OffeneUrteileSuche
Urteil

34 K 639.17 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0828.VG34K639.17A.00
29Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt hat, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr nur auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.(Rn.30) 2. Die Androhung der Abschiebung in einen anderen Staat als das Herkunftsland oder ein Transitland darf nur erfolgen, wenn der Schutzsuchende mit einer Ausreise oder Abschiebung dorthin einverstanden ist.(Rn.36)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 5 als Zielstaat der Abschiebung des Klägers die Palästinensischen Autonomiegebiete bezeichnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt hat, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr nur auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.(Rn.30) 2. Die Androhung der Abschiebung in einen anderen Staat als das Herkunftsland oder ein Transitland darf nur erfolgen, wenn der Schutzsuchende mit einer Ausreise oder Abschiebung dorthin einverstanden ist.(Rn.36) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 5 als Zielstaat der Abschiebung des Klägers die Palästinensischen Autonomiegebiete bezeichnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), hat nur teilweise Erfolg. Soweit sich der Kläger gegen den Offensichtlichkeitsausspruch im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 wendet, ist seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Von dem allein auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) gestützten Ausspruch gehen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine Belastungen mehr für den Kläger aus (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 2 L 57/18 – juris Rn. 10). Für Beginn und Länge der Ausreisefrist ist die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nunmehr ohne Bedeutung. Sie beträgt nicht mehr gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche, sondern nach § 37 Abs. 2 AsylG 30 Tage, die mit unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens beginnen, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen hat. Der Kläger ist auch nicht von der Titelerteilungssperre in § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betroffen. Dies erfordert, dass der Offensichtlichkeitsausspruch auf einen der Missbrauchstatbestände des § 30 Abs. 3 AsylG gestützt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 C 30.08 – juris Rn. 17 ff.), was im angegriffenen Bescheid aber nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger nunmehr einem Asylbewerber gleichgestellt, dessen Asylantrag bereits vom Bundesamt als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden war. Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist von einer Woche nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Die Klage ist aber überwiegend unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt insoweit den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.). Dagegen ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihm die Beklagte die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete angedroht hat (3.). Ein Abschiebungsverbot ist nicht festzustellen (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. a. Er ist nicht ipso facto Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie). Danach ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt, ihm aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Qualifikationsrichtlinie aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] – juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 48). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – juris Rn. 17 ff.). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012, – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16 [Alheto] – juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 18). Die behördliche und gerichtliche Prüfungsbefugnis sind demnach darauf beschränkt, festzustellen, ob der Ausländer, der einen Asylantrag gemäß § 13 AsylG gestellt hat, tatsächlich den Schutz und den Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genossen hat und dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 76). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich dem Schutz und dem Beistand des UNRWA unterstand. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind von Art. 1 Abschn. D GK, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Qualifikationsrichtlinie verweist, nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen haben. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA genügt es, wenn der Betroffene dort förmlich registriert wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 – C-585/16 – juris Rn. 84, vom 19. Dezember 2012, C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 76, und vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – juris Rn. 51 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 22). Die Hilfe des UNRWA kann allerdings auch bei fehlender Registrierung geleistet werden; in diesem Fall muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen (Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – juris Rn. 52). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger keine Leistungen des UNRWA erhalten. Er selbst hat dies für die Zeiten seines Aufenthaltes in Gaza nicht behauptet und hierfür auch keine Belege vorgelegt. Soweit er meint, in Libyen Unterstützung durch das UNRWA erhalten zu haben, kann dies nicht zutreffen, weil Libyen nicht zum Operationsgebiet des UNRWA zählt, das nur den Gazastreifen, Jordanien, Libanon, Syrien und das Westjordanland umfasst. Vielmehr legt seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, in Libyen Lebensmittel in einem kleinen Büro der UNO erhalten zu haben, nahe, dass eine andere Organisation der Vereinten Nationen ihn und seine Familie unterstützte. Auch die Vermutung, dass ein registrierter Palästinenser den Schutz oder Beistand des UNRWA auch tatsächlich in Anspruch nimmt, greift hier nicht. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Schutzsuchende seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat hatte, der nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zählt. Dieser Drittstaat ist zum (neuen) Herkunftsland im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG des Asylbewerbers geworden und er kann sich daher nicht mehr auf den Erwerb einer infolge unfreiwilligen Wegfalls des Beistands bzw. Schutzes von UNRWA entstandenen ipso facto Flüchtlingseigenschaft berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 20). Damit ein Land als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen ist, ist jedenfalls erforderlich, dass der Staatenlose dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 14). Hier ist die genannte Vermutung widerlegt, weil der Kläger vor seiner Einreise in die Europäische Union seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte, die nicht zum Operationsgebiet des UNRWA zählen. Er hatte dort für viele Jahre mit seiner Ehefrau und seinen Kindern den Lebensmittelpunkt und hielt sich nur zu Besuchen außerhalb dieses Landes auf. Auch hatte er dort einen rechtmäßigen Aufenthalt und erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof, ob für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein rechtmäßiger, vom Aufenthaltsstaat genehmigter Aufenthalt erforderlich ist, nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 45 f.). Zudem kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt beim UNRWA registriert ist oder er zumindest aber ohne Registrierung über seine registrierte Ehefrau als unterstützungsberechtigt anerkannt ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 167/18 – juris Rn. 36 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 K 870.16 A – juris Rn. 18). b. Der Kläger kann nicht auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Tatbestandsmerkmal „begründete Furcht vor Verfolgung“. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 19 und 22). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben eines Klägers glaubt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Als allein flüchtlingsrechtlich relevantes Herkunftsland des Klägers sind die Vereinigten Arabischen Emiraten anzusehen. Bei Staatenlosen ist Herkunftsland nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG das Land, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Kläger ist staatenlos. Er kann nicht die jordanische Staatsangehörigkeit von seiner Ehefrau ableiten, sondern kann sie erst nach 15 Jahren durchgehenden Aufenthaltes in Jordanien erlangen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Jordanien, 16. April 2020, S. 25 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Jordanien, 15. Januar 2018, S. 6). Der Kläger hatte – wie ausgeführt – seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger zeitlich vor seinem Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten in anderen Ländern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, etwa in den Palästinensischen Autonomiegebieten oder in Libyen. Wenn ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt hat, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr nur auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – Rn. 36; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 19 und Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 13). Mehr als ein flüchtlingsrechtlich relevantes Land des gewöhnlichen Aufenthaltes gibt es nicht. Auch unionsrechtlich bestehen daran keine Zweifel. In Art. 2 Buchst. n Qualifikationsrichtlinie heißt es in der insoweit eindeutigen französischen Fassung, Herkunftsland (pays d’origine) ist bei Staatenlosen das Land (le pays) des gewöhnlichen Aufenthaltes, während ansonsten auf das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit (le pays ou les pays) abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer an ihrer gegenteiligen Rechtsprechung (Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 34 K 63.17 A – juris Rn. 27) nicht mehr fest. Das Gericht kann nicht feststellen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr dadurch, dass dieser Staat ihm die Einreise verweigern sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar können „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen“ in Gestalt von Rückkehrverweigerungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, wenn sie auf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen beruhen. Die Verweigerung der Wiedereinreise muss also auf Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beruhen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als auf flüchtlingsrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Straftäter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, wieder aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 9 C 75.95 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – juris Rn. 11). So verhält es sich hier. Sofern die Vereinigten Arabischen Emirate dem Kläger die Wiedereinreise verweigern würden, beruhte dies nicht auf den genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen, sondern auf allgemeinen immigrationspolitischen Erwägungen. Grundsätzlich ist Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen eine Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate nur möglich, wenn sie einen leistungsfähigen „Sponsor“ (kafeel) vorweisen können, der sich für ihren Aufenthalt verbürgt (ähnlich einer Verpflichtungserklärung). Der weitere rechtmäßige Aufenthalt hängt davon ab, dass sie durch eine Erwerbstätigkeit ein zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen erzielen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Vereinigte Arabische Emirate, Wiedereinreise und erneuter Aufenthalt, 23. April 2019, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, 25. Juli 2018, S. 3 ff.; Auswärtiges Amt an das BAMF vom 19. Januar 2018, S. 2). Diese Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten bestehen auch für Palästinenser, die mit dem Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem nötigen Visum einreisen dürfen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Vereinigte Arabische Emirate, Wiedereinreise und erneuter Aufenthalt, 23. April 2019, S. 3; ACCORD, Anfragebeantwortung zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, 25. Juli 2018, S. 2). Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vereinigten Arabischen Emirate Palästinensern gerade wegen ihrer Volkszugehörigkeit – anders als anderen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen – Einreise und Aufenthalt verweigern würden. Sofern dem Kläger eine Wiedereinreise in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht möglich sein sollte, käme es nicht darauf an, ob für ihn dort eine begründete Gefahr vor Verfolgung besteht. Denn in diesem Fall sind die Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr Herkunftsland des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ein Staat, der einen Staatenlosen aus flüchtlingsrechtlich irrelevanten Gründen ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, löst seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugliches Subjekt flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Die Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Damit wird – mit anderen Worten – ein Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Personen richtet sich dann nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – juris Rn. 11). Daraus – wie auch aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes – folgt, dass bei einer Einreiseweigerung in das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes flüchtlingsrechtlich nicht – nachrangig – auf die Länder früherer Aufenthalte zurückzugreifen ist; im Falle des Klägers dürfte dies nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Libyen sein. Vielmehr kommt es flüchtlingsrechtlich allein darauf an, ob einem Schutzsuchenden im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Verfolgung droht. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (1 C 28.18) lässt sich entnehmen, dass eine Verfolgungsgefahr ausschließlich in Bezug auf das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zu prüfen ist und die Bestimmung des maßgeblichen Herkunftslandes nicht von der Möglichkeit einer Wiedereinreise in das eine oder andere Land abhängt (dort entweder Türkei, Rn. 19, oder Syrien, Rn. 23). Sofern der Kläger in die Vereinigten Arabischen Emirate einreisen kann, ist das Gericht nicht überzeugt, dass ihm dort Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Soweit er auf administrative Schwierigkeiten, etwa bei der Arbeitsplatzsuche, verweist, fehlt es an einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG. Danach gelten als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die geltend gemachte staatliche Diskriminierung von Palästinensern erreicht – auch bei einer Kumulation – diesen Schweregrad nicht. Sonstige Verfolgungshandlungen hat der Kläger nicht behauptet. Unabhängig davon ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger geschilderten Probleme während seines Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Den vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vereinigten Arabischen Emirate ungleich härter gegen staatenlose Palästinenser vorgehen als gegen sonstige Drittstaatsangehörige und Staatenlose anderer Volkszugehörigkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Vereinigte Arabische Emirate, Wiedereinreise und erneuter Aufenthalt, 23. April 2019; ACCORD, Anfragebeantwortung zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, 25. Juli 2018; Auswärtiges Amt an das BAMF vom 19. Januar 2018). Vielmehr spricht alles dafür, dass von den Schwierigkeiten von Palästinensern in den Vereinigten Arabischen Emiraten, etwa bei Aufenthaltsrechten, Arbeitsplatzsuche, Gesundheitsversorgung und Aufenthaltsbeendigung, auch alle anderen Drittstaatsangehörige und Staatenlose in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind. 2. Der Kläger kann nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in den Vereinigten Arabischen Emiraten durch staatliche Akteure ein ernsthafter Schaden droht. Dieses Land ist auch insoweit als das maßgebliche Herkunftsland des Klägers anzusehen; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Sofern er in dieses Land nicht wieder einreisen kann, scheidet schon aus diesem Grund die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Auf die entsprechenden Erwägungen unter 1. wird Bezug genommen. Für den Fall einer Einreisemöglichkeit kann nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch staatliche Stellen festgestellt werden. Die vom Kläger geschilderten Schwierigkeiten begründen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. 