ Urdu verstehen und sprechen können. Die Verständigung habe in einer Mischung aus Urdu, Englisch und Farsi stattgefunden und sei kaum möglich gewesen. Seiner Erinnerung nach sei er gar nicht danach gefragt worden, welche Gründe gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. Entgegen des in der Niederschrift des persönlichen Gespräches eingetragenen Vermerks habe er auf eine Rückübersetzung auch nicht verzichtet. Zwar erscheint hier durchaus fraglich, ob die von Art. 5 Abs. 4 Satz 2 der Dublin III-VO geforderte „angemessene Verständigung“ zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person noch gewährleistet war. Hinzu kommt, dass das Gespräch ausweislich der Niederschrift nur drei Minuten dauerte, was in Anbetracht des Umfangs des Fragenkatalogs auf eine tatsächlich nur oberflächliche Herangehensweise des Interviewers hindeutet. Es kann jedoch dahinstehen, ob insoweit Verfahrensmängel vorliegen, aus denen der Antragsteller subjektive Rechte herleiten kann. Ebenso kann offen bleiben, ob etwaige Verfahrensmängel durch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren noch geheilt werden konnten, obwohl das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 Abs. 3 der Dublin III-VO „in jedem Fall“ vor der Entscheidung über die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen ist. Denn selbst wenn der Antragsteller seine Einwände gegen die Überstellung nach Ungarn im Rahmen des persönlichen Gespräches gegenüber dem Bundesamt hätte anbringen können, ist nicht ersichtlich, dass diese zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seines Vorbringens, die Republik Ungarn sei für die Durchführung des Asylverfahrens unzuständig, weil er dort gar keinen Asylantrag gestellt habe. Denn die Zuständigkeit Ungarns knüpft gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-VO an die illegale Einreise an und setzt keinen in Ungarn gestellten Asylantrag voraus. Dies wird bereits daran deutlich, dass die nach den Kriterien der Dublin III-VO begründete Verpflichtung der Republik Ungarn zur Aufnahme eines Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1a) der Dublin III-VO auch dann besteht, wenn dieser (nur) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Sollte der Antragsteller in Ungarn tatsächlich keinen Asylantrag gestellt haben, kann er deshalb auch nichts für sich daraus herleiten, dass das Bundesamt das Übernahmeersuchen vom 12. März 2014 nicht als Aufnahmegesuch nach Art. 21 der Dublin III-VO, sondern als Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 23 der Dublin III-VO bezeichnet und das Datum einer (vermeintlichen) Asylantragstellung in Ungarn angegeben hat. Ein insoweit fehlerhaftes Übernahmeersuchen lässt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates - auch vor dem Hintergrund, dass die Dublin III-VO die schnelle Klärung der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zum Ziel hat - nicht entfallen. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob der Antragsteller durch die Durchführung eines Wiederaufnahme- statt eines Aufnahmeverfahrens in subjektiven Rechten verletzt sein kann, da dies - beispielsweise im Hinblick auf die zu wahrenden Fristen - keine erkennbaren Nachteile mit sich bringt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Anhörung schon gegenüber dem Bundesamt von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn berichtet hätte, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Denn das Bundesamt hat gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO von Amts wegen zu prüfen, ob die Überstellung nach Ungarn unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) mit sich bringen (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, Ziffer 81 ff., bei juris). Das Vorbringen des Antragstellers, er habe im Juli 2013 unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem Aufnahmelager nahe Budapest leben müssen, in dem in einer völlig verdreckten Halle unter miserablen hygienischen Zuständen etwa 100 Menschen untergebracht worden seien, enthält auch keine bislang unbekannten Tatsachen über die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die nicht schon den bereits vorhandenen Erkenntnismitteln zu entnehmen wären. Das Bundesamt hat im Ergebnis jedenfalls zu Recht angenommen, dass sich hinsichtlich der Republik Ungarn mit Blick auf den konkreten Fall des Antragstellers - eines sog. „Dublin-Rückkehrers“ - anhand der aktuellen Erkenntnislage keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO feststellen lassen. Die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die hieraus folgende Berechtigung der Mitgliedstaaten, einander insoweit Vertrauen entgegenbringen zu dürfen, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, a.a.O., Ziffer 75, 78 ff., bei juris; zum ähnlichen deutschen Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerfG 2 BvR 1938/93 -, bei juris). Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass in der Praxis größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat auftreten, die die ernstzunehmende Gefahr begründen, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dabei genügt jedoch nicht schon jeder Rechtsverstoß eines Mitgliedstaates, um die übrigen Mitgliedstaaten von ihren Verpflichtungen nach der Dublin III-VO zu entbinden. Der überstellende Mitgliedstaat hat vielmehr zu prüfen, ob der aufnehmende Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 - VGH 12 S 675/13 -, bei juris Rn. 3 f., 6). Entgegen der Auffassung des Antragstellers verpflichtet das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten dabei nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. April 2013 - no. 27725/10 -, Ziffer 70 f., bei juris). Sie begründen auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Die genannten Regelungen gewähren den von einer Überstellung betroffenen Personen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass im Falle der Überstellung die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die beiden genannten Vorschriften zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O.). Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht im Ausgangspunkt der zutreffenden Einschätzung des VGH Baden-Württemberg zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn in seinem Beschluss vom 6. August 2013 - VGH 12 S 675/13 - an: „Ungarn unterliegt als Mitgliedsstaat der Europäischen Union dessen Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Ungarn die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Quellen (Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011) durchaus, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend sind. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht - S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin-II-Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22. Oktober 2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14). In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 - juris) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom 22.04.2013 - Au 6 S 13.3009 - juris) angeführt werden. Ausgehend von der Äußerung des UNHCR ist (…) nicht zu erkennen, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass [Asylsuchende] in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde[n].“ Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründet (Mohammed v. Austria, Application no. 2283/12, S. 24 ff., http://hudoc.echr.coe.int). Eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Sachlage ist nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 18. Juli 2014 angesprochenen neuesten Erkenntnisse (so u. a. auch VG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2014 - VG 23 L 355.14 A - und Beschluss vom 7. Juli 2014 - VG 9 L 151.14 A -; zudem aus jüngerer Zeit - zit. nach juris - VG Stade, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 B 862/14 -; VG Augsburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - Au 7 S 14.50134 -; VG Regensburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - RN 6 S 14.50088 -; VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 5 B 634/14 -; VG Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2014 - AN 1 K 14.30279 -). Maßgebliche Bedeutung kommt bei dieser Einschätzung dem Umstand zu, dass bislang keine Stellungnahmen des UNHCR oder anderer in Asylverfahren regelmäßig als Erkenntnisquelle herangezogener Organisationen vorliegen, in denen vor einer Überstellung nach Ungarn ähnlich eindringlich gewarnt wird wie beispielsweise bei Griechenland. Insbesondere den vom UNHCR herausgegebenen Dokumenten kommt im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaates und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften angesichts der Rolle, die dieser Organisation durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, große Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, bei juris Rn. 44). Auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung Erwägungsgründe 22 [„Schlüsselrolle“] und 23 sowie Art. 33 der Dublin III-VO) hat keine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen. Der abweichenden Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel der ungarischen Asylpraxis bejaht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2014 - A 11 K 387/14 -; VG Aachen, Beschluss vom 19. März 2014 - 9 L 141.14.