Urteil
34 K 1408.17 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1119.34K1408.17A.00
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Leitsätze
1. Staatenlose Palästinenser aus dem Westjordanland sind nicht generell von „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen“ betroffen.
2. Im Westjordanland herrscht nicht ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt infolge eines bewaffneten Konfliktes, dass praktisch jeder Palästinenser allein aufgrund seiner Anwesenheit im Westjordanland einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Staatenlose Palästinenser aus dem Westjordanland sind nicht generell von „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen“ betroffen. 2. Im Westjordanland herrscht nicht ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt infolge eines bewaffneten Konfliktes, dass praktisch jeder Palästinenser allein aufgrund seiner Anwesenheit im Westjordanland einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. a. Dieser Anspruch scheitert nicht bereits an der Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Qualifikationsrichtlinie aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] – juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] – juris Rn. 48). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil er nicht vor seiner Ausreise aus dem Westjordanland Schutz oder Beistand des UNRWA genossen hat. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme genügt die förmliche Registrierung des UNRWA, wobei von der Organisation nicht registrierte Betroffene den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes auch auf andere Weise erbringen können (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 – juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Weder war er beim UNRWA registriert noch hat er dessen Leistungen in Anspruch genommen. b. Der Kläger erfüllt aber nicht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Tatbestandsmerkmal „begründete Furcht vor Verfolgung“. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 19 und 22). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es lässt sich nicht feststellen, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. aa. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr dadurch, dass israelische Behörden dem Kläger die Einreise in sein Herkunftsland, das Westjordanland, verweigern würden, ist nicht ersichtlich. Zwar können „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen“ in Gestalt von Rückkehrverweigerungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, wenn sie auf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen beruhen. Die Verweigerung der Wiedereinreise muss also auf Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beruhen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als auf flüchtlingsrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Straftäter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, wieder aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 9 C 75.95 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – juris Rn. 11). Die Voraussetzungen für eine „Aussperrung“ oder „Ausgrenzung“ des Klägers aus dem Westjordanland sind hier nicht erfüllt. Zwar hat eine frühere Rechtsprechung angenommen, dass israelische Behörden Palästinenser wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr in das Westjordanland einreisen ließen und sie daher in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aussperrten (vgl. VG Dresden, Urteil vom 25. November 2010 – A 5 K 1072/08 – juris Rn. 27 ff.). Dies lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund neuerer Erkenntnisse aber nicht mehr feststellen (so auch VG Kassel, Urteil vom 25. Juni 2020 – 5 K 4122/17.KS.A – juris Rn. 52 ff.). Palästinensische Volkszugehörige aus der Westjordanland, die Inhaber einer ID-Nummer sind, die sie für Israel als Palästinenser aus dem Westjordanland kenntlich macht, können dort über Jordanien und die Allenby/König-Hussein-Brücke einreisen und sich niederlassen. Anhand des ID-Systems (Hawiyya) identifizieren israelische Behörden palästinensische Volkszugehörige und ihre Herkunft. Eine zeitliche Begrenzung für eine Wiedereinreise besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt an das BAMF, 10. Juli 2020; UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 10 f.; Danish Immigration Service, Palestinians – Access und Residency, Mai 2019, S. 16; Auswärtiges Amt an VG Berlin, 10. Dezember 2018). Da der Kläger über ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde verfügt, ist davon auszugehen, dass er als Palästinenser aus dem Westjordanland registriert ist und ihm dementsprechend eine Wiedereinreise dorthin gestattet werden würde. Sofern er dennoch keine ID-Nummer besitzen sollte, lässt sich nicht feststellen, dass ein Einreiseverbot in das Westjordanland auf flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen beruht. Vielmehr spricht dann einiges dafür, dass dessen Hintergrund die in diesem Fall ungeklärte Identität und Herkunft des Klägers ist. bb. Ferner führt nicht die vom Kläger geltend gemachte Gefahr, Opfer einer sog. „Blutrache“ zu werden, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass die vom Kläger geschilderte Verfolgungsgefahr besteht. Der Kläger kann keinen nachvollziehbaren Anlass für seinen Entschluss schildern, das Westjordanland zu verlassen. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung behaupteten Übergriffe durch Familienangehörige von Personen, die sein Onkel getötet hatte, lagen schon im Zeitpunkt seiner Ausreise längere Zeit zurück. Nach seinen Angaben hätten ihn diese, als er etwa die 7. Schulklasse besucht habe, mit einem Stock geschlagen, und ungefähr in der 11. Klasse beschossen. Während seines Studiums sei sein Auto demoliert worden. Ausgereist ist er erst mit 23 Jahren, als die Vorkommnisse während seiner Schulzeit schon lange zurücklagen. Außerdem kann er nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchem Grund ihn die Beschädigung seines Autos zur Ausreise veranlasste. Auch die behaupteten Übergriffe auf andere Familienangehörige lassen einen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise nicht erkennen. Zudem kann der Kläger nicht plausibel schildern, aus welchen Gründen ihm noch Vergeltungshandlungen drohen sollten. Dagegen spricht der große zeitliche Abstand zwischen den angeblich zu sühnenden Taten und der behaupteten Verfolgungsgefahr. Nach Angaben des Klägers hat sein Onkel andere Menschen getötet, als jener etwa drei oder vier Jahre alt war. Die Taten müssen sich also in den Jahren 1997 oder 1998 zugetragen haben. In diesen rund 20 Jahren bis zur Ausreise des Klägers aus dem Westjordanland haben die Angehörige der Opferfamilien nach den Schilderungen des Klägers aber kaum Anstrengungen entfaltet, die angebliche Blutrache umzusetzen. Obwohl sich zahlreiche Familienangehörige des Onkels des Klägers im Westjordanland aufhielten und diese ihm zufolge aufgrund der geringen Größe des Westjordanlandes rasch aufgefunden werden können, ist es nach seinen Angaben nur zu ganz vereinzelten Übergriffen gekommen. Ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse von Familienangehörigen der Opferfamilien, den Tod ihrer Verwandten zu rächen, lässt sich dem nicht entnehmen. Einen nachvollziehbaren Grund dafür hat der Kläger nicht angeben können. Allein der Umstand, dass die Söhne der Getöteten früher noch nicht in einem Alter waren, um Blutrache auszuüben, kann dies nicht erklären, weil diese auch als Jugendliche und junge Erwachsene kaum Interesse an der Verfolgung der klägerischen Familie gezeigt haben. Erst recht unglaubhaft ist, dass erst nach rund 20 Jahren die Verfolgungshandlungen durch Angehörige der Opferfamilien ein derart großes Ausmaß angenommen haben, dass nahezu die gesamte Familie des Klägers nach seiner Ausreise gezwungen sein soll, das Westjordanland zu verlassen. Für eine erhebliche Intensivierung der Verfolgung ist weder Motiv noch Anlass ersichtlich. Ferner hat der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er nicht zeitnah im Bundesgebiet um Schutz vor der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nachsuchte. Nach Art. 4 Abs. 5 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie reicht der Vortrag eines Schutzsuchenden ohne weitere Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht aus, um internationalen Schutz zuzuerkennen, wenn der Betreffende internationalen Schutz nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. In diesem Sinne hat der Kläger seinen Asylantrag nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt. Er reiste bereits am 25. April 2017 ins Bundesgebiet ein, einen Schutzantrag stellte er erst am 5. September 2017. Einen nachvollziehbaren Grund dafür hat er nicht benennen können. Seine Behauptung, nichts von Asyl gewusst zu haben, kann schon deswegen nicht überzeugen, weil er nach eigenen Angaben gerade deswegen in das Bundesgebiet eingereist ist, um Schutz vor ihm im Westjordanland drohenden Gefahren zu erlangen. Des Weiteren ist das vom Kläger vorgelegte Schreiben dreier Zeugen von Oktober 2017 nicht geeignet, sein Vorbringen zu belegen. Darin bestätigen die Zeugen unter anderem eine „juristische“ Verfolgung des Klägers, die er selbst aber nicht geschildert hat. Die bestätigte „Blutrache von einer Gruppe Jugendlicher“ ist so pauschal und ohne jede Substanz, als das dies die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers stützen könnte. Unabhängig davon ist nicht überprüfbar, ob das Schreiben tatsächlich von den genannten Zeugen stammt, woher sie von den Gründen der Flucht des Klägers wissen und ob ihre Angaben glaubhaft sind oder sie die Bestätigung allein zur Förderung des Asylbegehrens des Klägers abgegeben haben. Selbst wenn die vom Kläger behauptete Verfolgungsgefahr bestehen sollte, scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls daran, dass ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht festgestellt werden kann. Danach muss die Verfolgungsfurcht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe des Ausländers bestehen. Diese Verfolgungsgründe sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob der Ausländer die genannten Merkmale tatsächlich aufweist, sofern ihm sein Verfolger diese Merkmale zuschreibt. Hinreichende Anhaltspunkte, dass Angehörige der Opferfamilien aus in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen den Kläger verfolgen, bestehen nicht. Die geltend gemachte Vergeltung der Tötung eines Familienangehöriger gibt dafür nichts her. Insbesondere fehlt ein Bezug der behaupteten Verfolgungshandlung zu einer sozialen Gruppen im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, weil allein die Familienzugehörigkeit des Klägers keine soziale Gruppe darstellt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 – juris Rn. 37 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 23. September 2020 – 5 K 2343/16.A – juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 08. Juni 2020 – 32 K 272.17 A – juris Rn. 42). cc. Soweit der Kläger auf Diskriminierungen, Intoleranz, Unsicherheit und soziale Ausgrenzung durch das Apartheidregime in Israel verweist, kann dies ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Seine Angaben sind zu allgemein und substanzlos, um darauf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stützen zu können. Es lässt sich ihnen nicht eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG entnehmen. Danach gelten als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die geltend gemachten Maßnahmen des israelischen Staates erreichen – auch bei einer Kumulation – diesen Schweregrad nicht. Die pauschale Behauptung einer dauerhaften Unterbringung in menschenunwürdigen (Flüchtlings-)Lager führt hier nicht weiter, weil der Kläger schon selbst nicht geltend macht, in einem solchen Lager gelebt zu haben. dd. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot kann nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Selbst wenn anderen Schutzsuchenden in einer mit dem Kläger vergleichbaren Sachlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre, kann dies allein nicht rechtfertigen, ihm ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Vielmehr setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger voraus, dass dieser selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, woran es hier aber fehlt. Zudem kommt es auf die geltend gemachte Schutzgewähr in den Jahren 2015 bis 2017 nicht an, weil nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Ferner legt der Kläger nicht dar, dass die Umstände der seinerzeit anerkannten Palästinenser mit den seinen vergleichbar sind. ee. Ferner erschließt sich nicht, inwiefern die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe sachgrundlos die Bedeutung des Begriffs „Flüchtling“ gewechselt, und sein Verweis auf das HumHAG sein Begehren stützt, nach § 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt zu bekommen. 2. Der Kläger kann nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe hat der Kläger nicht geltend gemacht. In Bezug auf Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung infolge der geltend gemachten Blutrache kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ferner ist das Gericht nicht überzeugt, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] – juris Rn. 35). Mit Blick auf den 35. Erwägungsgrund Qualifikationsrichtlinie, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Qualifikationsrichtlinie, bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände liegen im Fall des Klägers, der vor seiner Ausreise als Gabelstaplerfahrer tätig gewesen ist, nicht vor. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33, vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 – juris Rn. 3). Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (also 0,125 Prozent), binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18, 20, 23). Es kann offen bleiben, ob derzeit im Westjordanland ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Dem Kläger kann unabhängig davon kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass er aufgrund eines Konflikts von einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit betroffen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Westjordanland ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt erreichen, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, ziviles Opfer des Konfliktes zu werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Wahrscheinlichkeit von 0,125 Prozent, als Zivilperson Opfer eines Konflikts zu werden, die weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens entfernt ist, wird für das Westjordanland unterschritten. Die Bevölkerungsanzahl von Palästinensern im Westjordanland liegt bei knapp 2,5 Millionen Menschen. Hinzu kommen mehr als 400.000 israelische Siedler im Westjordanland, die hier aber unberücksichtigt bleiben (vgl. Human Rights Watch, Born Without Civil Rights, 17. Dezember 2019, S. 9). Im Jahr 2020 wurden bis zum 4. November 2020 insgesamt 22 Palästinenser getötet und 2.275 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualities). Insgesamt sind also 2.297 palästinensische Opfer zu beklagten, wobei nicht feststeht, ob es sich dabei ausschließlich um zivile Opfer handelt. Auf zwölf Monate hochgerechnet ergibt sich eine Opferzahl von 2.505. Demnach liegt das Risiko einer Zivilperson im Westjordanland, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,10 Prozent. Vor diesem Hintergrund besteht für eine an sich gebotene wertende Gesamtbetrachtung kein Raum. Die Höhe des festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens ist so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich eine Gesamtbetrachtung nicht auf das Ergebnis auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23). Selbst wenn man eine Gesamtwürdigung als geboten ansähe, würde dies nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Kläger führen (so auch VG Kassel, Urteil vom 25. Juni 2020 – 5 K 4122/17.KS.A – juris Rn. 68 ff.). Gefahrerhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheitsversorgung im Westjordanland aufgrund der israelischen Besatzung schwierig ist, auch wenn sie nicht mit der katastrophalen medizinischen Versorgungslage im Gazastreifen zu vergleichen ist (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 28 ff.). Gegenläufig ist aber in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass der ganz überwiegende Teil der zivilen Opfer Verletzte waren. Nicht einmal ein Prozent der zivilen Opfer verstarb. Von den Verletzten wurde etwas mehr als die Hälfte durch die Inhalation von Tränengas verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualities), was regelmäßig keine bleibenden Schäden oder Todesgefahr bedeutet und keine besondere medizinische Versorgung erfordert. Darüber hinaus ist zu beachten, dass rund die Hälfte der palästinensischen Opfer im Zusammenhang mit Demonstrationen stehen (https://www.ochaopt.org/data/casualities), eine Nähe oder gar Teilnahme des Klägers an Demonstrationen hat er aber nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf das Westjordanland. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht jedoch allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – 60367/10 [S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich] – Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Umstände bei dem Kläger vorliegen, aufgrund derer er der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Dies hat er auch nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf ein von Art. 3 EMRK gebotenes Existenzminimum kann das Gericht nicht feststellen, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, bei einer Abschiebung in das Westjordanland seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Westjordanland maßgeblich von der vollständigen israelischen Besatzung geprägt. Die palästinensische Wirtschaft ist ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, israelische Behörden entscheiden über alle Ex- und Importe, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 33). Die Armutsrate beträgt rund 27 Prozent und ist damit nur etwa halb so hoch wie im Gazastreifen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 36), nach offiziellen Angaben der palästinensischen Autonomiebehörde sogar nur 14 Prozent (vgl. USDOS, Israel 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 105). Es liegen jedoch keine Berichte vor, denen sich erhebliche Schwierigkeiten der breiten Bevölkerung entnehmen ließen, eine notwendige