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Beschluss

34 L 341.16 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0908.34L341.16A.0A
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Leitsätze
Hat die Behörde das Asylverfahren wegen Untertauchens des Asylsuchenden eingestellt und wurde dieser zuvor nicht ordnungsgemäß nach § 33 AsylG belehrt, so ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Einstellungsbescheid trotzdem grundsätzlich unzulässig, da dem Asylsuchenden für die Weiterführung des Verfahren ein effektiveres Rechtsmittel, nämlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zur Verfügung steht.(Rn.1) (Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Behörde das Asylverfahren wegen Untertauchens des Asylsuchenden eingestellt und wurde dieser zuvor nicht ordnungsgemäß nach § 33 AsylG belehrt, so ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Einstellungsbescheid trotzdem grundsätzlich unzulässig, da dem Asylsuchenden für die Weiterführung des Verfahren ein effektiveres Rechtsmittel, nämlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zur Verfügung steht.(Rn.1) (Rn.3) Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Bescheid vom 11. August 2016 stellt sich, weil das Bundesamt - mangels vorangegangener und ordnungsgemäßer Belehrung des Antragstellers nach § 33 Abs. 4 AsylG - eine auf sein „Untertauchen“ gestützte Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht vornehmen durfte, zwar als rechtswidrig dar. Der Rechtsschutzantrag kann jedoch deswegen keinen Erfolg haben, weil er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist (vgl. Beschlüsse des Einzelrichters vom 20. Juli 2016 - VG 34 L 110.16 A - und 6. September 2016 - VG 34 L 339.16 A -). Denn zur vorläufigen Abwendung einer Abschiebung in den Senegal stand und steht dem Antragsteller ein deutlich einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung. Er müsste lediglich die für ihn zuständige Außenstelle des Bundesamtes aufsuchen und dort die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG). Wird ein solcher Antrag gestellt, ist das Bundesamt unmittelbar verpflichtet, die Prüfung an der Stelle wieder aufzunehmen, an der sie eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). Anhaltspunkte dafür, dass es zur Wahrung geschützter Interessen des Antragstellers aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls hier ausnahmsweise doch der Beantragung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes bedurfte, sind nicht erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht aus in der Rechtsprechung teilweise thematisierten „anderen Rechtsfolgen“ des behördlichen Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, juris; BVerfG, obiter dictum in Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris). Denn den dort aufgezeigten - für den Antragsteller im Falle einer späteren erneuten Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nachteiligen - anderen Rechtsfolgen kommt allein für das Hauptsacheverfahren entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Dort hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2016 bzw. Beseitigung seiner Wirkungen gerichtete Rechtsverfolgung deswegen auch Aussicht auf Erfolg. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes brächte eine antragsgemäße Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO den Antragsteller auf seinem Weg zur Abwendung vorgenannter Nachteile (Verlust des „Freischusses“) jedoch noch keinen Schritt weiter. Im Ergebnis träte für ihn - im Vergleich zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesamt - sogar ein erheblicher Nachteil ein. Denn § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG bestimmt, dass die mit der Zustellung des Einstellungsbescheides gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erloschene Aufenthaltsgestattung bei Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens wieder in Kraft tritt. Nach einer stattgebenden Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren könnte der Antragsteller demgegenüber - ohne Zurückerlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - zunächst nur die Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung beanspruchen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.