Urteil
A 11 K 387/14
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage ist bei einem nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnten Asylantrag statthaft; das Gericht darf nicht in der Sache durchentscheiden, sondern bei Aufhebung die Behörde zur weiteren Prüfung zurückverweisen.
• Ein Mitgliedstaat darf einen Asylbewerber nicht in den nach Dublin zuständigen Staat überstellen, wenn aufgrund verlässlicher Berichte systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen bestehen, die eine realistische Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh) begründen.
• Kann der ersuchende Mitgliedstaat die Wirksamkeit des Asylverfahrens im ersuchten Staat nicht überzeugend nachweisen, ist eine Überstellung unzulässig; die Darlegungslast des Asylsuchenden umfasst den Verweis auf verlässliche Quellen, nicht aber die volle Beweislast.
• Bei Vorliegen solcher systemischen Mängel ist die Anordnung einer Abschiebung rechtswidrig, soweit diese auf der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat beruht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsablehnung nach §27a AsylVfG aufgehoben wegen Dublin-Überstellungsrisiko • Die Anfechtungsklage ist bei einem nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnten Asylantrag statthaft; das Gericht darf nicht in der Sache durchentscheiden, sondern bei Aufhebung die Behörde zur weiteren Prüfung zurückverweisen. • Ein Mitgliedstaat darf einen Asylbewerber nicht in den nach Dublin zuständigen Staat überstellen, wenn aufgrund verlässlicher Berichte systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen bestehen, die eine realistische Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh) begründen. • Kann der ersuchende Mitgliedstaat die Wirksamkeit des Asylverfahrens im ersuchten Staat nicht überzeugend nachweisen, ist eine Überstellung unzulässig; die Darlegungslast des Asylsuchenden umfasst den Verweis auf verlässliche Quellen, nicht aber die volle Beweislast. • Bei Vorliegen solcher systemischen Mängel ist die Anordnung einer Abschiebung rechtswidrig, soweit diese auf der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat beruht. Der iranische Kläger reiste im Mai 2013 nach Deutschland und stellte im Juni 2013 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte den Antrag mit Bescheid vom 22.01.2014 nach § 27a AsylVfG für unzulässig und ordnete die Überstellung nach Ungarn an, weil Ungarn gemäß Dublin II-VO zuständig sein solle. Der Kläger focht den Bescheid an und machte systemische Mängel im ungarischen Asylsystem geltend. Er verwies auf Berichte internationaler Organisationen und gab an, während eines laufenden Asylverfahrens aus Ungarn nach Deutschland weitergereist zu sein. Die Beklagte stützte sich auf die Zuständigkeitsfeststellung und die Zustimmung Ungarns zur Überstellung. Das Gericht hat geprüft, ob wegen der geschilderten Missstände eine Überstellung unzulässig wäre und ob die Klage statthaft sei. • Statthaftigkeit: Bei einer Ablehnung nach § 27a AsylVfG ist die Anfechtungsklage zulässig; das Gericht darf nicht in der Sache durchentscheiden, da sonst dem Kläger die fachlich bessere Tatsacheninstanz mit besonderen Verfahrensgarantien verloren ginge (Verweis auf §§ 24, 74 AsylVfG, § 87b VwGO, Gewaltenteilung). • Rechtliche Maßstäbe zur Überstellung: Nach EuGH-Rechtsprechung und der Rechtsprechung zum Art. 4 GRCh darf ein Staat nicht in den zuständigen Dublin-Staat überstellen, wenn verlässliche Berichte systemische Mängel im dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen aufzeigen, die zu einer realen Gefahr konventionswidriger Behandlung führen. In solchen Fällen genügt der Hinweis des Asylsuchenden auf zuverlässige Quellen; die ersuchende Behörde muss die Wirksamkeit des Verfahrens im ersuchten Staat nachweisen. • Tatsächliche Bewertung Ungarns: Frühere Berichte (UNHCR, Pro Asyl) dokumentierten Missstände wie Misshandlungen, Inhaftierungen und unzureichende Verfahrensgarantien. Gesetzesänderungen Ende 2012 waren nicht dauerhaft wirksam; die Gesetzesnovelle vom 01.07.2013 ermöglichte Asylhaft wieder und begründete erhöhte Inhaftierungsrisiken. Ein Bericht des UN-Hochkommissars und der Arbeitsgruppe zu willkürlichen Inhaftierungen bestätigte diese Besorgnisse. • Anwendung auf den Kläger: Der Kläger war während des laufenden Verfahrens aus Ungarn weitergereist und besitzt keine Ausreisedokumente; damit ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung zur Feststellung der Identität oder wegen vermeintlicher Verfahrensvereitelung zu erwarten. Die Beklagte konnte die Wirksamkeit des ungarischen Verfahrens nicht überzeugend darlegen. • Rechtsfolge: Wegen der begründeten Gefahr konventionswidriger Behandlung ist Ungarn für eine Überstellung aus Sicht der Beklagten de facto nicht zuständig; der Ablehnungsbescheid nach § 27a AsylVfG ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die auf dieser Grundlage angeordnete Abschiebung ist ebenfalls rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2014, mit dem der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Überstellung nach Ungarn angeordnet wurde, wird aufgehoben, weil aufgrund verlässlicher Berichte und der veränderten ungarischen Rechtslage eine realistische Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh besteht. Mangels Nachweis der Wirksamkeit des ungarischen Asylverfahrens kann der Kläger nicht nach Ungarn überstellt werden; deshalb ist auch die angeordnete Abschiebung rechtswidrig. Das Asylverfahren ist von der Behörde weiterzuführen und in der Sache zu prüfen. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten.