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Gerichtsbescheid

34 K 233.19 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0907.VG34K233.19A.00
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Leitsätze
Wenn bereits eine bestandskräftige negative Entscheidung über ein Abschiebungsverbot vorliegt, ist auf einen Folgeantrag hin die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot besteht, nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG möglich.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Libanon vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2019 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Libanon vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage hat nur teilweise, nämlich nur in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, Erfolg. 1. Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig wendet, ist seine Klage als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 16). In diesem Sinne versteht das Gericht das vorrangig geltend gemachte Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers (§ 88 VwGO). Dagegen wäre eine Verpflichtungsklage gerichtet auf die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung internationalen Schutzes unzulässig, weil ein „Durchentscheiden“ des Verwaltungsgerichts insoweit nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Im Übrigen ist die so verstandene Anfechtungsklage auch zulässig. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2019 ist insoweit nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem erneuten Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vor. Bei dem am 13. Mai 2019 gestellten Asylantrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag, weil er bereits am 1. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt hatte, den das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Februar 2017 abgelehnt hatte. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Es muss sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), es müssen neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Betroffene muss den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei, vorgetragen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig darlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 – juris Rn. 11; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 71 AsylG Rn. 13). Zudem ist der Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Ein Folgeantrag nach § 71 AsylG darf nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn das Folgeantragsvorbringen von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 – juris Rn. 20 und 24). Ein Grund für das Wiederaufgreifen des früheren Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG seit Bestandskraft der Ablehnung seines ersten Asylantrages die Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hat. Die von ihm geltend gemachte schwierige Lage staatenloser Palästinenser im Libanon sowie seine Probleme, sich ohne ausreichende Personaldokumente außerhalb der für Palästinenser vorgesehenen Flüchtlingslager zu bewegen, waren bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens. Jedenfalls wäre es ihm im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG möglich gewesen, bereits in diesem Verfahren eine fehlende Registrierung bei dem UNRWA im Libanon geltend zu machen. Ferner begründet der Umstand, dass seine Familienangehörigen internationalen Schutz erhalten haben, keine Änderung der Sachlage, weil dies asylrechtlich ohne Bedeutung ist. Ein von der Schutzgewähr seiner Familienangehörigen abgeleiteter Anspruch des Klägers nach § 26 AsylG kommt nicht in Betracht, weil er die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere war er zum Zeitpunkt seines ersten Asylantrages nicht mehr minderjährig im Sinne von § 26 Abs. 2 AsylG. Auch ansonsten kann der Kläger aus der Schutzgewähr an seine Familienangehörigen keine für ihn günstigen asylrechtlichen Folgen ableiten. Es begründet keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, dass das Gericht das Vorbringen des Bruders des Klägers, das im Wesentlichen mit dem des Klägers übereinstimmt, anders bewertet als es das Bundesamt in Bezug auf den Kläger getan hat. Es liegen auch keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Zwar ging erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens des Klägers eine Bestätigung des UNRWA ein, dass er in Jordanien als palästinensischer Flüchtling registriert ist. Dies kann jedoch keine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen, weil das Bundesamt im Asylerstverfahren nicht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers in Bezug auf seine Registrierung bei dem UNRWA ausgegangen ist. Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Soweit der Kläger der Sache nach hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begehrt, ist die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20) und zulässig. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 13. Mai 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanons. a. Wenn bereits eine bestandskräftige negative Entscheidung über ein Abschiebungsverbot vorliegt, ist auf einen Folgeantrag hin die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot besteht, nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG möglich (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 – 8 A 486/17 – juris Rn. 34 ff.; VG Gießen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3083/17.GI.A – juris Rn. 30; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. März 2017 – A 3 K 3493/15 – juris Rn. 40; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 04/2020, § 71 AsylG, Abschiebungsverbote Nr. 2; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A – juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A – juris Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 29. August 2019 – 5 L 120/19.A – juris Rn. 8; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 71 AsylG Rn. 28). Dies folgt aus der materiellen Bestandskraft der ursprünglichen behördlichen Entscheidung, mit der die Feststellung eines Abschiebungsverbotes abgelehnt wurde (vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 – juris Rn. 9 ff; BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 – juris Rn. 9; OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11048/10 – juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A – juris Rn. 29). Nach diesem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz ist eine Behörde daran gehindert, bei einer von ihr zu treffenden Entscheidung vom Inhalt einer früheren wirksamen Verwaltungsentscheidung abzuweichen, solange deren Existenz nicht angetastet wird. Die Bindung an das materielle Recht tritt aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann zurück, wenn die frühere Entscheidung fehlerhaft sein sollte. Es ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich, durch einen neuen Antrag in eine neue Sacherörterung über das gleiche Anliegen einzutreten und die Angelegenheit materiell-inhaltlich immer wieder neu zu erörtern (vgl. nur Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 48. Aufl., § 43 Rn. 21; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 71 AsylG Rn. 1). Eine neue Sachentscheidung ist einer Behörde nur möglich, wenn sie zuvor den bestandskräftigen Verwaltungsakt nach den Regelungen in §§ 48 ff. VwVfG aufgehoben und damit die materielle Bestandskraft beseitigt hat. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung. Danach muss das Bundesamt in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG, die im Wesentlichen einen zulässigen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 AsylG betreffen, sowie in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Der Wortlaut der Regelung ist nicht in der Weise eindeutig, dass danach unabhängig von der materiellen Bestandskraft einer vorangegangenen Entscheidung auf jeden Folgeantrag hin erneut vollständig die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu prüfen sind (vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3083/17.GI.A – juris Rn. 30; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. März 2017 – A 3 K 3493/15 – juris Rn. 40). Dies könnte zwar die Formulierung „feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen“ nahelegen. Der Wortlaut von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG kann jedoch auch so zu verstehen sein, dass damit dem Bundesamt (lediglich) die Verpflichtung auferlegt ist, sich bei den in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannten Fallgruppen mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten zu befassen. Ein solches Befassen liegt auch dann vor, wenn es das Bundesamt im Hinblick auf eine vorangegangene bestandskräftige Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten ablehnt, erneut eine Sachprüfung vorzunehmen. Die Entstehungsgeschichte von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG spricht eindeutig dagegen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift dem Bundesamt die Verpflichtung auferlegen wollte, in jedem Asylfolgeverfahren erneut vollständig die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot zu prüfen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 – 8 A 486/17 – juris Rn. 39 f.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 71 AsylG Rn. 28). Die Norm ist mit Art. 6 Nr. 11 Buchst. c des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. Teil I, S. 1939, 1946) in der Weise geändert worden, dass die Vorschrift statt für „unbeachtliche“ nunmehr für „unzulässige“ Asylanträge gilt, wozu durch die gleichzeitige Änderung von § 29 AsylG seit dem auch Folgeanträge zählen. Bis dahin entsprach es – wie bereits angeführt – allgemeiner Auffassung, dass die Feststellung von (nationalen) Abschiebungsverboten bei Folgeanträgen vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG abhängig ist. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Änderung von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG von dieser Auffassung abweichen wollte, bestehen nicht. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Folgeänderung, die die Neufassung von § 29 AsylG, der nun nicht mehr die Voraussetzungen für unbeachtliche, sondern für unzulässige Asylanträge regelt, umsetzt (so ausdrücklich BT-Drs. 18/8615, S. 52). Dagegen lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien ein gesetzgeberischer Wille für eine materielle – zumal weitreichende – Rechtsänderung nicht entnehmen. Auch mit dem Zweck der Regelungen über Folgeanträge ist nur das Verständnis von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vereinbar, dass bei Folgeanträgen Abschiebungsverbote inhaltlich nur unter den Voraussetzungen von §§ 48 ff. VwVfG zu prüfen sind. Mit der Regelung in § 71 AsylG soll eine Instrumentalisierung von immer neuen Asylanträgen, die Asylbewerber ausschließlich zum Zweck einer faktischen Aufenthaltsverlängerung stellen, ausgeschlossen werden. Das Verfahren zur Prüfung von Asylfolgeanträgen soll gestrafft und beschleunigt werden (vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 71 AsylG Rn. 3). Dieses gesetzgeberische Ziel wäre aber weitgehend verfehlt, wenn das Vorbringen in einem Folgeantrag, das unter den engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht begründet, nunmehr im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes voraussetzungslos und (nahezu) vollständig zu berücksichtigen wäre (vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3083/17.GI.A – juris Rn. 30; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 71 AsylG Rn. 28). Schließlich kann nur mit dem dargestellten Verständnis von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Wertungswiderspruch zum Prüfungsumfang eines Abschiebungsverbotes einerseits bei Folgeanträgen im Sinne von § 71 AsylG und andererseits bei isolierten Folgeschutzanträgen, die allein auf die Änderung des ursprünglichen Asylbescheides in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten abzielen, vermieden werden. Denn auf einen isolierten Folgeschutzantrag kann eine Feststellung eines Abschiebungsverbotes nur unter den Voraussetzungen von §§ 48 ff. VwVfG erfolgen, weil – mangels Unzulässigkeitsentscheidung – die Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG schon ihrem Wortlaut nach keine Anwendung findet (vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Aufl., § 71 AsylG Rn. 28). Ein sachlicher Grund, weshalb dagegen im Folgeverfahren ein Schutzsuchender, der darüber hinaus auch – möglicherweise von vornherein aussichtslos – die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt, eine vollständige materiell-rechtliche Prüfung von Abschiebungsverboten beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. b. Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von §§ 48 ff. VwVfG in Bezug auf die Feststellungen im bestandskräftigen Bescheid vom 16. Februar 2017, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, erfüllt. Zwar scheidet ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG auch insoweit aus. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG zu. Die Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft und beanstandet werden. Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 – juris Rn 20). Dies ist der Fall, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Das kann etwa vorliegen, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre und die geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2002 – 8 A 2664/00.A – juris Rn. 4). Derartige Gründe liegen hier vor, weil sich geradezu aufdrängt, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanons gegeben ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht jedoch allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – 60367/10 [S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich] – Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Das Vorliegen einer solchen Gefahr für den Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon liegt auf der Hand und folgt ohne Weiteres aus den Erwägungen des den Beteiligten bekannten Urteils der Kammer vom 6. März 2019 in Bezug auf den Bruder des Klägers (VG 34 K 988.16 A). Darin hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Gefahr eines im Libanon drohenden ernsthaften Schadens daraus ergibt, dass nicht nur die dort herrschende allgemeine Lage von Palästinensern problematisch ist, sondern der Bruder des Klägers als Angehöriger der Gruppe der nichtregistrierten Palästinenser im Libanon (sog. undokumentierte oder non-ID-Palästinenser) besonders schwerwiegenden Gefahren ausgesetzt ist. Auch die individuellen Lebensumstände des Bruders des Klägers schließen die hinreichende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht aus. Zur weiteren Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf den Kläger zu. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen in Bezug auf den Kläger eine abweichende Bewertung der Rückkehrsituation im Vergleich zu derjenigen, die seinen Bruder betreffen würde, vorzunehmen ist. Insbesondere steht auch im vorliegenden Verfahren fest, dass der Kläger nur in Jordanien und nicht im Libanon beim UNRWA registriert ist. Auch die neueren Erkenntnisse geben nichts für eine abweichende Bewertung der Lage nichtregistrierter Palästinenser im Libanon her (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 24. Januar 2020, S. 13; USDOS, Lebanon 2018 Human Rights Report, 13. März 2019, S. 25 f.). Vor diesem Hintergrund sind Ermessenserwägungen der Beklagten im Rahmen von § 49 Abs. 1 VwVfG, mit denen sie einen Widerruf der Entscheidung zu Abschiebungsverboten in dem Bescheid vom 16. Februar 2017 rechtmäßig ablehnen könnte, nicht ersichtlich und von ihr auch nicht geltend gemacht worden. Ihr Ermessen ist in diesem Fall auf Null reduziert. Da der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Libanon aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 26 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon und wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig. Er reiste im August 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. Oktober 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 6. Juni 2016 erklärte er: Er habe mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager im Libanon gelebt. Er habe außer seinem palästinensischen Reisedokument keine Unterlagen besessen. Außerhalb des Lagers sei er regelmäßig schikaniert, beleidigt und festgenommen worden, weil er keine ausreichenden Dokumente habe vorlegen können. Seine Eltern und sein Bruder hielten sich mittlerweile ebenfalls im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen am 20. Februar 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Der Bruder des Klägers, Herr A..., hatte zunächst ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt. Auf dessen Klage hin verpflichtete die Kammer die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 6. März 2019 (VG 34 K 988.16 A), ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dem Bruder des Klägers drohe im Falle seiner Rückkehr in den Libanon eine erniedrigende Behandlung durch den libanesischen Staat, weil ihm dort als staatenloser Palästinenser, der nicht registriert sei (sog. undokumentierte oder non-ID-Palästinenser), sowohl seine zivilen als auch sozialen Rechte verwehrt würden, er in einer wirtschaftlich prekären Lage leben müsse und er langfristig keine Aussicht auf Verbesserung seiner Situation habe. Auf die Klage der Mutter des Klägers verpflichtete die Kammer die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 6. März 2019 (VG 34 K 95.17 A), ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Am 13. Mai 2019 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag, verwies auf die Verfahren seiner Mutter und seines Bruders und machte zur Begründung weiter geltend, er sei heimat- und staatenlos und besäße nur einen palästinensischen Reiseausweis. Er könne im Libanon weder arbeiten noch normal weiterleben. Seine Familie in Deutschland habe schon Aufenthaltstitel bekommen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers als unzulässig (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 2) ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe in seinem Folgeantrag keine neuen Umstände vorgetragen. Die Entscheidungen in den Asylverfahren seiner Familienangehörigen seien für ihn nicht asylrelevant. Mit seiner bei Gericht am 16. Mai 2019 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe im Libanon in einem palästinensischen Flüchtlingslager gelebt, das einem Gefängnis geähnelt habe. Er habe im Libanon keine Aufenthaltsrechte. Er sei in Jordanien beim UNRWA registriert, die Hintergründe dieser Registrierung kenne er aber nicht. Er beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2019 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm alle abgelehnten Rechte zuzusprechen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. August 2020 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.