3. Dagegen hat die Klage des Klägers als Anfechtungsklage Erfolg, soweit er sich gegen die Bestimmung des Zielstaates seiner Abschiebung, die Palästinensischen Autonomiegebiete, wendet. Diese Zielstaatsbestimmung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Zielstaatsbestimmung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dabei ist grundsätzlich die Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete nicht (mehr) zu beanstanden (vgl. zur früheren Rechtslage Haedicke, in: HTK-AuslR, 10/2019, § 59 Abs. 2 AufenthG Nr. 2 „Palästina“ m.w.N.), weil nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 Staaten gleichgestellt sind und in dieser Richtlinie in Anhang I die „Palästinensische Behörde“ genannt ist. Nach der Regelung in § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen grundsätzlich keine weiteren Anforderungen an den Zielstaat der Abschiebung. Insbesondere muss danach der Zielstaat nicht der Herkunftsstaat des Ausländers sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 9 B 604.98 – juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 – 1 B 41.98 – juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. April 2015 – 2 A 343/14 – juris Rn. 10; Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 59 AufenthG Rn. 29; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 59 AufenthG Rn. 42). Dieses Verständnis von § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist jedoch mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Zielstaates nicht vereinbar. Insbesondere widerspricht es der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie). Eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung ist an der Rückführungsrichtlinie zu messen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 24), es handelt sich dabei um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 LC 99/17 – juris Rn. 42; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2017 – 11 S 2029/16 – juris Rn. 95). Welche Staaten als Ziel einer „Rückkehr“ in Betracht kommen, ist in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie niedergelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU u.a. – juris Rn. 114 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 LC 99/17 – juris Rn. 38 ff.). Danach kann Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein. Herkunftsland in diesem Sinne ist wie in Art. 2 Buchst. n Qualifikationsrichtlinie und damit wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 LC 99/17 – juris Rn. 44 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Dezember 2016, § 59 Rn. 65). Vor diesem Hintergrund darf unionsrechtlich die Androhung der Abschiebung in einen anderen Staat als das Herkunftsland oder ein Transitland nur erfolgen, wenn der Schutzsuchende mit einer Ausreise oder Abschiebung dorthin ausdrücklich einverstanden ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Dezember 2016, § 59 Rn. 65). Diese Anforderungen erfüllt hier die Zielstaatsbestimmung „Palästinensische Autonomiegebiete“ nicht. Die Palästinensischen Autonomiegebiete sind nicht Herkunftsland des Klägers im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie, weil sie – wie ausgeführt – nicht das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes sind. Auch sind sie kein Transitland im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie. Ferner kommt eine Rückführung in die Palästinensischen Autonomiegebiete als anderes Drittland nicht in Betracht, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit erklärt hat, dorthin nicht freiwillig zurückkehren zu wollen. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig, weil sie den Anforderungen von § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. Die Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – juris Rn. 24; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3.17 – juris Rn. 37 [beim Vorliegen eines Abschiebungsverbotes]). Auch gegen die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Bedenken mehr. Zwar war der im angegriffenen Bescheid bestimmte Beginn der Ausreisefrist objektiv rechtswidrig, weil Rechtsbehelfsfrist und Ausreisefrist nicht gleichzeitig laufen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 36 f.). Der Kläger ist dadurch aber nicht mehr beschwert, denn die Ausreisefrist beträgt – wie bereits ausgeführt – nach § 37 Abs. 2 AsylG nunmehr 30 Tage, die mit unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens beginnen, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen hat. Eine Aufhebung der ursprünglichen, objektiv unionsrechtswidrigen Fristsetzung scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – juris Rn. 28). 4. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes kommt nicht in Betracht. Ein solches ist allein hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebung zu prüfen sowie in Bezug auf den Staat, in den abgeschoben zu werden der Schutzsuchende aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Selbst in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Feststellung zu Abschiebungsverboten zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 – 10 C 13.07 – juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 A 2769/15.A – juris Rn. 10). Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, besteht dagegen kein Bedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 – juris Rn. 11). Hier scheidet in Bezug auf die Palästinensischen Autonomiegebiete die Feststellung eines Abschiebungsverbotes schon deswegen aus, weil sie – wie ausgeführt – als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommen; das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde können nicht rechtmäßig eine Aufenthaltsbeendigung dorthin betreiben. Dagegen ist ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Vereinigten Arabischen Emirate zu prüfen. Der Kläger muss seine Abschiebung dorthin im vorgenannten Sinne aus berechtigtem Anlass befürchten. Es handelt sich um das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, das nach Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie als vorrangiger Zielstaat einer Abschiebung anzusehen ist. Für die Furcht einer Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate spricht darüber hinaus, dass das Bundesamt ursprünglich seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern dorthin die Abschiebung angedroht hat. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht jedoch allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – 60367/10 [S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich] – Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Umstände in der Person des Klägers vorliegen, aufgrund derer er der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. In Hinblick auf ein von Art. 3 EMRK gebotenes Existenzminimum kann das Gericht nicht feststellen, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, im Falle einer mit Zustimmung der Vereinigten Arabischen Emirate erfolgten Abschiebung dorthin seinen Lebensunterhalt zu sichern, auch bei einer insoweit zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie. Wie bereits ausgeführt, ist es staatenlosen Palästinensern in den Vereinigten Arabischen Emiraten grundsätzlich möglich, über einen Sponsor eine Aufenthaltserlaubnis und darüber die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung zu erlangen. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass es dem Kläger bei einer Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht möglich sein sollte, einen Arbeitsplatz und Sponsor zu finden, bestehen nicht. Er ist gesund und arbeitsfähig. In der Vergangenheit ist er in den Vereinigten Arabischen Emiraten berufstätig gewesen und hat darüber den Lebensunterhalt der Kernfamilie sichern können. Er weist umfangreiche Berufserfahrung auf, die es ihm erleichtern würden, in den Vereinigten Arabischen Emiraten erneut eine Arbeitsstelle zu finden. Er ist nach eigenen Angaben zum Röntgenassistenten ausgebildet, hat Stromleitungen verlegt sowie als Verkäufer im Einzelhandel und in einem Call-Center gearbeitet. Im Bundesgebiet ist er als Lieferfahrer tätig. Darüber hinaus spricht wenig dagegen, dass auch seine Ehefrau zur Existenzsicherung der Kernfamilie beitragen kann. Sie ist ebenfalls gesund und arbeitsfähig und kann eine langjährige Berufserfahrung vorweisen. Sie besitzt nach eigenen Angaben einen Universitätsabschluss im „Officemanagement“, hat sehr gute Englischkenntnisse und hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Kundenberaterin im Bankensektor gearbeitet. Dabei ist es ihr – wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten – nach der Ausreise ihres Ehemannes gelungen, alleine den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden älteren Kinder zu sichern. Ferner halten sich weiterhin die Eltern sowie vier Schwestern der Ehefrau des Klägers in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Es steht nicht fest, dass diese den Kläger und seine Familie nicht vorübergehend – etwa in der unmittelbaren Zeit nach einer Abschiebung – soweit unterstützen können, um ein von Art. 3 EMRK gebotenes Existenzminimum des Klägers zu gewährleisten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist das gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot, weil der Kläger diese Entscheidung des Bundesamtes nicht angegriffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 36 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er reiste im Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Juli 2015 einen Asylantrag. Seine Ehefrau und seine beiden sieben und neun Jahre alten Kinder, die Kläger des Verfahrens VG 34 K 164.16 A, folgten ihm im Mai 2016. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. Oktober 2016 erklärte er: Er sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren, sei kurz nach seiner Geburt nach Gaza gezogen, wo er bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt habe. Anschließend habe er sich bis zu seinem 15. Lebensjahr in Libyen aufgehalten. Danach habe er bis zu seinem 20. Lebensjahr wieder in Gaza gelebt und von da an bis zu seiner Ausreise in das Bundesgebiet im Juni 2015 wieder in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dort hätten auch seine Ehefrau und seine Kinder gewohnt. Die Vereinigten Arabischen Emirate habe er verlassen, weil er als Palästinenser nur einfache Arbeiten bekommen habe, er wolle eine bessere Zukunft für seine Kinder. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), der Asylberechtigung (Ziff. 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger könne nach Gaza zurückkehren und habe gute Voraussetzung, sich eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Verfolgung drohe ihm dort nicht. Ein ernsthafter Schaden aufgrund eines bewaffneten Konfliktes in Gaza sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund sei der Asylantrag nach § 30 Abs. 2 AsylG offensichtlich unbegründet. Mit seiner bei Gericht am 27. Februar 2017 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Er habe bis zum Jahr 2003 in Libyen gelebt und anschließend in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Er habe sich nur zeitweise in Gaza aufgehalten. Seine Ehefrau sei beim UNRWA registriert. Als Herkunftsland sei auf Gaza als die ursprüngliche Heimat seiner Familie abzustellen. Dorthin könne er als Fatah-Mitglied und -sympatisant nicht zurückkehren. Außerdem sei die Situation dort brüchig und gefährlich. Zudem werde ihm der israelische Staat die Einreise verweigern. Diese Aussperrung stelle eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr dar. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im März 2018 eine weitere Tochter im Bundesgebiet geboren sei, die keinen palästinensischen Reisepass besitze. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffern 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend, der Kläger habe in seinem Herkunftsland nichts zu befürchten. Seine Behauptung, Mitglied der Fatah zu sein, sei unglaubhaft und unsubstantiiert. Auch verwehre Israel Palästinenser nicht die Wiedereinreise in die Palästinensergebiete. Ferner bestehe im Gaza-Streifen zwischen Israel und der Fatah kein andauernder militärischer Konflikt. Außerdem seien im Gaza-Streifen trotz erheblicher Defizite die Versorgung mit Nahrung und der Zugang zu Hygieneeinrichtungen und Unterkunft überwiegend gewährleistet. Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid angeordnet (VG 34 L 638.17 A). In der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2020 hat das Gericht den Kläger und dessen Ehefrau persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.