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 7. März 2014 – A 5 K 93/14 -; jeweils juris) oder für weiter aufklärungsbedürftig hält (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juni 2014 - M 24 S 14.50325 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 12 B 1238/14 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 13 L 141/14.A - und Beschluss vom 28. Mai 2014 - 13 L 172.14 A -, jeweils juris), folgt das erkennende Gericht nicht. Soweit systemische Mängel darauf gestützt werden, dass nach Ungarn zurücküberstellte Asylsuchende, deren Asylverfahren - wie im Falle des Antragstellers - wegen der Ausreise aus Ungarn eingestellt worden ist, einen erneuten Asylantrag stellen müssen, der als Asylfolgeantrag behandelt wird mit der Folge, dass sie - obwohl es um die erstmalige Bescheidung ihrer Anträge geht - möglicherweise mit einem Teil ihres Vorbringens präkludiert sind (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 19. März 2014 - 9 L 141.14 A -, bei juris Rn. 17, unter Berufung auf Erkenntnisse des UNHCR aus dem Jahr 2012 [UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012]), müssen diese Erkenntnisse als überholt gelten. Bereits in seinem Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR im Hinblick auf die im November 2012 verabschiedeten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes aus, dass sog. „Dublin-Rückkehrer“ die Möglichkeit erhalten, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen (vgl. UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update, Dezember 2012). Hiervon geht auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2014 (Geschäftszeichen W153 2006204-1; abrufbar über das Rechtsinformationssystem RIS des Österreichischen Bundeskanzleramtes: www.ris.bka.gv.at) aus, wonach für Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren durch Verfahrenseinstellung ohne Entscheidung in der Sache beendet worden ist, die gleichen Regelungen gelten wie für Erstantragsteller. Daher ist davon auszugehen, dass das nach der Ausreise eingestellte Asylverfahren des Antragstellers nach seiner Rückkehr wieder aufgenommen und er nicht als Folgeantragsteller behandelt wird. Ob systemische Mängel deswegen anzunehmen sind, weil Unzulänglichkeiten bei der Versorgung von in Haftzentren untergebrachten verletzlichen Personen bestehen oder weil auch mutmaßlich Minderjährige sowie Frauen und Familien trotz gesetzlichen Verbots in Haft genommen werden (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 12 B 1238/14 -, bei juris Rn. 34 ff.; ohne Auseinandersetzung mit dem Bericht der „Asylum Information Database“ [aida], National Country Report Hungary, Stand 30. April 2014, S. 9, wonach Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen in der Praxis nicht mehr inhaftiert werden), kann dahingestellt bleiben. Denn diese Umstände sind nicht geeignet, den Antragsteller, der diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis nicht angehört, in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Etwas anderes gilt im Ergebnis auch nicht, soweit im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurücküberstellte Asylbewerber offenbar in vielen Fällen nach ihrer Rückkehr inhaftiert werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 13 L 172.14 A -, unter Hinweis auf eine eingeholte Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014, bei juris Rn. 61ff., 66), wovon auch der Antragsteller als sog. „Dublin-Rückkehrer“ betroffen sein könnte. Seit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 ist nach dem ungarischen Asylgesetz (vgl. act LXXX of 2007 on Asylum, in englischer Übersetzung abrufbar im Internet über www.refworld.org/docid/4979cc072.html) die Verhängung von sogenannter Asylhaft möglich. Die Haftgründe sind in § 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes im Einzelnen aufgeführt (Auflistung der Haftgründe in deutscher Übersetzung im Beschluss des VG Frankfurt vom 25. Februar 2014 - 8 L 428/14.F.A. -, bei juris; siehe auch Beschluss des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O.). Danach kann eine Person indes nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden, weil sie einen (Asyl-)Antrag gestellt hat, so dass die Haftgründe keine Verletzung der Vorgaben des Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Neufassung der EU Asylverfahrensrichtlinie) darstellen. Im Bericht des UNHCR (vgl. UNHCR, “Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation” vom 12. April 2013) wird zudem darauf verwiesen, dass Ungarn mit den Gesetzesänderungen teilweise Vorgaben einer (geplanten) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umsetzen wolle. Die Haftgründe stimmen denn auch mit den in Art. 8 Abs. 3 der zwischenzeitlich erlassenen Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie) genannten Gründen für die Haft überwiegend überein. Aus der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Neuregelung im ungarischen Asylrecht und ihrer tatsächlichen Anwendung folgt mithin noch nicht, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten (so auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. Mai 2014, bei juris Rn. 68, und vom 16. Juni 2014, bei juris Rn. 68). Dies gilt auch, soweit Dublin-Rückkehrer inhaftiert werden, weil grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass Asylantragsteller, die Ungarn bereits einmal regelwidrig verlassen haben, erneut flüchten und nicht auf die Entscheidung über ihren Asylantrag warten werden (vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 3, Seite 2, zitiert im Beschluss des VG Düsseldorf, a.a.O.), sie mithin den