Beschluss
2 BvR 1385/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
• Formelle Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten durchläuft, wozu ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gehören kann.
• Das Rechtsschutzinteresse entfällt gegenüber einem gerichtlichen Verfahren nur, wenn ein behördliches Verfahren gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel ohne anderweitige Nachteile zu erreichen; das bloße Ermöglichen einer behördlichen Antragstellung genügt nicht.
• Bei § 33 Abs. 5 AsylG kann die Möglichkeit, dass eine einmalige Wiederaufnahmeentscheidung spätere Anträge sperrt, nicht ohne weiteres dazu führen, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Klage entfällt; dies kann sonst Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen versäumter verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Formelle Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten durchläuft, wozu ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gehören kann. • Das Rechtsschutzinteresse entfällt gegenüber einem gerichtlichen Verfahren nur, wenn ein behördliches Verfahren gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel ohne anderweitige Nachteile zu erreichen; das bloße Ermöglichen einer behördlichen Antragstellung genügt nicht. • Bei § 33 Abs. 5 AsylG kann die Möglichkeit, dass eine einmalige Wiederaufnahmeentscheidung spätere Anträge sperrt, nicht ohne weiteres dazu führen, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Klage entfällt; dies kann sonst Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Der 1995 geborene nigrische Beschwerdeführer reiste 2013 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Nach Dublin-Ermittlungen drohte Abschiebung nach Italien; nach Untertauchen des Beschwerdeführers erließ das Bundesamt am 11.04.2016 einen Einstellungsbescheid, weil der Antrag als zurückgenommen gelten solle (§ 33 Abs.1 AsylG). Der Beschwerdeführer klagte am 18.04.2016 gegen den Bescheid, beantragte Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz und berief sich darauf, er verfüge über eine Aufenthaltsgestattung und sei der Ausländerbehörde bekannt; er wies zudem auf bevorstehenden Vaterschaftsstatus hin. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe ab, weil der Beschwerdeführer sein Ziel mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs.5 AsylG einfacher erreichen könne. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte Verletzung von Art.16a und Art.19 Abs.4 GG; er machte geltend, der verwaltungsbehördliche Weg sei nicht gleichwertig, weil ein einmaliges Wiederaufnahmebegehren nicht wiederholt werden könne. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 93a Abs.2 BVerfGG). • Formelle Subsidiarität: Nach § 90 Abs.2 Satz1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer alle zumutbaren verwaltungsgerichtlichen Möglichkeiten durchlaufen; hierzu kann ein Antrag nach § 80 Abs.7 Satz2 VwGO gehören. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt, obwohl nach Veröffentlichung neuer Entscheidungen dies naheliegend und ohne eigenes Verschulden nicht vorgebracht worden war. • Effektiver Rechtsschutz: Zur Vermeidung einer Verletzung von Art.19 Abs.4 GG ist zu prüfen, ob das behördliche Verfahren gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel ohne Nachteile zu erreichen. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist nur unter besonderen Umständen zulässig; die bloße Möglichkeit, einen behördlichen Antrag zu stellen, genügt nicht. • Auslegung von §33 Abs.5 AsylG: Nach Wortlaut und Ziel des Gesetzes kann die erste Wiederaufnahmeentscheidung spätere Anträge sperren. Würde deshalb ohne weitere Prüfung das Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Anfechtung verneint, könnte dies gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verstoßen. Daher muss das Verwaltungsgericht im Antrag nach § 80 Abs.7 Satz2 VwGO diese Aspekte berücksichtigen. • Verfahrensrüge: Mangels Erschöpfung der verwaltungsgerichtlichen Möglichkeiten ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; eine Begründung weiterer Erwägungen unterbleibt gem. § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da die formelle Subsidiarität nicht gewahrt war und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bzw. grundsätzliche Bedeutung hat. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zunächst die zumutbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere einen Antrag nach § 80 Abs.7 Satz2 VwGO, hätte ergreifen müssen. Es betont ferner, dass das Verwaltungsgericht bei erneuter Entscheidung prüfen muss, ob ein behördliches Verfahren gleich geeignet ist, das Rechtsschutzziel zu erreichen, und dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art.19 Abs.4 GG zu beachten hat.