Grundversorgung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland keine zur Sicherung eines Existenzminimums nötige Erwerbstätigkeit finden kann. Er ist gesund und arbeitsfähig. Auch weist er eine gute Schulbildung auf und hat ein Hochschulstudium angefangen. Darüber hinaus hat er Kenntnisse in der Programmierung von Kraftfahrzeugen und Berufserfahrung, unter anderem als Gabelstaplerfahrer. Ferner hat der Kläger ein familiäres Netzwerk im Westjordanland, das ihn jedenfalls in einer ersten Zeit nach einer Rückkehr und in akuten Notlagen unterstützen kann. Seine Behauptung, sämtliche engeren Familienangehörigen befinden sich mittlerweile in Jordanien, glaubt ihm – wie dargestellt – das Gericht nicht. Zudem könnten ihm diese auch von Jordanien gewisse Hilfeleistungen zur Sicherung einer minimalen Grundversorgung zukommen lassen. Des Weiteren ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass für den Kläger im Westjordanland eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation zu COVID-19, 16. Juni 2020, S. 6). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht. 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. Insbesondere ist auch die Zielstaatsbestimmung nicht rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Zielstaatsbestimmung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dabei ist grundsätzlich die Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete nicht (mehr) zu beanstanden (vgl. zur früheren Rechtslage Haedicke, in: HTK-AuslR, 10/2019, § 59 Abs. 2 AufenthG Nr. 2 „Palästina“ m.w.N.), weil nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 Staaten gleichgestellt sind und in dieser Richtlinie in Anhang I die „Palästinensische Behörde“ genannt ist. 5. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung des Klägers gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil er diese Entscheidung des Bundesamtes nicht angegriffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 26 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Westjordanland und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er reiste am 24. April 2017 mit einem Schengenvisum der deutschen Auslandsvertretung in Ramallah in das Bundesgebiet ein und beantragte am 5. September 2017 Asyl. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 6. September 2017 erklärte er, sein Onkel M... sei früher Mitglied einer Raub- und Erpressungsbande namens F...gewesen. Als der Kläger noch klein gewesen sei, vielleicht drei oder vier Jahre alt, hätten Mitglieder dieser Bande Menschen umgebracht. Deren Verwandte seien rachsüchtig, wie es der arabischen Tradition der Blutrache entspreche. Sie hätten einen der Verwandten seines Onkels umbringen wollen. Deswegen habe er Angst gehabt, auf die Straße zu gehen. Als er etwa in die 7. Klasse gegangen sei, sei er mit einem Stock geschlagen worden. Ungefähr in dem Zeitraum, als er die 11. Klasse besucht habe, sei auf ihn geschossen worden. Während seines Studiums sei sein Auto demoliert worden. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise hätten ihn zwei Angehörige von Personen, die sein Onkel getötet habe, mit Fäusten geschlagen. Dies sei jedes Mal passiert, wenn sie sich über den Weg gelaufen seien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2017 lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Gebiete zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Bedrohung durch Blutrache sei nicht glaubhaft. Der Vortrag des Klägers sei sehr knapp, oberflächlich und undetailliert. Zudem fehle eine relevante Verfolgungshandlung, weil die gegen ihn gerichteten Angriffe nicht hinreichend schwer und aktuell seien. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes lägen nicht vor. Mit seiner bei Gericht am 26. September 2017 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung geltend, ihm drohe in seinem Heimatland Verfolgung wegen Taten, die er nicht selbst begangen habe. Zudem sei seine Lebensgrundlage als staatenloser Palästinenser in den palästinensischen Gebieten zerstört. Des Weiteren rüge er seine Behandlung durch das israelische Apartheidregime. Ferner liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, weil einer hinreichend großen Anzahl staatenloser Palästinenser die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Außerdem bemängelte er den sachgrundlosen Bedeutungswechsel des Begriffs „Flüchtling“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Beklagte. Er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 15. September 2017 zu verpflichten, für ihn das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2020 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.