Haftgrund der Fluchtgefahr bzw. der Hinderung der Durchführung des Asylverfahrens erfüllen. Denn dies erscheint nachvollziehbar und weder willkürlich noch als systematische Überschreitung der Grenzen des europäischen Rechts (vgl. VG Stade, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 B 862/14 -, bei juris Rn. 12). Soweit angeführt wird, dass es den Haftanordnungen an einzelfallbezogenen Begründungen fehle und das Rechtsschutzsystem ungeeignet sei, Asylbewerbern wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung zu bieten (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.), ist dies bislang nicht ausreichend dokumentiert. Der UNHCR berichtet in seiner Auskunft vom 9. Mai 2014 zwar, es sei vollkommen intransparent und daher nicht vorhersehbar, welche Asylbewerber in Ungarn verhaftet würden und welche nicht und woraus sich folgern lässt, dass sich grundsätzlich alle Asylbewerber bei der Erstantragstellung dem Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt sehen. Der Auskunft ist jedoch nicht zu entnehmen, ob es auch in Bezug auf Dublin-Rückkehrer, zu denen der Antragsteller gehört, an jeglicher individuellen Prüfung der Haftvoraussetzungen und Haftgründe fehlt. Vielmehr lässt der Hinweis, dass bei diesen Personen regelmäßig eine Fluchtgefahr angenommen wird, weil sie Ungarn bereits zuvor regelwidrig verlassen haben, ohne eine Entscheidung über ihre Asylanträge abzuwarten, das Gegenteil vermuten. Die gegen die Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle von Haftanordnungen erhobenen Einwände beruhen ebenfalls auf der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014. Dort wird etwa ausgeführt, dass das ungarische Asylgesetz (§ 31 C Abs. 3) gegen die Anordnung von Asylhaft die Möglichkeit einer „objection“, also wohl einen Einspruch, vorsieht, ohne zu regeln, innerhalb welcher Frist und wem gegenüber der Einspruch erhoben werden kann. Weiterhin berichtet der UNHCR, es sei seit der Wiedereinführung der Asylhaft zum 1. Juli 2013 kein Fall bekannt geworden, in dem ein solcher Einspruch tatsächlich erhoben worden sei, Asylbewerber offenbar über diesen Rechtsbehelf nicht informiert würden oder sie durch die zuständigen Behörden von der Einlegung mit Hinweis auf die Ungeeignetheit des Rechtsbehelfs abgehalten würden. Diese Umstände und die Tatsache, dass nach § 31 C Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes kein gesetzliches Rechtsmittel gegen die Haftanordnung vorgesehen ist, erreichen indes nicht die hohen Hürden, die an eine Widerlegung der Vermutung geknüpft sind, dass ein Mitgliedstaat die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht beachtet. Eine Verletzung der in Art. 9 der Richtlinie 2013/33/EU festgelegten Garantien für in Haft befindliche Antragsteller ist damit nicht verbunden. Nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie ist bei der Haftanordnung durch eine Verwaltungsbehörde (hier: refugee authority) lediglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme sicher zu stellen, wobei diese Überprüfung sowohl auf Antrag des Antragstellers als auch von Amts wegen erfolgen kann. In beiden Fällen müssen die Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Recht die Frist festlegen, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. Diesen Anforderungen entsprechend legt § 31 A Abs. 6 des ungarischen Asylgesetzes eine Haftanordnung durch die Verwaltungsbehörde von längstens 72 Stunden und eine gerichtliche Überprüfung für den Fall einer darüber hinausgehenden Haftdauer fest, die binnen 24 Stunden beantragt werden muss. Das Gericht kann die Haft zweimal bis zu 60 Tagen verlängern, wobei die zweite Verlängerung einen fristgebundenen Antrag der Verwaltungsbehörde voraussetzt. Detaillierte Informationen zu den gerichtlichen Entscheidungen über die Haftprüfungen lagen dem UNHCR nicht vor. Der Vorwurf, die ungarischen Gerichte würden keine einzelfallbezogenen Haftprüfungen vornehmen, das ungarische Rechtssystem biete mithin keinen wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, beruht daher lediglich auf einer Vermutung bzw. auf einer in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführten Untersuchung, die Missstände in der Vergangenheit aufzeigt, zur aktuellen Situation aber keine hinreichend tragfähige Aussage trifft. Unter Zugrundelegung der grundsätzlichen Vermutung eines menschenrechtskonformen Verhaltens des zuständigen EU-Mitgliedstaates (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, Ziffer 81 ff., bei juris) vermögen die in den aktuellen Erkenntnissen einzelner Organisationen geäußerten Befürchtungen mithin den erforderlichen Nachweis tatsächlich bestehender systematischer Verfehlungen im jetzigen Zeitpunkt nicht zu erbringen. Eine Überstellung nach Ungarn erscheint bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung daher (noch) zumutbar. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren war abzulehnen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.