Urteil
34 K 345.16 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Maßgeblich für die Frage des Fortbestands des Schutzes durch das UNRWA i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise äußere Zwänge für diese bestanden, sondern alleine darauf, ob diese zum Zeitpunkt der (hier: gerichtlichen) Prüfung des Asylantrags einer Rückkehr entgegenstehen.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Frage des Fortbestands des Schutzes durch das UNRWA i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise äußere Zwänge für diese bestanden, sondern alleine darauf, ob diese zum Zeitpunkt der (hier: gerichtlichen) Prüfung des Asylantrags einer Rückkehr entgegenstehen.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (erneute) mündliche Verhandlung. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1, 1. Hs. Asylgesetz (AsylG) erhoben. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 5. August und vom 8. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Libanon (dazu 3.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie sind nicht ipso facto Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, und die Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG ist durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gesperrt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1 der Norm, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Nach Satz 2 gilt dieser Ausschluss nicht, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ist dies der Fall, besteht die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. Art. 1 D. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und Art. 12 Abs. 1 a) der EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt). Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind nicht erfüllt. Die Kläger sind daher gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Die Kläger sind beim UNRWA im Libanon registriert und haben vor ihrer Ausreise dessen Schutz bzw. Beistand genossen. Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren, und die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, ist bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 48 und 54; Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, Rn. 84, abrufbar http://unter curia.europa.eu). Dieser Schutz bzw. Beistand wird den Klägern nicht „nicht länger gewährt“. Der EuGH hat § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes in diesem Sinne vorliegt, wenn die betroffene Person aufgrund von Zwängen, die von ihrem Willen unabhängig sind, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution verlässt. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führen mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O, juris Rn. 59, 63, 65). Maßgeblich ist dabei die Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG; s. bereits Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 – VG 34 K 466.16 A – juris Rn. 51; auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend auch Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 3 A 582/17.A –, juris Rn. 38; OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167/18 –, verfügbar auf asyl.net, Entsch.-Abdr. S. 15; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. Mai 2018 – 1 A 679/17 –, juris Rn. 42). Es kommt grundsätzlich also nicht darauf an, ob für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise äußere Zwänge für diese bestanden (mehrdeutig insoweit EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 64), sondern alleine darauf, ob diese zum Zeitpunkt der (hier: gerichtlichen) Prüfung des Asylantrags einer Rückkehr entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 61, 77; so bereits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 –, juris Rn. 32). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der EU-Qualifikationsrichtlinie („wird ein solcher Schutz oder Beistand (…) nicht länger gewährt“). Auch wäre eine andere Auslegung nicht mit dem Zweck von § 3 Abs. 3 AsylG, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der EU-Qualifikationsrichtlinie zu vereinbaren, der darin besteht, für Palästinaflüchtlinge einen lückenlosen Schutz vorrangig durch das UNRWA und bei Wegfall dieses Schutzes durch die Konventionsstaaten der GFK zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 51 und 60). Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger gezwungen sind, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Das Gericht hat aufgrund des Vortrags der Kläger und der Berichtslage zum Libanon nicht die Überzeugung gewonnen, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden würden und es dem UNRWA unmöglich wäre, ihnen Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Etwas anderes folgt weder aus einer ernsthaften Bedrohung für Leib oder Leben durch Gewalt (dazu a)) noch aus einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen bzw. medizinischen Lage (dazu b)). Schließlich ist ein Wegfall des UNRWA-Schutzes auch nicht durch die Unmöglichkeit der Rückkehr in den Libanon oder den generellen Wegfall der UNRWA-Leistungen im Libanon anzunehmen (dazu c)). a) Der Schutz durch das UNRWA ist nicht aufgrund der individuellen oder allgemeinen Bedrohungslage entfallen. Eine aktuelle individuelle Bedrohungslage haben die Kläger nicht geltend gemacht. Der Vorfall, bei dem der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben geschlagen wurde, fand 2007 und damit 8 Jahre vor der Ausreise statt. Auch die Zerstörung des Wohnhauses der Kläger im Zuge der Zerstörung des Lages Nahr el-Bared (vgl. die von Januar 2014 datierenden Angaben des UNRWA auf https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon/nahr-el-bared-camp) erfolgte 2007, und mittlerweile wurde das Haus der Kläger nach den Angaben des Klägers zu 1. wieder aufgebaut. Eine sehr unsichere persönliche Lage folgt auch nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage im UNRWA-Lager Beddawi und in der Region Tripoli. Zwar sind die libanesischen Palästinenserlager im Allgemeinen – nach westlichen Maßstäben – rechtsfreie Räume, die von den libanesischen Sicherheitskräften nicht betreten und kontrolliert werden, und kommt es dort zu Spannungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Dezember 2017, S. 12; s.a. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 – (VG) 34 K 466.16 A –, juris Rn. 45 f. m.w.Nachw.). Für das Lager Beddawi sind der Berichtslage aber keine Zahlen zu entnehmen, die für unbeteiligte Zivilisten ein hinreichend hohes Sicherheitsrisiko nahezulegen um die Beurteilung als sehr unsichere persönliche Lage zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die „ernsthafte individuelle Bedrohung“ durch bewaffnete Konflikte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dahin konkretisiert, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen müsse (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 20). Dabei geht es davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 f.). Auch wenn dieser Maßstab mit dem der „sehr unsicheren persönlichen Lage“ nicht identisch ist, so kann die genannte Rechtsprechung jedenfalls als Anhaltspunkt dienen. Ausgehend hiervon kann nach der Erkenntnislage selbst bei Annahme einer nicht unerheblichen Dunkelziffer nicht im Ansatz von einer entsprechenden Gefahrendichte ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auswirkungen des Syrienkrieges auf die allgemeine Sicherheitslage in der Region (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 47 m.w.Nachw.). Aus der Berichtslage ergibt sich nicht, dass es im Lager Beddawi oder in der Region Tripoli in den letzten Jahren zu einer größeren Zahl von Verletzungen oder Todesfällen gekommen wäre, welche eine hinreichende allgemeine Gefährdung Unbeteiligter besorgen ließen, und auch der Presse sind nur vereinzelte Vorfälle zu entnehmen (vgl. etwa UN Security Council, Implementation of Security Council resolution 1701 (2006), Berichte des Generalsekretärs vom 13. Juli 2018 und 8. März 2018, S/2018/210 und S/2018/703, abrufbar unter https://www.ecoi.net/, welche für den Berichtzeitraum vom 7. November 2017 bis 20. Juni 2018 für Tripoli zwei Vorfälle mit drei getöteten und 14 verletzten Soldaten sowie von in Schüssen eskalierten persönlichen Streitigkeiten und für das Beddawi-Lager unregelmäßige Gewalt nennen). b) Der Schutz für die Kläger ist ferner auch nicht deswegen entfallen, weil sich diese im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der für Palästinenser im Libanon geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen (dazu (1)) oder gesundheitlichen (dazu (2)) Situation befinden würden. (1) Zwar nimmt das Gericht die Verhältnisse, denen im Libanon lebende Palästinenser ausgesetzt sind, mit Sorge zur Kenntnis. Der Großteil der Palästinenser von etwa 63 % lebt unter sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern, die der Kontrolle staatlicher Gewalt entzogen sind und in denen das UNRWA Leistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung zur Verfügung stellt. Die Lager sind überfüllt und die Infrastruktur stark überlastet, was zum einen darauf zurückzuführen ist, dass seit Beginn des Syrienkonfliktes zahlreiche syrische Palästinenser hinzugekommen sind und zum anderen darauf, dass die libanesische Regierung den Wiederaufbau, die Neuerrichtung und die Erweiterung palästinensischer Flüchtlingslager trotz des palästinensischen Bevölkerungswachstums von jährlich 3,3 % nicht zulässt. Zur Renovierung oder zum Bau eines neuen Hauses in einem Lager bedarf es einer Genehmigung vom libanesischen Militär; darüber hinaus wird auch die Einfuhr von Baumaterialien in die Lager kontrolliert und limitiert. Außerhalb der Lager sind Personen ohne anerkannte Staatsangehörigkeit, zu denen die Palästinenser zählen, seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2001 vom Immobilienerwerb ausgeschlossen. Sie dürfen staatliche libanesische Schulen nicht besuchen und sind auf die 69 vorhandenen UNRWA-Schulen und die privaten Schulen angewiesen, von denen aber letztere für die Mehrheit wegen zu hoher Gebühren ausscheiden. Die UNRWA-Schulen gelten als stark überfüllt und unterfinanziert. Universitäre Bildung ist darüber hinaus dadurch stark eingeschränkt, dass palästinensische Studenten sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben müssen. Palästinensern ist die Ausübung von über 30 insbesondere freien Berufen verboten, darunter aus den Bereichen Medizin, Recht, Ingenieurwesen, Fischerei, Krankenpflege und Tourismus. Für die Ausübung der übrigen Berufe bedürfen Palästinenser einer Arbeitserlaubnis, über welche nur etwa 6 % der Palästinenser im Libanon verfügen. Palästinenser erhalten keine Krankenversicherungsleistungen aus der libanesischen Sozialversicherung. Die meisten sind aus finanziellen Gründen ausschließlich auf die Leistungen des UNRWA sowie anderer Hilfsorganisationen und der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft angewiesen. Das UNRWA stellt eine umfassende primäre Gesundheitsversorgung (d.h. allgemeine hausärztliche Versorgung; präventive Schwangerschafts- und Kindergesundheitsleistungen, Radiologie und zahnärztliche Leistungen) kostenlos zur Verfügung. Da die UNRWA-Einrichtungen jedoch unterfinanziert sind, können nicht alle Leistungen in jedem Flüchtlingslager angeboten werden. Teilweise müssen Palästinenser etwa für eine Zahnbehandlung auf eigene Kosten in ein anderes Lager reisen. Sekundäre (d.h. fachärztliche und stationäre Leistungen) und tertiäre Gesundheitsleistungen (d.h. besonders spezialisierte Leistungen) werden vom UNRWA durch die Kooperation mit staatlichen, privaten und Krankenhäusern der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft bereitgestellt, wobei nur ein Teil der Kosten übernommen wird. Viele sind auf die Hilfe ihrer Familien, Nichtregierungsorganisationen und anderer Hilfsorganisationen angewiesen. Nach der Berichtslage leben 65 % der Palästinenser im Libanon in Armut; noch immer leben 3,1 % in extremer Armut, obwohl die Rate sich von 2010 bis 2015 bereits etwa halbiert hat. Stark mit der Armut verbunden ist das Problem der Ernährungssicherung. 37,8 % der palästinensischen Haushalte gelten als ernährungsgesichert, das heißt ihre Mitglieder müssen nicht hungern oder Unterernährung befürchten. Unter mittelgradiger Ernährungsunsicherheit leiden 38,2 % der Haushalte, unter erheblicher Ernährungsunsicherheit 24 %. Nach der Region Zentrallibanon ist die Ernährungsunsicherheit in der Region Saida am höchsten (vgl. zu alledem Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 36 ff. m.w.Nachw.). Die Kläger sind für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon trotz der beschriebenen Bedingungen und trotz des Verlustes ihres Hauses im Zuge der Zerstörung des Nahr El-Bared-Flüchtlingslagers in der Lage, ihre Grundbedürfnisse insbesondere hinsichtlich Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger zu der Gruppe derjenigen Palästinenser im Libanon zählen, für die die bestehenden Diskriminierungen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt und bei der medizinischen Versorgung dazu führen, dass sie – auch mit Hilfe des UNRWA – Schwierigkeiten haben, ihre elementaren Bedürfnisse zu decken. Nach der Zerstörung ihres Hauses in Nahr El-Bared konnten sie im Lager Beddawi leben und konnte der Kläger zu 1. durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sichern; nach der Ausreise der Klägerinnen zu 3. und 4. war es den Klägern zu 1. und 2. zudem möglich, ihr wiederaufgebautes Haus wieder zu beziehen. Die Kläger sind gesund (vgl. zur Klägerin zu 4. sogleich, (2)) und arbeitsfähig und verfügen im Libanon neben dem 22-jährigen, nicht arbeitsfähigen Sohn der Kläger zu 1. und 3. über die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern der Klägerin zu 3. sowie über die Eltern und drei Schwestern des Klägers zu 1. Weiterhin halten sich noch zwei Brüder der Klägerin zu 3. in Deutschland auf. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger von Teilen ihrer Familie Unterstützung etwa bei der Unterkunft erhalten könnten, falls eine Hilfe durch UNRWA aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist. Dies wird mit dem pauschalen Hinweis des Klägers zu 3., die Verwandten seien alle krank, nicht widerlegt. Auch erfolgte nach Angabe des Sohnes der Kläger zu 1. und 3. H... bereits in der Vergangenheit eine finanzielle Unterstützung durch den Bruder der Klägerin zu 3. (vgl. Anhörung durch das Bundesamt vom 31. Mai 2016, Bl. 38 der Asylakte 6707422-997). (2) Eine sehr unsichere persönliche Lage ergibt sich auch nicht aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 4. Diese war zwar an akuter lymphoblastischer Leukämie erkrankt (vgl. Attest vom 20. April 2017 des S... Bl. 61 der Streitakte). Die Erkrankung ist nach den übereinstimmenden Angaben der Kläger und ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen vom 20. April 2017 und vom 9. Februar 2018 (V..., Bl. 94 der Streitakte) jedoch ausgeheilt; eine Behandlung oder besondere Vorsichtsmaßnahmen sind aktuell nicht erforderlich. Soweit die Klägerin zu 4. nunmehr unter wiederkehrenden Schmerzen in ihren Beinen leidet, werden diese nach ärztlicher Untersuchung lediglich mit Schmerzmitteln behandelt, was auch im Libanon kostenfrei möglich wäre (vgl. UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Stand: Februar 2016, S. 8). c) Schließlich können die Kläger auch keinen nachträglichen unfreiwilligen Wegfall des UNRWA-Schutzes geltend machen, weil ihr die Wiedereinreise in den Libanon verwehrt und sie daher von einer als Verfolgung einzustufenden „Aussperrung“ betroffen wären oder weil die UNRWA-Leistungen im Libanon zwischenzeitlich weggefallen wären. Denn weder gibt es tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedereinreise von Palästinensern und insbesondere den Klägern in den Libanon von vorneherein unmöglich wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 – OVG 3 B 2.08 –, juris Rn. 35 ff.), noch ist davon auszugehen, dass das UNRWA seinen Aufgaben im Libanon aktuell nicht mehr gerecht werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 52 f. m.w.Nachw). 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer gem. § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dass den Kläger im Falle der Rückkehr in den Libanon die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht, ist nach den bisherigen Ausführungen nicht festzustellen. Auch droht ihnen keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach dem oben Gesagten nicht vor. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind nicht festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 7 Satz 1 sieht vor, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung im ausweisenden Staat (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Paposhvili/Belgien, no. 41738/10 -, Rn. 183 ff.). Nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass den Klägern bei Rückkehr in den Libanon aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder eine existenzgefährdende Lage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, weil ihr Existenzminimum nicht gedeckt sein könnte (vgl. oben, 1. b) (1)). Auch für Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen bestehen nach dem oben (vgl. 1. b) (2)) Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger, nach eigenen Angaben Palästinenser aus dem Libanon, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Klägerin zu 3. und ihre Tochter, die Klägerin zu 4., reisten im Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 2. August 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellten. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 15. August 2013 gab die Klägerin zu 3. im Wesentlichen an, im Libanon habe sie noch ihren Mann, drei weitere Kinder, ihre Eltern, sieben Brüder und drei Schwestern. In Deutschland lebten zwei Brüder und ein Onkel. Sie selbst sei Hausfrau gewesen. Ihre finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Die Reise nach Deutschland sei durch den Verkauf von Gold und mit geliehenem Geld finanziert worden. Zu ihrem Verfolgungsschicksal erklärte sie, sie sei wegen der Erkrankung ihrer Tochter und auch wegen der schlechten Sicherheitslage nach Deutschland gekommen. Sie habe nicht mehr nach Beirut fahren können, wo ihre Tochter mit Blut behandelt werden sollte. Es habe Schüsse gegeben und die Wege seien geschlossen gewesen. Ihre Tochter sei ein Jahr in Beirut und sodann vier Monate in Tarablos / Tripoli behandelt worden. Das Haus sei zerstört worden und sie hätten keine Unterstützung mehr vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA –) bekommen, sodass sie eine billige Mietwohnung hätten suchen müssen. Die Klägerin zu 3. reichte ein Attest vom Juli 2013 ein, aus welchem sich ergibt, dass die Klägerin zu 4. onkologisch behandelt werden solle; weitere Atteste reichten die Klägerinnen trotz Aufforderung des Bundesamtes nicht ein. Im Dezember 2015 reisten der Ehemann der Klägerin zu 3., der Kläger zu 1., mit dem gemeinsamen Sohn, dem Kläger zu 2., in die Bundesrepublik ein, wo sie am 18. Januar 2016 Asylanträge stellten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 1. August 2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, er habe noch einen Sohn, vier Schwestern und einen Bruder im Libanon. Ein Bruder lebe seit längerem in Berlin. Beruflich habe er als Schwimmlehrer gearbeitet. 2007 sei das Flüchtlingslager, in dem die Familie gewohnt habe, vom sog. IS zerstört worden, weswegen die Familie nach Tripoli, Nahr el-Bared, umgezogen sei. Seine Tochter sei an Leukämie erkrankt und es habe keine Sicherheit gegeben, zudem habe er keine Arbeitserlaubnis erhalten. Die Familie sei von den UN finanziell unterstützt worden. Mit Bescheid vom 5. August 2016 gegenüber den Klägern zu 1. und 2. sowie mit Bescheid vom 8. September 2016 gegenüber den Klägerinnen zu 3. und 4. lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiterhin forderte es die Kläger auf, binnen 30 Tagen die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein individuelles Verfolgungsschicksal oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens seien nicht dargelegt worden. Aus dem Attest von 2013 ergebe sich auch kein Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin zu 4., da diese bereits im Libanon behandelt worden sei und nicht festzustellen sei, dass aktuell eine notwendige Behandlung dort nicht zugänglich sei. Schließlich sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angemessen. Der Bescheid vom 5. August 2016 wurde am 16. August 2016 zur Post gegeben, der Bescheid vom 8. September 2016 am 29. September 2016. Mit ihren Klagen vom 31. August 2016 (Kläger zu 1. und 2., VG 34 K 345.16 A) sowie vom 13. Oktober 2016 (Klägerinnen zu 3. und 4., VG 34 K 483.16 A) machen die Klägerinnen geltend, den Libanon aus nicht zu vertretenden Gründen verlassen zu haben und daher ipso-facto-Flüchtlinge zu sein, da die Klägerin zu 4. an Leukämie erkrankt sei, und reichen verschiedene Atteste zur Akte, für deren Inhalt auf Bl. 91 bis 103R der Streitakte Bezug genommen wird. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass im Libanon alle international gängigen Medikamente verfügbar seien. UNRWA-registrierte Flüchtlinge könnten von diesem unterstützt werden. Die Kläger seien als UNRWA-Flüchtlinge von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 31. März 2017 die Verfahren VG 34 K 345.16 A und VG 34 K 483.16 A dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 hat der Einzelrichter die Verfahren zu dem Aktenzeichen VG 34 K 345.16 A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auf Anfrage durch das Gericht hat das UNRWA mitgeteilt, dass die Kläger beim UNRWA registriert sind. In der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2018 hat das Gericht die Kläger angehört; für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten bezüglich der Kläger zu 1. und 2. (Az. 6258560-998), der Klägerinnen zu 3. und 4. (5655207-459), der Kinder der Kläger zu 1. und 3. H... (Az. 6707422-998), N... (Az. 7078765-451) und S... (Az. 5628017-998) sowie der die Kläger betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.